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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag, Dr. Martin

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3008-3

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Sonntag, Dr. Martin - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 190 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger

Robert Atria

Übersicht

Rz


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I.
Allgemeines
1-8
II.
Auslandsbezug
9-12
III.
Gewährung einer SV-Leistung als Voraussetzung (Abs 1)
13-15
IV.
Beschränkungen für den SVT
A.
Schadenszufügung durch den Dienstnehmer (Abs 3)
16-20
B.
Schadenszufügung durch Familienangehörige
21, 22
V.
Übergangsfähige Ansprüche
23-26
VI.
Höhe der erfassten Ansprüche („Deckungsfonds“)
27-29
VII.
Kongruenz
A.
Grundsatz
30, 31
B.
Persönliche Kongruenz
32
C.
Sachliche Kongruenz
33
1.
Sachleistungen
34-37
2.
Geldleistungen
38-42
D.
Zeitliche Kongruenz
43, 44
VIII.
Unzulänglicher Deckungsfonds - „Quotenvorrecht“ des SVT
45-47
IX.
Dispositionen über erfasste Ansprüche
48-51
X.
Zahlungen des Schädigers nach Forderungsübergang (Abs 2); Aufrechnung des Schädigers
52-54
XI.
Verjährung
55-57
XII.
Verfahren
58-63

I. Allgemeines

1

Stehen einem Vers infolge eines VF nicht nur Leistungsansprüche aus der SV, sondern auch Schadenersatzansprüche (gegen den Schädiger oder auch direkt gegen dessen Versicherung) zu, so stellen sich verschiedene Probleme zum Verhältnis dieser Ansprüche. Im Wesentlichen geht es dabei um die Fragen: Welche Schadenersatzansprüche verbleiben dem Vers trotz Erhalt entsprechender SV-Leistungen? Wer hat die finanziellen Folgen eines VF letztlich wirtschaftlich zu tragen?

Zentral werden diese Fragen im Bereich des ASVG in dessen § 332 ff geregelt: Demnach gehen dem Vers zustehende Schadenersatzansprüche bei Bestehen eines entsprechenden („kongruenten“) Leistungsanspruches in diesem Ausmaß ex lege auf den SVT über; der SVT ist jedoch bei der Geltendmachung dieser übergegangenen Ansprüche einigen Beschränkungen ausgesetzt; die wirtschaftliche Tragung des Schadens wird also gewissermaßen auf den SVT einerseits und den Schädiger bzw dessen Versicherung andererseits aufgeteilt (Legalzession; § 332 ASVG).

Dieses System hat das GSVG in § 190 für Leistungen aus der KV und der PV im Wesentlichen übernommen. Beachte, dass die Leistungen aus der KV auch gewährt werden, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (oder einer Berufskrankheit) handelt (§ 79 Abs 3); die Legalzession nach § 190 kann daher durchaus auch nach einem Arbeitsunfall - in Bezug auf die Leistungen aus der KV - zur Anwendung gelangen.

Die UV selber ist für unselbständige wie für selbständige (nach dem GSVG versicherte) Erwerbstätige im ASVG geregelt. Bei Arbeitsunfällen erfährt das zivilrechtliche Schadenersatzrecht insofern eine wesentliche Änderung, als eine zivilrechtliche Haftung des DG aus Arbeitsunfällen (oder Berufskrankheiten) der bei ihm beschäftigten DN grds ausgeschlossen ist (sog Haftungsprivileg des DG; § 333 ASVG); der verletzte Vers bleibt daher allein auf die SV-Leistungen beschränkt. Die eine Leistung erbringenden SVT haben gegen den Schädiger im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung einen eigenständigen Ersatzanspruch (§ 334 ASVG). Das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG kann auch einen geschädigten selbständig Erwerbstätigen treffen und seine Schadenersatzansprüche einschränken, wenn er im Unfallszeitpunkt im Betrieb des (schädigenden) Unternehmers „eingegliedert“ tätig wurde (näher Atria in Sonntag, ASVG, § 333-335 Rz 14 ff).

Hat die SVA aufgrund der Verletzung oder Tötung einer Person eine Leistung zu erbringen, ist zu prüfen, ob Regressansprüche (übergegangene Ansprüche) gestellt werden können; aus diesem Grund werden von der SVA Unfallfragebögen versandt, wenn Diagnosen vorliegen, die mögliche Regressansprüche vermuten lassen; diese sind verpflichtend auszufüllen (§ 23; Rudda/Ficzko, GSVG, Anm zu § 190).

Grundgedanke des Forderungsübergangs (Legalzession) nach § 190 (§ 332 ASVG) ist zum einen, dass der Geschädigte seinen Schaden nicht zweimal ersetzt bekommt (Vermeidung einer „Doppelliquidation“ in Form eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger und eines Anspruchs auf entsprechende - „kongruente“ - SV-Leistungen); zum anderen, dass der Schädiger nicht infolge der Berücksichtigung der SV-Leistungen bei der Schadensermittlung (Anrechnung im Wege der „Vorteilsausgleichung“) weniger zu leisten hätte als in sonstigen Fällen.

