GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 70 Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Leistungen der KV (Abs 1 und 2) | 2-5 |
III. | Leistungen der PV (Abs 3) | 6-8 |
I. Allgemeines
1
Bei den in § 70 (inhaltsgleich § 102 ASVG) normierten Fristen handelt es sich um SV-rechtliche Ausschlussfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen, sodass nach Ablauf dieser Frist der Anspruch als solcher erlischt (RS0084109). Die Bestimmungen der §§ 1491 ff ABGB, insb über Hemmung und Unterbrechung sind nicht analog anwendbar (10 ObS 24/03g; Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 102 Anm 1). Für die in § 70 nicht genannten Leistungen gibt es weder Verfalls- noch Verjährungsbestimmungen (RS0084109 T 3). Der Ablauf der Ausschlussfrist ist nach den § 32, 33 AVG zu berechnen (§ 357 ASVG iVm § 194).
II. Leistungen der KV (Abs 1 und 2)
2
Generell verfallen Leistungsansprüche der KV (mit Ausnahme von Ansprüchen auf Kostenerstattung oder -zuschuss, s Rz 5) nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Entstehen (bzw nach der nachträglichen Feststellung einer Versicherungspflicht; Abs 1).
3
Bei laufenden Geldleistungen beginnt die Verfallsfrist mit dem Eintritt des VF, so zB beim KG mit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 106). Wird somit die Leistung nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt des VF beantragt, so ist ein Krankengeldanspruch zur Gänze verfallen (ASG Wien, SV-Slg 50.770; siehe aber die in Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 102 Anm 4 wiedergegebene Praxis der KVT, nur die länger als zwei Jahre zurückliegenden Krankengeldbeträge als verfallen zu betrachten).
4
Fristwahrend ist eine Antragstellung iSd § 361 ASVG (iVm § 194), auch wenn notwendige Unterlagen (zB saldierte Rechnung bei einem Antrag auf Kostenerstattung) erst nachträglich vorgelegt werden (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 102 Anm 4).
5
Bei Ansprüchen auf Kostenerstattung oder Kostenzuschuss beginnt die Verfallsfrist mit der Inanspruchnahme der Leistung (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Heilmittel usw) zu laufen; bei Serienbehandlungen (zB kieferorthopädische Leistungen) mit der letzten Behandlungsmaßnahme. Die Verfallsfrist beträgt hier 42 Monate (3½ Jahre), um dem Vers auch bei einer Rechnungslegung zB durch den behandelnden Arzt erst kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist noch die Geltendmachung einer Kostenerstattung zu ermöglichen (Abs 2; Teschner/Widlar, GSVG, § 70 Anm 1).
III. Leistungen der PV (Abs 3)
6
In der PV können lediglich Ansprüche auf bereits fällig gewordene Raten einer Pension (nicht also etwa auf eine einmalige Geldleistung) verfallen; auch kann die Fälligkeit der ersten Rate nicht vor der Zustellung des Gewährungsbescheides eintreten. Ein Verfall kann etwa in den Fällen eintreten, in welchen fällige Raten zB mangels Bekanntgabe einer Anschrift oder mangels Vorlage einer Lebensbestätigung nicht zur Auszahlung gelangen (Teschner/Widlar, GSVG, § 70 Anm 9).
7
Lediglich bei einem drohenden Verfall nach Abs 3 sieht das G eine Hemmung vor, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen „durch ein unabwendbares Ereignis“ nicht möglich ist. Für die Auslegung dieses Hemmungsgrundes kann auf die Judikatur zum entsprechenden Wiedereinsetzungsgrund nach § 146 ZPO zurückgegriffen werden. Demnach ist ein Eregnis unabwendbar, wenn es auch mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert hätte werden können, auch wenn sein Eintritt vorhersehbar war (so vor allem die Fälle sog „höherer Gewalt“; Gitschthaler in Rechberger3, § 146 ZPO Rz 2); das bloße Vergessen der Meldung des Auslandsaufenthaltes stellt kein unabwendbares Ereignis iSd § 70 Abs 3 dar (RS0117514).
8
Der Pensionsanspruch selber kann weder verfallen noch verjähren; beachte jedoch, dass ein vor das Antragsdatum rückwirkender Leistungsanfall nur in bestimmten Konstellationen möglich ist (§ 55 Abs 2; s § 54, 55 Rz 45, 56, 57).