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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4435-6

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 44 Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

Ruth Taudes

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 227a GSVG (215a BSVG); vgl § 456a ASVG.

Die Geschäftsordnungen sollen die Vorgangsweise der Verwaltungskörper regeln, indem zB Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen vorgesehen werden.

2

Die Mustergeschäftsordnungen des BMASGK (Mustergeschäftsordnung der Hauptversammlung, BGBl II 2019/84, mit Wirksamkeitsbeginn ; Mustergeschäftsordnung des Verwaltungsrates bzw des Überleitungsausschusses, BGBl II 2019/85, ebenfalls mit Wirksamkeitsbeginn ) sehen die Geschäftsordungnungsregeln für die Selbstverwaltungskörper vor; dazu jedoch VfGH G 78-81/2019 ua. Der VfGH hege zunächst keine Bedenken gegen § 456a Abs 4 ASVG, handle es sich bei dieser Bestimmung doch nur um eine übergangsweise angeordnete Substitution für die von den Verwaltungskörpern ansonsten selbst zu erlassenden Geschäftsordnungen, um die sofortige Handlungsfähigkeit der im Zuge der Organisationsreform neu zu errichtenden Verwaltungskörper sicherzustellen. Auch wenn der VfGH die Wirkung des diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehaltes nicht verkenne (Anmerkung: nach dem SVSG besteht kein Genehmigungsvorbehalt), hätten es die Verwaltungskörper grundsätzlich selbst in der Hand, die Dauer der unmittelbaren Geltung der Mustergeschäftsordnung als Geschäftsordnung kurz zu halten, indem sie alsbald ihre eigene Geschäftsordnung erließen. Weiters vermöge der VfGH dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er in § 456a Abs 2 ASVG einen Genehmigungsvorbehalt (anstelle einer Anzeigepflicht) für Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper der sozialen Selbstverwaltung vorsehe. Indem der Gesetzgeber die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung aber daran knüpfte, dass „die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten würden“ und das BMASGK den Organen der Selbstverwaltungskörper damit wesentliche Teile von deren Geschäftsordnungen vorgeben könne, greift er in verfassungswidriger Weise in die Satzungsautonomie der Versicherungsträger ein.

3

Die Geschäftsordnungen der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates der SVS sind mittlerweile beschlossen und nicht öffentlich zugänglich (interne Regelung des Procederes der Verwaltungskörper); Die Geschäftsordnung der Hauptversammlung gilt auch für ihre Ausschüsse. Die Geschäftsordnungen sind nicht genehmigungspflichtig; sie sind jedoch dem BMASGK von der SVS binnen vier Wochen zur Kenntnis zu bringen. Diese Informationsverpflichtung gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.

VfGH G 78-81/2019 ua erkannte die Möglichkeit zur Vertagung von Tagesordnungspunkten durch die Aufsichtsbehörde sowie die Maßgeblichkeit der Grundsätze der Mustergeschäftsordnungen für die Geschäftsordnungen der Sozialversicherungsträger für verfassungswidrig.

4

Der Anhang zur Geschäftsordnung des Überleitungsausschusses/Verwaltungsrates, in Kraft getreten mit , ist unter avsv 141/2019 kundgemacht. Der Anhang enthält die Delegierungsbeschlüsse nach Abs 3:

  • Delegierungen an den Obmann der SVS:

    -

    die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates bedürfen;

    -

    die Überwachung der Einhaltung aller maßgebenden Rechtsvorschriften, Beschlüsse und Weisungen des Verwaltungsrates sowie der Gebote der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Versicherungsträger;

    -

    die Dienstaufsicht über den leitenden Angestellten;

    -

    die Entscheidung über Einsprüche gegen Dienstbeschreibungen, wenn die Betriebliche Schlichtungskommission eine einstimmige Stellungnahme abgegeben hat;

    -

    die Einleitung und Betreibung von Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sowie damit in Zusammenhang stehender Verfahren vor Gerichten, einschließlich der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.

  • Delegierungen an die Landestellenausschüsse (nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates)

  • Delegierungen an das Büro

    -

    Laufende Verwaltungsgeschäfte soweit im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 nicht überschritten wird;

    -

    Personalangelegenheiten mit Ausnahme des leitenden Dienstes und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z 1 und 2 DO.B sowie mit Ausnahme des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen;

    -

    die Einleitung und Betreibung von Verfahren bei Gerichten (unbeschadet des Punktes A Z 5) und Verwaltungsbehörden sowie die Wahrnehmung der Parteistellung;

    -

    Angelegenheiten des Regresswesens sowie Verzicht, Herabsetzung, Stundung und Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen;

    -

    die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten unter Bedachtnahme auf bestehende Richtlinien des Verwaltungsrates sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich des Versicherungsträgers;

    -

    Angelegenheiten der Rehabilitation in der Krankenversicherung; ist ein Ausschuss nach § 30 eingerichtet, nur dann, wenn dieser diese Angelegenheiten vorberaten hat;

    -

    Angelegenheiten des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens unter Bedachtnahme auf bestehende Richtlinien des Verwaltungsrates;

    -

    Angelegenheiten des Vertragspartnerrechtes; dessen ungeachtet obliegt die Genehmigung der Gesamtverträge ausschließlich dem Verwaltungsrat;

    -

    die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen;

    -

    Veranlagungs- und Liquiditätsmanagement;

    -

    die Auftragserteilung zur Einschautätigkeit der Innenrevision sowie die Genehmigung der Einschaupläne;

    -

    die Nachschaffung von Gegenständen und Materialien, die zur Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Betriebsführung erforderlich sind;

    -

    die Vergabe notwendiger wiederkehrender Aufträge zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs und zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit.

Der Anhang der Geschäftsordnung unterliegt keinen Genehmigungserfordernissen, er ist jedoch dem BMASGK zur Kenntnis zu bringen; ebenso den Versicherungsvertetern.

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