2

Der Schadenersatzanspruch des Verletzten geht in dem Umfang auf den SVT über, als dieser (zeitlich und sachlich kongruente) Leistungen zu erbringen hat; nach dem Übergang kommt dem SVT die gleiche Rechtsposition wie davor dem Geschädigten zu (zB direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gem § 26 KHVG; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.1.). Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch verbleibt beim Geschädigten; nur im Umfang dieses verbliebenen Teilanspruchs bleibt der Geschädigte gegenüber dem Schädiger aktivlegitimiert (RS0087557, RS0035295). Die Legalzessionsregeln führen somit zu einer bloßen Vorleistungspflicht des SVT unter Übernahme des die Schadenersatzansprüche betreffenden Eintreibungsrisikos (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.1.).

3

Grds vollzieht sich der Forderungsübergang im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (RS0084704; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 25ff; Resch, Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gem § 332 ASVG, JBl 2002, 341; s auch Rz 48), von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob der Verletzte die Leistungen des SVT beantragt oder in Anspruch nimmt (RS0085022, RS0085326).

4

Erbringt ein SVT Leistungen ohne eine Leistungsverpflichtung (vgl zu freiwilligen Leistungen Rz 14), so tritt keine Legalzession iSd § 190 ein; die Rsp anerkennt jedoch den Übergang der kongruenten Schadenersatzansprüche auf den SVT im Umfang der tatsächlich erbrachten SV-Leistungen im Wege einer „stillschweigend gewillkürten Zession“ (RS0083999).

5

Fordert der SVT einen gewährten Überbezug an SV-Leistung zurück, so erfolgt in diesem Umfang keine Legalzession; eine allenfalls bereits erhaltene Schadenersatzforderung darf der SVT im Ausmaß des Überbezuges nicht behalten; der entsprechende Schadenersatzanspruch steht vielmehr dem Geschädigten zu (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.1.).

6

Es gibt keinen solidarischen Forderungsübergang auf alle möglichen SVT, sondern nur einen geteilten Forderungsübergang auf jeden einzelnen leistungspflichtigen SVT nach Zeitdauer und Umfang seiner Leistungspflicht (RS0085308). Dies gilt auch - mangels anderer staatsvertraglicher Regelung - für den Übergang der Leistungszuständigkeit von einem inländischen auf einen ausländischen SVT (RS0085268).

7

Die Legalzession nach § 190 geht einer Legalzession nach dem Sozialhilferecht, welche auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte (zB Privatversicherung) umfassen kann, idR jedoch von einer schriftlichen Anzeige des SH-Trägers abhängt, vor (RS0120838; zur Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen von SVT und SH-Träger 2 Ob 207/09v; s § 191 Rz 1 u 2).

8

Für die Auslegung der inhaltlich entsprechenden Legalzessionsnormen (§ 190 GSVG, § 178 BSVG, § 125 B-KUVG) können Lehre und Rsp zu § 332 ASVG herangezogen werden (RS0085258).

II. Auslandsbezug

9

Die Beurteilung der Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger (insb Entstehung, Umfang, Verjährung) richtet sich nach der für die Entstehung der Forderung maßgeblichen Rechtsordnung, das ist nach der seit in Ö geltenden Rom-II-Verordnung grds das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt (Art 4 Verordnung [EG] Nr 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II]; s jedoch dort auch Ausnahmen vom „Erfolgsortprinzip“); die Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn das verwiesene Recht nicht das Recht eines MS ist (Art 3 Rom-II-Verordnung; beachte jedoch den Vorrang abweichender Kollisionsnormen in zwischenstaatl Übereinkommen mit Nicht-MS, Art 28 Rom-II-Verordnung). Die Rom-II-Verordnung gilt für schadensbegründende Ereignisse nach dem ; für davor eingetretene Schadensfälle richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Ort der schadensbegründenden Handlung (§ 48 IPRG).

10

Ein allfälliger Forderungsübergang auf den SVT bzw Versorgungsträger (einschließlich allfälliger Haftungsbeschränkungen, wie in Ö zB in § 333 ASVG) richtet sich hingegen nach der für das zugrundeliegende SV-Verhältnis maßgeblichen Rechtsordnung (sog Zessionsgrundstatut; so jetzt auch ausdrücklich in Art 19 Rom-II-Verordnung sowie in Art 93 Abs 1 der VO 1408/71 und Art 85 Abs 1 der Nachfolgeverordnung VO 883/2004; RS0083638; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 116 ff).

11

Übergegangene Ansprüche gegen einen ausl Haftpflichtversicherer können (wahlweise zum ausl Gerichtsstand der beklagten Haftpflichtversicherung) auch am inl Gerichtsstand des Schadensortes geltend gemacht werden (2 Ob 210/11p).

12

Die Anwendung ausl Legalzessionsnormen in Ö verstößt ebenso wenig gegen den ordre public wie die Anerkennung der Legalzession zugunsten ausl SVT (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 3).

III. Gewährung einer SV-Leistung als Voraussetzung (Abs 1)

13

Voraussetzung für einen Übergang der Schadenersatzansprüche ist die Gewährung von Pflichtleistungen nach dem (hier) GSVG. Der Leistungsempfänger wird idR derVers sein; in Betracht kommen aber auch Leistungen an Angehörige (§§ 10 und 83) und an Hinterbliebene.

