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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag, Dr. Martin

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3008-3

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Sonntag, Dr. Martin - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 1 Geltungsbereich

Martina Rosenmayr-Khoshideh

Übersicht

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I.
Kranken- und Pensionsversicherung
1
II.
Inland
2
III.
In der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige
3
IV.
Sonstige selbständig Erwerbstätige
4
V.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung
5
VI.
Selbständigenvorsorge
6

I. Kranken- und Pensionsversicherung

1

Gem § 2 Abs 2 Z 3 ASVG handelt es sich bei der Gewerblichen Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung um eine Sonderversicherung und nicht um die im ASVG geregelte allgemeine Sozialversicherung. Die Regelung der UV erfolgt im ASVG (§ 8 Abs 1 Z 3 ASVG).

II. Inland

2

Das österreichische Sozialversicherungsrecht ist vom Territorialitätsprinzip geprägt: Der Geltungsbereich des GSVG erstreckt sich auf die im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und die sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen. Voraussetzung ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Republik Österreich (siehe Teschner/Widlar, § 1 Anm 2).

III. In der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige

3

Dazu zählen natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, Gesellschafter einer OG, unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, sofern die jeweilige Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, sofern die GmbH Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3).

IV. Sonstige selbständig Erwerbstätige

4

Seit (ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139) unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 des EStG 1988 beziehen, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der KV und PV.

V. Freiwillige Arbeitslosenversicherung

5

Seit besteht für Selbständige die Möglichkeit, eine freiwillige AlV abzuschließen („Opting-In-Modell“; § 3 AlVG). Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der PV nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können in die AlV einbezogen werden, wenn sie nicht auf Grund ihres Lebensalters ausgenommen sind.

Erwerbstätige werden von der SVA über die Möglichkeit der Einbeziehung in die AlV informiert und können binnen sechs Monaten nach der Verständigung ihren Eintritt erklären. Die getroffene Entscheidung bindet für acht Jahre. Der zur Gänze vom Versicherten zu leistende Beitragssatz beträgt 6 %. Die Beitragsgrundlage beträgt nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gem § 48 GSVG (siehe § 3 Abs 4 AlVG iVm § 2 AMPFG). Siehe dazu Aubauer/Neumann, Arbeitslosenversicherung für Selbständige und Bildungskarenz Neu, taxlex 2008, 36; Pačić, Arbeitslosenversicherung für Selbständige, ZAS 2008, 156; Pflug, Arbeitslosigkeit von Selbständigen, taxlex 2009, 493; Galler, Die neue Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen und die Arbeitslosenversicherung für Selbständige, ZAS 2009, 109 (112 ff).

VI. Selbständigenvorsorge

6

Für Personen, die der Pflichtversicherung in der KV nach dem GSVG unterliegen (Gewerbetreibende gem § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 und neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 4), wurde mit eine obligatorische Selbständigenvorsorge geschaffen (s dazu Aubauer/Neumann, „Abfertigung neu“ für freie Dienstnehmer, Gewerblich Selbständige, Bauern und Freiberufler, taxlex 2007, 586; Neumann/Schindler, „Abfertigung neu“ für Selbständige, ASoK 2008, 172; Neumann, Die neue Selbständigenvorsorge, ZAS 200, 148). Ausgenommen von der obligatorischen Vorsorge sind Bezieher einer Eigenpension aus der gesetzlichen PV, „Opting-in-Krankenversicherte“ und jene Freiberufler, die in eine GSVG-KV (gem § 14a und 14b) optiert haben. 1,53 % der vorläufigen KV-Beitragsgrundlage nach GSVG werden in die Selbständigenvorsorge einbezahlt. Vgl näher § 49 ff BMSVG.

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