GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 50 Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
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Die Bestimmung des § 50 entspricht § 108h ASVG. Die Anpassung aller (Direkt- und Hinterbliebenen-)Pensionen aus der PV, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, hat gem Abs 1 durch Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (§§ 108 Abs 5, 108f ASVG) mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres zu erfolgen. Abs 1 lit b enthält eine Sonderregelung für Hinterbliebenenpensionen mit Stichtag am 1. Jänner, die nicht anzuwenden ist, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt (ein Fallbeispiel geben Teschner/Widlar, GSVG § 50 Anm 1a).
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Die zu § 108h Abs 1 letzter S ASVG idF BGBl I 2003/71 (aufgehoben mit BGBl I 2008/129) ergangenen E des OGH 10 ObS 86/07f, 10 ObS 99/07t enthalten grundlegende Ausführungen zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Pensionskürzungen oder -anpassungen (vgl auch OGH 10 ObS 81/02p zu § 584 Abs 3 idF SRÄG 1999, BGBl I 2000/1). Mit dem BBG 2011 kehrte der Gesetzgeber in Abs 1 zur Rechtslage vor dem SRÄG 2008 zurück (RV 981 BlgNR 24. GP, 205).
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Die Anpassung erfolgt vor Anwendung der Ruhensbestimmungen, sie erfasst gem Abs 2 alle Pensionsbestandteile. Pensionsbestandteile sind der bes Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung (§ 141) und der bes Höherversicherungsbetrag (§ 143; Teschner/Widlar, GSVG § 50 Anm 5). Ihr ist mit Ausnahme der Kinderzuschüsse (§ 144) und der AZ (§ 149) die Pension zugrunde zu legen, auf die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Anspruch bestand (zur abweichenden Sonderbestimmungen des § 636 Abs 1 ASVG [vgl § 320 Abs 1] für die Pensionsanpassung 2009 s 10 ObS 42/10i). Kinderzuschüsse und AZ treten der angepassten Pension nach den dafür geltenden Vorschriften gem Abs 3 hinzu. Abs 4 regelt die Anpassung der BMG aus früheren VF; Abs 5 ist insofern überholt, als § 148 mit BGBl 1995/132 aufgehoben wurde.
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Die Anpassung der Leistungen ist gem § 52 von Amts wegen vorzunehmen. Ein Bescheid über die Auswirkungen von Renten- oder Pensionsanpassungen ist ausnahmsweise zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung begehrt wird (s § 194, 367 Abs 3 ASVG; 10 ObS 42/10i).
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Das Recht der Pensionsanpassung ist durch einfachgesetzl Eingriffe gekennzeichnet (zu § 108h vgl dazu näher Ziegelbauer in Sonntag, ASVG § 108h Rz 4 ff; Pinggera, Änderungen in der PV 2008, Jahrbuch SV-Recht 2009, 87). Für die jüngste Vergangenheit vgl dazu die Bestimmungen der §§ 319 Abs 5, 323 für das Kalenderjahr 2008, §§ 319 Abs 7, 320 Abs 1, 330 für das Kalenderjahr 2009, die Regelung über den Zuschuss zu den Energiekosten für die Jahre 2008 und 2009 in § 322 sowie § 319 Abs 7 für das Kalenderjahr 2010. Für das Kalenderjahr 2011 sieht § 339 Abs 6 eine von § 50 Abs 1 Satz 1 abweichende Regelung vor, für das Kalenderjahr 2012 § 342 Abs 2 und für die Kalenderjahre 2013 und 2014 § 345 Abs 3. Eine besondere Anpassung von Pensionen, die am bezogen werden, regelt § 346. Der VfGH bestätigte die Verfassungskonformität der Pensionsanpassung für das Jahr 2008 (G 165/08 ua; ebenso OGH 10 ObS 213/09k ua). Der EuGH sah in ihr allerdings einen Verstoß gegen Art 4 RL 79/7/EWG wegen mittelbarer Diskriminierung der Frauen (, Rs C-123/10, Brachner, zu § 634 Abs 10 ASVG; vgl 10 ObS 129/11k, 10 ObS 134/11w ua).