14

Freiwillige Leistungen des SVT (§§ 54, 55 Rz 15) begründen grds keine Legalzession; bei sog „typisierten freiwilligen Leistungen“ wie etwa Rehabmaßnahmen wird jedoch eine Legalzession bejaht; in diesem Fall tritt die Legalzession erst mit tatsächl Leistungserbringung ein (RS0084899; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.1.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 14).

15

Nicht regressfähig sind Verwaltungskosten des SVT (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.1.).

IV. Beschränkungen für den SVT

A. Schadenszufügung durch den Dienstnehmer (Abs 3)

16

Die Schadenersatzansprüche eines geschädigten DN gegen den ihn schädigenden (gleichrangigen) Arbeitskollegen werden durch das Haftungsprivileg des DG/Aufsehers nach § 333 ASVG nicht beschränkt; nach § 332 Abs 5 ASVG kann der - kongruente Leistungen erbringende - SVT die auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche jedoch nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung oder bei einem Verkehrsunfallschaden geltend machen (näher Atria in Sonntag, ASVG, § 332 Rz 18 ff).

Diese - das Rückgriffsrecht des SVT einschränkende - Regelung wird in Abs 3 bei der Schädigung einer nach dem GSVG vers Person durch einen im selben Betrieb beschäftigten DN übernommen.

Im Ergebnis bewirkt dies eine Haftungsbefreiung des DN, der einen Arbeitskollegen oder den DG leicht fahrlässig schädigt, in Bezug auf die von der SV gedeckten Schäden (dh im Umfang der kongruenten SV-Leistungen; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.2.6.; näher Windisch-Graetz, Arbeitskollegenhaftung bei Personenschäden, ZAS 2009, 259). Zu beachten ist weiters, dass die Bestimmungen des DNHG bei der Schädigung des DG - anders als bei der Schädigung eines Arbeitskollegen (RS0054612) - zur Anwendung gelangen; der auf den SVT übergegangene Schadenersatzanspruch unterliegt daher - auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung zugunsten des DN (Abs 3 lit b) - der Mäßigung nach § 2 DNHG (RS0031456).

17

Als Verschuldensform setzt Abs 3 lit a - neben dem selten vorkommenden Vorsatz ((RS0085680) - ein grob fahrlässiges Verhalten des schädigenden DN voraus. Leicht fahrlässig handelt, wer ein Verhalten setzt, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft; grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer wiegt, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterlaufen würde, also eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit vorliegt (Karner in KBB, § 1294 ABGB Rz 11 mit Bsp). Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades ist nach der Rsp auch das Verhalten des Geschädigten mit zu berücksichtigen (RS0085538).

18

Grobe Fahrlässigkeit wurde etwa bejaht bei einem Partieführer, der Arbeiter auf einem Dach absturzgefährdet ohne Angurten arbeiten lässt (OLG Wien, SV-Slg 54.005); bei der Nichtsicherung einer Baugrube (2 Ob 248/80); bei Kranarbeiten unter einer Hochspannungsleitung (2 Ob 11/87); beim Verschieben eines 4 m hohen Rollgerüsts mit einer sich darauf befindenden Person (9 ObA 50/10h).

Verneint wurde grobe Fahrlässigkeit bei der Beförderung von Personen auf Trittbrettern eines Gabelstaplers mit Haltegriffen innerhalb des Werksgeländes (10 ObS 22/95); weitere Bsp s Atria in Sonntag, ASVG, § 333-335 Rz 66).

19

Bei einer Schadensverursachung durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht iSd Abs 3 lit b (im Wesentlichen Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen, Luftfahrzeuge; s näher Atria in Sonntag, ASVG, § 333-335 Rz 46) ist der Rückgriff auf die Höhe der zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherungssumme beschränkt, sofern der Dienstnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Abs 3 letzter Satz; zur Haftpflichtversicherungssumme als Deckungsfonds bei Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer SVT s auch § 191).

20

Das „Zessionsprivileg“ des Dienstnehmers gegenüber dem SVT bei Schädigung eines Arbeitskollegen (nach § 332 Abs 5 ASVG) oder des (nach dem GSVG vers) DG (nach § 190 Abs 3) gilt (anders als das Haftungsprivileg des DG/Aufsehers nach § 333 ASVG) nicht nur bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), sondern auch bei anderen VF (zB Verletzung eines Arbeitskollegen bzw des DG bei einem Unfall, der kein AU iSd ASVG ist); gefordert wird jedoch ein „Konnex“ zur betriebl Tätigkeit in Abgrenzung zu einem „betriebsfernen, privaten Schadensfall“ (RS00119540).

