GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 49 Überleitungsausschuss – Errichtung
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Die Bestimmungen über die Errichtung des Überleitungsausschusses (vgl dazu § 538v ASVG) sind mittlerweile nur mehr für die Vergangenheit von Bedeutung, weil inzwischen der Verwaltungsrat eingerichtet ist; grds ist jedoch Abs 3 von einer Verfassungswidrigkeit belastet (letzter Satz); vgl VfGH G 78–81/2019 ua; diese Bestimmung spielte jedoch soweit ersichtlich in der Praxis keine Rolle.