GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 162 Soziale Maßnahmen
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§ 162 Abs 1 und 5 entsprechen im Wesentl § 304 Abs 1 und 3 ASVG, während § 162 Abs 2 bis 4 dem § 201 Abs 2 bis 4 ASVG (vgl den Verweis auf diese Bestimmung auch in § 304 Abs 2 ASVG) nachgebildet sind.
Soziale Maßnahmen der Rehabilitation werden ergänzend zur medizin und berufl Rehabilitation gewährt und sollen die Gemeinschaftsfähigkeit wiederherstellen (Tomandl in Tomandl, System 2.2.3.C; zu berufl und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation s auch Frank [s oben bei § 157 Rz 1]). Dies bedeutet, dass Maßnahmen der medizin oder berufl Rehabilitation schon angewendet worden sind oder werden, die durch über sie hinausgehende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation, welche zur Erreichung des Rehabilitationsziels iSd § 157 Abs 3 geeignet sind, ergänzt werden (vgl § 172 Abs 2, 201 ASVG; Tomandl aaO; Hannemann/Peterka, SozSi 1979, 345 [350]). Nach § 4 Abs 3 BBehG hat der zust Rehabilitationsträger zu prüfen, ob Maßnahmen der sozialen Rehabilitation zur Eingliederung des Rehabilitanden in die Gesellschaft erforderlich sind. Die Abs 2 bis 4 enthalten einen demonstrativen („insbesondere“) Katalog der in Betracht kommenden Leistungen. Diese umfassen sowohl individuelle Beihilfen als auch die Unterstützung von beispielhaft genannten Einrichtungen zur Förderung von Versehrteninteressen. Nicht erfasst sind die in § 201 Abs 2 ASVG genannten Zuschüsse zur Adaptierung der Wohnung (§ 201 Abs 2 Z 1 ASVG; vgl § 162 Abs 2 Z 1) und zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens (§ 201 Abs 2 Z 2 lit b ASVG; vgl § 162 Abs 2 Z 2 lit b; vgl auch den gleichlautenden Ausschluss in § 304 Abs 2 ASVG und 10 ObS 347/88 = RS 0084299). Auch hier (vgl § 161) sollen nur rückzahlbare Leistungen, also Darlehen, zulässig sein.
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§ 17 RRK 2021, avsv Nr 63/2021, regelt die Grundsätze für die Gewährung sozialer Maßnahmen der Rehabilitation, das Verfahren vor dem VT - Leistungen werden grds nur über Antrag erbracht - regeln die § 27 ff RRK. Grundlage für diese sind das im Gesamtplan der Rehabilitation (§ 5 BBehG) festgelegte Rehabilitationsziel und die dafür vorgesehenen Maßnahmen. Zu den sozialen Maßnahmen der Rehabilitation gehören insb auch die regelmäßige Betreuung der Vers vor und bei Bedarf nach Erreichung des Rehabilitationsziels durch qualifizierte Mitarbeiter der SVT. § 18 RRK regelt die Hilfe zur Adaptierung von Wohnräumen durch Gewährung eines zinsenfreien Darlehens bis zum Fünffachen der BMG gem § 181 Abs 2 Z 1 ASVG. Ausgehend vom Grad der Beeinträchtigung und der Schwere des Leidens können in vom Vers bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten etwa bauliche Barrieren beseitigt, sanitäre Räume errichtet oder Räumlichkeiten entsprechend ausgestattet werden. § 19 RRK sieht einen - durch Abs 2 nicht ausgeschlossenen - Zuschuss zur Erlangung einer Lenkerbefugnis vor. § 20 RRK regelt die Gewährung von Darlehen zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens. § 21 RRK sieht als weitere soziale Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung von SV-Beiträgen und die Übernahme der Transportkosten für beeinträchtigte Vers vom und zum Arbeitsplatz vor.
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Abs 5 regelt die Verwendung von Mitteln der PV zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftl, sozialen und kulturellen Interessen von Vers zum Ziel haben.