B. Schadenszufügung durch Familienangehörige

21

Nach dem Wortlaut des G stünde dem SVT auch ein Forderungsübergang und Rückgriff gegen schädigende Familienangehörige, die mit dem verletzten Familienmitglied in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, zu; ein solcher Rückgriff würde jedoch dazu führen, dass dem Vers der Vorteil der SV-Leistung wieder entzogen wird, wodurch die SV-Leistung ihren Sinn verlieren würde. Aus diesem Grund schließt die Rsp eine Legalzession aus, wenn der Rückgriff des SVT auf den schadenersatzpflichtigen Angehörigen in seiner Wirkung einem Rückgriff auf den anspruchsberechtigten Vers selbst gleichkäme, weil die wirtschaftliche Gemeinschaft, in der dieser mit dem Schädiger steht (der „Familienunterhalt“), durch den Rückgriff geschmälert wird (sog Familienhaftungsprivileg). Nach der neueren Rsp ist dabei nicht entscheidend, ob der Angehörige selbstversichert oder (mit dem Schädiger) mitversichert ist, sondern der Schutz des Familienunterhalts; daraus folgt, dass jedenfalls jene Schädiger und Geschädigten vom Familienhaftungsprivileg erfasst sind, die zueinander im Verhältnis von Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung stehen (RS0081296 [T5]; vgl zum maßgeblichen Kreis der Angehörigen auch Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 111).

22

Als Ausnahme vom Familienhaftungsprivileg lässt die Rsp den Forderungsübergang zu, wenn der Rückgriffsanspruch ausschließlich durch Zugriff auf den Deckungsanspruch des Ersatzpflichtigen gegen seinen Haftpflichtversicherer erfolgen soll (RS0081296, RS0084766 [T3]; zur Regressnahme der SVT bei Verkehrsunfällen mit Schädigung mitfahrender Familienangehöriger Teschner/Widlar, GSVG, § 190 Anm 1).

V. Übergangsfähige Ansprüche

23

Übergangsfähig sind alle auf G beruhenden Schadenersatzansprüche (zB Verdienstentgang, Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse; s näher Danzl in KBB § 1325 Rz 3ff), auch der mittelbar Geschädigten (zB Ersatz des Unterhaltsausfalls, Bestattungskosten; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 16). Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schmerzengeldansprüche. Übergangsfähig sind nach neuerer Rsp auch „funktionsgleiche“ Ansprüche wie ein Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB oder ein Ersatzanspruch des Nothilfe leistenden Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 1036 ABGB (RS0054792). Die Unpfändbarkeit von Ersatzansprüchen beeinflusst die Legalzession nicht (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 16).

24

Der Ersatzanspruch geht auch im Falle der „kranken“ Haftpflichtversicherung des Schädigers iSd § 158c VersVG auf den SVT über (RS0080691).

25

Bei Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Schadenersatzansprüche wird von der Übergangsfähigkeit beider ausgegangen. Nicht erfasst sind jedoch vertragliche Erfüllungsansprüche mit dem Ziel der Schadensdeckung, wie etwa Leistungsansprüche gegenüber einem Privatversicherer (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.2.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 17); ebenfalls nicht übergangsfähig sind Ansprüche des Fluggastes oder seiner Hinterbliebenen aus der obligatorischen Fluggastversicherung des § 29g Luftverkehrsgesetz (RS0066715).

26

Generell nicht übergangsfähig sind öff-rechtliche Versorgungs- und Fürsorgeansprüche und - mangels Schadenersatzcharakter - Unterhaltsansprüche (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.1.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 5 und 18).

VI. Höhe der erfassten Ansprüche („Deckungsfonds“)

27

Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten bilden den sog Deckungsfonds für den Forderungsübergang und damit auch für den Regress des SVT gegen den Schädiger (kritisch zur Formulierung „Regress“ Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 8, weil nicht „originäre“ Regressansprüche des SVT vorliegen, sondern übergegangene Schadenersatzansprüche).

28

Der Deckungsfonds ist nach allg haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, dh also auch unter Abzug von anrechenbaren Vorteilen des Geschädigten (Vorteilsausgleich), zu berechnen; dabei ist jedoch die SV-Leistung nicht als abzuziehender Vorteil zu berücksichtigen, da sonst kein (kongruenter) Schadenersatzanspruch mehr auf den SVT übergehen könnte und es zu einer ungerechtfertigten Entlastung des Schädigers käme. Der Gesamtschaden (Deckungsfonds) ist bei einem Mitverschulden des Geschädigten vor der Legalzession um die Mitverschuldensquote zu kürzen (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3. 3.2.; demgegenüber ist der Ersatzanspruch des SVT nach § 334 bei einem Mitverschulden des Verletzten nicht zu kürzen, s Atria in Sonntag, ASVG, § 333-335 Rz 67).

29

Mit der Legalzession kommt es zu einer Trennung zw dem kongruenten, auf den SVT übergegangenen Ersatzanspruch und dem beim Verletzten verbleibenden Schadenersatzanspruch; in Bezug auf den übergegangenen Anspruch kann es zu keiner Minderung aufgrund eines Vorteilsausgleichs (zB Schadenersatzanspruch für Pflegekosten trotz unentgeltlicher Pflege im Familienverband) oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens des Verletzten kommen (RS0030905, RS0030384).

VII. Kongruenz

A. Grundsatz

30

Nach dem Kongruenzprinzip gehen nur solche Schadenersatzansprüche auf den SVT über, die dem Ausgleichszweck der SV-Leistung entsprechen; die also der Deckung eines Schadens dienen, den auch die SV-Leistung liquidieren soll.

31

Die Legalzession setzt die Identität des Schadenersatzgläubigers mit dem Anspruchsberechtigten nach SV-Recht (persönliche Kongruenz), die Übereinstimmung der Entschädigungsfunktion des Schadenersatzanspruchs und der SV-Leistung (sachliche Kongruenz) und die Übereinstimmung der Fälligkeit des Ersatzanspruchs und der SV-Leistung (zeitliche Kongruenz) voraus (RS0085405). Je „gröber“ die Kongruenzprüfung ausfällt, desto höher ist der auf den SVT übergehende Ersatzanspruch und desto geringer ist der dem Geschädigten (und SV-Leistungsempfänger) verbleibende Schadenersatzanspruch (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.3.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 37).

B. Persönliche Kongruenz

32

Im Fall der Verletzung eines mitvers Angehörigen ist dieser selber Schadenersatzgläubiger, der Vers ist jedoch der Anspruchsberechtigte in Bezug auf die SV-Leistung. Persönliche Kongruenz würde demnach nicht vorliegen; aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Leistungen für Angehörige in Abs 1 greift die Legalzession jedoch auch in diesen Fällen.

C. Sachliche Kongruenz

33

Bei der Prüfung der Funktionsgleichheit der SV-Leistung und des Schadenersatzanspruchs (sachliche Kongruenz) kommt es zunächst auf die Zugehörigkeit zur gleichen Schadensart an (zB Heilungskosten, Verdienstentgang). Sinn und Zweck der Legalzession verlangen jedoch auch innerhalb der einzelnen Schadensart eine genaue Prüfung, welche konkreten Leistungen vom SV-rechtlichen Leistungsanspruch umfasst sind; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sollen beim Geschädigten bleiben. Dies spielt vor allem dort eine Rolle, wo gegenüber dem SVT ein Sachleistungsanspruch besteht, der nur bestimmte Leistungen umfasst. So geht ein Anspruch auf Ersatz der von der SV nicht gedeckten Pflegegebühren der Sonderklasse oder ein Ersatzanspruch auf die Kosten bestimmter Medikamente, die vom Leistungsanspruch der SV nicht umfasst sind, nicht auf den SVT über (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.).

1. Sachleistungen

34

Die Sachleistungen sowie entsprechende Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse im Rahmen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe; insbesondere auch Krankentransport), der Hauskrankenpflege und der Anstaltspflege (nicht der Unterbringung in einem Pflegeheim), der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes, der Beistellung von Körperersatzstücken und von orthopädischen Behelfen sowie der Heilfürsorge (Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen sowie in Kuranstalten) entsprechen im Schadenersatzrecht dem Ersatz der Heilungskosten, teilw auch jenem der vermehrten Bedürfnisse (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 45, 46, 50; Danzl in KBB, § 1325 Rz 10 und 11).

35

Rehabmaßnahmen sind kongruent zu einem Ersatzanspruch aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 47); konkret sind etwa berufliche Rehabmaßnahmen kongruent mit dem Ersatzanspruch für Kosten beruflicher Umschulung (RS0030978).

36

Die Kosten der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe) sind nach der zwingenden Regelung des Abs 1 letzter Satz mit dem doppelten Betrag der für die ärztliche Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten.

37

Die Höhe des kongruenten Deckungsfonds wird bei Sachleistungen mit den Selbstkosten des SVT (und nicht mit allenfalls höheren Kosten des Geschädigten bei „privater“ Inanspruchnahme derselben Leistungen) veranschlagt. Zu den Selbstkosten des SVT für die gewährte Anstaltspflege zählen auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die diesem von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden (Abs 1 zweiter Satz); der SVT kann gegenüber dem Schädiger insb auch den sich aus dem Punktesystem der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ergebenden Betrag geltend machen (RS0114351; zuletzt ausführlich 2 Ob 95/11a).

Infolge der Finanzierung der Anstaltspflege über Landesgesundheitsfonds geht der Anspruch zwar auf den SVT über; dieser hat den auf den Landesfonds entfallenden Teil der Einnahmen aus dem Regress - vermindert um den anteiligen Ersatz der Verwaltungskosten für die Geltendmachung - an den Landesfonds zu überweisen (Abs 1; Teschner/Widlar, GSVG, § 190 Anm 5a).

2. Geldleistungen

38

SV-Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, insb Krankengeld (RS0031021), Taggeld, EUP (RS0031026 [T1]) einschließlich AZ (2 Ob 273/60) und Kinderzuschuss (RS0120067), entsprechen dem Schadenersatzanspruch auf Verdienstentgang einschließlich der sog abstrakten Rente (dies jedoch nur im Ausmaß der sozialversicherten Tätigkeit; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 48 ff und 66).

