GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 18 Meldungen der Pflichtversicherten
Übersicht
Rz
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I. | Eintritt des Versicherungsverhältnisses | 1 |
II. | Meldepflichtige Sachverhalte | 2 |
III. | Meldepflicht der selbständig Erwerbstätigen | 3-10 |
IV. | Meldefrist | 11-13 |
V. | Folgen der Nichtmeldung | 14-18 |
I. Eintritt des Versicherungsverhältnisses
1
Das Versicherungsverhältnis tritt aufgrund des Grundsatzes der Ipso-iure-Versicherung unabhängig von einer Anmeldung bereits bei Vorliegen bestimmter Tatbestände ein. Um jedoch den Versicherungsträgern die korrekte Administration der Versicherungsverhältnisse zu ermöglichen, wird in den Meldebestimmungen die Verpflichtung des Vers zur Information der VT über alle für die Pflichtversicherung notwendigen Fakten festgelegt.
II. Meldepflichtige Sachverhalte
2
Meldepflichtige Sachverhalte sind insbesondere:
Änderungen in den persönlichen Daten (zB Namensänderung, Betriebs-/Wohnortverlegung)
Einkommensdaten (zB Einkommensteuernummer bzw deren Änderung, Änderung der Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung, Veranlagung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr)
Aufnahme von Tätigkeiten (Erteilung einer Gewerbeberechtigung/Berufsbefugnis, Aufnahme einer selbständigen/freiberuflichen Erwerbstätigkeit, Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung, Beteiligung an Personengesellschaften, Beteiligung eines GmbH-Geschäftsführers am Stammkapital, Bestellung eines GmbH-Gesellschafters zum Geschäftsführer)
Unterbrechung bzw Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit (zB Ruhendmeldung bzw Wiederaufnahme der Tätigkeit, Verpachtung der Gewerbeberechtigung, Nichtausübung der selbständigen Tätigkeit oder Wiederausübung)
Änderungen der für den Zusatzbeitrag (§§ 27a, 27c) maßgeblichen Umstände
Einstellung von Tätigkeiten (zB Erlöschen von Gewerbeberechtigungen, Einstellung einer selbständigen freiberuflichen Erwerbstätigkeit, Erlöschen von Gesellschafterverhältnissen, Wegfall der Beteiligung eines GmbH-Geschäftsführers am Stammkapital, Widerruf der Bestellung eines GmbH-Gesellschafters zum Geschäftsführer, Aufgabe einer unselbständigen Tätigkeit)
III. Meldepflicht der selbständig Erwerbstätigen
3
Anders als bei den Unselbständigen trifft bei den selbständig Erwerbstätigen die Meldepflicht grundsätzlich den Vers selbst. Dies gilt auch für den Fall einer Meldung durch eine Behörde im Sinne des Abs 4. Bei den Teilversicherungen sind nicht die Vers meldepflichtig iSd § 18, sondern nach Abs 3 der jeweilige Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt und nach Abs 3a
das Bundesministerium für Landesverteidigung (Präsenz-/Ausbildungsdienst),
das Bundesministerium für Inneres (Zivil-/Auslandsdienst),
der PVT (Übergangsgeldbezieher) bzw
der KVT (Kindererziehung),
der KVT (Wochengeldbezug).
4
Nicht nur Beginn und Ende der Pflichtversicherung sind zu melden. Die Meldepflicht ist während des gesamten Zeitraums einer bestehenden Versicherungspflicht gegeben (VwGH 83/08/0333).
5
Im Gegensatz zu § 22, laut dem eine Auskunft über Anfrage des Versicherungsträgers zu erteilen ist, geht bei Meldungen nach § 18 die Initiative vom Vers aus. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen (OLG Innsbruck ARD 5310/15/2002).
6
Die bloße Nichtausübung des Gewerbes begründet noch keine Ausnahme von der Versicherungspflicht. Es besteht für den Vers, solange die Gewerbeberechtigung nicht ruhend gemeldet wird, daher keine Verpflichtung nach § 18, zu melden, dass sein Gewerbe derzeit nicht ausgeübt wird (10 ObS 2/90).
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Die Meldepflicht gem § 18 obliegt dem von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommenen im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Ausnahmegrund des § 4 ist nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt worden ist. Die Verletzung der im § 93 GewO normierten Meldepflicht zieht nur die Strafsanktion des § 369 Z 1 GewO nach sich. Das GSVG enthält aber keine Bestimmung des Inhaltes, dass derjenige, der die Meldepflicht gemäß § 93 GewO verletzt hat, des Versicherungsschutzes nach dem GSVG verlustig ginge (OLG Wien SV-Slg 36.004).
8
Es besteht keine Verpflichtung für eine Ausgleichszulagenbezieherin, die als Minderheitseigentümerin keine Einheitswertbescheide zugestellt bekommt, sich selbst bei den Behörden über den Einheitswert ihrer Eigentumsanteile zu erkundigen, um darüber dem VT Mitteilung machen zu können. Eine derartige Verpflichtung kann auch durch § 18 Abs 2 bzw § 22 nicht abgelesen werden (KG Krems a d Donau, SV-Slg 38.871).
