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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4435-6

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 29 Sitzungen

Ruth Taudes

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 211 GSVG (§ 199 BSVG); vgl § 435 ASVG. Die Regelung entspricht inhaltlich der Vorläuferbestimmung, wobei jedoch zu beachten ist, dass Abs 4 neu ist. Diese Bestimmung sieht die Teilnahme der vom Bundesseniorenbeirat (richtig: „Österreichischer Seniorenrat“) und der Behindertenvertreter (aus dem Verwaltungsrat) an der Hauptversammlung mit beratender Stimme vor. Diese Änderung ergibt sich vor dem Hintergrund der Neuorganisation der Selbstverwaltungskörper der SVS.

Die Regeln über die Nichtöffentlichkeit sind Begleitbestimmungen zur Amtsverschwiegenheit (§ 21, Art 20 Abs 3 B-VG) des einzelnen Versicherungsvertreters und der Mitarbeiter der SVT (§ 45 Abs 7). Dies gilt auch für die Sitzungsprotokolle. Die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper der SVS enthalten zur Nichtöffentlichkeit ausdrückliche Regelungen.

2

Nicht mehr vorgesehen ist hingegen die Bestellung von Stellvertretern der Versicherungsvertreter, die - so EB 329 BlgNR 26. GP, 36 - „in der Vergangenheit zu einer exorbitanten Erhöhung der zu entsendenden Personen geführt hat“. Die Versicherungsvertreter können sich im Fall ihrer Verhinderung durch schriftliche Betrauung von einem anderen Mitglied des betreffenden Gremiums vertreten lassen; dieser kann dann (höchstens) zwei Stimmen führen. Für das Präsensquorum wird die Stimmübertragung nicht angerechnet, auch kann die Vorsitzführung nicht übertragen werden (eigene Stellvertretungsregelung).

Die Teilnahme von Außenstehenden ist in den von den Selbstverwaltungskörpern der SVS beschlossenen Geschäftsordungen restriktiv geregelt.

3

Ob ein Beschluss (Abs 5) die Kriterien für die vorläufige Aufschiebung erfüllt, kann vom Obmann/Vorsitzenden nach dessen Informationsstand im Beschlusszeitpunkt entschieden werden, ein eingehendes Ermittlungsverfahren darüber hinaus ist nicht vorgesehen. Die Bestimmung ermöglicht es, Beschlüsse rasch prüfen zu lassen.

4

Umlaufbeschlüsse sind unzulässig, die Geschäftsordungen der SVS enthalten ausdrücklich ein Verbot von Umlaufbeschlüssen. Grund für dieses Verbot ist neben dem Gesetzeswortlaut (der auch keine Vorgangsweise für Abstimmungen im Umlaufweg enthält), dass im Umlaufverfahren die Diskussion eines Themas im jeweiligen Verwaltungskörper nicht für alle Mitglieder, die Aufsicht (§ 36 Abs 4) und allfällige Beratungsberechtigte (vgl § 29 Abs 4) zu gleichen Bedingungen möglich wäre (inkl der Protokollierung von Einwänden, § 21). Damit würde die Willensbildung des demokratisch legitimierten Gremiums allenfalls nicht mehr nachvollziehbar.

Die Abhaltung von Sitzungen zB mittels Videokonferenz ermöglicht hingegen, die oben genannten Punkte einzuhalten; ausgelöst durch die COVID-19-Einschränkungen wurde eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung in die Geschäftsordnungen aufgenommen.

Auch für dringende Angelegenheiten ist kein Umlaufbeschluss vorgesehen, sondern die Verfügung nach § 41 Abs 2 (die ebenfalls in einer Sitzung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung, je nach Zuständigkeit, zu genehmigen ist).

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