39

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind keine Leistungen der SVT und es greift daher die Legalzession nicht (RS0031326; das AlVG kennt keine § 332 vergleichbare Legalzession, s lediglich § 67 AlVG zum Anspruchsübergang auf einen SH-Träger). Davon zu unterscheiden ist, dass ein Arbeitslosengeldbezug (nicht aber Notstandshilfebezug) des Geschädigten als einkommensersetzende Leistung den Schadenersatzanspruch auf Verdienstentgang - und damit den für den Regress des SVT zur Verfügung stehenden Deckungsfonds - schmälert; hingegen stellt der unfallbedingte Wegfall des Arbeitslosengeldbezuges einen Verdienstentgang dar und erhöht damit den Deckungsfonds (RS0031373).

40

Keine sachliche Kongruenz besteht zwischen Kinderbetreuungsgeld und Verdienstentgang; das Kinderbetreuungsgeld hat als eine von der früheren Erwerbstätigkeit unabhängige Familienleistung den Zweck, Betreuungsleistungen der Eltern abzugelten, dient aber nicht dazu, den Schädiger zu entlasten (RS0122114).

41

Pflegegeld (übergehend gem § 16 BPGG auf den Bund bzw den leistenden SVT) entspricht dem Ersatzanspruch für Pflegekosten (RS0122867; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 49).

42

Hinterbliebenenpensionen (einschließlich einer Abfindung gem § 148a) sind kongruent zum Ersatz des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB (RS0031564; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 57 ff und 70); nicht jedoch die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension im Fall der Wiederverehelichung (§ 146; RS0085333).

D. Zeitliche Kongruenz

43

Der Grundsatz der zeitl Kongruenz besagt, dass die sachlich kongruenten SV-Leistungen und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen. Nicht eindeutig erkennbar ist die zeitl Kongruenz, wenn pauschalierte SV-Leistungen nicht pauschalierten Schadenersatzansprüchen gegenüberstehen. Ansprüche auf Verdienstentgang oder auf Unterhaltsentgang in schwankender Höhe (zB bei saisonaler Arbeitslosigkeit) werden von der Rsp über einen Zeitraum von einem Jahr den entsprechenden SV-Leistungen (einschließlich Sonderzahlungen) gegenübergestellt (RS0083667; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.6.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 71 ff).

44

Der Übergang einer Rente wegen Verdienstentganges (Danzl in KBB § 1325 Rz 12 ff) endet idR mit dem Anfallsalter für eine Alterspension (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 74).

VIII. Unzulänglicher Deckungsfonds - „Quotenvorrecht“ des SVT

45

Ist der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger (Deckungsfonds) niedriger als der volle Schaden (zB wegen Mitverschuldens des Geschädigten oder bei betragsmäßiger Haftungsbegrenzung) und deckt der SV-Anspruch nicht den gesamten Schaden des Geschädigten ab (zB Verdienstentgang bei einem Einkommen des Geschädigten über der Höchstbeitragsgrundlage), so stellt sich die Frage, wer „vorrangig“ auf den Schädiger greifen darf: der Geschädigte bis zum Ausgleich seines vollen Schadens oder der SVT zur Deckung seiner Kosten? Die herrschende Lehre und Rsp gehen vom „Quotenvorrecht“ des SVT aus (Tomandl, Grundriss6, 206). Dem Verletzten verbleibt nur dann ein Direktanspruch gegen den Schädiger, wenn der geminderte Schadenersatzanspruch die SV-Leistung übersteigt; je höher also das Mitverschulden des Geschädigten anzusetzen ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihm ein restlicher Ersatzanspruch zur Geltendmachung verbleibt (RS0027370; illustrativ und rechnerisch ausgeführt zB in 10 Ob 34/10p; weitere Bsp Atria in Glawischnig, Handbuch Arbeitsunfall, 97). Im Falle des Ausschlusses des Rückgriffs nach Abs 3 (leicht fahrlässige Schädigung des DG durch einen im Betrieb tätigen DN) hat das Quotenvorrecht zur Folge, dass die Haftung des Schädigers umso geringer ist, je mehr Ersatzansprüche auf den SVT übergehen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 80).

46

Das Quotenvorrecht kommt aber nur innerhalb des Bereichs kongruenter Schadenersatzansprüche zum Tragen („Kongruenz vor Quotenvorrecht“). Bei einer betragsmäßigen Haftungsbeschränkung des Gläubigers ist zudem zu beachten, dass der kongruente Deckungsfonds entsprechend dem Verhältnis von Gesamtschaden zur Haftungshöchstsumme zu aliquotieren ist; ein diesbezüglich undifferenziertes „Höchstsummenvorrecht“ des SVT würde dem Kongruenzprinzip widersprechen (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.4.4.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 82).

47

Reicht eine betragsmäßig begrenzte Deckungssumme zur Befriedigung der Ansprüche mehrerer Gläubiger (SVT und Verletzter, aber auch SVT und andere Legalzessionare; zum Zusammentreffen mehrerer SVT als Legalzessionare s § 191) nicht aus, so sind die Ansprüche - abgesehen von dem nach § 191 vorrangigen Schmerzengeldanspruch des Verletzten - ranggleich (RS0031499). Zu einer verhältnismäßigen Befriedigung der Forderungen kommt es jedoch nur bei gleichzeitiger Geltendmachung; im Einzelzugriff kann jeder Gläubiger seinen berechtigten Anspruch zur Gänze geltend machen und kann es daher auch vorkommen, dass der Vers seinen Restanspruch durchsetzt und der SVT später leer ausgeht, weil kein Zugriffsobjekt mehr vorhanden ist (kein „Vollstreckungsvorrecht“ des SVT; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.4.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 82 ff). Zur Überschreitung einer Haftpflichtversicherungssumme durch Forderungen mehrerer Gläubiger („Deckungskonkurs“ nach § 156 Abs 3 VersVG) s § 191 Rz 1 und zum Sonderfall mehrerer SVT als Gläubiger § 191 (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.4.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 336 ASVG Rz 1 ff).

IX. Dispositionen über erfasste Ansprüche

48

Nach dem Forderungsübergang, der grds mit dem Eintritt des VF (§§ 54, 55 Rz 31 ff), genauer mit dem schädigenden Ereignis (Rz 3), erfolgt, kann der Geschädigte generell nicht mehr über den kongruenten Schadenersatzanspruch disponieren.

49

Vor dem Forderungsübergang (zB bei späterem Eintritt des VF oder in Bezug auf künftige Ersatzansprüche) wird die Disposition des Vers über Ersatzansprüche grds anerkannt. Nicht wirksam ist jedoch auch schon in dieser Phase ein Vergleich (zB Abfindungsvergleich) oder Verzicht bei Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis seitens des Schädigers von der Sozialversicherteneigenschaft des Geschädigten, da ein solcher Verzicht dem Sinn und Zweck der Legalzession zuwiderlaufen würde (RS0084961, RS0084946, RS0032936; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.5.1.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 93 f).

50

Dispositionen des SVT über einen übergegangenen Anspruch sind in § 190 (und auch in § 332 ASVG) nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht die Möglichkeit einer (teilw) Abstandnahme von der Geltendmachung der Schadenersatzforderung wie in § 334 Abs 5 ASVG beim eigenständigen Ersatzanspruch des SVT gegen den Dienstgeber/Aufseher nach einem AU (für eine vorsichtige Analogie Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.5.2.).

51

Nach dem Teilungsabkommen zwischen dem HV und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs erstattet der Haftpflichtversicherer dem - einen Ersatzanspruch geltend machenden - KVT einen prozentuellen Anteil (bis zu 65 %) der vom Privatversicherer zu erbringenden Leistungen; dafür verzichtet der Privatversicherer gegenüber dem KVT auf eine Prüfung der Schadenersatzpflicht; der Ersatzanspruch des KVT geht im vollen Ausmaß auf den Privatversicherer über (näher Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 115).

X. Zahlungen des Schädigers nach Forderungsübergang (Abs 2); Aufrechnung des Schädigers

52

Die gänzliche oder teilweise Anrechnung von nach Forderungsübergang erfolgten Leistungen des Schädigers an den Geschädigten liegt im pflichtgebundenen Ermessen des SVT (Abs 2 erster Satz); insofern ist für eine schuldbefreiende Wirkung der erfolgten Leistung des Schädigers die Vornahme einer Anrechnung durch den SVT erforderlich (RS0083638 [T2]).

53

Voraussetzung ist, dass der Schädiger in Unkenntnis des Forderungsübergangs geleistet hat; fahrlässige Unkenntnis schadet bereits und die erforderliche Gutgläubigkeit des leistenden Haftpflichtigen wird streng ausgelegt. Im Ausmaß der erfolgten Anrechnung erlischt der SV-rechtliche Leistungsanspruch des Vers gegen den SVT und damit auch der übergegangene Ersatzanspruch; der Schutzzweck des SV-Rechts verbietet es jedoch, dass der SVT infolge Anrechnung seine Leistung nicht erbringt, obwohl der Vers der Versleistung bedarf, weil er die vom Haftpflichtigen erhaltene Leistung nicht zur Schadensdeckung verwendet hat. Aus diesen Gründen hat die Anrechnung nach Abs 2 nur eine geringe praktische Bedeutung. Hat der Haftpflichtige doppelt geleistet, steht ihm ein bereicherungsrechtlicher Rückersatzanspruch gegen den Vers zu (RS0032961 [T2]; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.5.1.3.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG 135ff).

Zu Vergleich und Verzicht vgl oben Rz 54.

54

Der Schädiger kann dem - den übergegangenen Anspruch geltend machenden - SVT eine eigene Schadenersatzforderung, welche ihm gegen den Verletzten aus dessen Mitverschulden beim Unfall zusteht, aufrechnungsweise entgegenhalten; hat sich der nicht allein schuldige Schädiger mit dem sozialversicherten Geschädigten ohne Bedachtnahme auf die Legalzession verglichen, so kann er nur noch mit einem von dem Vergleich nicht umfassten Anspruch aufrechnen (RS0033944, 0032484, 0033954, 0032777, 0034556).

XI. Verjährung

55

Für die Verjährung der übergegangenen Schadenersatzansprüche gilt die Bestimmung des § 1489 über die dreijährige Verjährungsfrist (§ 192), wobei jedoch spezielle Verjährungs- oder Verfallsvorschriften (zB nach § 12 Abs 1 VersVG oder die sechsmonatige Verfallsfrist nach § 6 DNHG, RS0031456) nicht verdrängt werden.

56

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten so weit bekannt sind bzw bei zumutbaren Erkundigungen bekannt sein müssten, dass eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann (Dehn in KBB3 § 1489 Rz 2 ff mwN). Da der Forderungsübergang idR bereits mit dem schädigenden Ereignis eintritt (Rz 3), ist der SVT als maßgeblicher Gläubiger anzusehen und beginnt die Verjährungsfrist für den SVT erst mit dessen Kenntnis (konkret mit der Kenntnis des zuständigen Regresssachbearbeiters) bei angemessener Erkundigung zu laufen (RS00116986; der SVT hat etwa im Rahmen seiner Erkundigungspflicht den Verlauf eines Strafverfahrens zu einem VF zu verfolgen, 2 Ob 118/09f); tritt die Leistungspflicht des SVT jedoch erst nach dem Schadensfall ein (zB wegen einer späteren Begründung des SV-Verhältnisses), hat der SVT eine bereits gegenüber dem Geschädigten laufende Verjährungsfrist zu übernehmen (RS0034514 [T10]; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 102f). Bei einem selbständigen Unternehmer wird der Verdienstentgang nach Kalenderjahren berechnet; der Verdienstentgangsanspruch für ein Kalenderjahr kann somit nicht vor dessen Ablauf fällig werden (RS0125619).

57

Jedenfalls sind die auf den SVT übergegangene Forderung und die beim Geschädigten verbleibende (Rest-)Forderung auch in Bezug auf die Verjährung voneinander unabhängig (RS0034634; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 104 f).

XII. Verfahren

58

Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz und Haftung nach den § 332 bis 337 ASVG sowie auch § 190 bis 192 GSVG sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 356 ASVG iVm § 194 GSVG). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem übergegangenen Schadenersatzanspruch; ist der (übergegangene) Ersatzanspruch eines verletzten Vers als Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG zu qualifizieren (zB Schadenersatzanspruch gegen den im Betrieb tätigen DN: § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Z 1 bzw 2 ASGG), ist das Arbeits- und Sozialgericht sachlich zuständig; Ansprüche gegen andere Schädiger sind keine Arbeitsrechtssachen und vor den allg Zivilgerichten geltend zu machen.

59

Dem SVT kommt bei der Geltendmachung des übergegangenen Ersatzanspruchs die gleiche Rechtsposition wie dem Geschädigten zu; insbesondere auch das direkte Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (§ 26 KHVG) und gegen den „kranken“ Haftpflichtversicherer iSd § 158c VersVG (RS0080691). Der SVT kann auch den Ersatz von Rentenansprüchen für die Zukunft geltend machen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 123 ff); ein entsprechendes Feststellungsbegehren des SVT (hier gegen den Haftpflichtversicherer) kann so formuliert werden: „Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der klagenden Partei alle jene Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlass des Unfalls des N.N. vom... aufgrund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen hat; dies insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz N.N. ohne den in § 190 GSVG vorgesehenen Rechtsübergang von der beklagten Partei unmittelbar zu fordern berechtigt wäre; die Haftung der beklagten Partei ist mit der Versicherungssumme für den PKW ... im Unfallszeitpunkt begrenzt; ein Mitverschulden des N.N. ist auszuschließen.“ (2 Ob 119/00i)

60

Der Haftpflichtige kann dem SVT alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm im Direktprozess gegen den Geschädigten zugestanden wären, und auch den SV-rechtlichen Leistungsanspruch dem Grunde und dem Umfang nach bestreiten (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 124 ff; zur Aufrechnung s oben Rz 59).

61

Der Regressanspruch des SVT wird durch die Ergebnisse des Direktprozesses und eine darin ergangene Entscheidung nicht berührt (RS0041274, RS0084901; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 13); auch ein Anerkenntnis des Schädigers (im Direktprozess oder außergerichtlich) hat keine Auswirkungen auf den Regressanspruch des SVT (RS0031003).

62

Wendet der Haftpflichtige im Direktprozess des Geschädigten die mangelnde Aktivlegitimation infolge Legalzession ein, so hat das Gericht, wenn keine rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche nach dem GSVG vorliegt, selbständig als Vorfrage zu klären, in welchem Umfang dem Geschädigten kongruente Leistungsansprüche nach dem GSVG zustehen (allenfalls auch durch Einholung einer Auskunft beim SVT, RS0040242; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 127).

63

Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Konkurseröffnung (über das Vermögen des Ersatzpflichtigen; nunmehr - seit dem IRÄG 2010 - Insolvenzeröffnung) gelten als Konkursforderungen (nunmehr Insolvenzforderungen); zukünftige Ansprüche sind als bedingte Forderungen mit dem Schätzwert zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung anzumelden; nach einem Zwangsausgleich (nunmehr Sanierungsplan) kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Ansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs (des Sanierungsplans) begehren (RS0124734; insb auch zu auf den SVT übergegangenen Ansprüchen 2 Ob 172/08w, s dort auch die richtige Formulierung des Klagebegehrens).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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