9
Eine Verpflichtung der Vers zur Vorlage der erforderlichen Einkommensteuerbescheide findet sich nur mehr in § 22 Abs 1, dh dass Einkommensteuerbescheide nur auf Verlangen der SVA vorzulegen sind - eine Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Rahmen des § 18 besteht daher nicht (VwGH 2002/08/0126). Darüber hinaus ist diese Verpflichtung im Zusammenhang mit der Einführung des Datenaustausches zwischen dem Bundesrechenamt und der SVA durch die 7. Novelle zum GSVG, BGBl I 684/1982, weggefallen. Die Vorlage der Steuerbescheide durch die Vers ist daher nicht mehr notwendig, weil die SVA die benötigten Daten direkt vom Bundesrechenamt bzw Finanzamt übermittelt bekommt (VwGH 2001/08/0080).
10
Die Meldung ist grundsätzlich bei der SVA zu erstatten. Durch die 27. GSVG-Novelle (BGBl I 141/2002) wurde jedoch festgelegt, dass mit Wirkung vom für den Beginn der Pflichtversicherung eine Meldung bei der Gewerbebehörde einer Meldung an die SVA gleichzuhalten ist. Gewerbetreibende können daher eine Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der SVA abzugeben haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Diese Regelung stellt eine Verwaltungsvereinfachung für Gewerbetreibende dar (EB 324 BlgNR 21. GP, 9).
IV. Meldefrist
11
Bei der nach § 18 Abs 1 vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, deren Einhaltung für den Bestand der Pflichtversicherung ausschlaggebend ist und nicht bloß den Verfahrensgang bestimmt (VwGH 2009/08/0118, 2008/08/0183). Die Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung sind demnach binnen einem Monat nach deren Eintritt dem VT zu melden.
12
Voraussetzung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 (s dazu Rz 1 ff) ist, dass eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielt werden, aufgrund dieser Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist und in jenen Fällen, in denen keine Versicherungserklärung vorab abgegeben wird, die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis 2009/08/0118, aus, dass der Meinung von Schrank/Tomandl (Beginn der Versicherung und des Leistungsanspruchs bei „neuen“ Selbständigen, ZAS 2004, 100 ff [102]), dass die Meldefrist nach § 18 für ein Kalenderjahr jedenfalls spätestens einen Monat nach dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ende, nicht uneingeschränkt gefolgt werden könne, sondern es für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall ankomme. Grund dafür ist zB, dass ein Vers zwar zu diesem Zeitpunkt häufig seinen Umsatz kennen wird, nicht aber den sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergebenden Gewinn, der für die Bildung der Beitragsgrundlagen und damit für die Frage der Pflichtversicherung maßgebend ist.
13
Der Lauf der Frist nach § 18 setzt zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht voraus. Diese kann daher nicht beginnen, wenn der Vers bspw auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Aus Sicht des Meldepflichtigen ist daher davon auszugehen, dass er spätestens dann die notwendige Gewissheit über den Eintritt der Voraussetzungen des Beginnes der Pflichtversicherung im Sinne des § 18 haben kann, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt.
V. Folgen der Nichtmeldung
14
Wird die Meldung einer Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 4 jedoch nicht fristgerecht erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung in der KV und PV - insoweit gleichsam als Sanktion - gemäß § 6 Abs 4 (Rz 8) nicht mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, sondern, wenn der Vers den Beginn zu einem späteren Zeitpunkt nicht glaubhaft machen kann, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs 4 Z 2 übersteigt. Sie endet bei nicht rechtzeitiger Meldung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt ist (ausgenommen der Vers kann die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt glaubhaft machen). Erfolgt keine Glaubhaftmachung, führt dies daher als Sanktion der verspäteten Meldung zu einer höheren Beitragspflicht.
15
Unterlässt zB der Vers die rechtzeitige Meldung einer Betriebsunterbrechung für einen bestimmten Zeitraum, so hat er glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum seine Erwerbstätigkeit tatsächlich zur Gänze eingestellt hat (VwGH 2003/08/0126). Den Vers trifft auch hier gem § 6 Abs 4 und 7 Abs 4 Z 1 die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass der VT nicht zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist (VwGH 2007/08/0047). Gelingt die Nachweisführung nicht, kann keine Betriebsunterbrechung festgestellt werden.
16
Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung gem § 23 (s dazu Rz 1) dar. Darüber hinaus werden Verstöße gegen § 18 auch durch den in § 35 Abs 6 (siehe Rz 28 ff) vorgesehenen Beitragszuschlag „sanktioniert“. Erklärt ein neuer Selbständiger, dass er die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 nicht überschreiten werde oder gibt er keine Versicherungserklärung ab, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Überschreitet der Vers jedoch dann mit seinen Einkünften die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze und kommt es erst aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder sonstiger Einkommensnachweise zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung, sieht § 35 Abs 6 einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vor.
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Ist der Bezug einer Leistung durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt worden, hat der VT nach § 76 Abs 1 (s Rz 1 ff) zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen zurückzufordern.
18
Über die beschriebenen Folgen hinaus verlängert die Unterlassung der Anmeldung bzw einer Änderungsmeldung im Sinne des § 18 nach § 40 Abs 1 die Verjährungsfrist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen des Versicherungsträgers von drei auf fünf Jahre.