GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 1 Geltungsbereich
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kranken- und Pensionsversicherung | |
II. | Inland | |
III. | In der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige | |
IV. | Sonstige selbständig Erwerbstätige | |
V. | Freiwillige Arbeitslosenversicherung | |
VI. | Selbständigenvorsorge |
I. Kranken- und Pensionsversicherung
1
Gem § 2 Abs 2 Z 3 ASVG handelt es sich bei der Gewerblichen Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung um eine Sonderversicherung und nicht um die im ASVG geregelte allgemeine Sozialversicherung. Die Regelung der UV erfolgt im ASVG (§ 8 Abs 1 Z 3 ASVG).
II. Inland
2
Das österreichische Sozialversicherungsrecht ist vom Territorialitätsprinzip geprägt: Der Geltungsbereich des GSVG erstreckt sich auf die im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und die sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen. Voraussetzung ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Republik Österreich (siehe Pačić § 1 Anm 2).
III. In der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige
3
Dazu zählen natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, Gesellschafter einer OG, unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, sofern die jeweilige Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist...