SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2023
1. Aufl. 2024
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S. 128B. Besonderer Teil
1. Allgemeine Hinweise
1.1. Allgemeines zu den Formularen
Die Körperschaftsteuererklärung für Kapitalgesellschaften besteht aus folgenden Formularen:
K 1 - Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige
-K 1g - Beilage zur Gruppenbesteuerung
-K 10 - Beilage zur Bekanntgabe von internationalen Schachtelbeteiligungen, für die zugunsten der Steuerwirksamkeit optiert wird und/oder in Vorjahren optiert wurde
-K 11 - Beilage für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
-K 12 - Beilage betreffend Beteiligungen gem § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG
-K 12a - Beilage betreffend Zinsschranke gem § 12a KStG
-K 12a-G - Beilage betreffend Zinsschranke gem § 12a KStG für einen Gruppenträger
-E 108c - Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie
K 3 - Körperschaftsteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
-K 3g - Beilage zur Gruppenbesteuerung
-K 11 - Beilage für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
-K 12 - Beilage betreffend Beteiligungen gem § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG
-K 12a - Beilage betreffend Zinsschranke gem § 12a KStG
-K 12a-G - Beilage betreffend Zinsschranke gem § 12a KStG für einen Gruppenträger
Anlässlich der Einreichung der Steuererklärung ist der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen (§ 24 Abs 3 Z 1 KStG iVm § 44 EStG). Beilagen zur Steuererklärung können über die Funktion „Nachreichung von Unterlagen zur Jahreserklärung“ mittels FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Diese Funktion kann zwar technisch bereits vor Abgabe der Steuererklärung verwendet werden, das BMF empfiehlt jedoch, diese Funktion nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Übermittlung der Jahreserklärung zu nutzen. Gerade im Zuge von Offenlegungen kann diese elektronische Übermittlung von Vorteil sein.
Der Körperschaftsteuererklärung sind ggfs anzuschließen:
Evidenzkonten gem § 4 Abs 12 EStG (Einlagenevidenzkonto [Z 3] und Innenfinanzierungsevidenzkonto [Z 4])
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gebildet wurde (§ 124b Z 270 lit a EStG)
Nachweis der kürzeren Restnutzungsdauer bei Gebäuden (§ 124b Z 283 EStG)
S. 1291.2. Kurzübersicht zu Änderungen in der Körperschaftsteuererklärung 2023 und Beilagen
NEU
Für die Veranlagung 2023 gab es nur geringfügige Anpassungen der Formulare bzw Beilagen. Im Wesentlichen wurden neue KZ für den erstmalig mit der Veranlagung 2023 anwendbaren Investitionsfreibetrag eingefügt. Die ausführlichen Beschreibungen finden Sie weiter hinten im Buch.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Formular | KZ | Inhalt | Anmerkung |
K1 | 9341 | steuerfreie COVID-19-Förderung(en) | entfallen |
K1 | 9342 | steuerpflichtige COVID-19-Förderung(en) | entfallen |
K1 | 9276 | Investitionsfreibetrag (10 %) | neu |
K1 | 9277 | Öko-Investitionsfreibetrag (15 %) | neu |
K1 | Pkt 5. | Steuerbemessung nach § 26c KStG (Aufteilung iVm Köst-Satz-Senkung) | neu |
E 108c | / | Insbesondere vollständige Darstellung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie | neu |
K3 | 9341 | steuerfreie COVID-19-Förderung(en) | entfallen |
K3 | 9342 | steuerpflichtige COVID-19-Förderung(en) | entfallen |
K3 | Pkt 8. | Steuerbemessung nach § 26c KStG (Aufteilung iVm Köst-Satz-Senkung) | neu |
2. Erläuterungen zum Formular K 1
Die Steuererklärung K 1 ist auszufüllen bei unbeschränkter Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft (siehe Allgemeiner Teil 1.4.1.). Sie gilt für inländische und vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften.
S. 130
Formular: K 1-2023 (Körperschaftsteuererklärung für 2023)
S. 1362.1. Identifizierung
2.1.1. Steuernummer
A1
Die Steuernummer ist ein Identifikationsmerkmal. Seit Juli 2020 gibt es nur noch eine unveränderliche Steuernummer, die keine Rückschlüsse darauf zulässt, welche Dienststelle des Finanzamtes Österreich bzw des Finanzamtes für Großbetriebe zuständig ist. Die Steuernummer bleibt auch bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit erhalten. Allerdings wird das Unternehmen über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit, also den Behördenwechsel, per Mitteilung informiert.
Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung. Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer existiert nicht. Insb entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart.
2.1.2. Bezeichnung der Körperschaft
A2
Unternehmensrechtlich ist vorgeschrieben, dass Kapitalgesellschaften bestimmte Rechtsformzusätze zu verwenden haben. So schreibt § 5 Abs 1 GmbHG vor, dass die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten muss, wobei Abkürzungen zulässig sind. Vergleichbare Vorschriften finden sich in § 4 AktG für Aktiengesellschaften, in Art 1 Abs 1 SE-VO für die Societas Europaea oder in § 2 FlexKapGG (ab 2024: die Abkürzungen „FlexKapG“ oder „FlexCo“ sind für die „Flexible Kapitalgesellschaft“ bzw „Flexible Company“ möglich).
Die Bezeichnung bei Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich mit der Eintragung im Firmenbuch ident. Sie besteht aus dem Firmenbuchnamen. Die korrekte Bezeichnung ist notwendig, weil nach ständiger Rechtsprechung die Personenbeschreibung ein notwendiger Bescheidbestandteil ist. Ohne korrekte Bezeichnung des Adressaten im Spruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kann kein individueller Verwaltungsakt gesetzt werden.
2.1.3. Sitz und Ort der Geschäftsleitung
A3
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn entweder der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt.
Als Sitz einer GmbH ist gem § 5 GmbHG der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Allerdings darf von dieser Vorschrift aus wichtigem Grund abgewichen werden. Dies mag vorliegen, wenn es der Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, den Ort des Betriebes, der Geschäftsleitung oder der Verwaltung als Sitz zu wählen. Vergleichbare Vorschriften finden sich in § 5 AktG für Aktiengesellschaften oder in Art 7 SE-VO für die Societas Europaea.
Der Ort der Geschäftsleitung ergibt sich aus der tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird (die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden). Das wird sich vielfach aus der Organisation der Gesellschaft, den verwaltungstechnischen Vorkehrungen, den Räumlichkeiten S. 137(Büroräumlichkeiten) sowie dem hierfür vorgesehenen Apparat ergeben. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht. Es kommt darauf an, wo die für die laufende Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden.
Aus dem Sitz bzw inländischen Ort der Geschäftsleitung ergibt sich die sachliche bzw örtliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde.
Zu den Größenkategorien siehe Allgemeiner Teil 3.2.4.
2.1.4. Branchenkennzahl
A4
Die Branchenkennzahlen (BKZ) wurden aus der ÖNACE 2008 (österreichische Version der NACE = europäische Wirtschaftstätigkeitenklassifikation) abgeleitet. Die dreistellige Branchenkennzahl entspricht den ersten drei Ziffern (mit führender Null) der ÖNACE.
„Reisebüros“ - ÖNACE-Code „N 79.11-0“ entspricht der BKZ 791 (Reisebüros und Reiseveranstalter).
Ein Mischbetrieb liegt vor, wenn mindestens 20 % der betrieblichen Umsätze nicht der angeführten Branchenkennzahl zuzuordnen sind. In diesem Fall ist die Branchenkennzahl der überwiegenden Umsätze anzugeben und das Vorliegen eines Mischbetriebes anzukreuzen.
In der Regel kann die Branchenkennzahl aus der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich ersehen werden. Sollte ausnahmsweise keine Mitteilung der Statistik Österreich vorhanden sein, ist eine gezielte Zuordnung einer Tätigkeit zur Branchenkennzahl unter der Internetadresse statistik.at im Bereich „Datenbanken - Klassifikationsdatenbank - Wirtschaftszweige - ÖNACE 2008“ möglich. Eine Liste der Branchenkennzahlen findet sich auch in der „Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung“ (Formular E2), welche über die Homepage des BMF abrufbar ist.
Die Branchenkennzahl hatte in der Vergangenheit primär statistische Bedeutung. Da jedoch in letzter Zeit vermehrt auf die „Branchen lt Steuererklärung“ in Förderungen abgestellt wurde/wird (so zuletzt EKZ II), empfiehlt es sich, die Branchen aktuell zu halten. Dabei ist es wichtig, dass die Angabe des ÖNACE-Code auf Basis der Statistik-Austria-Daten zu prüfen ist. Angaben, die von Anbietern wie zB Firmencompass abrufbar sind, beruhen auf Erhebungen, die nicht mit den amtlichen Zuordnungen übereinstimmen müssen.
2.1.5. Wirtschaftsjahr
A5
Gem § 7 Abs 1 KStG ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Gewinnermittlungszeitraum ist das WJ. Das WJ deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. S. 138Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind (zB aufgrund der Rechtsform gem § 189 UGB), dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes WJ haben. Daher ist auch der Bilanzstichtag bei den allgemeinen Angaben in der Körperschaftsteuererklärung anzuführen. Bei einem abweichenden WJ ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das WJ endet.
Das WJ darf nie länger als 12 Monate sein. Es kann aber kürzer sein (Rumpf-WJ). Im Fall eines Rumpf-WJ ist die Anzahl der Monate des Rumpf-WJ einzutragen. Angefangene Monate gelten als volle Monate.
Werden bei der Veranlagung 2023 zwei (mehrere) WJ erfasst (zB bei Umstellung des abweichenden Bilanzstichtages auf den 31.12.), ist die Anzahl der Monate der zwei (mehreren) veranlagten WJ anzugeben. In diesem Fall sind
unter Punkt 1 („Bilanzposten gemäß § 224 UGB“) nur die Werte des letztveranlagten WJ anzugeben und
unter Punkt 2 („Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB“), Punkt 3 („Korrekturen des Bilanzgewinnes/Bilanzverluste - Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung“) und Punkt 4 („In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind enthalten“) der Saldo aus den beiden (mehreren) WJ anzugeben.
Hat eine Kapitalgesellschaft in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag das Geschäftsjahr und damit einen Regelbilanzstichtag festgelegt, ist dieser unternehmens- und abgabenrechtlich maßgebend. Die Umstellung des WJ auf ein anderes ist daher einerseits von einer Änderung der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrages und andererseits von der Kenntnisnahme des Firmenbuchgerichtes bzw der Zustimmung der Abgabenbehörde, die nur bei einem Wechsel des WJ, nicht jedoch bei der erstmaligen Festlegung eines abweichenden WJ im Zuge der Gründung notwendig ist, abhängig. Dazu ist eine Eintragung in das Firmenbuch erforderlich, der gem § 148 Abs 3 AktG bzw § 49 Abs 2 GmbHG konstitutive Wirkung zukommt. Kapitalgesellschaften, die ihren Gewinn nach § 7 Abs 3 KStG ermitteln (müssen), müssen zunächst ihr unternehmensrechtliches Geschäftsjahr umstellen und dann die Zustimmung des Finanzamtes einholen. Firmenbuchmäßig gedeckte, statutarische Änderungen des Bilanzstichtages, ohne dass ein Antrag auf steuerliche Anerkennung gestellt wird, sind steuerlich unbeachtlich; es läuft das ursprüngliche steuerliche WJ ungeachtet der Bilanzierung auf den neuen Stichtag weiter. Das Fehlen eines Jahresabschlusses auf den steuerlich weitergeltenden Bilanzstichtag verpflichtet die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 184 BAO).
2.1.6. Bilanzstichtag und Liquidationszeitraum
A6
Der Liquidationszeitraum beginnt mit dem Ende des WJ, das unmittelbar vor Wirksamwerden des Abwicklungsbeschlusses abgelaufen ist, und endet mit der tatsächlichen Abwicklung. Solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist, ist nur der Beginn der Liquidation anzugeben. Bei Abschluss der Liquidation ist nur der Liquidationszeitraum anzugeben, die Dauer des Einkünfteermittlungszeitraumes (siehe voriger Pkt 2.1.5.) braucht nicht angegeben zu werden. Die Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG sind nur auf jene Körperschaften anwendbar, die unter § 7 Abs 3 KStG fallen.
S. 139Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht besteht auch in Zeiten der Liquidation oder eines anhängigen Insolvenzverfahrens. Sie endet mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses bzw mit der Verteilung des Massevermögens. In den Fällen des § 39 FBG (Insolvenz wird mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet) endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses (Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt von Amts wegen). Erfolgt keine Abwicklung, bspw bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit, endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit jenem Datum, zu dem eine berechtigte Partei iSd § 40 FBG (Interessenvertretung oder Steuerbehörde) den Antrag auf Löschung im Firmenbuch stellt bzw die amtswegige Löschung durch das Firmenbuch eingeleitet wird. Im Falle der Nachtragsliquidation lebt die Mindestkörperschaftsteuerpflicht nur für den Zeitraum der Nachtragsliquidation wieder auf.
2.1.7. Gruppenbesteuerung
A7
§ 9 KStG bietet die Möglichkeit zur Bildung von Unternehmensgruppen. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw Gruppenträgers jenes WJ zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des WJ des Gruppenmitgliedes fällt.
Ist die Kapitalgesellschaft Teil einer solchen Unternehmensgruppe, ist die Stellung der Körperschaft (Gruppenträger, Gruppenmitglied oder Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft) in der Gruppe anzugeben. Es sind auch Doppelnennungen möglich. Jedenfalls ist das Formular K 1g auszufüllen.
2.1.8. Umgründung
A8
Sofern im Veranlagungszeitraum eine Umgründung erfolgte, ist dies hier anzugeben.
2.1.9. Internationale Schachtelbeteiligung
A9
Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens 10 % an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind oder an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, beteiligt sind.
Die Kapitalgesellschaft hat die Wahl zwischen einer steuerneutralen oder steuerpflichtigen Behandlung des Beteiligungsstammes. Gem § 10 Abs 3 KStG bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen außer Ansatz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung (durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen) erklärt, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für die Beteiligung steuerwirksam sein sollen. Bei Ausübung der Option ist die Beilage K 10 anzuschließen.
Die Option muss in der Steuererklärung durch Ankreuzen des Kästchens ausgeübt werden. Sie kann nur innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung durch deren Berichtigung nachgeholt oder widerrufen werden (§ 10 Abs 3 Z 2 KStG. Siehe ausführlich 2.4.1.).
S. 140. Optionsmöglichkeit für Genossenschaften
A10
Gem § 7 Abs 3 KStG können jene Erwerbs- und, Wirtschaftsgenossenschaften, die aufgrund des GenG aus der Rechnungslegungspflicht herausfallen, einen Antrag auf Behandlung als rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft stellen. Dadurch behalten sie die Eigenschaft als §-7-Abs-3-Körperschaft (entspricht der Fortführungsoption nach § 5 Abs 2 EStG).
. Zuschreibungsrücklage
Siehe SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2019, Teil B .
. COVID-19-Förderung(en)
Da nach Ansicht der Finanzverwaltung die Erträge aus COVID-19-Förderungen im „anspruchsbegründenden“ Jahr zu erfassen sind und die letzten COVID-19-Förderungen für 2022 beantragt werden konnten, sind die Angaben bzw KZ (9341 und 9342) zu den COVID-19-Förderungen im Formular 2023 entfallen. Siehe SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2022, Teil B .
2.2. Kennzahlen
2.2.1. Einheitskontenrahmen
Der Österreichische Einheitskontenrahmen (EKR) wird vom Fachsenat für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erstellt und von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer empfohlen. Insb kleine und mittlere Unternehmen orientieren sich häufig an diesem Kontenrahmen. Zwingend ist dessen Verwendung jedoch nicht. Der EKR enthält zehn Kontenklassen und basiert auf den Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nach §§ 224 und 231 UGB.
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Kontenklasse 0 | Anlagevermögen | Bestandskonten |
Kontenklasse 1 | Vorräte | |
Kontenklasse 2 | Sonstiges Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten | |
Kontenklasse 3 | Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten | |
Kontenklasse 4 | Betriebliche Erträge | Erfolgskonten |
Kontenklasse 5 | Materialaufwand und sonstige bezogene Herstellungsleistungen | |
Kontenklasse 6 | Personalaufwand | |
Kontenklasse 7 | Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Kontenklasse 8 | ||
Kontenklasse 9 | Eigenkapital, Einlagen unechter stiller Gesellschafter, Abschluss- und Evidenzkonten |
S. 141In den entsprechenden Kennzahlen sind die auf den ausdrücklich bezeichneten Konten des Österreichischen Einheitskontenrahmens zu erfassenden Aufwendungen/Erträge oder Bilanzposten einzutragen. Vorzeichen sind gewöhnlich nicht anzuführen, womit Erträge als positive Werte und Aufwendungen als negative Werte erfasst werden. Bei einer Aufwands- oder Erlösberichtigung wäre bei der entsprechenden Kennzahl ein negatives Vorzeichen („-“) einzugeben.
2.2.2. Bilanzposten gem § 224 UGB
§ 224 UGB enthält eine Gliederungsvorschrift für die Bilanz von Kapitalgesellschaften. Durch die verpflichtende Bilanzgliederung soll die Bilanzklarheit gefördert und eine Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen erreicht werden.
Bei den in der Körperschaftsteuererklärung auszuweisenden Bilanzposten handelt es sich jedoch um keine vollständige Erfassung der UGB-Bilanz, sondern lediglich um eine auszugsweise Darstellung:
2.2.2.1. KZ 9310 - Grund und Boden
A11
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
020 | Unbebaute Grundstücke |
021 | Bebaute Grundstücke (Grundwert) |
022 | Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke |
Unter Grundstücken können rechtlich begrenzte, durch Vermessung gebildete Teile der Erdoberfläche verstanden werden. Als unbebaute Grundstücke gelten auch bspw Wälder oder Steinbrüche. Wird ein Grundstück samt Bodenschatz erworben, liegen zwei verschiedene Vermögensgegenstände vor, die getrennt zu bewerten sind. Unter Bauten versteht man Gebäude und andere Baulichkeiten.
Zu beachten ist, dass Grund und Boden grundsätzlich keinem Wertverzehr unterliegt; für reinen Grund und Boden darf daher keine AfA angesetzt werden.
2.2.2.2. KZ 9320 - Gebäude auf eigenem Grund
A12
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
030 | Betriebs- und Geschäftsgebäude auf eigenem Grund |
031 | Wohn- und Sozialgebäude auf eigenem Grund |
Betriebs- und Geschäftsgebäude dienen unmittelbar einem Betriebszweck (zB Produktion, Lager, Verwaltung), während Wohn- und Sozialgebäude dazu bestimmt sind, ein Wohnbedürfnis zu befriedigen. Parkplätze oder Straßen zählen zu den Grundstückseinrichtungen, die unter EKR 034 erfasst werden.
S. 142Im Gegensatz zu Grund und Boden unterliegen Gebäude einem ständigen Wertverzehr und sind gleichmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Gem § 8 Abs 1 EStG beträgt die Absetzung für Abnutzung (AfA) ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 %. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5 %.
Hinsichtlich der beschleunigten Gebäudeabschreibung gemäß § 8 Abs 1a EStG und deren Darstellung in der Körperschaftsteuerklärung siehe später (KZ 9269).
Bei Wahl der indirekten Abschreibung sind in dieser Kennzahl die Anschaffungs oder Herstellungskosten oder der Teilwert auszuweisen, bei Wahl der direkten Abschreibung der jeweilige Restbuchwert. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode (direkte oder indirekte Abschreibung) ist wegen der Bilanzkontinuität beizubehalten.
2.2.2.3. KZ 9330 - Finanzanlagen
A13
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
080 | Anteile an verbundenen Unternehmen außer an Mutterunternehmen |
081 | Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen |
082 | Beteiligungen an assoziierten Unternehmen |
083 | Anteile an Mutterunternehmen |
084 | Sonstige Beteiligungen |
085 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
086 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
087 | Ausleihungen an Gesellschafter |
088 | Sonstige Ausleihungen |
089 | Sonstige Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Beteiligungscharakter |
090 | Sonstige Anteile an Personengesellschaften ohne Beteiligungscharakter |
091 | Sonstige Genossenschaftsanteile ohne Beteiligungscharakter |
092 | Sonstige Anteile an Investmentfonds |
093 | Festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens |
094-097 | Sonstige Finanzanlagen, Wertrechte |
098 | Geleistete Anzahlungen auf Finanzanlagen |
099 | Kumulierte Abschreibungen zu Finanzanlagen |
Gem § 189a Z 2 UGB sind Beteiligungen die Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20 % beträgt oder darüber liegt. Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung.
S. 143Verbundene Unternehmen iSd § 189a Z 8 UGB sind zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden.
Ein assoziiertes Unternehmen (§ 189a Z 9 UGB) ist ein Unternehmen, an dem ein anderes Unternehmen eine Beteiligung hält und dessen Geschäfts- und Finanzpolitik durch das andere Unternehmen maßgeblich beeinflusst wird; es wird vermutet, dass ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, sofern jenes Unternehmen 20 % oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens besitzt.
Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben (§ 227 UGB). Als Ausleihungen sind jene Finanzforderungen zu bilanzieren, die auf der Hingabe von Kapital beruhen, das nach einer bestimmten Zeit zurückzuzahlen ist. Längerfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zählen hingegen nicht zu den Ausleihungen, weil dies der Zweckbestimmung als Abgrenzungskriterium des Anlagevermögens widersprechen würde.
Kryptowährungen (zB Bitcoins) sind kein Finanzinstrument iSd UGB, jedoch ein Vermögensgegenstand. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar. In der Bilanz kommt ein Ausweis als Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände) oder als Umlaufvermögen (sonstige Vermögensgegenstände) in Betracht.
2.2.2.4. KZ 9340 - Vorräte
A14
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
100-109 | Bezugsverrechnung für den Produktionsprozess/für Verwaltung und Vertrieb |
110-119 | Rohstoffe |
120-129 | Bezogene Teile |
130-134 | Hilfsstoffe |
135-139 | Betriebsstoffe |
140-149 | Unfertige Erzeugnisse |
150-159 | Fertige Erzeugnisse |
160-169 | Waren |
170-179 | Noch nicht abrechenbare Leistungen |
180 | Geleistete Anzahlungen |
190-199 | Wertberichtigungen |
S. 144Werden Vorräte angeschafft, fallen häufig auch Kosten für den Erwerb dieser Vorräte an. Diese Kosten werden zuweilen nicht auf dem Vorratskonto, sondern auf einem eigenen Verrechnungskonto („Bezugsverrechnung“) verbucht. Die Umbuchung auf das Vorratskonto erfolgt dann anlässlich des Jahresabschlusses.
Rohstoffe (zB Holz, Metall) gehen als Hauptbestandteile unmittelbar in die Fertigung ein. Ein Bilanzausweis unter den Rohstoffen setzt voraus, dass im Unternehmen ein nicht nur unwesentlicher Be- und Verarbeitungs- bzw Veredelungsprozess bewirkt wird.
Bezogene Teile werden von einem Zulieferer bezogen und im Unternehmen keiner weiteren technologischen Veränderung unterzogen, sondern in ein zu fertigendes Erzeugnis montiert.
Hilfsstoffe gehen als unwesentliche Bestandteile in die Fertigung ein. Sie sind aber kein Hauptbestandteil des Produktes (zB Schrauben, Nägel). Betriebsstoffe dienen nur der Herstellung (zB Schmiermittel, Reinigungsmaterial).
Zu den materiellen oder immateriellen unfertigen Erzeugnissen gehören jene Vermögensgegenstände, an denen bereits ein Be- oder Verarbeitungsprozess vorgenommen wurde, die aber noch nicht auslieferungsfähig sind, da für sie noch eine weitere Be- oder Verarbeitung vorgesehen ist. Sobald mit der Herstellung begonnen wurde, ist eine Umgliederung von den Rohstoffen zu den unfertigen Erzeugnissen vorzunehmen.
Demgegenüber ist bei den fertigen Erzeugnissen der Herstellungsvorgang bereits beendet und sie sind zum Verkauf bereit. Im Unterschied dazu werden Waren von einem anderen Unternehmen zugekauft und sind ebenfalls zum Verkauf bereit.
Noch nicht abrechenbare Leistungen liegen vor, wenn mit der Abarbeitung eines Kundenauftrages bereits begonnen wurde, dies aber bis zum Bilanzstichtag noch nicht fertiggestellt werden konnte und somit der Anspruch auf die Gegenleistung noch nicht entstanden ist.
Als geleistete Anzahlungen sind Leistungen anzusehen, die für den Erwerb von Vorratsvermögen (Rohstoffe, Hilfsstoffe, Waren etc) getätigt wurden, wobei noch kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt ist. Anzahlungen für Anlagevermögen sind hier nicht zu erfassen.
Gem § 207 UGB sind Gegenstände des Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Es hat ggf eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert zu erfolgen. Auch im Steuerrecht (§ 6 Z 2 lit a EStG) ist vorgesehen, dass Umlaufvermögen grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist, wobei bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG das Niederstwertprinzip aus dem § 207 UGB durchschlägt.
S. 1452.2.2.5. KZ 9350 - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
A15
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EKR | Kontenbezeichnung |
200-207 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Inland |
208 | Einzelwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Inland |
209 | Pauschalwertberichtigung zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Inland |
210-212 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Ausland (Euro) |
213 | Einzelwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Ausland (Euro) |
214 | Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Ausland (Euro) |
215-217 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sonstiges Ausland (Fremdwährungen) |
218 | Einzelwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sonstiges Ausland (Fremdwährungen) |
219 | Pauschalwertberichtigung zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sonstiges Ausland (Fremdwährungen) |
Eine Forderung ist ein Anspruch gegen eine andere Person, der idR auf eine Geldsumme lautet. Auszuweisen sind hier die Forderungen aus Verträgen, welche die Haupttätigkeit des Unternehmens betreffen. Insofern wird zwischen den „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ und den „Umsatzerlösen“ in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Zusammenhang bestehen.
Der Grundsatz der Einzelwertberichtigung besagt, dass am Bilanzstichtag jede einzelne Forderung hinsichtlich ihrer Einbringlichkeit zu bewerten ist. Wertberichtigungen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risken bestehen, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden können.
Unter Pauschalwertberichtigungen sind solche Wertberichtigungen zu verstehen, die einem allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung tragen, ohne dass eine Risikozuordnung zu bestimmten Forderungen vorgenommen werden kann. Eine solche Schätzung des niedrigeren Teilwertes aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit oder aufgrund einer allgemeinen Konjunkturschwäche bzw einer allgemeinen schlechten Schuldnerbonität ist steuerrechtlich - im Unterschied zum Unternehmensrecht - nur eingeschränkt zulässig.
Eine pauschale Einzelwertberichtigung, die steuerlich zulässig ist, liegt dann vor, wenn die Höhe einer Einzelwertberichtigung mittels Erfahrungswerten aus der Vergangenheit geschätzt wird. Genauso ist es zulässig, eine größere Anzahl von Forderungen aufgrund gleichartiger, konkret zuordenbarer, bis zum Bilanzstichtag eingetretener Umstände gruppenweise nach bestimmten Kriterien einheitlich mit einem niedrigeren S. 146Ansatz zu bewerten. Der VwGH kritisiert zwar die Formulierung „pauschale Einzelwertberichtigung“, geht aber davon aus, dass eine Einzelwertberichtigung von verschiedenen Forderungen bei tatsächlich gleichartigem Sachverhalt vorgenommen werden kann.
2.2.2.6. KZ 9360 - Sonstige Rückstellungen (ohne Abfertigungen, Pensionen oder Steuern)
A16
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EKR | Kontenbezeichnung |
304-309 | Sonstige Rückstellungen |
Rückstellungen erfassen ungewisse Verbindlichkeiten. Die Ungewissheit kann hinsichtlich der Höhe, des Eintritts der Verbindlichkeit oder sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich des Eintritts vorliegen.
§ 198 Abs 8 UGB sieht vor, dass Rückstellungen zu bilden sind für
Anwartschaften auf Abfertigungen,
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfalllasten und Produkthaftungsrisken,
auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.
Zu den sonstigen Rückstellungen, die in der KZ 9360 zu erfassen sind, gehören insb
Verbindlichkeitsrückstellungen,
Drohverlustrückstellungen und
Aufwandsrückstellungen.
Eine Verlustrückstellung ist anzusetzen, wenn am Bilanzstichtag der Wert der noch zu übernehmenden Vermögensgegenstände unter dem dafür vereinbarten Kaufpreis liegt. Ist ein Rechtsgeschäft noch nicht erfüllt (somit schwebend), ist eine Drohverlustrückstellung anzusetzen, wenn am Bilanzstichtag der Wert der eigenen Leistungsverpflichtung den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Unter Aufwandsrückstellungen versteht man Rückstellungen, denen ein in der Rechnungsperiode verursachter, jedoch nicht getätigter Aufwand zugrunde liegt. Eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten liegt bei einer Aufwandsrückstellung jedoch nicht vor. Gem § 9 EStG werden Aufwandsrückstellungen steuerlich nicht anerkannt. Zur Möglichkeit der Bildung von Pauschalrückstellungen seit 2021 siehe 2.2.2.7. und 2.2.4.17.
2.2.2.7. KZ 9363 - Pauschalrückstellungen für Verbindlichkeiten
A17
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB auch pauschal möglich. Eine Pauschalrückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist hingegen nicht möglich (§ 9 Abs 3 letzter Satz EStG).
Die Zulässigkeit der Bildung pauschaler Rückstellungen ist an deren unternehmensrechtliche Zulässigkeit geknüpft: Gemäß § 201 Abs 2 Z 7 UGB muss die Bestimmung S. 147eines Wertes, die nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleichgelagerten Sachverhalten vor, sind diese zu berücksichtigen. Verpflichtungen, für die bereits im Wege einer Einzelrückstellung vorgesorgt wurde, sind keiner pauschalen Rückstellungsbildung zugänglich.
Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, kann die Bildung pauschaler Rückstellungen erstmals zum Bilanzstichtag erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass auch „Altrückstellungen“ einer pauschalen Rückstellungsbildung zugänglich sind, dh solche Rückstellungen, bei denen der Anlass für deren erstmalige Bildung in früheren Wirtschaftsjahren liegt (§ 124b Z 372 lit b EStG). Die steuerwirksame Nachholung dieser Rückstellungsbeträge hat über fünf Jahre verteilt zu erfolgen (§ 124b Z 372 lit c EStG).
2.2.2.8. KZ 9370 - Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Finanzinstituten
A18
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
312-314 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (kurzfristig, zB Überziehungsrahmen) |
315-319 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (langfristig, Darlehen oder Kredit) |
Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn eine Leistung aufgrund
eines bürgerlichrechtlichen Schuldverhältnisses,
einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder
einer faktischen Verpflichtung
bei Fälligkeit vom Unternehmen erzwungen werden kann und die Erfüllung dieser Leistung für das betroffene Unternehmen eine Vermögensverringerung darstellt. § 224 Abs 2 UGB enthält für die Bilanzgliederung nur einen Ausweis von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Darunter sind Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten iSd BWG sowie gegen vergleichbare ausländische Institute zu verstehen. Gem § 1 Abs 1 BWG ist ein Kreditinstitut, wer berechtigt ist, die in § 1 Abs 1 Z 1 bis 22 BWG aufgezählten Bankgeschäfte zu betreiben. Dazu zählt zB das Kreditgeschäft (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG).
Ein Finanzinstitut gem § 1 Abs 2 BWG ist, wer zwar kein Kreditinstitut iSd § 1 Abs 1 BWG ist, aber berechtigt ist, zB Leasingverträge hauptgeschäftlich abzuschließen.
2.2.3. Gewinn- und Verlustrechnung gem § 231 UGB
2.2.3.1. KZ 9040 - Umsatzerlöse
A19
§ 61 Abs 5 BAO sieht vor, dass für die Wahrnehmung der Zuständigkeit die Umsatzerlöse in der Steuererklärung bekannt zu geben sind. Damit wird geklärt, ob das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.
Gemäß § 61 Abs 1 BAO ist die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gegeben, wenn die Körperschaft einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und
S. 148entweder die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB)
oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gem § 21 Abs 4 UStG erklärten Umsätze
jeweils mehr als 10 Mio € überschritten haben.
Die KZ 9040 muss daher jedenfalls ausgefüllt werden - gegebenenfalls ist der Wert „0“ einzutragen. Einzutragen sind die Umsatzerlöse iSd § 189a Z 5 UGB.
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
400 - 439 | Umsatzerlöse (Untergliederung nach USt-Satz, Währung usw) |
440 - 449 | Erlösschmälerungen (Untergliederung wie Umsatzerlöse) |
Umsatzerlöse sind die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben.
Mit der Einführung einer Definition der Umsatzerlöse in § 189a Z 5 UGB durch das RÄG 2014 kam es zu einer Erweiterung der Umsatzdefinition. Unbeachtlich ist nun, ob es sich um Umsätze aus einer „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ handelt.
Zu den Umsatzerlösen gehören nun auch Erlöse aus Vermittlungsleistungen, Patent- und Lizenzeinnahmen, Verschrottungserträge sowie Erlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen an Mitarbeiter wie Kantinenerlöse oder Mieterträge aus Werkswohnungen sowie Erträge aus Beteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (zB Baugewerbe).
Erlöse aus der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren gehören nicht zu den Umsatzerlösen und sind in KZ 9090 zu erfassen. Die Veräußerung von Anlagevermögen oder von sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens (zB Forderungen), die nicht als Produkte des Unternehmens anzusehen sind, führt daher idR nicht zum Ausweis von Umsatzerlösen.
Erlöse aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen sind nach Abzug von Erlösschmälerungen zu erfassen. Erlösschmälerungen sind insb Kundenskonti, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte, Bonifikationen, Treueprämien sowie rückgewährte Entgelte für Retourwaren und Mängel. Auch direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern (zB Tabaksteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer und Mineralölsteuer) stellen keine Umsatzerlöse dar.
2.2.3.2. KZ 9060 - Anlagenerlöse
A20
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
460-462 | Erlös aus dem Abgang vom Anlagevermögen, ausgenommen Finanzanlagen |
463-465 | Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen, ausgenommen Finanzanlagen (Abgänge mit Gewinn) |
783 | Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen, ausgenommen Finanzanlagen |
S. 149Zu erfassen sind in dieser Kennziffer Erlöse aus dem Abgang von Anlagevermögen vor einer allfälligen Auflösung auf EKR 463-465 bzw EKR 783. Gewinne oder Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen bleiben in dieser Kennzahl unberücksichtigt. Zu erfassen ist nur der Verkaufserlös oder der Entnahmewert.
Der Buchwert der abgegangenen Anlagen wird in KZ 9210 erfasst (siehe 2.2.3.16.).
2.2.3.3. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen
§ 231 UGB enthält die zentrale unternehmensrechtliche Vorschrift, wie die Gewinn- und Verlustrechnung, die entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen ist, gegliedert werden muss. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens (§ 232 Abs 2 UGB) sind die Bestandsveränderungen (§ 232 Abs 2 Z 2 UGB) und die anderen aktivierten Eigenleistungen (§ 232 Abs 2 Z 3 UGB) auszuweisen.
Werden von einer Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens selbst hergestellt, sind die dafür benötigten Aufwendungen (Löhne für die Arbeitnehmer, Materialaufwand etc) bereits in den Betriebsausgaben enthalten, obwohl dieser Aufwand eingesetzt wurde, um ein Wirtschaftsgut herzustellen, das noch im Unternehmen vorhanden ist; im Unternehmen befindet sich somit ein Vermögensgegenstand. Dieser Wert muss ertragsmäßig erfasst werden.
2.2.3.3.1. KZ 9070 - Aktivierte Eigenleistungen
A21
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
458-459 | Andere aktivierte Eigenleistungen |
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch angemessene Teile dem einzelnen Erzeugnis nur mittelbar zurechenbarer fixer und variabler Gemeinkosten in dem Ausmaß, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, einzurechnen. Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs dürfen nicht als Herstellungskosten aktiviert werden.
Zu den steuerlichen Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten (§ 6 Z 2 lit a EStG). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Umfang der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten unternehmens- und steuerrechtlich deckt.
2.2.3.3.2. KZ 9080 - Bestandsveränderungen
A22
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
450-457 | Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen |
S. 150Unter Bestandsveränderungen versteht man die Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen. Gem § 232 Abs 2 UGB sind als Bestandsveränderungen außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
Nicht hier zu erfassen sind Wertänderungen infolge unüblicher Abschreibungen (vgl § 231 Abs 2 Z 7 lit b UGB, zu erfassen in KZ 9140) und Bestandsveränderungen mit außerordentlichem Charakter (vgl § 233 UGB, zu erfassen in KZ 9090 als „außerordentliche Erträge“ bzw in KZ 9230 als „außerordentliche Aufwendungen“).
Bestandserhöhungen sind ohne Vorzeichen, Bestandsverminderungen (der Abverkauf von Umlaufvermögen, das im Unternehmen vorhanden war) mit negativem Vorzeichen anzugeben.
2.2.3.4. KZ 9090 - Übrige Erträge bzw Betriebseinnahmen
A23
In dieser Kennziffer ist die Summe aller restlichen im WJ angefallenen Erträge aus der unternehmensrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung einzutragen, die nicht bereits in den vorstehenden KZ 9040 bis 9080 gesondert abgefragt wurden. Darunter fallen insb auch Erträge aus der Zuschreibung zum Anlagevermögen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, übrige betriebliche Erträge sowie sämtliche Finanzerträge.
Zu den übrigen Erträgen zählen insb Erlöse aus Geschäften, die nicht als Umsatzerlöse ausgewiesen werden dürfen, Zahlungseingänge auf früher ausgebuchte Forderungen, Schuldnachlässe, Erträge aus der Auflösung von Forderungswertberichtigungen, Kursgewinne aus Fremdwährungstransaktionen, Erträge aus Sozialeinrichtungen, Erträge aus nicht betriebstypischen Geschäften und Leistungen, Aufwands- und Schadenersätze, Ausbuchung unbezahlter und verjährter Verbindlichkeiten und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, soweit sie nicht bei Investitionen von den Anschaffungs oder Herstellungskosten abzusetzen sind.
Im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen ist das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG zu beachten.
Fällt die Gewährung des steuerfreien COVID-19-Zuschusses in einen späteren Veranlagungszeitraum als der damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängende Aufwand, stellt die Gewährung des Zuschusses ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Ebenso stellt die Rückzahlung des Zuschusses ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar; auch die Korrektur der Aufwandskürzung nach § 20 Abs 2 EStG 1988 hat nach § 295a BAO zu erfolgen (siehe EStR 2000 313b und SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2022, Teil B ).
Steuerpflichtige Förderungen sind in der KZ 9090 zu erfassen.
2.2.3.5. KZ 9100 - Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe
A24
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
500-509 | Wareneinsatz |
510-519 | Verbrauch von Rohstoffen |
520-529 | Verbrauch von bezogenen Teilen |
530-539 | Verbrauch von Hilfsstoffen |
580 | Skontoerträge auf Materialaufwand |
S. 151Der Verbrauch/Einkauf von Betriebsstoffen, Werkzeugen und anderen Erzeugungshilfsmitteln, Brenn und Treibstoffen, Energie und Wasser ist jedoch in KZ 9230 zu erfassen.
2.2.3.6. KZ 9110 - Fremdpersonal und Fremdleistungen
A25
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
570-579 | Bezogene Herstellungsleistungen |
581 | Skontoerträge auf bezogene Herstellungsleistungen |
750-753 | Aufwand für beigestelltes Personal |
Zu den Ausgaben/Aufwendungen für Fremdpersonal gehören nur die unmittelbaren Aufwendungen; Provisionen an Dritte sind in KZ 9190 zu erfassen. Zu den Fremdleistungen zählen auch die „sonstigen bezogenen Herstellungsleistungen“. Das sind insb Aufwendungen/Ausgaben für Materialbearbeitung, Materialveredelung, andere Werkleistungen und Beistellung von Personal im Herstellungsbereich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff „Arbeitgeber“ bei Passivleistungen in der 183-Tage-Klausel von Doppelbesteuerungsabkommen (Art 15 Abs 2 OECD-Musterabkommen) im Sinne eines „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ zu verstehen. Im Fall einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitskräftegestellung) kommt daher die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zu. Bei einem inländischen Beschäftiger („Inbound-Fälle“) ist Österreich ab dem ersten Tag der Arbeitskräfteüberlassung berechtigt, ins Inland überlassene Arbeitnehmer zu besteuern. Grundsätzlich wird dieses Besteuerungsrecht im Wege des Steuerabzugs nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG durch den Beschäftiger wahrgenommen. Der inländische Beschäftiger (das ist der Schuldner der Einkünfte iSd § 100 Abs 2 EStG) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer.
Die Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung (BGBl II 2022/318) regelt die Vermeidung von Doppelbesteuerung bei der Arbeitskräftegestellung.
Eine Entlastung an der Quelle ist im Fall von konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten möglich, wenn 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt einbehalten und abgeführt werden oder für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs 1 lit b EStG durchgeführt wird. Weiters kann das Finanzamt für Großbetriebe über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung von der Abzugsteuer an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt einbehalten und abgeführt werden oder für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs 1 lit b EStG vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt. Liegt ein solcher Befreiungsbescheid vor, ist sichergestellt, dass die Einkünfte der Arbeitnehmer in Österreich besteuert werden.
Wurde für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs 1 lit b EStG vorgenommen und hat das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG wahrgenommen, ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig; andernfalls nur in Höhe von 70 % der der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt.
S. 1522.2.3.7. KZ 9120 - Eigenes Personal
A26
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
600-619 | Löhne |
620-639 | Gehälter |
640-641 | Aufwendungen für Abfertigungen Arbeiter |
642-643 | Aufwendungen für Abfertigungen Angestellte |
644 | Aufwendungen für Betriebliche Vorsorgekassen |
645-649 | Aufwendungen für Altersversorgung |
650-655 | Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter |
656-659 | Gesetzlicher Sozialaufwand Angestellte |
660-665 | Lohnabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge |
666-669 | Gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge |
670-689 | Sonstige Sozialaufwendungen |
Zu den Personalaufwendungen gehören:
Löhne (Grundlöhne inkl Zulagen und Nichtleistungslöhne sowie Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse).
Gehälter (Grundgehälter, Mehrarbeitszuschläge, Urlaubsablösen, Prämien und Provisionen, 13. und 14. Gehalt, sonstige Sonderzahlungen, Jubiläumsaufwendungen, freiwillige Fahrtkosten- und Verpflegungszuschüsse sowie Sachbezugsleistungen).
Nachforderungen an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen aus Löhnen oder Gehältern, die nicht auf die Arbeitnehmer überwälzt werden können (zB anlässlich einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben), sind ebenfalls hier zu erfassen. Nicht zu den Löhnen und Gehältern gehören Reisekostenersätze und Tages- und Nächtigungsgelder, die den Arbeitnehmern zum Ausgleich für ihnen auf Dienstreisen entstandene Aufwendungen bezahlt werden.
Aufwendungen für Abfertigungen (Abfertigungs und Pensionszahlungen, Veränderung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen). Aufwendungen für Abfertigungen bzw Abfertigungsrückstellungen betreffen einerseits Arbeitnehmer, die noch in das System der „Abfertigung-Alt“ fallen (Dienstantritt vor dem ), sowie andererseits freiwillige Abfertigungen, die arbeitsvertraglich vereinbart wurden.
Aufwendungen für Altersversorgung (Beiträge an Pensionskassen und sonstige Beiträge für die Altersversorgung der Arbeitnehmer),
gesetzlicher Sozialaufwand (alle an die Sozialversicherungsträger abzuführenden Arbeitgeberanteile einschließlich des Beitrages nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und des Wohnbauförderungsbeitrages),
lohnabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, die KommunalS. 153steuer sowie die Wiener Dienstgeberabgabe [U-Bahn-Abgabe]; alternativ können Kommunalsteuer und die U-Bahn-Abgabe unter „sonstigen Steuern“ in der KZ 9230 erfasst werden),
sonstige Sozialaufwendungen (freiwillige Sozialleistungen, die nicht einzelnen Arbeitnehmern als Entgeltbestandteil zuzurechnen sind, weil sie nach § 3 EStG für die Arbeitnehmer steuerfrei sind) wie Zuwendungen an den Betriebsratsfonds und an Unterstützungskassen, Aufwendungen für Betriebsausflüge, für Weihnachtsgeschenke an die Arbeitnehmer und für verschiedene Betriebsveranstaltungen zum Wohle der Belegschaft.
Sozialplanzahlungen für freiwillige Abfertigungen sind insofern als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, als sie bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 des ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.
Aktualisierte Sterbetafeln bewirken die Notwendigkeit einer Neubewertung der vom Lebensalter abhängigen Personalrückstellungen, die sodann (insb aufgrund stetig steigender Lebenserwartung) typischerweise erhöht werden müssen. Aufgrund der Override-Verordnung ist ein Unterschiedsbetrag, der sich durch eine Änderung der durch die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen ergibt (bedingt durch eine Zuführung zu oder eine Auflösung von Pensionsrückstellungen, Abfertigungsrückstellungen oder Jubiläumsgeldrückstellungen), beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen, sofern durch die sofortige Zuführung oder Auflösung des gesamten Betrages das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Angaben nach § 222 Abs 2 UGB nicht vermittelt werden kann.
2.2.3.8. Abschreibungen
2.2.3.8.1. KZ 9130 - Anlagevermögen
A27
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
700-705 | Abschreibungen auf das Anlagevermögen, ausgenommen Finanzanlagen |
706 | Sofortabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände |
Zu erfassen sind hier planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen, Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, Sonderabschreibungen (vorzeitige und beschleunigte Abschreibungen) und sowohl die Dotierung als auch die Auflösung einer Bewertungsreserve.
Abschreibungen auf Finanzanlagen sind nicht in dieser Kennzahl zu erfassen. Ebenfalls nicht in dieser, sondern in einer gesonderten Kennzahl zu erfassen ist die degressive AfA (§ 7 Abs 1a EStG).
Gem § 204 Abs 1 UGB sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die voraussichtliche Nutzungsdauer des VermögensS. 154gegenstandes ist zu schätzen. Bei Vermögensgegenständen des immateriellen Anlagevermögens richtet sich die Nutzungsdauer nach den rechtlichen Rahmenbedingungen. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind Gegenstände des Anlagevermögens ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 204 Abs 2 UGB). Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
Hier sind auch Abschreibungen für sofort abgesetzte geringwertige Anlagegüter (§ 204 Abs 1a UGB iVm § 13 EStG) einzutragen. Geringwertige Anlagegüter sind solche, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall 1.000 € (bis 2019 400 €, 2020 bis 2022 800 €) aus steuerlicher Sicht (§ 13 EStG) nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, geringwertige Wirtschaftsgüter entweder sofort oder (wahlweise) über die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Im unternehmensrechtlichen Anlagespiegel müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter dennoch enthalten sein. Fraglich ist, ob die - vor dem StRefG 2020 - herrschende Ansicht, wonach die im EStG angeführte Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auch für Zwecke der unternehmerischen Wahlrechtsausübung maßgebend ist, weiterhin anwendbar ist, zumal sich die Geringwertigkeitsgrenze verdoppelt hat und die Bilanzkontinuität nicht mehr gegeben sein könnte, wenn ab dem Jahr 2020 Wirtschaftsgüter bis 800 € (netto) und ab 2023 bis 1.000 € als geringwertig angesehen werden.
Für nach dem beginnende WJ beträgt der steuerliche Abschreibungssatz für Betriebsgebäude 2,5 % bzw 1,5 % für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude. Eine kürzere Restnutzungsdauer als jene, die sich bei Anwendung dieser Prozentsätze ergibt, kann nachgewiesen werden. In diesem Fall sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen.
Beschleunigte Gebäudeabschreibung (früher in einer eigenen KZ 9135 zu erfassen):
§ 8 Abs 1 EStG sieht vor, dass die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 % bzw bis zu 1,5 % bei Wohngebäuden beträgt. Für Gebäude, die nach dem angeschafft oder hergestellt wurden (vgl § 124b Z 357 EStG), besteht die Möglichkeit, im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA höchstens den dreifachen Prozentsatz und im zweiten Jahr höchstens den zweifachen Prozentsatz anzusetzen. Dabei handelt es sich um eine gesonderte Form einer beschleunigten linearen Abschreibung. Die Halbjahres-AfA-Regelung ist nicht anwendbar, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Die Nichtanwendung der Halbjahresabschreibungsregelung gilt jedoch nur für den Zeitraum der Inanspruchnahme der beschleunigten Abschreibung. Allerdings gilt dies auch, wenn der StPfl von der Vervielfachung der AfA-Sätze keinen Gebrauch macht. Scheidet ein Gebäude außerhalb des beschleunigten Abschreibungszeitraums in der ersten Jahreshälfte aus dem Betriebsvermögen aus, kann demnach nur die Halbjahres-AfA geltend gemacht werden.
Der AfA-Satz beträgt somit im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens 7,5 % (2,5 % × 3) bzw 4,5 % (1,5 % × 3) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw 3 %). Danach erfolgt die Bemessung der AfA wieder nach § 8 Abs 1 EStG.
S. 155Das gilt auch für eingelegte Gebäude, die nach dem im Privatvermögen angeschafft und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Die beschleunigte AfA kommt beim Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden und für die von vornherein ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, nicht zur Anwendung.
Anschaffung eines Bürogebäudes im Jahr 2023, Anschaffungskosten: 700.000 €, AfA-Satz nach § 8 Abs 1: 2,5 %
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschleunigte AfA 2023: 700.000 × 7,5 %: | 52.500 |
Beschleunigte AfA 2024: 700.000 × 5 %: | 35.000 |
AfA ab 2025: 700.000 × 2,5 %: | 17.500 |
2.2.3.8.2. KZ 9134 - Degressive Abschreibung
A28
Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem angeschafft oder hergestellt wurden, besteht nach dem Steuerrecht die Wahlmöglichkeit, statt der linearen AfA eine degressive Abschreibung zu wählen (§ 7 Abs 1a EStG). Bei der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend. Die Höhe der AfA beträgt bis zu 30 % des jeweiligen Restbuchwertes (bzw Anschaffungs-/Herstellungskosten im ersten Jahr) und bleibt prozentuell stets gleich.
Zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres kann von der degressiven zur linearen AfA gewechselt werden. In diesem Fall bemisst sich die lineare AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA ist jedoch nicht möglich.
Für folgende Wirtschaftsgüter kommt steuerlich eine degressive Abschreibung nicht in Betracht:
Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (insb Gebäude, Firmenwert, bei Substanzverringerungen, PKW/Kombi) - außer Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm (dh für reine Elektrofahrzeuge besteht die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung),
unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (Luftfahrzeuge, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks für fossile Kraft-/Brennstoffe, Energieerzeugungsanlagen für fossile Energie).
S. 156Die degressive Abschreibung stellt auch unternehmensrechtlich eine anwendbare Abschreibungsmethode dar, sofern sie im vor Beginn der Abschreibung vorhandenen Abschreibungsplan enthalten ist. Zusätzlich muss die Verminderung des Nutzenpotenzials einen entsprechend degressiven Verlauf aufweisen, was etwa bei Anlagen mit im Zeitablauf steigenden Reparaturaufwendungen oder bei technisch rasch veraltenden Anlagen möglich sein wird. Das Maßgeblichkeitsprinzip gilt für vor dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht.
2.2.3.8.3. KZ 9140 - Abschreibung von Umlaufvermögen und Forderungseinzelwertberichtigung
A29
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EKR | Kontenbezeichnung |
707 | Abschreibungen vom Umlaufvermögen, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen übersteigen |
Einzutragen sind Abschreibungen vom Umlaufvermögen, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen übersteigen, sowie Einzelwertberichtigungen zu Forderungen.
Gem § 207 UGB sind bei Gegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist („beizulegender Wert“). In dieser Bestimmung ist das strenge Niederstwertprinzip angesprochen. Anders als beim Anlagevermögen, muss beim Umlaufvermögen unabhängig von einer voraussichtlichen Wertminderungsdauer auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. In der Literatur besteht Einigkeit, dass der „beizulegende Wert“ dem Begriff des „Teilwerts“ in § 6 Z 1 bzw Z 2 lit a EStG entspricht.
Pauschale Wertberichtigungen (ab ) sind nicht in der KZ 9140, sondern in der KZ 9142 zu erfassen.
2.2.3.9. KZ 9142 - Dotierung/Auflösung von pauschalen Wertberichtigungen
A30
Eine pauschale Wertberichtigung liegt dann vor, wenn sie undifferenziert dem allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung trägt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB idF BGBl I 2015/22 zulässig. Demnach muss die Bestimmung eines Wertes, die nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleichgelagerten Sachverhalten vor, sind diese gemäß § 201 Abs 2 Z 7 UGB bei der umsichtigen Beurteilung zu berücksichtigen (zB statistisch ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeiten), dh sie müssen diesfalls in die Schätzung einfließen.
S. 157Nach den Erwägungen der Bilanzrichtlinie ist von einer „umsichtigen Beurteilung“ im Sinne des § 201 Abs 2 Z 7 UGB insbesondere dann auszugehen, wenn Schätzungen die aktuellsten verfügbaren Angaben umfassen, auf einer vorsichtigen Bewertung beruhen sowie auf einer objektiven Grundlage ermittelt werden; Erfahrungen aus vergleichbaren Geschäftsfällen sind dabei ergänzend zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs 1 EStG besteht im Falle der unternehmensrechtlichen Vornahme von Pauschalwertberichtigungen aufgrund der Maßgeblichkeit eine Pflicht, diese auch für steuerliche Zwecke vorzunehmen. Der pauschale Prozentsatz ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Forderungen, die bereits einzelwertberichtigt sind, können nicht pauschal berichtigt werden.
Wird eine Pauschalwertberichtigung aufgelöst, ist der Betrag mit einem negativen Vorzeichen („-“) zu erfassen.
Es ist der Kapitalgesellschaft aufgrund von statistischen Erfahrungswerten der Vergangenheit bekannt, dass ca 2 % der im jeweiligen Geschäftsjahr entstandenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausfallen und nicht beglichen werden. Die zum nicht einzelwertberichtigten offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betragen insgesamt 500.000. Es können daher 10.000 (500.000 × 2 %) als pauschale Wertberichtigung zum steuerlich geltend gemacht werden.
2.. KZ 9150 - Erhaltungsaufwand für Gebäude
A31
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
720-728 | Instandhaltung und Betriebskosten, Reinigung durch Dritte, Entsorgung, Strom, Heizung, Gas, Energie |
729 | Aufwandsstellenrechnung |
Unter Erhaltungsaufwand versteht man einerseits Instandhaltungsaufwand und andererseits Instandsetzungsaufwand.
Instandhaltung liegt vor, wenn der Aufwand dazu dient, die Nutzbarkeit eines Gebäudes zu erhalten. Instandhaltungsaufwand bleibt selbst dann sofort abzugsfähig, wenn besseres Material oder eine andere Ausführung für die Instandhaltung gewählt wird.
Ausmalen von Räumen, Erneuern einzelner Fenster oder Türen, laufende Wartungsarbeiten
Unter Instandsetzungsaufwand werden Aufwendungen verstanden, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, aber den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Instandsetzungsaufwand ist insb dann anzunehmen, wenn ein vernachlässigtes Gebäude renoviert wird; punktuelle Verbesserungen sind nicht Instandsetzung, sondern sofort abzugsfähige Instandhaltung.
S. 158Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und für Wohnzwecke an Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, entgeltlich überlassen werden, sind Instandsetzungsaufwendungen steuerlich gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
Erneuerung des Dachstuhls, Austausch aller Fenster, Trockenlegung von Mauern
Solange nur der Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht wird und es nicht zu einer „Änderung der Wesensart“ kommt, liegt steuerlich kein Herstellungsaufwand vor. Auch der Austausch eines wesentlichen Teiles eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Generalsanierung stellt dann keine Herstellungsmaßnahme dar, wenn die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten bleibt. Der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, führt nicht zu Herstellungsaufwand, solange nicht die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändert wird.
Beiträge der Wohnungseigentümer an den Instandhaltungsfonds (§ 31 WEG) stellen noch keine Betriebsausgaben dar und können erst bei Abfluss aus dem Instandhaltungsfonds steuerlich berücksichtigt werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden kann, ob die Zahlungen für Herstellungen bzw Instandsetzungen oder für die reine Erhaltung der Liegenschaft verwendet werden.
2.. KZ 9160 - Reisekosten
A32
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
734-735 | Reise- und Fahrtaufwand |
736-737 | Tag- und Nächtigungsgelder |
Bloße Auslagen- sowie Kostenerstattungen (zB Reisekostenersätze und Tag- bzw Nächtigungsgelder) sind unternehmensrechtlich als sonstiger betrieblicher Aufwand nach § 231 Abs 2 Z 8 lit b UGB auszuweisen.
Zum Reise- und Fahrtaufwand gehören neben den unmittelbar an Reiseunternehmer bezahlten Aufwendungen auch Reisekosten und Fahrtkostenvergütungen, soweit sie Ersatz für tatsächliche Aufwendungen darstellen (zB Kilometergelder - tatsächliche Kfz-Kosten sind hingegen in KZ 9170 einzutragen).
Eine Reise nach § 4 Abs 5 EStG liegt nur vor, wenn eine Entfernung vom Ort der betrieblichen Tätigkeit von zumindest etwa 25 km erreicht wird. Zu eintägigen Reisetätigkeiten entscheidet der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass nur dann Tagesgelder steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Die Verwaltungspraxis folgt dieser Ansicht nicht und gewährt Tagesgelder auch bei eintägigen Reisen.
S. 159Zu den Reisekosten gehören
Tagesgelder (pauschaler Verpflegungsmehraufwand - max 26,40 € im Inland pro 24 Stunden),
Nächtigungsgelder (pauschal 15 € pro Nächtigung und Frühstück oder tatsächliche Kosten).
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten dar, sondern sind bei betrieblicher Veranlassung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - Betriebsausgaben.
2.. KZ 9170 - Kfz-Kosten
A33
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
732 | Kfz-Aufwand (PKW und Kombis) |
733 | Kfz-Aufwand (LKW) |
Tatsächliche Kfz-Kosten sind ua Instandhaltungsaufwendungen betreffend Kfz, Betriebsstoffe, Reparatur- und Servicekosten, Versicherungsprämien und Steuern.
Nicht dazu gehören die AfA (einzutragen in KZ 9130), Leasingaufwendungen (einzutragen in KZ 9180) und Kilometergelder (einzutragen in KZ 9160).
2.. KZ 9180 - Miet- und Pachtaufwand
A34
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
740-743 | Miet- und Pachtaufwand |
744-747 | Leasingaufwand |
Aufwendungen für Miete und Pacht sowie Leasingkosten sind hier zu erfassen. Betriebskosten (zB Beheizung, Beleuchtung, Reinigung) sind nicht hier einzutragen.
Die gesetzliche Regelung für Miet- und Pachtverträge findet sich in § 1091 ABGB. Unter Miete versteht man die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und zur qualifizierten Nutzung. Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist.
Mit „Leasing“ werden Verträge bezeichnet, die von den üblichen Mietverträgen des ABGB („Operating-Leasing“) bis zu verdeckten Ratenkaufverträgen reichen. Liegt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Mietvertrag vor, besteht für den Leasinggeber eine Aktivierungspflicht. Operating-Leasing ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gebrauchsüberlassung gegenüber der Finanzierung in den Vordergrund tritt. Beim Operating-Leasing erfolgt die Aktivierung beim Leasinggeber. Die Leasingraten stellen beim Leasingnehmer einen Mietaufwand dar.
Liegt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Kaufvertrag vor, hat der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut aufgrund des wirtschaftlichen Eigentums zu aktivieren. Bei Leasingverträgen, die sowohl Elemente eines Kauf- als auch solche eines Bestandvertrages enthalten, ist bereits von Anfang an eine eindeutige Zuordnungsentscheidung unter den Anschaffungs- oder unter den Gebrauchstatbestand zu treffen. Aufgrund der steuerS. 160rechtlich „von Anfang an“ vorzunehmenden Zuordnung ist es nicht von Bedeutung, ob es in der Folge bei Vertragserfüllung zu Änderungen der Vereinbarungen kommt.
2.. KZ 9190 - Provisionen und Lizenzgebühren
A35
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
754-757 | Provisionen an Dritte |
748 | Lizenzaufwand |
749 | Aufwandsstellenrechnung |
Provisionen werden gewöhnlich an Personen bezahlt, welche durch ihre Vermittlungstätigkeit oder sonstige Einflussnahme einen Vertragsabschluss ermöglicht haben. Besonderer Dokumentations- und Aufklärungsbedarf besteht bei Provisionen, die nicht branchenüblich sind und in einem kalkulierten Mehrpreis keine Deckung finden.
Lizenzgebühren sind Zahlungen für die Nutzung fremder Rechte oder Erfindungen.
Lizenzzahlungen und Abzugsteuer nach § 99 EStG
Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird bei den in § 28 Abs 1 Z 3 EStG aufgezählten Einkünften (Überlassung von Rechten) durch eine Abzugsteuer erhoben, wobei es gleichgültig ist, welcher der betrieblichen Einkunftsarten oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind. Werden derartige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von einem ausländischen Gewerbetreibenden erzielt und können sie in Österreich nicht als gewerbliche Einkünfte erfasst werden, weil der ausländische Unternehmer weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Inland verfügt, so sind diese Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer beschränkt steuerpflichtigen Person zu erfassen (Isolationstheorie), weil die inländischen Verhältnisse isoliert von den ausländischen zu beurteilen sind. Der Vergütungsschuldner hat die Abzugsteuer einzubehalten. Kommt es zur Veräußerung der Rechte, dh dem Veräußerer steht danach keine weitere Verfügungsmacht (keine weitere Veräußerungsmöglichkeit) mehr zu, unterbleibt ein Steuerabzug.
Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für einzelne Fotografen posieren, unterliegen mit den hierfür bezogenen Vergütungen der Abzugsbesteuerung gem § 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte (der Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist.
2.. KZ 9200 - Werbung
A36
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EKR | Kontenbezeichnung |
765-767 | Werbung und Repräsentation |
768 | Spenden und Trinkgelder |
769 | Aufwandsstellenrechnung |
S. 161Hier sind Aufwendungen für Werbung und Repräsentation sowie gewisse Spenden und Trinkgelder einzutragen.
Unter „Werbung“ ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Lediglich hinsichtlich der Bewirtungsspesen kann ein Nachweis erbracht werden, dass sie der Werbung dienen. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen, zu denen diverse Geschenke und Einladungen zu Theaterveranstaltungen und Konzertveranstaltungen gehören, sind nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen. Aufwendungen zur Kontaktpflege im weitesten Sinn, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum „Werbenden“, können nur als werbeähnlicher und somit iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen und
geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern.
Geschenke zählen nur dann zu den Betriebsausgaben, wenn die Geschenkgewährung überwiegend Werbecharakter hat.
Übliche Geschenke an Kunden und Klienten anlässlich persönlicher Ereignisse (wie Einstand, Beförderung, Pensionierung, Geburtstag) oder zu Weihnachten oder Neujahr sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Blumen, Spirituosen, Bonbonnieren, Bücher, Geschenkkörbe, Einladungen zu gemeinsamen Urlauben oder sportlichen Betätigungen
Sponsorzahlungen gehören nur dann zu den Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Die Angemessenheit der Höhe einer für die Werbung geleisteten Sponsorzahlung wird von der erwarteten Werbewirkung abhängen. Außerdem müssen die Leistungen des Empfängers der Sponsorzahlung geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten.
Eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen betrifft die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung der so entstandenen Aufwendungen oder Ausgaben weitaus überwiegt, ist die Hälfte als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dem Tatbestandsmerkmal „Werbung“ in § 20 Abs 1 Z 3 EStG wird eine einschränkende Bedeutung dahingehend zugemessen, dass eine Produkt- bzw Leistungsinformation geboten werden müsse.
§ 4 Abs 4 Z 9 EStG sieht vor, dass Geld- oder Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben (KZ 9200) abzugsfähig sind, wenn sie der Werbung dieS. 162nen. Eine Werbewirksamkeit, die Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, ist zB bei medialer Berichterstattung oder bei einem Spendenhinweis auf der Homepage der Mitunternehmerschaft gegeben.
Trinkgelder sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
Soweit der unternehmensrechtliche Ansatz bzw die Eintragung in dieser Kennzahl nicht dem steuerlich zulässigen Wert entspricht und steuerlich unter ein Abzugsverbot fällt (zB § 20 Abs 1 Z 3 EStG), sind die Korrekturen in der KZ 9280 vorzunehmen.
2.. KZ 9210 - Buchwert abgegangener Anlagen
A37
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
782 | Buchwert abgegangener Anlagen, ausgenommen Finanzanlagen |
Einzutragen ist die Summe der Buchwerte von im WJ abgegangenen Anlagen, ausgenommen Finanzanlagen.
Außerplanmäßige Abschreibungen (zB infolge Zerstörung eines Anlagegutes gem § 8 Abs 4 EStG) sind in KZ 9130 (siehe 2.2.3.8.1.) einzutragen.
Die Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen waren in KZ 9060 (siehe 2.2.3.2.) zu erfassen. Beide Kennzahlen zusammen ergeben den Gewinn bzw Verlust aus einem Anlagenverkauf bzw einer Anlagenentnahme.
2.. KZ 9220 - Zinsen und ähnliche Aufwendungen
A38
Betroffen sind folgende Konten des Einheitskontenrahmens:
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EKR | Kontenbezeichnung |
828-829 | Andere Aufwendungen aus sonstigen Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens |
830 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen |
831-832 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen (andere) |
833-834 | Kursänderungen bei Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten |
Einzutragen sind Zinsen für betriebliche Bankkredite, Darlehen, Hypothekarkredite, Zuzählungs- und Bereitstellungsprovisionen für einen Kredit bzw Kreditrahmen, Überziehungsprovisionen, Frachtstundungsgebühren, Abschreibungen auf das aktivierte Disagio, Geldbeschaffungskosten, Wechseldiskonte, sofern diesen kein verrechenbarer Diskontertrag gegenübersteht, sowie gesondert in Rechnung gestellte Zinsen auf Lieferantenkredite.
Entscheidend für die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel im Zeitpunkt ihrer Aufnahme. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Die vom deutschen Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom , X R 96/95, vertretene Auffassung von der steuerrechtlichen Möglichkeit und Wirksamkeit einer nachträglichen „Umwidmung“ in der Vergangenheit aufgenommener Fremdmittel teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
S. 163§ 11 Abs 1 Z 4 KStG ermöglicht auch die Abzugsfähigkeit von Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten aus einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb dürfen jedoch nicht abgezogen werden. Für den Zinsbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG ist es erforderlich, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Es sollen nur Zinsen (im engeren Sinn) abzugsfähig sein, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden. Im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb sollen Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw Bankverwaltungskosten, Bereitstellungsprovisionen und -zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge nicht abzugsfähig sein.
§ 11 Abs 1 Z 4 KStG zweiter Satz soll lediglich eine Einschränkung des Abzugsgebotes des § 11 Abs 1 Z 4 KStG erster Satz vorsehen. Soweit Geldbeschaffungs- und Nebenkosten nicht dem allgemeinen Abzugsverbot gem § 12 Abs 2 KStG unterliegen, liegen Betriebsausgaben vor.
Eine Körperschaft möchte Anteile an einer GmbH kaufen und schließt dafür mit einer Bank einen Kreditvertrag ab. Schließlich wird der Erwerb der GmbH-Anteile eigenfinanziert und der vereinbarte Kredit zu keinem Zeitpunkt abgerufen bzw in Anspruch genommen. Dafür stellt die Bank Auflösungskosten in Rechnung.
Es liegen schon deshalb keine Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG vor, weil überhaupt kein Kapital überlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Auflösungskosten um eine Zinsdifferenz handelt, die sich aus den Refinanzierungszinsen der Bank ergibt und somit eine Art Schadenersatz vorliegt.
Die Auflösungskosten und die Bereitstellungsgebühr dienten letztendlich nicht für den Erwerb der Beteiligung (iSd § 12 Abs 2 KStG). Durch die Eigenfinanzierung der Beteiligung ist der Veranlassungszusammenhang mit den steuerfreien Erträgen durchbrochen worden. Da kein unmittelbarer Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 12 Abs 2 KStG vorlag, sind die Auflösungskosten und die Bereitstellungsgebühr (allgemeine) Betriebsausgaben.
Siehe auch 2.2.4.25. - KZ 9318 - Hinzuzurechnende Zinsen und Lizenzgebühren gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG.
Wurden Geldbeschaffungskosten unternehmensrechtlich sofort abgesetzt, ist die dem § 6 Z 3 EStG entsprechende Vorgangsweise (Korrektur, weil solche Aufwendungen zwingend auf die Laufzeit des Vertrages verteilt werden müssen) in der KZ 9304 (sonstige Zurechnungen) vorzunehmen. Ein Disagio ist gem § 198 Abs 7 UGB idF RÄG 2014 zu aktivieren. Für das Steuerrecht kann somit der unternehmensrechtlichen Vorgehensweise gefolgt werden.
2.. KZ 9258 - Gewinnanteile echter stiller Gesellschafter
A39
Die stille Gesellschaft ist in §§ 179 ff UGB geregelt. Eine „echte“ stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand mit einer Vermögenseinlage an einem Unternehmen eines anderen beteiligt und die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht (§ 179 Abs 1 UGB). Im Gegenzug ist der echte stille Gesellschafter am GeS. 164winn und Verlust (§ 181 UGB), nicht jedoch am Vermögen und der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt. Die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters entsprechen jenen eines Kommanditisten (§ 183 UGB). Der stille Gesellschafter haftet nicht gegenüber Dritten, er trägt aber das wirtschaftliche Risiko des teilweisen oder gänzlichen Verlusts seiner Einlage, wenn diese durch Verluste aufgezehrt wurde. Der echte stille Gesellschafter - als Einkommensteuersubjekt - bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen gehört).
Obwohl hier das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung treten soll, muss es dennoch dem zuständigen Finanzamt gegenüber ausreichend zum Ausdruck kommen.
In der Kennzahl 9258 ist jener Gewinnanteil einzutragen, der einem Gesellschafter, der sich in Form einer echten stillen Gesellschaft an der Kapitalgesellschaft beteiligt hat, zusteht (vgl § 27 Abs 2 Z 4 EStG). Bei der Kapitalgesellschaft (als Geschäftsherrin) liegen Betriebsausgaben vor. Die Auszahlung unterliegt auch keinem KESt-Abzug.
Handelt es sich jedoch beim echten stillen Gesellschafter um einen beschränkt Steuerpflichtigen, kommt ein besonderer Steuerabzug nach § 99 Abs 1 Z 7 EStG zur Anwendung. Die Höhe der Abzugsteuer beträgt grundsätzlich 27,5 %. Handelt es sich beim beschränkt steuerpflichtigen echten stillen Gesellschafter jedoch um eine Körperschaft iSd § 1 Abs 1 KStG, beträgt die Abzugsteuer nur bis Ende 2022 25 %, im Jahr 2023 24 % und ab 2024 23 %.
Hat sich hingegen die Kapitalgesellschaft als (echter) stiller Gesellschafter am Unternehmen eines anderen beteiligt, der einen Gewinnanteil ausbezahlt, liegen Betriebseinnahmen vor, die in der KZ 9090 zu erfassen sind. Eine Art Wartetastenverlustregelung besteht bei echten stillen Beteiligungen, wo Verlustanteile des Stillen nur mit künftigen Gewinnanteilen (oder Abschichtungsüberschüssen) verrechnet werden können (§ 27 Abs 8 Z 2 EStG). Echte (typische) stille Beteiligungen im Betriebsvermögen sind wie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und nicht etwa wie eine Forderung zu bewerten. Der Teilwert einer echten stillen Beteiligung ändert sich nicht im Ausmaß der Verlustzuweisung. Verluste begründen für sich allein nicht in jedem Fall eine Teilwertabschreibung, da die Ertragslage allein nicht immer den Wert einer echten stillen Beteiligung ausmacht, insb dann nicht, wenn für den Beteiligungserwerb Sanierungserwartungen ausschlaggebend sind.
Zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter (Mitunternehmer) siehe 2.2.7.9.
2.. KZ 9248 - Pensionskassenbeiträge
A40
§ 4 Abs 4 Z 2 EStG regelt die Abzugsfähigkeit von Pensionskassenbeiträgen (§ 4 Abs 4 Z 2 lit a EStG) und von Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen (§ 4 Abs 4 Z 2 lit b EStG). In beiden Fällen liegen grundsätzlich Betriebsausgaben vor.
Unter Pensionskassenbeiträgen versteht man die (Vorsorge-)Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Verwaltungskostenbeiträge iSd § 16 Abs 1 PKG. Als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind nur die vertraglich festgelegten BeiS. 165träge. Außerhalb des Vertrages geleistete Beiträge können auch nicht unter den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff fallen. Die Pensionszusagen dürfen 80 % des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Bei Beiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft zwar um Betriebsausgaben, jedoch um keine Pensionskassenbeiträge, weil für Gesellschafter-Geschäftsführer keine Arbeitgeberbeiträge zu leisten sind. Die von der Gesellschaft übernommene Beitragsleistung stellt für den Gesellschafter-Geschäftsführer einen steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen seiner Einkünfte gem § 22 Z 2 dar.
Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10 % der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen.
2.. KZ 9243 bis 9246 - Spenden
A41
Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG). Die speziellen Bestimmungen der §§ 4a, 4b und 4c EStG sehen jedoch vor, dass Spenden an bestimmte Einrichtungen oder aus bestimmten Anlässen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Grundsätzlich kommen bei Unternehmen sowohl Geld- als auch Sachspenden in Frage. Bei Sachspenden ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen, ohne dass es steuerlich zu einer Aufwertung kommt (Abrechnung über die Mehr-Weniger-Rechnung).
Im Jahr 2023 wurde mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) der Bereich der Spendenabsetzbarkeit umfangreich reformiert. Für Unternehmen, welche Spenden tätigen, bringt dies Vereinfachungen, da insbesondere die Spendenbegünstigung nach § 4a EStG deutlich ausgeweitet wurde und nunmehr alle (steuerlich) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke auch als spendenbegünstigte Zwecke gelten. Weiters hat die Reform zahlreiche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen gebracht. Die Reform ist für Zuwendungen nach dem anzuwenden und damit erst für die Steuererklärung 2024 relevant.
Abzugsfähig sind Spenden an im Gesetz ausdrücklich genannte Einrichtungen und an Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der BMF-Spendenliste aufscheinen. Die Abzugsfähigkeit von Spenden steht demnach für die folgenden drei Empfängergruppen zu:
Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (zB Universitäten)
Museen und sonstige explizit angeführte Einrichtungen (zB freiwillige Feuerwehren)
Spenden an begünstigte Einrichtungen und Vereine
S. 166Im Unterschied zu den ersten beiden Gruppen, deren Steuerbegünstigung unmittelbar aus dem Gesetz (EStG) resultiert, benötigen die im dritten Punkt genannten Vereine und Einrichtungen einen entsprechenden Bescheid. Die Feststellung, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine Spendenbegünstigung vorliegen, erfolgt diesfalls bescheidmäßig. Die Inhaber eines solchen Spendenbegünstigungsbescheides werden auf der Website des BMF in der Liste begünstigter Einrichtungen veröffentlicht.
Zu beachten ist, dass sich auf Homepages, Zahlscheinen und Flyern von spendenwerbenden Organisationen häufig Hinweise finden, dass die Spenden steuerlich begünstigt sind. Diese Angaben sind zwar größtenteils korrekt, jedoch nicht rechtsverbindlich.
Weiters ist zu beachten, dass die Spenden zu einem begünstigten Zweck erfolgen müssen. Darunter fallen vor allem mildtätige Zwecke, Entwicklungszusammenarbeit, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz und die Führung behördlich genehmigter Tierheime.
Neben den „klassischen“ Spenden nach § 4a EStG können auch „Spenden“ mit Werbewirkung nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG abzugsfähig sein. Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind als Betriebsausgaben (= Werbeaufwand und nicht Spende) abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen.
Abzugsfähig sind Katastrophenspenden an Hilfsorganisationen oder Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen sowie Direktspenden an Arbeitnehmer des Unternehmers. Beim Empfänger der Spende liegen nach § 3 Abs 1 Z 16 EStG keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.
Im Zuge des Ukraine-Kriegs hat das BMF eine eigene Info zu steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht. Neben Fragen zur Steuerpflicht von Flüchtlingen werden auch zahlreiche Fragestellungen iVm „Leistungen“ an Flüchtlinge (Unterbringung, Sachspenden, Zuwendungen etc) behandelt.
In den KZ 9243 bis 9246 sind Spenden zu erfassen, die an die bei den jeweiligen Kennzahlen genannten Spendenempfänger geleistet worden sind:
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Bezeichnung | KZ | Rechtsgrundlage |
begünstigte Einrichtungen (zB Museum, Kultur, Forschung) | 9243 | |
mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine ua | 9244 | BMF-Spendenliste |
Umweltschutzorganisationen und Tierheime | 9245 | BMF-Spendenliste |
freiwillige Feuerwehren | 9246 |
S. 167Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken an begünstigte Einrichtungen (= Spenden) sind grundsätzlich mit 10 % des laufenden Gewinnes gedeckelt. Die 10-%-Grenze versteht sich nach § 4a EStG vor Berücksichtigung von Zuwendungen nach §§ 4b und 4c EStG und eines Gewinnfreibetrages.
Sollten Spenden in höherem Ausmaß als 10 % geleistet worden sein, ist die Differenz auf die steuerlich zulässige Höhe über die KZ 9317 zu korrigieren.
Sind in der Buchhaltung (zB auf dem Spendenkonto) auch Zahlungen an nicht begünstigte Empfänger enthalten, steht insoweit grundsätzlich kein Betriebsausgabenabzug zu und sind diese Zahlungen über die KZ 9280 („Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Trinkgelder“) zu neutralisieren. In der Praxis werden jedoch häufig auch Zahlungen mit Werbecharakter („Sponsoring“) als „Spenden“ verbucht, bei denen der Betriebsausgabenabzug aufgrund der Werbewirkung gegeben ist und damit keine Kürzung im Wege der MWR zu erfolgen hat.
Von den Zuwendungen in Form von Spenden zu unterscheiden sind Leistungen zum Zwecke eines Sponsorings. Sponsoringzahlungen sind Zuwendungen von Finanzmitteln, Sachleistungen oder Dienstleistungen durch einen Sponsor an den Gesponserten gegen Gewährung von Rechten zur Nutzung der gesponserten Person (zB Sportler) oder Organisation (zB Sportverein, Schulverein, Kulturvereine) für Werbe- und Marketingzwecke auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung. Für die Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Sponsoringaufwendungen existieren keine speziellen steuerlichen Regelungen. Vielmehr sind hiefür die allgemeinen Bestimmungen des Steuerrechts für Betriebsausgaben und die Abzugsverbote einzelner Aufwendungen anzuwenden.
Im Unterschied zu Spenden sind Sponsoringzahlungen dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung vorliegt. In erster Linie kommt es dabei darauf an, dass es sich bei der Sponsoringzahlung um ein Entgelt für die vom Gesponserten zu erbringenden Leistungen handeln muss, welche der Werbung dienen. Damit eine steuerliche Geltendmachung als Betriebsausgabe jedenfalls möglich ist, sollten die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
schriftliche Vereinbarung
tatsächlicher Leistungsaustausch (Leistung und Gegenleistung)
Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes
Öffentlichkeitswirkung
Dokumentation der Werbeleistung
Für die Anerkennung als Betriebsausgabe empfiehlt es sich, neben einem schriftlichen Sponsoringvertrag auch Dokumentationen über die erbrachte Werbeleistung (Fotos, Zeitungsausschnitte, TV-Mitschnitte, Ausdrucke bzw Screenshots vom Werbeauftritt etc) für allfällige Betriebsprüfungen aufzubewahren.
Neben Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen nach § 4a EStG sehen §§ 4b, 4c und 4d EStG noch weitere begünstigte Zuwendungen vor, die beim Zuwendenden abzugsfähig sein können. Siehe dazu die Anmerkungen zu den KZ 9261 bis 9266.
S. 1682.. KZ 9261 - Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
A42
Zuwendungen zur (ertragsbringenden) Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung, Zustiftung und Nachstiftung) stellen keine Spenden iSd § 4a EStG dar, weil diese nicht unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet werden. § 4b EStG erfasst grundsätzlich alle Stiftungen und Fonds, die dem Anwendungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes unterliegen, sofern sie die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der §§ 34 ff BAO (ausschließliche und unmittelbare Zweckförderung) erfüllen und begünstigte Zwecke nach § 4a EStG verfolgen.
Im Jahr 2023 wurde mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) der Bereich der Spendenabsetzbarkeit umfangreich reformiert. Die Reform bringt auch für den Bereich der Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen nach § 4b EStG zahlreiche Verbesserungen. Die Reform ist nach dem anzuwenden und damit erst für die Steuererklärung 2024 relevant.
In der KZ 9261 sind entsprechende Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer solchen gemeinnützigen Stiftung iSd § 4b EStG zu erfassen. Zuwendungen zur Vermögensausstattung an diese Stiftungen können bis zu 500.000 € innerhalb von fünf Jahren steuermindernd geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch die Deckelung mit 10 % des Gewinnes pro WJ.
2.. KZ 9262 - Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung und an deren Substiftungen
A43
In der KZ 9262 sind freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gem § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gem § 4 Abs 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gem § 3 Abs 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung abzugsfähig. Derartige Zuwendungen sind nach § 4c EStG innerhalb folgender Höchstbeträge als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist deren gemeiner Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen.
Im Jahr 2023 wurde mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) der Bereich der Spendenabsetzbarkeit umfangreich reformiert. Die Reform bringt auch für den Bereich der Zuwendung an die Innovationsstiftung für Bildung nach § 4c EStG zahlreiche Verbesserungen. Die Reform ist nach dem anzuwenden und damit erst für die Steuererklärung 2024 relevant.
2.. KZ 9263 bis 9266 - Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen
A44
Die Kennzahlen 9263 bis 9266 behandeln Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen nach § 4d EStG.
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Bezeichnung | KZ | |
Unternehmenszweckförderungsstiftung | 9263 | Abs 1 |
Arbeitnehmerförderungsstiftung | 9264 | Abs 2 |
Belegschaftsbeteiligungsstiftung | 9265 | Abs 3 |
Mitarbeiterbeteiligungsstiftung | 9266 | Abs 4 |
§ 4d EStG wurde mit Wirkung ab neu eingefügt und übernahm die Regelungen aus § 4 Abs 11 EStG für die Unternehmenszweckförderungsstiftung ohne jegliche Änderung sowie die Bestimmungen über Arbeitnehmerförderungsstiftung und Belegschaftsbeteiligungsstiftung mit geringfügigen Anpassungen; die Möglichkeit einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung wurde durch das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 neu eingeführt.
Auf Basis der Verordnung des BMF über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen (gem § 4d Abs 4 EStG) sind diese verpflichtet, gewisse Daten zu den begünstigten Mitarbeitern und ausgegebenen Aktien an das BMF zu melden. Diese Meldung hat „gemeinsam“ mit der Steuererklärung für das jeweilige WJ zu erfolgen (seit der Abgabenerklärung 2019).
Im Formular K 1 sind für die Eingabe dieser Daten jedoch keine eigenen Kennzahlen vergeben, sondern diese sind gesondert durch Datenstromübermittlung oder im Wege eines Webservices an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
2.. KZ 9230 - Übrige Aufwendungen und Kapitalveränderungen
A45
Als „übrige“ Aufwendungen ist die Summe aller restlichen im WJ angefallenen bzw abgeflossenen Aufwendungen aus der unternehmensrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung einzutragen, die nicht bereits in den vorstehenden KZ 9100 bis 9266 gesondert abgefragt wurden.
S. 1702.2.4. Korrekturen des Bilanzgewinnes/Bilanzverlustes (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung)
A46
Die der Körperschaftsteuererklärung zugrunde liegenden Daten werden idR dem Jahresabschluss nach UGB entnommen. Die UGB-Bilanz ist die Bilanz, die auf Grundlage der Vorschriften des Unternehmensrechts erstellt wird (insb §§ 189 ff UGB). Die „Steuerbilanz“ ist jene Bilanz, die den Vorschriften des Ertragsteuerrechts entspricht (EStG und KStG); sie ist die den abweichenden steuerrechtlichen Vorschriften angepasste UGB-Bilanz. In der Praxis wird jedoch idR keine eigene „Steuerbilanz“ erstellt, sondern eine entsprechende Mehr-Weniger-Rechnung durchgeführt.
Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinnes/Verlustes ist folglich der unternehmensrechtliche Jahresgewinn/-verlust - soweit er nicht bereits den steuerlichen Vorschriften entspricht - noch um die nachfolgenden Zu- bzw Abrechnungen zu korrigieren („Mehr-Weniger-Rechnung“).
Dabei ist zu beachten, dass die entsprechenden Beträge der KZ im Formular K 1 mit den richtigen Vorzeichen eingetragen werden. So sind Korrekturen, die den steuerlichen Gewinn erhöhen (zB nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gem § 20 Abs 1 EStG), ohne Vorzeichen einzutragen. Demgegenüber sind Korrekturen, die den steuerlichen Gewinn mindern (zB steuerfreie Beteiligungserträge iSd § 10 KStG), mit einem negativen Vorzeichen („-“) einzutragen.
2.2.4.1. KZ 9276 - Investitionsfreibetrag (10 %)
A47 NEU
Für bestimmte ab angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter kann der neue Investitionsfreibetrag (IFB) nach § 11 EStG geltend gemacht werden und steht damit erstmalig in der Veranlagung 2023 zu. Der IFB wurde bereits mit der ÖkoStRefG 2022 Teil I eingeführt und wirkt als steuerliche Betriebsausgabe und reduziert damit im Ergebnis die steuerliche Belastung beim Unternehmen. Die AfA des Wirtschaftsgutes wird vom IFB nicht berührt.
Wer kann den IFB geltend machen?
Der Investitionsfreibetrag richtet sich an Unternehmen, ist aber nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden. Damit kann dieser sowohl von einer natürlichen wie auch juristischen Person in Anspruch genommen werden. Dabei ist Voraussetzung, dass betriebliche Einkünfte (§§ 21-23 EStG) vorliegen müssen. Vermögensverwaltende Körperschaften erzielen aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des § 7 Abs 3 KStG stets betriebliche Einkünfte iSd § 23 EStG und können damit auch den IFB in Anspruch nehmen. Damit kann in einem Konzern auch eine reine Besitzgesellschaft oder Holding den Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Für § 7 Abs 3 KStG - Kapitalgesellschaften gilt, dass für Zwecke des IFB von einem einheitlichen Betrieb auszugehen ist und der Investitionshöchstbetrag von Anschaffungs- und Herstellungskosten iHv 1.000.000 € einmal pro Kapitalgesellschaft zusteht. Da vermögensverwaltende Körperschaften aufgrund des § 7 Abs 3 KStG stets betriebliche Einkünfte erzielen, können sie einen Investitionsfreibetrag (einmal) in Anspruch nehmen.
Bei § 7 Abs 2 KStG - Körperschaften kann der Investitionsfreibetrag hingegen mehrmals - pro Betrieb - geltend gemacht werden.
Im Unterschied zu anderen Förderinstrumenten der letzten Zeit (zB Energiekostenzuschüsse, COVID-19-Investitionsprämie), sieht § 11 EStG auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Unternehmensgröße oder Branche vor. Auch Neugründungen können den Investitionsfreibetrag grundsätzlich in Anspruch nehmen, es kann jedoch zu Aliquotierungen der maximalen Bemessungsgrundlage kommen.
Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?
Der Investitionsfreibetrag kann nur für bestimmte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Folgende drei Faktoren müssen auf ein Wirtschaftsgut zutreffen, damit es nach § 11 EStG begünstigt ist:
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (Achtung ≠ vierjährige Behaltefrist!)
Zuordnung zu einem inländischen Betrieb/Betriebsstätte (Inlandsbezug).
Wird ein Wirtschaftsgut zunächst als Umlaufvermögen angeschafft und erst in einem der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden WJ in das Anlagevermögen überführt, ist die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages nicht (nachträglich) möglich; im Jahr der Anschaffung hingegen schon.
Ähnlich zu anderen steuerlichen „Investitionsanreizen“ (zB § 7 Abs 1a Z 1 EStG degressive AfA) enthält auch § 11 EStG einen umfangreichen Ausschlusskatalog mit Wirtschaftsgütern, die nicht nach § 11 EStG begünstigt sind. Darunter fallen:
Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nach § 10 EStG herangezogen werden;
Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (ua Gebäude, Firmenwert). Jedoch davon ausgenommen und damit dennoch begünstigt sind Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km („E-Mobilität“ ist jedoch mit 15 % förderfähig , siehe KZ 9277);
Geringwertige Wirtschaftsgüter jedoch nur dann, wenn die GWG nach § 13 EStG abgeschrieben werden. Wird die Sofortabschreibung nach § 13 EStG nicht angewendet, wären die GWG dem Investitionsfreibetrag zugänglich;
Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
S. 172Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind oder die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen erworben werden;
Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen.
Die mittels IFB geförderten Wirtschaftsgüter müssen für mindestens vier Jahre dem Betrieb dienen („Behaltefrist“). Ein früheres Ausscheiden oder ein Verkauf des Wirtschaftsgutes führt zu einer Nachversteuerung. Es sollte daher bei der Auswahl der Wirtschaftsgüter für den Investitionsfreibetrag auch stets an eine eventuell notwendige Nachweisführung dieser vierjährigen Behaltefrist gedacht werden.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist (Berechnung von Tag zu Tag!) aus dem Betriebsvermögen aus (zB Verkauf oder Entnahme des Wirtschaftsgutes) oder werden sie ins Ausland - ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Staat des EWR - verbracht, sind sie im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
Nach § 11 Abs 5 EStG sind weiters folgende Konstellationen zu beachten:
Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
Eine entsprechende Nachversteuerung könnte über die KZ 9304 (sonstige Zurechnungen) gewinnerhöhend erfolgen. Eine Aussage der Finanzverwaltung, wie eine solche Nachversteuerung zu erfassen ist, gibt es jedoch noch nicht. Nachdem in der Steuererklärung 2023 der IFB erstmalig beantragt werden kann, kann sich das Thema der Nachversteuerung, aber ohnedies frühestens in der Veranlagung 2024 stellen.
Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag?
Der IFB beträgt im Regelfall 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Werden Investitionen im Bereich der „Ökologisierung“ getätigt, erhöht sich der IFB auf 15 %.
Betraglich ist der IFB mit einer Bemessungsgrundlage iHv 1.000.000 € beschränkt, womit sich im Standardfall ein IFB iHv max 100.000 € (10 %) bzw im Fall von Ökologisierung iHv max 150.000 € (15 %) ergibt. Damit ergibt sich bei einer GmbH, unter dem in 2023 noch anwendbaren KöSt-Satz von 24 %, eine maximale KöSt-Ersparnis von 24.000 € bzw 36.000 € (Ökologisierung). Liegen die Investitionen über der Obergrenze, dann wird der IFB entsprechend gekürzt und nur von 1.000.000 € gerechnet.
Die Obergrenze iHv 1.000.000 € gilt pro vollem WJ. Im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres jedoch nach § 11 Abs 1 Z 2 EStG nur iHv einem Zwölftel davon pro Monat.
Im Jahr der erstmaligen Anwendung des IFB (Steuererklärung 2023) ist bei abweichendem WJ auf eine Besonderheit bei der Obergrenze zu achten. Bei abweichendem WJ ist für Anschaffungen und Herstellungen, die nach dem erfolgen, nämlich keine Aliquotierung der Obergrenze vorzunehmen, womit für die Veranlagung 2023 (= 2022/2023) bereits die volle Obergrenze iHv 1.000.000 € ausgenutzt werden kann.
Die IFB-GmbH (Stichtag 31.01.20xx) hat am eine Maschine um 1.500.000 € erworben. Es handelt sich um eine IFB-fähige Maschine, wobei sich die Maschine nicht für einen Öko-IFB (15 %) qualifiziert.
In der Steuererklärung 2023 (= WJ 2022/2023) kann die IFB-GmbH für die angeschaffte Maschine einen IFB iHv 100.000 € geltend machen (Obergrenze iHv 1.000.000 € × 10 %). Ein entsprechender Ausweis im Anlagenverzeichnis iSd § 11 Abs 6 EStG wird vorgenommen.
Die NewCo-GmbH (WJ = KJ) wird im Dezember 2023 neu gegründet und erwirbt am eine Maschine um 1.500.000 €. Es handelt sich um eine IFB-fähige Maschine, wobei sich die Maschine nicht für einen Öko-IFB (15 %) qualifiziert.
In der Steuererklärung 2023 kann die NewCo-GmbH für die angeschaffte Maschine einen IFB iHv 8.333,33 € geltend machen (Obergrenze iHv 1.000.000 € / 12 × 1 × 10 %). Ein entsprechender Ausweis im Anlagenverzeichnis iSd § 11 Abs 6 EStG wird vorgenommen.
Auch eine Kombination von Ökologisierungs- (15 %) und „Normal“investitionen (10 %) ist möglich, wobei sich hier ein gemischter IFB, entsprechend den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten, ergibt. Vorrangig sind jedoch im Regelfall die höher geförderten Wirtschaftsgüter (Ökologisierung 15 %) für den IFB heranzuziehen.
Nachdem der IFB je Rechtsträger zusteht und es keine „Konzerngrenze“ gibt, kann der IFB im Konzern oder einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG mehrfach ausgenutzt werden. Damit kann in einem Konzern jede Gesellschaft bzw jedes Gruppenmitglied mit entsprechenden Investitionen den IFB geltend machen.
Bei mehrjährigen Anschaffungen oder Herstellungen kann der Investitionsfreibetrag jedoch von bereits aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass ein nachträglicher Start der Inanspruchnahme von Teilbeträgen zum Verlust von Teilen des IFB für ein Wirtschaftsgut führen kann.
Kommt es im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu einer Teilwertabschreibung, ist die Geltendmachung des IFB in unveränderter Höhe auch neben der Teilwertabschreibung zulässig.
Wie kann der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden?
Der Steuerpflichtige hat nach § 11 Abs 4 EStG ein Wahlrecht, ob er den IFB erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend macht, oder ob er den IFB bereits von den aktivierten Teilbeträgen berechnet (sofern eine Aktivierung tatsächlich vorgenommen wurde).
S. 174Der IFB kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsgutes im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu ist in den KZ 9276 (10 %) und 9277 (15 %) der IFB entsprechend zu erfassen. In der KZ 9276 ist die Höhe des IFB in Summe zu erfassen. Gemeint ist damit wohl nicht die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen, sondern der dafür zustehende IFB (AK/HK × 10 %).
Bei Wirtschaftsgütern, für die der IFB geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis bzw in der Anlagekartei auszuweisen, wobei die Verzeichnisse gem § 11 Abs 6 EStG der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen sind. Sollte sich der IFB im Rahmen eines Anlageverzeichnisses technisch nicht oder nur mit hohen Implementierungskosten abbilden lassen, muss unseres Erachtens auch eine entsprechende Beilage zur Steuererklärung, aus der ersichtlich ist, für welche Wirtschaftsgüter der IFB in Anspruch genommen wird, die notwendigen Dokumentationsanfordernisse des § 11 Abs 6 EStG erfüllen.
Bei Unternehmensgruppen ist der IFB stets vom jeweiligen Rechtsträger (Gruppenmitglied oder Gruppenträger) in seiner Erklärung geltend zu machen. Ein „Gruppenantrag“ ist nicht vorgesehen.
2.2.4.2. KZ 9277 - Öko-Investitionsfreibetrag (15 %)
A48 NEU
Liegt eine Investition im Bereich der „Ökologisierung“ vor, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von 10 % auf 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenden Investitionen wurden im Wege einer Verordnung näher festgelegt (Öko-IFB-VO). Nach den Erläuterungen zur ÖkoStRefG 2022 Teil I war geplant, dass man sich an den Definitionen der Ökologisierung bei der Investitionsprämie orientiert, die nun veröffentlichte Öko-IFB-VO orientiert sich jedoch nur teilweise an den Regelungen der Investitionsprämie.
Für folgende Wirtschaftsgüter steht der erhöhte Investitionsfreibetrag zu:
Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) anwendbar ist und für die von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (zuständige Förderstelle) eine Förderung nach dem UFG oder KLI.EN-FondsG gewährt wird oder plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen.
Emissionsfreie Fahrzeuge (zB KFZ, Baumaschinen, Boote, Flugzeuge), Fahrräder, Transporträder
E-Ladestationen und Wasserstofftankstellen
Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
Wirtschaftsgüter zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen und zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen
In der Praxis werden daher insbesondere Investitionen im Bereich E-Mobilität („E-Autos“), Fahrrädern und Photovoltaikanlagen mit dem erhöhten Investitionsfreibetrag gefördert werden. Wird die Obergrenze von 1.000.000 € vollständig ausgenutzt, kann ein Öko-IFB iHv 150.000 € geltend gemacht werden. Aufgrund des erhöhten Fördersatzes sollten Investitionen im Bereich der Ökologisierung (15 %) stets vorrangig vor anderen Investitionen (10 %) beantragt werden.
S. 175In der KZ 9277 ist die Höhe des Öko-IFB in Summe zu erfassen. Gemeint ist damit wohl nicht die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen, sondern der dafür zustehende Investitionsfreibetrag (AK/HK × 15 %).
Zu den allgemeinen Voraussetzungen für den Investitionsfreibetrag siehe die Ausführungen zu KZ 9276.
2.2.4.3. KZ 9236 - Zuführung zu Rücklagen/Auflösung von Rücklagen
A49
Ausgangsgröße für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses ist die sich aus dem vorherigen Abschnitt „2. Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB“ ergebende Summe der Erträge abzüglich der Aufwendungen (Jahresgewinn/-verlust = Bilanzgewinn/-verlust abzüglich Gewinn- bzw Verlustvortrag).
Der unternehmensrechtliche Bilanzgewinn wird durch die GuV-wirksame Dotierung bzw Auflösung von Rücklagen (Kapital- und Gewinnrücklagen) entsprechend verändert. Das steuerpflichtige Ergebnis eines Jahres darf jedoch durch derartige Bilanzposten nicht verändert werden. Um das korrekte steuerpflichtige Ergebnis zu erhalten, sind daher diese Veränderungen (steuerlich) wieder zu eliminieren. Zuführungen zu Gewinnrücklagen sowie Auflösungen zu Gewinn- und/oder Kapitalrücklagen sind dementsprechend in der KZ 9236 zu erfassen. Zuweisungen zu Gewinnrücklagen sind dem (steuerlichen) „Bilanzgewinn“ wieder hinzuzurechnen, Auflösungen von Gewinn- und Kapitalrücklagen sind hingegen in Abzug zu bringen.
Im UGB-Abschluss wurde eine gesetzliche Rücklage dotiert (gebundene Gewinnrücklage für AG und große GmbH, gem § 229 Abs 4 und 6 UGB). Die Dotierung ist in der KZ 9236 zu erfassen und führt zu einer Hinzurechnung zum zu versteuernden Gewinn/Verlust.
2.2.4.4. KZ 9238 - Gewinne/Verluste von Gruppenmitgliedern iVm Ergebnisabführungsverträgen
A50
In der österreichischen Konzernpraxis spielen Ergebnisabführungsverträge (EAV) mitunter auch heute noch eine bedeutende Rolle. Durch einen EAV wird die untergeordnete Tochtergesellschaft verpflichtet, ihre Gewinne an die übergeordnete Muttergesellschaft abzuführen. Die Muttergesellschaft ist demgegenüber verpflichtet, die Verluste der Tochtergesellschaft abzudecken.
Unternehmensrechtlich stellt der EAV eine „Gewinngemeinschaft“ iSd § 238 AktG dar und führt dazu, dass die Tochtergesellschaft ergebnisneutral (gewinn- und verlustfrei) gestellt wird. Steuerlich ergeben sich durch den EAV jedoch keine Änderungen in der steuerlichen Bemessungsgrundlage bzw hinsichtlich der Frage, bei welcher Körperschaft die Ergebnisse zu versteuern sind. Ungeachtet eines abgeschlossenen EAV sind sowohl die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft weiterhin als eigenständige Körperschaftsteuersubjekte zu veranlagen (sofern keine Gruppenbesteuerung iSd § 9 KStG vorliegt).
Besteht ein EAV im Rahmen einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG, fließt das Ergebnis des betroffenen Gruppenmitgliedes schon buchmäßig bzw unternehmensS. 176rechtlich in das Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds oder Gruppenträgers ein. Damit ein sohin bereits zugerechneter Gewinn des Gruppenmitgliedes nicht doppelt - erstens unternehmensrechtlich aufgrund des EAV, zweitens steuerlich aufgrund § 9 KStG - erfasst wird, ist der im unternehmensrechtlichen Ergebnis bereits enthaltene Gewinn von Gruppenmitgliedern in der KZ 9238 wieder abzuziehen. Ein mittels EAV übernommener Verlust ist hingegen wieder hinzuzurechnen.
Die (steuerliche) Ermittlung des Gruppeneinkommens erfolgt in weiterer Folge unter Einbeziehung der Angaben im Formular K 1g und der Körperschaftsteuererklärungen der übrigen Teilnehmer an der Unternehmensgruppe, automationsunterstützt durch das Finanzamt.
Unseres Erachtens sind auch EAV-Gewinne/-Verluste außerhalb einer Gruppe bzw zwischen Gruppenmitgliedern über die KZ 9238 zu eliminieren.
2.2.4.5. KZ 9240 - Korrekturen zu Abschreibungen des Anlagevermögens (allgemein)
A51
Hier sind insb jene Korrekturen einzutragen, die sich aus den speziellen steuerlichen AfA-Vorschriften gemäß § 8 EStG ergeben (zB zwingende steuerrechtliche Mindestnutzungsdauer bei Gebäuden oder derivativ erworbenem Firmenwert).
Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 %. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5 % (§ 8 Abs 1 EStG).
Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen (§ 8 Abs 3 EStG).
Nach der Verordnung über die Angemessenheit von PKW-Aufwendungen belaufen sich die angemessenen Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen auf 40.000 €. Diese Angemessenheitsgrenze bezieht sich auch auf die AfA-Basis. Bei PKWs ist jener Teil der Abschreibung nicht abzugsfähig, der die Anschaffungskosten des Neufahrzeuges von 40.000 € übersteigt.
Weiters kommt aufgrund des Spezialregimes auch kein Abzugsverbot für Betriebsausgaben iZm steuerfreien Einnahmen (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG) zur Anwendung. Die daraus resultierenden Abweichungen zur unternehmensrechtlichen Behandlung dieser Investitionsförderung (Bilanzierung von Investitionszuschüssen nach der Brutto- oder Nettomethode) sind daher in der Steuererklärung im Wege der MWR zu berücksichtigen.
Sofern es im Falle der Nichteinhaltung der dreijährigen Behaltefrist für die geförderten Anlagegüter zu einer Rückzahlung der COVID-19-Investitionsprämie kommen sollte, könnten daraus weitere MWR-Korrekturen resultieren! Siehe auch Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2022, 167.
S. 177Werden die KZ 9130 (unternehmensrechtliche Abschreibungen auf Anlagevermögen) und die KZ 9240 (steuerliche MWR-Korrekturen zu den Abschreibungen auf Anlagevermögen) saldiert betrachtet, resultieren daraus die steuerwirksamen Abschreibungen (AfA-Beträge) Hinsichtlich der beschleunigten Gebäudeabschreibungen (gemäß § 8 Abs 1a EStG) ist die Korrektur jedoch in der gesonderten KZ 9269 vorzunehmen.
2.2.4.6. KZ 9269 - Korrekturen zu Abschreibungen des Anlagevermögens zur KZ 9130
A52
Hier sind jene Korrekturen einzutragen, die sich aus beschleunigten Gebäudeabschreibungen gemäß § 8 Abs 1a EStG ergeben (wobei diese Abschreibungsmethode im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss idR nicht zur Anwendung kommt).
Werden daher die KZ 9130, in der nunmehr auch eine allfällige beschleunigte Gebäudeabschreibung der UGB-Bilanz zu inkludieren wäre (in den Vorjahren gab es dafür eine gesonderte KZ 9135), und die KZ 9269 in Bezug auf Gebäude zusammen betrachtet, muss es zum insgesamt richtigen steuerlichen AfA-Ergebnis kommen.
2.2.4.7. KZ 9268 - Korrekturen zu Abschreibungen des Anlagevermögens zur KZ 9134
A53
Hier sind insbesondere jene Korrekturen einzutragen, die sich aus degressiven Abschreibungen gemäß § 7 Abs 1a EStG ergeben.
Wie bereits zu KZ 9134 ausgeführt, gilt für die steuerliche Geltendmachung der degressiven AfA nach § 7 Abs 1a EStG für Anlageninvestitionen bis keine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz (gemäß § 124b Z 356 EStG), sodass diese Sonder-AfA ggfs nur steuerliche Wirkung entfaltet.
Werden die KZ 9134 (allfällige planmäßige degressive Abschreibung in der UGB-Bilanz) und die KZ 9268 (steuerliche Korrekturen zu degressiven Abschreibungen gemäß § 7 Abs 1a EStG) zusammen betrachtet, muss es zum insgesamt richtigen steuerlichen AfA-Ergebnis kommen.
2.2.4.8. KZ 9273 - Wertberichtigung/Forderungsaltbestand
A54
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, sind pauschale Forderungswertberichtigungen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB nunmehr auch steuerlich zulässig.
Gemäß § 124b Z 372 lit a EStG dürfen auch Forderungen pauschalwertberichtigt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren entstanden sind (Forderungsaltbestände). Die Pauschalwertberichtigung dieser Forderungsaltbestände ist über fünf Jahre zu verteilen (§ 124b Z 372 lit c EStG 1988).
Als Forderungsaltbestand iSd § 124b Z 372 lit a EStG kann der zum ausgewiesene Stand offener, nicht einzelwertberichtigter, Forderungen herangezogen werden.
Es ist der Kapitalgesellschaft aufgrund von statistischen Erfahrungswerten der Vergangenheit bekannt, dass ca 2 % der im Geschäftsjahr entstandenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausfallen und nicht beglichen werden.
S. 178Zum betrugen die nicht einzelwertberichtigten Forderungen 1.000.000 (Forderungsaltbestand). Die rechnerisch ermittelte Pauschalwertberichtigung zum beträgt folglich 20.000 (= 1.000.000 × 2 %). Da die auf den Altbestand entfallende Pauschalwertberichtigung über fünf Jahre zu verteilen ist, wirken sich davon zum lediglich 4.000 als Betriebsausgabe aus.
In den folgenden zwei Wirtschaftsjahren kann noch die Pauschalwertberichtigung hinsichtlich des Forderungsaltbestandes jeweils iHv 4.000 steuerlich geltend gemacht werden.
Die auf Basis des Forderungsstandes zum ermittelte Pauschalwertberichtigung beträgt 30.000 (1.500.000 × 2 %). Davon entfallen 20.000 bereits auf den Forderungsaltbestand, sodass sich aus der zum ermittelten Pauschalwertberichtigung lediglich die Differenz in Höhe von 10.000 in voller Höhe als Betriebsausgabe auswirkt, der in der KZ 9142 zu erfassen ist.
2.2.4.9. KZ 9260 - Korrekturen zu Kfz-Kosten
A55
Nach § 12 Abs 1 Z 2 KStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abgezogen werden. Nach der Verordnung über die Angemessenheit von PKW-Aufwendungen belaufen sich die angemessenen Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen auf 40.000 €.
Eine Kürzung der Betriebskosten ist nur vorzunehmen, wenn für ein Fahrzeug, bei dem die Anschaffungskosten bzw Leasingraten zu kürzen sind, aufgrund seiner gehobenen Ausstattung tatsächlich höhere Kosten (zB höhere Servicekosten) anfallen. Davon betroffen sind vor allem wertabhängige Kosten (zB Kosten einer Kaskoversicherung, Zinsen, Versicherungsprämien, motorbezogene Versicherungssteuer). Treibstoffkosten sind idR in voller Höhe abzugsfähig, soweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kfz überproportional hoch ist.
Bei Leasingfahrzeugen hat eine Betriebsausgabenkürzung beim Leasingnehmer insofern zu erfolgen, als die der Berechnung der Leasingrate im Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung zugrunde liegenden Anschaffungskosten die 40.000 € übersteigen.
2.. KZ 9270 - Korrekturen zu Mietaufwand/Leasing
A56
Unternehmensrechtlich stellen die Mietzahlungen bzw Leasingraten in voller Höhe einen Aufwand dar. Nach § 8 Abs 6 Z 1 EStG beträgt die Nutzungsdauer für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (Neufahrzeuge) mindestens acht Jahre. Gem § 8 Abs 6 Z 2 EStG gilt dies auch dann, wenn das Kraftfahrzeug gemietet bzw geleast wird. Bei Gebrauchtwagen muss die steuerliche Gesamtnutzungsdauer insgesamt mindestens acht Jahre betragen. Im Gegensatz zum UGB muss somit aus steuerrechtlicher Sicht sichergestellt werden, dass die Mindestnutzungsdauer (AfA-Höhe) eingehalten wird.
Wird ein Fahrzeug, für das die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zur Anwendung kommt, entgeltlich überlassen, ist zum Ausgleich der in den Miet- oder Leasingraten enthaltenen höheren AfA-Komponente ein Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist dann anzusetzen, wenn im Nutzungsentgelt für den Leasingnehmer objektiv erkennbar eindeutig abgrenzbare Teile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers einkalkuliert sind.
S. 179Der Aktivposten errechnet sich aus der Differenz zwischen den auf die Anschaffungskosten entfallenden Teilen der Miete bzw Leasingrate und der sich nach den Verhältnissen des Leasingnehmers ergebenden AfA des Leasinggebers. Damit ist gemeint, dass die AfA des Leasinggebers auf die Verhältnisse des Leasingnehmers hinsichtlich des Vorsteuerabzugs „umzurechnen“ ist.
Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit an den Leasinggeber zurückgestellt, so ist der Aktivposten wie ein Restbuchwert aufwandswirksam auszubuchen. Der Aktivposten ist auch dann aufzulösen, wenn das Fahrzeug während der Grundmietzeit zerstört oder gestohlen wird. Endet die betriebliche Nutzung vor Ablauf der Leasingzeit, ist der Aktivposten ebenfalls aufwandswirksam aufzulösen. Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit gekauft, so ist der Aktivposten den Anschaffungskosten zuzuschlagen und die AfA von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag zu ermitteln; damit wird der Aktivposten ein Teil der Anschaffungskosten.
Werden die KZ 9180 (Mietaufwand) und die KZ 9270 (Korrektur zu Mietaufwand) zusammen betrachtet, muss es zum insgesamt richtigen steuerlichen Ergebnis kommen.
2.. KZ 9280 - Korrekturen zu Werbe- und Repräsentationsaufwand
A57
Hier sind insb jene Korrekturen einzutragen, die sich aus dem Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG (zB Bewirtungskosten) ergeben.
Werden die KZ 9200 und die KZ 9280 zusammen betrachtet, muss es zum insgesamt richtigen steuerlichen Ergebnis kommen.
2.. KZ 9317 - Korrekturen zu Spenden
A58
Spenden sind grundsätzlich im Ausmaß von bis zu 10 % des laufenden Gewinnes steuerlich abzugsfähig. Sollten Spenden in höherem Ausmaß als 10 % des Gewinnes geleistet worden sein, ist das Ausmaß der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden auf die steuerlich zulässige Höhe über die KZ 9317 zu korrigieren. Da in den KZ 9243 bis 9246 - aus steuerlicher Sicht - zu hohe Beträge eingetragen wurden, ist der steuerliche Gewinn entsprechend zu erhöhen (positiver Betrag in der KZ 9317).
2.. KZ 9322 - Korrekturen zu gemeinnützigen Stiftungszuwendungen
A59
Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung sind nur im Ausmaß von 500.000 € innerhalb von fünf Jahren bzw max 10 % des Jahresgewinnes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sollten Zuwendungen in höherem Ausmaß geleistet und daher unter der KZ 9261 erfasst worden sein, ist der aus steuerlicher Sicht zu hohe Betrag wiederum dem Gewinn der Körperschaft hinzuzurechnen (positiver Betrag in KZ 9322).
2.. KZ 9325 - Korrekturen zu Zuwendungen an die Innovationsstiftung
A60
Sollten die Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung oder deren Substiftungen in höherem Ausmaß als gem § 4c Abs 1 Z 1 bzw Z 2 EStG geleistet worden sein, ist das Ausmaß der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen auf die steuerlich zulässige Höhe über die KZ 9325 zu korrigieren. Da in der KZ 9262 ein - aus steuerlicher Sicht - zu hoher Betrag eingetragen wurde, ist der steuerliche Gewinn entsprechend zu erhöhen (positiver Betrag in der KZ 9325).
S. 1802.. Korrekturen im Zusammenhang mit Rückstellungen
Gem § 198 Abs 8 Z 4 UGB sind Rückstellungen insb zu bilden für:
Anwartschaften auf Abfertigungen
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen
Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisiken
auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen
Aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bestimmungen für die steuerliche Gewinnermittlung sind auch aus steuerlicher Sicht solche Rückstellungen zu bilden. Allerdings finden sich in den steuerlichen Vorschriften (§§ 9 und 14 EStG) Abweichungen zu den unternehmensrechtlichen Rückstellungsansätzen.
2.. KZ 9282 - Korrekturen im Zusammenhang mit Sozialkapitalrückstellungen
A61
Unter Sozialkapitalrückstellungen versteht man insb Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen. § 14 EStG enthält eine eigene Bewertungsvorschrift für steuerliche Zwecke für solche Rückstellungen. § 14 Abs 13 EStG sieht für den Fall einer Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen im Bereich der Pensionsrückstellungen und der Jubiläumsgeldrückstellungen besondere Regelungen vor, sofern diese Rückstellungen nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik berechnet werden. Wird die Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung nach der finanzmathematischen Methode vorgenommen, haben die allgemeinen Lebens- und Invaliditätserwartungen - und damit auch die Richttafeln - keine Bedeutung. Zur Override-Verordnung siehe 2.2.3.7.
Die unterschiedlichen Abzinsungssätze in den §§ 9 und 14 EStG sind (im Hinblick auf das Steueraufkommen) verfassungskonform.
Abfertigungsrückstellung
Für alle Arbeitsverhältnisse, die laut Arbeitsvertrag nach dem beginnen, besteht grundsätzlich kein Direktanspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung gegenüber dem Arbeitgeber („Abfertigung Neu“). Für Arbeitsverhältnisse, die vor 2003 begonnen haben, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Wechsel in das System der „Abfertigung Neu“ oder
Verbleib im alten System.
Mit dem Verbleib im alten System ergibt sich die Notwendigkeit, Rückstellungen für die zukünftig zu leistenden Abfertigungen zu bilden. Unternehmensrechtlich kann die Rückstellung nach dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag gebildet werden (§ 211 Abs 2 UGB). Im Grundsatz bemisst sich die Rückstellungshöhe nach dem Barwert der zukünftigen Leistungen. Aus steuerlicher Sicht kann die Abfertigungsrückstellung für bestehende Abfertigungsansprüche höchstens im Ausmaß von maximal 45 % (bzw 60 % für Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind) der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ansprüche gebildet werden.
S. 181Pensionszusagen
Pensionsrückstellungen dürfen steuerlich nur gebildet werden für:
Pensionszusagen an Personen, die nicht unter das Betriebspensionsgesetz fallen, und
direkte Leistungszusagen nach dem Betriebspensionsgesetz.
Bei Pensionszusagen an mitarbeitende (wesentlich) beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft setzt die steuerwirksame Rückstellungsbildung zusätzlich auch das Einhalten des Fremdvergleichsgrundsatzes voraus. Ein dem Fremdvergleich nicht standhaltender Rückstellungsteil führt bei der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Rückstellungsdotierung als verdeckte Ausschüttung zu einer Gewinnerhöhung.
Gem § 14 Abs 7 EStG besteht eine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen. Die Prämien für eine Pensions-Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben, zum jeweiligen Bilanzstichtag ist der Anspruch (das versicherungsmäßige Deckungskapital) gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu aktivieren.
Dienstjubiläum
Jubiläumsgeldrückstellungen können aus steuerlicher Sicht für Dienstjubiläen, nicht jedoch für Firmenjubiläen gebildet werden, sofern eine kollektivvertragliche Vereinbarung, eine Betriebsvereinbarung oder eine andere schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Zusage vorliegt. Werden Jubiläumsgeldrückstellungen gebildet, so besteht hinsichtlich der Bewertungsmethode ein Wahlrecht zwischen der versicherungs- und der finanzmathematischen Berechnung. Im Hinblick auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist der Abgabepflichtige an die einmal gewählte Bewertungsmethode gebunden; ein Abweichen von der im vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Methode ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (§ 201 Abs 2 UGB).
2.. KZ 9274 - Rückstellungen/Altbeträge
A62
Eine pauschale Rückstellung (Pauschalvorsorge iSd § 201 Abs 2 Z 7 UGB) darf für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem (Inkrafttreten der steuerlichen Anerkennung von derartigen Rückstellungen) endeten. Diese Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen (Fünfjahresverteilung für „Altbeträge“).
Stand pauschale Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zum , sowie : 10.000 €
Stand pauschale Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zum : 13.000 €
In der KZ 9274 ist für 2023 - wie bereits im Vorjahr - 1/5 des Altbestands zum , das sind 2.000 €, steuerlich absetzbar (Nachholung 3. Fünftel). Der Rückstellungszuwachs in Höhe von 3.000 € im Jahr 2023 ist im Bilanzposten unter der KZ 9363 enthalten, einer steuerlichen MWR-Korrektur bedarf es insoweit nicht.
S. 1822.. KZ 9286 - Korrekturen im Zusammenhang mit sonstigen Rückstellungen
A63
In dieser Kennzahl sind jene Korrekturen in Zusammenhang mit sonstigen Rückstellungen zu erfassen, die nicht Ertragsteuern betreffen und somit in der KZ 9292 (Korrektur von Körperschaftsteuer, die in der GuV den bilanzmäßigen Gewinn vermindert hat und dabei wurden Rückstellungen gebildet oder aufgelöst) berücksichtigt werden.
2.. Exkurs: ehemalige KZ 9288 - Verdeckte Ausschüttungen (und übernommene KESt)
Eine sog „verdeckte“ Ausschüttung liegt vor, wenn eine Körperschaft einem Gesellschafter Vermögensvorteile außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet, die diese Körperschaft einem Nichtgesellschafter so nicht gewähren würde. Die Zuwendung des Vermögensvorteils ist daher fremdunüblich und in der Gesellschafterstellung begründet, wobei auch dem Gesellschafter nahestehende Personen eine verdeckte Ausschüttung begründen können (die jedoch grundsätzlich dem Gesellschafter zuzurechnen ist).
Die bis zum Jahr 2017 für verdeckte Ausschüttungen (vA) vorgesehene eigene KZ 9288 ist seit der Körperschaftsteuererklärung 2018 NICHT mehr vorzufinden. Dies ist uE zu begrüßen, zumal es sich bei vA idR um keine proaktiven Gestaltungen handelt, sondern deren Tatbestandsverwirklichung meistens erst im Nachhinein, insb anlässlich von Außenprüfungen, festgestellt wird, sodass eine „periodenrichtige Erklärung“ von vA-Vorgängen im Rahmen des Steuererklärungsformulars eher unrealistisch erscheint.
Eine ähnliche Problematik besteht uE auch bei der Deklarierung von Aufwendungen, bei denen die Gesellschaft (erst) auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger bzw Empfänger der fraglichen Beträge nicht genau bezeichnet und für die sodann mangels hinreichender Empfängerbenennung ein gesonderter KöSt-Zuschlag von 25 % zu entrichten ist (gem § 22 Abs 3 KStG). Auch hier kommt es im Regelfall - mitunter auch in Zusammenhang mit der Klärung von vA-Sachverhalten - erst im Nachhinein (zB Empfängerbenennungsverlangen im Rahmen der BP) zu einer endgültigen Tatbestandsverwirklichung, sodass eine diesbezügliche Angabe bereits in der Körperschaftsteuererklärung ebenfalls fragwürdig erscheint. Nichtsdestotrotz hat die Finanzverwaltung jedoch bis dato an der hierfür vorgesehenen Kennzahl (KZ 849) in der KöSt-Erklärung festgehalten (siehe dazu die Ausführungen zu 2.2.12.5).
2.. KZ 9292 - Körperschaftsteuer, ausländische Personensteuern, Steuerumlagen
A64
Die in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbuchte Körperschaftsteuer ist über die KZ 9292 mit dem Betrag (Saldo) lt GuV wieder hinzuzurechnen. Dies umfasst zB Körperschaftsteuerzahlungen, Rückstellungen für Steuern, latente Steuern sowie Steuerumlagen bei Bestehen einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG.
Wird bei einer Gesellschaft der voraussichtliche KöSt-Aufwand in Form einer Steuerrückstellung erfasst, ist Folgendes zu beachten: Im Jahr der Vorschreibung und Begleichung der Abschlusszahlung ist die Steuerrückstellung zu verbrauchen bzw aufzulösen. S. 183Erfolgt die Bezahlung der Abschlusszahlung für Vorjahre zulasten der Rückstellung und ist diese im KöSt-Aufwand nicht enthalten, so unterbleibt auch eine Hinzurechnung des aus der Steuerrückstellung entnommen Betrages in der KZ 9292.
Ausnahmsweise kann es auch zu einem Abzug von Körperschaftsteuer (dh Eintragung des Steuerbetrages mit negativem Vorzeichen) in der KZ 9292 kommen, wenn bei der Veranlagung von Vorjahren eine Körperschaftsteuergutschrift erfolgt ist und diese unternehmensrechtlich zu einem Ertrag aus Körperschaftsteuer aus Vorjahren geführt hat.
Wurden ausländische Ertragsteuern gewinnmindernd verbucht, sind diese als nicht abzugsfähige Personensteuern ebenfalls in KZ 9292 hinzuzurechnen.
Weiters sind auch erfolgswirksam verbuchte Steuerumlagen in Unternehmensgruppen (Steuerausgleich iSd § 9 Abs 8 TS 3 KStG) mittels der KZ 9292 zu eliminieren.
2.. KZ 9293 - Kapitalertragsteuer, die vom Schuldner einbehalten oder übernommen wurde
A65
Erfolgt ein Einbehalt von KESt durch den Schuldner der zugeflossenen Kapitalerträge, so ist diese Abzugsteuer auf die KöSt anrechenbar (und als besondere Erhebungsform der KöSt ebenfalls nicht abzugsfähig). Die KESt wird im UGB-Abschluss idR in der GuV aufwandswirksam erfasst. Um die korrekte Höhe des KöSt-pflichtigen Ergebnisses zu erhalten, ist die KESt daher durch Erfassung in der KZ 9293 zum Bilanzgewinn hinzuzurechnen. Die Anrechnung der KESt erfolgt über die KZ 645.
Die Hinzurechnung der KESt zum steuerpflichtigen Gewinn in der KZ 9293 und die folgende Anrechnung auf die KöSt mittels KZ 645 bewirkt im Ergebnis eine Verringerung der KöSt-Belastung.
2.. KZ 9294 - 6/7 der zu verteilenden Abschreibungen und Verluste betreffend Kapitalanteile
A66
Nach § 6 Z 2 lit a EStG sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Kapitalanteile) grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zuzüglich der Nebenkosten und etwaiger nachträglich anfallender Anschaffungskosten (zB Gesellschafterzuschuss) zu bewerten. Wie alle Wirtschaftsgüter sind auch Beteiligungen am Abschlussstichtag einer Bewertung zu unterziehen. Sinkt der beizulegende Wert der Beteiligung, ist aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften auch steuerlich der niedrigere Teilwert anzusetzen.
§ 12 Abs 3 Z 2 KStG sieht vor, dass abzugsfähige Teilwertabschreibungen oder ein Verlust anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens steuerlich auf sieben Jahre zu verteilen sind. Dadurch soll der Aufwand aus der Wertminderung S. 184steuerlich nicht sofort zur Gänze wirksam werden. Die Verteilungsregelung des § 12 Abs 3 Z 2 KStG ist anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich um Kapitalanteile,
die zum Anlagevermögen gehören, und
eine abzugsfähige Teilwertabschreibung nach § 6 Z 2 lit a EStG wird vorgenommen oder ein Veräußerungsverlust bzw ein Verlust anlässlich eines sonstigen Ausscheidens liegt vor.
Bei der Durchführung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen sind die folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlassfall | Gesetzliche Bestimmung | Steuerliche Behandlung |
Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung | Nicht abzugsfähig und damit Hinzurechnung iRd MWR, spätere Zuschreibung steuerpflichtig | |
Teilwertabschreibung auf Beteiligung | Abzugsfähig, jedoch idR Verteilung auf sieben Jahre und damit im Regelfall Korrektur über KZ 9294 und KZ 9296 erforderlich, spätere Zuschreibung steuerpflichtig | |
Einlagenbedingte Teilwertabschreibung | Nicht abzugsfähig und damit Hinzurechnung iRd MWR | |
Internationale Schachtelbeteiligung (ohne Optionsausübung) | Nicht abzugsfähig und damit grundsätzlich Hinzurechnung iRd MWR | |
Internationale Schachtelbeteiligung (MIT Optionsausübung) | Abzugsfähig, jedoch idR Verteilung auf sieben Jahre (siehe oben) | |
Teilwertabschreibung auf Gruppenmitglied | Nicht abzugsfähig und damit Hinzurechnung iRd MWR, spätere Zuschreibung steuerneutral | |
Teilwertabschreibung aufgrund von Anlaufverlusten | IdR nicht abzugsfähig (vgl auch EStR 2000 Rz 2245) |
S. 185Entsteht bei der Veräußerung einer Beteiligung ein Veräußerungsverlust, sind die folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlassfall | Gesetzliche Bestimmung | Steuerliche Behandlung |
Ausschüttungsbedingter Veräußerungsverlust | Nicht abzugsfähig und damit Hinzurechnung iRd MWR | |
Abzugsfähiger Veräußerungsverlust | Abzugsfähig, jedoch idR Verteilung auf sieben Jahre und damit im Regelfall Korrektur über KZ 9294 und KZ 9296 erforderlich | |
Veräußerungsverlust bei mittelbaren Einlagen | Nicht abzugsfähig und damit Hinzurechnung iRd MWR | |
Veräußerungsverlust aus einer internationalen Schachtelbeteiligung (ohne Optionsausübung) | Nicht abzugsfähig und damit Hinzurechnung iRd MWR | |
Veräußerungsverlust aus Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung (MIT Optionsausübung) | Abzugsfähig, jedoch idR Verteilung auf sieben Jahre und damit im Regelfall Korrektur über KZ 9294 und KZ 9296 erforderlich | |
Veräußerungsverlust aus Veräußerung eines Gruppenmitgliedes | Nicht abzugsfähig und damit Hinzurechnung iRd MWR |
Betreffend die Zuordnung einer Beteiligung zum Anlagevermögen ist auf die Zuordnungsvermutung in den KStR hinzuweisen. Demnach ist bei einer Beteiligung von weniger als 5 % am Nennkapital einer Körperschaft idR von einer Beteiligung auszugehen, die nicht zum Anlagevermögen gehört. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit solchen Minderheitsbeteiligungen wären daher sofort in voller Höhe absetzbar (= keine Verteilung auf sieben Jahre). Allerdings ist auch hier zu beachten, dass bei entsprechend funktionalem Zusammenhang mit dem eigenen Geschäftsbereich im Einzelfall dennoch eine Beteiligung des Anlagevermögens vorliegen könnte. Ab einer Beteiligung von 5 % sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie funktional dem Anlagevermögen zuzurechnen ist, wobei sich sowohl unternehmens- wie auch steuerrechtlich die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen aus der Dauerwidmung ergibt.
Trotz der Verteilungsvorschrift des § 12 Abs 3 Z 2 KStG sinkt nicht nur der unternehmensrechtliche, sondern auch der steuerrechtliche Buchwert bereits im Jahr der Teilwertabschreibung um den gesamten Betrag der Teilwertabschreibung. Die (steuerliche) Siebentelverteilung stellt daher eine reine Verteilungsregelung des Aufwandes dar.
S. 186Eine Siebentelverteilung der Teilwertabschreibung ist insoweit nicht vorzunehmen, als
auf die Beteiligung eine spätere Zuschreibung erfolgt,
stille Reserven anlässlich der späteren Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens derselben Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder
im WJ der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden,
eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach § 12 Abs 3 Z 1 KStG vorliegt,
das einlagenbedingte TWA-Verbot nach § 12 Abs 3 Z 3 KStG („Kaskadeneffekt“ bei Zwischenkörperschaft) schlagend wird,
eine Minderheitsbeteiligung des Umlaufvermögens (weniger als 5 %, siehe oben) vorliegt.
Zu beachten ist, dass ausnahmsweise auch tatsächliche und endgültige Vermögensverluste aus grundsätzlich steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligungen, für die also keine Option zur Steuerwirksamkeit iSd § 10 Abs 3 KStG ausgeübt wurde, steuerwirksam und über sieben Jahre zu verteilen sind. Diese tatsächlichen und endgültigen Vermögensverluste sind dann steuerwirksam, wenn die betreffende ausländische Beteiligungsgesellschaft infolge Liquidation oder Insolvenz untergegangen ist. Ein tatsächlicher Vermögensverlust steht daher erst nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens bzw erst nach Abschluss einer Liquidation der Höhe nach „endgültig“ fest. Die ausnahmsweise Verlustberücksichtigung nach § 10 Abs 3 KStG ist daher erst möglich, wenn keinerlei Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist. Dies schließt auch die Ausdehnung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 3 KStG auf Verluste aufgrund einer Veräußerung einer nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligung aus.
Ist die Verteilungsregelung des § 12 Abs 3 Z 2 KStG anwendbar, ist der (unternehmensrechtlich voll) abgeschriebene Betrag steuerlich auf sieben Jahre zu verteilen. Um die „gewünschte“ steuerliche Wirkung des § 12 Abs 3 Z 2 KStG zu erreichen, müssen daher im Jahr der unternehmensrechtlichen Abschreibung steuerlich 6/7 des insgesamt abgeschriebenen Betrages wieder hinzugerechnet werden. Im Jahr der Abschreibung wird daher nur 1/7 der Abschreibung steuerwirksam. Die 6/7 werden über die KZ 9294 wieder hinzugerechnet. Die laufenden Siebentel der nächsten Jahre sind in den Folgejahren in der KZ 9296 zu erfassen.
Werden im selben Jahr mehrere TWA auf mehrere Beteiligungen vorgenommen, ist in der KZ 9294 die Summe der 6/7 aller in diesem Jahr durchgeführten Teilwertabschreibungen anzusetzen. Verliert eine bereits teilwertberichtigte Beteiligung in einem FolgeS. 187jahr erneut an Wert und ist daher in der Folge neuerlich eine TWA auf dieselbe Beteiligung vorzunehmen, ist auch diese weitere TWA gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG zu siebteln. Es ist daher auch möglich, dass bei ein und derselben Beteiligung mehrere Siebentelverteilungen „nebeneinander“ zu berücksichtigen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass, obwohl die Siebentelung eine reine Verteilungsregel darstellt, diese dennoch keine Bindungswirkung entfaltet. So ergibt sich nach Ansicht des VwGH aus einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung, die zu Unrecht anerkannt und per Siebentel verteilt wurde, kein Anspruch auf Gewährung auch der restlichen Siebentel in den Folgejahren.
Der „Antrag“ auf Gegenverrechnung von TWA (§ 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG) mit steuerwirksamen Buchgewinnen aus anderen Beteiligungen (unter Beachtung allfälliger Zuschreibungsrücklage gem § 124b Z 270 lit a EStG) kann formlos durch entsprechende Darlegung in der Körperschaftsteuererklärung geltend gemacht werden. Im Falle einer abweichenden Berechnung gegenüber der in den KStR vertretenen Methode ist jedenfalls eine hinreichende Offenlegung iSd § 119 BAO empfehlenswert.
Die AT-GmbH hält an der deutschen Druckerei-GmbH 100 % der Anteile im Anlagevermögen. Die Beteiligung an der Druckerei-GmbH hatte zum einen Buchwert iHv 2.000.000 € und im Jahr der Anschaffung wurde die Option iSd § 10 Abs 3 KStG ausgeübt. Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung kommt es zum Einbruch des Marktes. Auf Basis einer Bewertung zum Stichtag ergibt sich für die deutsche Beteiligung ein Wert iHv 600.000 €. Die AT-GmbH nimmt daher im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eine außerplanmäßige Abschreibung iHv 1.400.000 € vor.
Unternehmensrechtlich wird der Gewinn der AT-GmbH durch die Abschreibung um 1.400.000 € gemindert. Aus steuerlicher Sicht liegt eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 1 Z 7 KStG vor, für welche die Option ausgeübt wurde (dh Wertänderungen sind steuerwirksam). Für steuerliche Zwecke ist § 12 Abs 3 Z 2 KStG anzuwenden, dh die TWA ist auf sieben Jahre zu verteilen. Im Jahr der Teilwertabschreibung sind daher (steuerlich) 6/7 der gesamten Teilwertabschreibung - das sind 1.200.000 € - wieder hinzuzurechnen.
In der Körperschaftsteuererklärung 2023 ist daher in der KZ 9294 eine Hinzurechnung iHv 1.200.000 € zu erfassen. Das zu versteuernde Ergebnis der AT-GmbH wird dadurch um + 1.200.000 € erhöht. Für die Erfassung in den Folgejahren siehe KZ 9296.
Der Buchwert der Beteiligung an der Druckerei-GmbH entwickelt sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 188 | Unternehmensrecht | Steuerrecht | |||
Stichtag | Jahre | Buchwert | Abschreibung | Buchwert | TWA-Siebentel |
2.000.000 € | 2.000.000 € | ||||
1 | 600.000 € | -1.400.000 € | 600.000 € | -200.000 € | |
2 | 600.000 € | - | 600.000 € | -200.000 € | |
3 | 600.000 € | - | 600.000 € | -200.000 € | |
4 | 600.000 € | - | 600.000 € | -200.000 € | |
5 | 600.000 € | - | 600.000 € | -200.000 € | |
6 | 600.000 € | - | 600.000 € | -200.000 € | |
7 | 600.000 € | - | 600.000 € | -200.000 € | |
Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung der TWA stellt sich über die sieben Jahre wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stichtag | Jahre | MWR | KZ |
1 | +1.200.000 € | 9294 | |
2 | -200.000 € | 9296 | |
3 | -200.000 € | 9296 | |
4 | -200.000 € | 9296 | |
5 | -200.000 € | 9296 | |
6 | -200.000 € | 9296 | |
7 | -200.000 € | 9296 |
Die Rohstoff-AG hält an der deutschen Kohle-GmbH 1,5 % der Anteile im Anlagevermögen. Die Beteiligung an der Kohle-GmbH hatte zum einen Buchwert iHv 2.000.000 €. Durch den von der dt Bundesregierung ausgerufenen Ausstieg aus der Kohle ist es zu einem De-facto-Einbruch des Marktes gekommen. Auf Basis einer Bewertung zum Stichtag ergibt sich für die deutsche Beteiligung ein Wert iHv 600.000 €. Die AT-GmbH nimmt daher im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eine außerplanmäßige Abschreibung iHv 1.400.000 € auf die Beteiligung vor.
Bei der Beteiligung handelt es sich um eine internationale Portfoliobeteiligung (Beteiligungsausmaß unter 10 %) iSd § 10 Abs 1 Z 5 KStG. Bei einer Portfoliobeteiligung sind Wertänderungen stets steuerwirksam, dh die TWA ist grundsätzlich analog zum Beispiel oben (AT-GmbH) auf sieben Jahre zu verteilen.
Bei Beteiligungen von weniger als 5 % kann nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch von einer Verteilung Abstand genommen werden, da diese Beteiligungen im Regelfall nicht dem Anlagevermögen zugehören. In diesem Fall ist daher auch steuerlich die TWA gänzlich im Jahr der url Durchführung steuerwirksam.
2.. KZ 9257 - Korrekturen betreffend Entgelte für Arbeits- und Werkleistungen
A67
Die KZ 9257 betrifft Korrekturen, die aufgrund von Beschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Zahlungen für Arbeitslöhne, bestimmte Personalgestellungsvergütungen, S. 189Pensionen und Pensionsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen bestehen. Dies betrifft Entgelte iSd § 20 Abs 1 Z 7 („Managergehälter“) und Z 8 (freiwillige Abfertigungen) EStG, welche durch § 12 Abs 1 Z 8 KStG auch für Körperschaften nur beschränkt abzugsfähig sind.
Soweit die Abzugsbeschränkungen zum Tragen kommen, ist der nicht abzugsfähige Anteil als Gesamtbetrag in der KZ 9257 zu erfassen. Die KZ 9257 stellt damit eine Korrektur der Beträge in den KZ 9120 (Personalaufwand für eigenes Personal) bzw KZ 9110 (Beigestelltes Personal und Fremdleistungen) dar.
2..1. § 20 Abs 1 Z 7 EStG - „Managergehälter“
Seit sind nach § 20 Abs 1 Z 7 EStG Jahresgehälter über 500.000 € pro Person steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Davon erfasst sind sämtliche Geld- und Sachleistungen, die an aktive oder ehemalige Dienstnehmer geleistet werden. Ausgenommen davon sind Aufwandsersätze und Abfertigungen iSd § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG. Werden Rückstellungen für Entgeltbestandsteile, die in späteren Perioden geleistet werden, gebildet, kann das Abzugsverbot bereits im Jahr der Rückstellungsbildung anwendbar sein.
Vom Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 8 KStG umfasst ist derselbe Personenkreis wie im EStG: eigene Dienstnehmer der Körperschaft sowie einem Dienstnehmer organisatorisch vergleichbar eingegliederte Personen (inklusive jener, die für die Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen an eine Körperschaft überlassen werden). Umfasst sind weiters auch ehemalige Dienstnehmer und in der Vergangenheit vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen.
Sofern das Abzugsverbot anwendbar ist, stellt der über 500.000 € hinausgehende Betrag keine steuerlichen Betriebsausgaben dar. Der übersteigende Betrag ist daher im Zuge der steuerlichen MWR dem Ergebnis wieder hinzuzurechnen. Wird die Arbeitsleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist entsprechend monatsweise zu aliquotieren. Wird in einem Konzern die Arbeits- oder Werkleistung an mehrere Konzernunternehmen erbracht, so ist der nichtabzugsfähige Anteil unter Berücksichtigung von Umlagen entsprechend aufzuteilen.
Die Grenze gilt weiters auch für die Abfindung von Pensionsansprüchen und die Bildung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen iSd § 14 EStG.
2..2. § 20 Abs 1 Z 8 EStG - Freiwillige Abfertigungen
Für sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG sieht § 20 Abs 1 Z 8 EStG eine weitere Beschränkung der Abzugsfähigkeit vor. Insb umfasst sind freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen. Mit der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für freiwillige Abfertigungen seit wollte der Gesetzgeber seinerzeit einen Beitrag zur Schließung der Lohnschere setzen, wobei insbesondere klassische „Golden Handshakes“ dadurch steuerlich unattraktiver S. 190werden sollten. Zugleich erwartete man sich von der Maßnahme, dass dadurch ältere Arbeitnehmer länger in Beschäftigung bleiben würden.
Der VfGH hatte sich bereits im Jahr 2014 mit der restriktiven Neuregelung in § 20 Abs 1 Z 8 EStG idF AbgÄG 2014 befasst. In dieser Entscheidung hatte der VfGH für Recht erkannt, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, im Steuerrecht neben fiskalischen auch andere Zwecke zu verfolgen. Im Ergebnis hatte der VfGH daher das Abzugsverbot dem Grunde nach als verhältnismäßig erachtet.
Das Abzugsverbot war ursprünglich anwendbar, wenn diese „sonstigen Bezüge“ beim Arbeitnehmer nicht dem begünstigten Tarif von 6 % unterlegen sind. Die übersteigenden Beträge mussten im Zuge der steuerlichen MWR wiederum hinzugerechnet werden, wobei diese Hinzurechnung ergänzend zu den oben genannten Hinzurechnungen von „Managergehältern“ in KZ 9257 erfolgte. In einer Entscheidung aus 2020 hatte der VwGH dazu bereits erkannt, dass freiwillige Abfertigungen innerhalb der Grenzen des § 67 Abs 6 EStG stets als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Demnach war entgegen des Gesetzeswortlautes des § 20 Abs 1 Z 8 EStG idF AbgÄG 2014 nicht (mehr) auf die begünstigte Besteuerung beim empfangenden Dienstnehmer abzustellen. Solange die betraglichen Grenzen des § 67 Abs 6 EStG eingehalten wurden, steht ein Betriebsausgabenabzug zu und es ist keine MWR vorzunehmen.
Zu beachten ist, dass auch eine Rückstellung für zukünftige Abfertigungsansprüche nur insoweit mit steuerlicher Wirkung dotiert werden darf, als die zukünftigen Abfertigungsansprüche steuerlich abzugsfähig sind. Die Dotierungen für gesetzlich gebotene Abfertigungsrückstellungen und deren Auszahlung sind von dieser Beschränkung jedoch nicht umfasst.
Neben freiwilligen Abfertigungen waren vom Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 8 EStG auch Sozialplanzahlungen umfasst. Diese waren jedoch im Jahr 2014 nicht Gegenstand der oa Beschwerde gewesen. In seiner Entscheidung vermochte der VfGH nicht zu erkennen, dass ein Abzugsverbot für Sozialplanabfertigungen nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG idF AbgÄG 2014 geeignet wäre, Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte im Steuerrecht zu stärken und sah dieses als nicht verfassungskonfrom an. Das Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG idF AbgÄG 2014 war noch bis anwendbar.
Mit Wirkung ab wurde § 20 Abs 1 Z 8 EStG angepasst, wonach seither „Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des § 67 Abs 6 EStG, soweit sie die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 EStG übersteigen“, nicht abzugsfähig sind. Davon ausgenommen sind jedoch „Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.“
Die Neufassung des § 20 Abs 1 Z 8 EStG hat das Abzugsverbot neuerlich in Kraft gesetzt, dabei jedoch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von VwGH und VfGH Rechnung getragen. Dies heißt für die beiden Konstellationen Folgendes:
Freiwillige Abfertigungen sind als steuerliche Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie sich innerhalb der Grenzen des § 67 Abs 6 EStG bewegen. Die lohnsteuerliche Behandlung beim Dienstnehmer spielt dabei keine Rolle (mehr). Hinsichtlich S. 191individuell vereinbarter freiwilliger Abfertigungen ist folglich der Status quo, wie er bereits seit dem einschlägigen VwGH-Erkenntnis zu beachten ist, relevant.
Für Sozialplanabfertigungen wurde hingegen eine generelle Ausnahme geschaffen, sodass deren Abzugsfähigkeit keiner betraglichen Obergrenze mehr unterliegt.
2.. KZ 9295 - Hinzuzurechnende Vergütungen für Aufsichtsrat etc
A68
Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gezahlt werden, sind nach § 12 Abs 1 Z 7 KStG nicht abzugsfähig. Der nicht abzugsfähige 50%ige Anteil der Aufwendungen ist steuerlich in der KZ 9295 wieder hinzuzurechnen. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit gilt grundsätzlich für alle Körperschaften, ungeachtet ihrer Rechtsform. Dies gilt unabhängig davon, ob die Körperschaft zur Einrichtung eines Aufsichtsrates gesetzlich verpflichtet ist oder ein Kontrollorgan freiwillig eingerichtet wurde.
§ 12 Abs 1 Z 7 KStG spricht von „Vergütungen jeder Art“. Neben dem Empfängerkreis und dem Begriff der Überwachung ist daher auch der Vergütungsbegriff weit zu verstehen. Umfasst sind demnach jegliche Vergütungen an Mitglieder eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates etc unabhängig von deren Bezeichnung. Für die Abgrenzung ist relevant, dass diese Vergütungen für die Überwachung der gesamten Geschäftsführung gewährt werden. Neben Barvergütungen wie zB laufende Vergütung und Sitzungsgelder sind auch alle geldwerten Vorteile erfasst. Auch Beiträge zur Altersvorsorge oder Rückstellungen aufgrund von Pensionszusagen an Aufsichtsratsmitglieder sind von der 50-%-Grenze erfasst.
Auch Vergütungen für einen Aufsichts- bzw Beirat einer kapitalistischen Personengesellschaft (GmbH & Co KG), der für die Überwachung der Geschäftsführung eingerichtet ist, sind erfasst, wenn das Überwachungsorgan auf Ebene der Komplementär-GmbH eingerichtet ist. Ist hingegen ein Beirat direkt bei der Kommanditgesellschaft eingerichtet, können die Aufwendungen uE unbeschränkt abgezogen werden, zumal das EStG keine vergleichbare Bestimmung kennt.
Wie bereits erwähnt, ist der Begriff der „Überwachung“ ebenfalls weit auszulegen. Die Überwachung muss die gesamte Geschäftsführung betreffen. Ist die Funktion lediglich eine beratende, fehlt es an der Überwachung. Die Zustimmung zu einzelnen Entscheidungen der Geschäftsführung liegt im Rahmen der Überwachungsfunktion. Jedoch liegt eine Überwachung nicht vor, wenn bspw ein Beirat nur eine beratende Funktion innehat.
Werden an diese Personen auch Reisekosten gezahlt und übersteigen diese die steuerlich anerkannten Sätze, unterliegen sie ebenfalls der Hälftezurechnung. Reisekostenentschädigungen nach § 26 Z 4 EStG, die gesondert an den Aufsichtsrat gezahlt werden, zählen jedoch nicht zu den Aufsichtsratsvergütungen und sind daher abzugsfähig und nicht vom Abzugsverbot betroffen.
Die XY-GmbH hat freiwillig einen Aufsichtsrat eingerichtet. Aufsichtsratssitzungen finden (nur) einmal jährlich am Sitz der Gesellschaft statt. Im abgelaufenen WJ sind Aufsichtsratsvergütungen iHv 7.500 € angefallen. Neben der eigentlichen Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Diäten iHv 25 €/Tag.
Die Aufsichtsratsvergütungen iHv 7.500 € sind nur zu 50 % abzugsfähig. Die geleisteten Diäten überschreiten die gesetzlich zulässigen Beträge des § 26 Z 4 EStG nicht und sind daher zur Gänze abzugsfähig. In der KZ 9295 ist daher ein Betrag iHv 3.750 € hinzuzurechnen.
2.. KZ 9318 - Hinzuzurechnende Zinsen und Lizenzgebühren gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG
A69
Grundsätzlich sind von österreichischen Körperschaften geleistete Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen - soweit sie betrieblich veranlasst und fremdüblich sind - als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das KStG kennt jedoch einige einschränkende Bestimmungen, die unter bestimmten Umständen entsprechende Zins-/Lizenzzahlungen als steuerlich nicht zulässig erachten und daher den Abzug einschränken oder ausschließen. Um Steuerverschiebungen in Konzernen einzudämmen, die sich durch die gezielte Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerung - insb durch Zahlungen an niedrig besteuerte Konzerngesellschaften - von Aufwendungen und Erträgen in verschiedenen Ländern ergeben, wurde die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 10 KStG geschaffen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von konzerninternen Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen ist dadurch an eine entsprechende Besteuerung bei der empfangenden Körperschaft geknüpft.
Nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG wird die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren, deren Empfänger eine in- oder vergleichbare ausländische konzernzugehörige Körperschaft des privaten Rechts ist, versagt, wenn diese Zahlungen bei der empfangenden Körperschaft:
aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung unterliegen oder
einem Steuersatz von weniger als 10 % unterliegen oder
aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen oder
aufgrund einer Steuerrückerstattung im Ergebnis einer Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.
S. 193Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung iSd dritten und vierten Teilstriches des § 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG erst in einem späteren WJ in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun WJ nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, sodass diesfalls die Abzugsfähigkeit zusteht.
Ist der Empfänger nicht selbst Nutzungsberechtigter, ist auf Letzteren abzustellen. Die Aufwendungen dürfen aber jedenfalls abgezogen werden, wenn die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.
In bestimmten Fällen kann eine parallele Anwendung des Abzugsverbotes nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG und der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG zu einer nicht gewünschten Doppelbesteuerung führen. Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde in § 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG klargestellt, dass das Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG nicht greift, wenn die (zahlende) Körperschaft nachweisen kann, dass die Zinsen und Lizenzgebühren entweder bei ihr selbst oder bei einem anderen inländischen unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter der empfangenden Gesellschaft einer Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG oder einer vergleichbaren ausländischen Bestimmung unterliegen und daher im Ergebnis keine Niedrigbesteuerung iSd § 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG gegeben ist. Dieser Anwendungsvorrang des § 10a KStG gilt bereits seit der Veranlagung 2019.
Die AT-GmbH ist Konzerngesellschaft eines international tätigen Unternehmens und hat im abgelaufenen WJ die folgenden Aufwendungen im unternehmensrechtlichen Ergebnis erfasst:
Lizenzzahlungen iHv 100.000 € für die Nutzung des Markennamens an die Konzerngesellschaft CYM-LLC mit Sitz auf den Cayman Islands. Auf den Cayman Islands beträgt die Körperschaftsteuer annahmegemäß 0 %.
Zinszahlungen an die konzernzugehörige maltesische MLT-GmbH iHv 300.000 €. In Malta gilt ein Körperschaftsteuersatz von 35 %, ausländische Anteilsbesitzer erhalten jedoch eine Rückerstattung von 30 %. Die Effektivsteuerbelastung beträgt somit im Ergebnis 5 %.
Da es sich bei beiden Aufwendungen um niedrigbesteuerte Zahlungen an vergleichbare ausländische Körperschaften handelt, die konzernzugehörig sind, ist § 12 Abs 1 Z 10 KStG anwendbar. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung sind diese Aufwendungen daher wie folgt zu behandeln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Nach § 12 Abs 1 Z 10 lit c zweiter Teilstrich KStG sind Lizenzzahlungen an die CYM-LLC steuerlich nicht abzugsfähig, da der Steuersatz weniger als 10 % beträgt. | MWR + 100.000 |
b) Nach § 12 Abs 1 Z 10 lit c vierter Teilstrich KStG sind die Zinszahlungen steuerlich nicht abzugsfähig, da aufgrund der Steuerrückerstattung eine endgültige Steuerbelastung von weniger als 10 % besteht. | MWR + 300.000 |
Die steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen sind in Summe in der KZ 9318 hinzuzurechnen. Es ergibt sich daher in der KZ 9318 ein Hinzurechnungsbetrag von 400.000 €.
S. 194Die Summe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG eines WJ ist in der KZ 9318 zu erfassen.
Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde in § 12a KStG die „Zinsschranke“ in nationales Recht umgesetzt. Die Zinsschranke des § 12a KStG beschränkt unter bestimmten Vorgaben die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen im Unternehmen. Der § 12a KStG ist seit anwendbar. Für Regelwirtschaftsjahre ist die Zinsschranke damit seit der Steuererklärung 2021 zu berücksichtigen. Siehe dazu den Abschnitt „6. Zinsschranke“ und die entsprechende Beilage weiter hinten.
2.. KZ 9333 - Hinzuzurechnende Aufwendungen gem § 14 KStG
A70
„Hybride“ Gestaltungen nutzen die unterschiedliche Besteuerung einer Transaktion in verschiedenen Staaten, um dadurch Aufwendungen in mehr als einem Staat als Betriebsausgabe geltend machen zu können, steuerpflichtige Einkünfte generell zu eliminieren oder in einem Staat künstlich zu erzeugen, um Anrechnungssubstrat für ausländische Steuern zu schaffen und so entsprechende Steuervorteile zu erlangen.
Die deshalb geschaffenen neuen Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gem § 14 KStG idF StRefG 2020 setzen die Vorgaben der sog Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU (ATAD) in diesem Bereich um. Das KStG enthielt mit § 10 Abs 4 und § 12 Abs 1 Z 10 bereits zuvor Normen, welche hybride Gestaltungen verhindern sollten. Der Anwendungsbereich der neuen Sonderbestimmungen geht jedoch über die bisherigen Regelungen noch deutlich hinaus. Der § 14 KStG ist seit und damit seit der Veranlagung 2020 anwendbar.
Die neuen KZ 9333 und 9334 dienen der Neutralisierung der „Steuerdiskrepanzen“ nach § 14 KStG. Die Neutralisierung hat in Form von Hinzurechnungen von Aufwendungen und/oder von Erträgen zu erfolgen. In der KZ 9333 sind Hinzurechnungen für Aufwendungen iVm § 14 KStG zu erfassen, Hinzurechnungen von Erträgen iVm § 14 KStG hingegen in der KZ 9334.
Zu beachten ist, dass die Sondervorschriften nach § 14 KStG und damit die diesbezügliche Neutralisierung von „Steuerdiskrepanzen“ nur dann schlagend werden, wenn die Auswirkungen der hybriden Gestaltung nicht bereits durch die einschlägigen bzw vorrangigen Bestimmungen wie § 10 Abs 4 KStG sowie § 12 Abs 1 Z 10 KStG erfasst sind.
2.. KZ 9334 - Hinzuzurechnende Erträge gem § 14 KStG
A71
Für die KZ 9334 gelten die vorstehenden Ausführungen zu KZ 9333 sinngemäß. Im Unterschied zur KZ 9333 sind in KZ 9334 jedoch etwaige Erträge iVm § 14 KStG durch Hinzurechnung zu erfassen.
S. 1952.. KZ 9296 - 1/7 von Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverlusten ab dem zweiten Jahr
A72
Abzugsfähige TWA oder Veräußerungsverluste aus einer Beteiligung des Anlagevermögens sind steuerlich nach § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre zu verteilen. Zur Erfassung und Behandlung im Jahr der (unternehmensrechtlichen) Durchführung der TWA siehe die Ausführungen zu KZ 9294 (1. Siebentel). In den folgenden (sechs) Jahren ist das jeweilige Siebentel grundsätzlich in der KZ 9296 zu erfassen (2. bis 7. Siebentel).
Insb bei Holdinggesellschaften kann es häufig dazu kommen, dass auf mehrere Beteiligungen TWA durchgeführt wurden. In der KZ 9296 ist dann die Summe aller Siebenteltranchen des jeweiligen WJ aller laufenden TWA zu erfassen.
In den Folgejahren der TWA - dh lt obigem Beispiel in den Körperschaftsteuererklärungen 2025 bis 2029 - ist in der KZ 9296 jeweils ein Betrag iHv 200.000 € zu erfassen. Das zu versteuernde Einkommen wird dadurch jährlich um diesen Betrag (= 200.000 €) vermindert.
Die nach § 12 Abs 3 Z 2 KStG grundsätzlich vorgesehene Verteilung einer TWA auf sieben Jahre verkürzt sich jedoch unter bestimmten Umständen. Die Siebentelung ist zu verkürzen, wenn eine Gegenverrechnung mit
einer Zuschreibung erfolgt (§ 12 Abs 3 Z 2 TS 1 KStG) oder
stillen Reserven, die anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens derselben Beteiligung aufgedeckt werden, erfolgt (§ 12 Abs 3 Z 2 TS 2 KStG) oder
dem Gewinn anlässlich der Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden einer anderen Beteiligung erfolgt (§ 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG).
Wie diese Verrechnung konkret vorzunehmen ist, geht aus § 12 Abs 3 Z 2 KStG nicht klar hervor. Es gibt daher unterschiedliche Auffassungen, wie in der Praxis damit umzugehen ist:
Kommt es bei derselben Beteiligung zu einer steuerwirksamen Zuschreibung (TS 1) oder werden stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens derselben Beteiligung aufgedeckt (TS 2), ist nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt vorzugehen: Zunächst ist das laufende Siebentel, entsprechend der Ermittlung der Vorjahre, abzusetzen. In Höhe der über das laufende Siebentel hinausgehenden Gewinnrealisierung ist eine Verrechnung mit dem zeitlich letzten und in weiterer Folge mit dem jeweils unmittelbar vorangehenden Siebentel vorzunehmen.
Im Schrifttum wird hingegen auch die Meinung vertreten, dass bei der Verrechnung mit offenen Siebentelbeträgen zunächst das Siebentel des aktuellen Jahres außer Acht zu lassen ist, vorrangig die Zuschreibung bzw stillen Reserven mit den offenen Siebenteln zu verrechnen sind und die Siebentelung des laufenden Jahres (sofern noch möglich) zusätzlich vorzunehmen ist. Wird dieser - unseres Erachtens systematisch richtigen - Ansicht des Schrifttums in der Praxis gefolgt, sollte in der Körperschaftsteuererklärung entsprechend offengelegt werden, dass bei der Verrechnung S. 196entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (Richtlinienmeinung) vorgegangen wurde (Offenlegung iSd § 119 BAO).
Eine Verrechnung der laufenden Siebentel ist weiters nach § 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG möglich, wenn es anlässlich einer Abschreibung oder eines Veräußerungsverlustes zur steuerwirksamen Aufdeckung von stillen Reserven durch den Abgang einer anderen Beteiligung kommt. Die Verrechnung ist jedoch nur bei Veräußerungen oder dem Ausscheiden von Beteiligungen des Anlagevermögens möglich. Zusätzlich muss die Veräußerung oder das Ausscheiden im Jahr der TWA oder des Verlustes erfolgen. Der Steuerpflichtige muss die Verrechnung im Zuge der Körperschaftsteuererklärung geltend machen („auf Antrag“).
Auch bei der TS 3 ist die Verrechnung nicht gänzlich geklärt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine TWA auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit über sieben Jahre zu verteilen, als diese den Betrag der aufgedeckten stillen Reserven aus der anderen Beteiligung übersteigen. Nach dieser Ansicht wäre der zu verteilende Betrag im Prinzip nur um die stillen Reserven reduziert, der sohin reduzierte Restbetrag wäre entsprechend auf sieben Jahre zu verteilen.
Dem steht die Ansicht von Teilen des Schrifttums entgegen, wonach zuerst die Siebentelbeträge zu ermitteln sind. Vorrangig sind die aufgedeckten stillen Reserven sodann mit dem zeitlich letzten und den unmittelbar vorangehenden Siebenteln vorzunehmen. Es kommt also nicht zu einer Reduzierung des zu verteilenden Betrages, sondern zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraumes. Auch hier gilt, dass in der Praxis - bei Abgehen von der Ansicht der Finanzverwaltung - eine entsprechende Offenlegung iSd § 119 BAO empfehlenswert ist.
Zu beachten ist weiters, dass ausnahmsweise auch tatsächliche und endgültige Vermögensverluste aus grundsätzlich steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs 2 KStG, für die also keine Option zur Steuerwirksamkeit iSd § 10 Abs 3 KStG ausgeübt wurde, steuerwirksam und über sieben Jahre zu verteilen sind. Die Siebentelung nach § 12 Abs 3 Z 2 KStG ist erst bzw nur anwendbar, wenn die betreffende ausländische Beteiligungsgesellschaft infolge Liquidation oder Insolvenz untergegangen ist.
2.. KZ 9297 - 1/15-Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG
A73
Im Rahmen der Gruppenbesteuerung wurde in § 9 Abs 7 KStG idF vor AbgÄG 2014 ursprünglich die Möglichkeit einer speziellen „Firmenwertabschreibung“ für Beteiligungserwerbe (Share Deals) eingeführt. Für von fremden Dritten (außerhalb eines Konzerns) erworbene Beteiligungen an operativen Inlandsgesellschaften konnte S. 197eine Firmenwertabschreibung über 15 Jahre geltend gemacht werden. Der abschreibbare „Firmenwert“ war mit maximal 50 % der steuerlichen Anschaffungskosten begrenzt. Diese Firmenwertabschreibung war jedoch nach dem Gesetzeswortlaut auf inländische Gruppenmitglieder beschränkt. Der EuGH hat darin einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Niederlassungsfreiheit gesehen und eine Ausdehnung der Firmenwertabschreibung auch auf in der EU ansässige Gruppenmitglieder bestätigt.
Der Gesetzgeber hatte bereits vor der Entscheidung des EuGH reagiert und die Firmenwertabschreibung im Zuge des AbgÄG 2014 mit Wirkung ab für neu erworbene Beteiligungen überhaupt abgeschafft. Für „Altfälle“ wurde die Firmenwertabschreibung dahingehend eingeschränkt, dass diese nach § 9 Abs 7 KStG nur mehr für Anschaffungen, die vor dem getätigt wurden, zusteht. Dabei sind jedoch die erhöhten Anforderungen des § 26c Z 47 KStG zu erfüllen.
Nach der Übergangsbestimmung des § 26c Z 47 KStG sind offene Fünfzehntel in den Folgejahren nur mehr dann zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und wenn die Einbeziehung der erworbenen Gesellschaft in die Gruppe spätestens für ein WJ dieser Gesellschaft erfolgte, welches im Kalenderjahr 2015 endete. Ein konkreter Nachweis der Auswirkungen auf die Kaufpreisberechnung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung dann nicht erforderlich, wenn die inländische Beteiligung innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde und die Firmenwertabschreibung ab dem ersten Jahr der Einbeziehung in KZ 9297 geltend gemacht wurde.
In der Praxis sind daher noch häufig „auslaufende“ Firmenwertfünfzehntel anzutreffen. Diese können einerseits von „Inlandsgruppenmitgliedern“ und andererseits von „EU-Gruppenmitgliedern“ stammen, wobei die Geltendmachung der restlichen Fünfzehntelbeträge für „Inlandsgruppenmitglieder“ grundsätzlich unproblematisch ist. Für fremderworbene „EU-Gruppenmitglieder“, die seit Einführung der Gruppenbesteuerung bis zur Gesetzesänderung angeschafft wurden, ist die Geltendmachung unter den oben angeführten Voraussetzungen des § 26c Z 47 KStG grundsätzlich ebenfalls zulässig.
Zur verlangten Voraussetzung des Auswirkens auf den Kaufpreis bei (beschränkt steuerpflichtigen) EU-Gruppenmitgliedern führt die Finanzverwaltung jedoch aus, dass bei der Anschaffung von Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Firmenwertabschreibung im Kaufpreis der ausländischen Beteiligung Niederschlag fand, da für eine solche Beteiligung nach dem KStG keine Firmenwertabschreibung vorgesehen war. Eine Beeinflussung des Kaufpreises, wie nach § 26c Z 47 KStG gefordert, wäre demnach nicht möglich gewesen. Zu dieser restriktiven Rechtsansicht ist anzumerken, dass bereits seit Einführung der Firmenwertabschreibung iRd Gruppenbesteuerung unionsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung auf unbeschränkt steuerpflichtige Beteiligungsgesellschaften geäußert wurden. Sollte eine Einpreisung der FirS. 198menwertabschreibung also nicht schon auf Basis der bisherigen Zweifel in der Literatur argumentierbar sein, so ist spätestens mit der UFS-Entscheidung vom zur Ausdehnung der Firmenwertabschreibung auch eine Rechtsprechung vorgelegen, welche die Ausweitung der Firmenwertabschreibung gestützt hatte. Eine Auswirkung auf den Kaufpreis konnte wohl spätestens ab diesem Zeitpunkt stattgefunden haben. Diese konnte damit auch Einfluss auf die Kaufpreiskalkulation haben. Siehe auch Allgemeiner Teil 5.4.3.3.
Darüber hinaus scheint die Rechtmäßigkeit der einschränkenden Bestimmung des § 26c Z 47 KStG vor dem Hintergrund der oben angeführten Entscheidungen von EuGH und VwGH insgesamt fraglich bzw könnte sie durch den Vorrang des Unionsrechts verdrängt werden. Wie auch beim Inlandsfall wäre diesfalls auch im EU-Fall davon auszugehen, dass, sofern eine zeitnahe Einbindung eines EU-Gruppenmitgliedes in die Gruppe erfolgt ist, auch eine Kaufpreisbeeinflussung durch die Firmenwertabschreibung vorgelegen ist. Ein konkreter Nachweis wäre dann auch für ein EU-Gruppenmitglied nicht erforderlich. In der Praxis wird ein über die zeitnahe Einbindung hinausgehender Nachweis nämlich idR nur schwer beizubringen sein. Konkrete Nachweise wie Kaufvertragsklauseln oder Ähnliches, aus denen eine Einpreisung des Steuervorteils aus der Firmenwertabschreibung zum Ausdruck kommt, werden idR kaum existieren. Zu beachten ist jedoch, dass die Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung für EU-Gruppenmitglieder der in den KStR vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung entgegensteht. Es ist daher eine ausdrückliche Offenlegung iSd § 119 BAO geboten. Dies kann in den Beilagen zur Erklärung oder einem gesonderten Begleitschreiben zur Körperschaftsteuerklärung - insb Verweis auf die vorliegende Rechtsprechung des EuGH und VwGH - erfolgen.
Für Steuererklärungen, die Zeiträume vor dem betreffen, ist eine Berücksichtigung der Firmenwertabschreibung ggf auch noch rückwirkend möglich, insoweit noch keine rechtskräftigen Bescheide vorliegen. Bei bereits rechtskräftig veranlagten Zeiträumen kommen die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 299 iVm § 302 Abs 1 BAO (Bescheidaufhebung binnen Einjahresfrist) sowie nach § 303 BAO (zB Verfahrenswiederaufnahmen infolge einer Betriebsprüfung) in Betracht. Für bereits verjährte Veranlagungszeiträume wäre eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG möglich. In diesem Kontext sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Firmenwertabschreibung ab Gruppenzugehörigkeit der Beteiligung grundsätzlich zwingend vorzunehmen ist.,
S. 199In der KZ 9297 sind die Fünfzehntelbeträge des laufenden Jahres aus noch offenen „alten“ Firmenwertabschreibungen einzutragen. Fallen bei einem Gruppenmitglied bzw beim Gruppenträger mehrere offene Firmenwertabschreibungen zusammen, ist in der KZ 9297 die Summe aller Fünfzehntelbeträge des laufenden WJ einzutragen.
2.. KZ 9298 - Beteiligungserträge gem § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG (nationale Beteiligungen)
A74
2..1. Allgemeines zu § 10 KStG
Ohne die Bestimmung des § 10 KStG wären Beteiligungserträge, die von einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft (und in der Folge an deren Gesellschafter) ausgeschüttet werden, einer Doppel- oder Mehrfachbelastung ausgesetzt. Mit der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs 1 KStG soll diese Mehrfachbesteuerung von Gewinnen einer Körperschaft, im Verbund mit anderen Körperschaften (Schachtelstrukturen), verhindert werden. Auf Ebene beteiligter Körperschaften werden daher die von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Gewinne von der Besteuerung ausgenommen. Erst bei der Ausschüttung bzw Weiterleitung an natürliche Personen werden die Gewinne auf der obersten Ebene noch einmal besteuert (27,5 % KESt).
Die „Befreiung“ (bzw Vermeidung der Mehrfachbesteuerung) nach § 10 KStG kann in drei Fallgruppen unterteilt werden:
nationale Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG (KZ 9298)
(internationale) Portfoliobeteiligungen nach § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG (KZ 9313)
internationale Schachtelbeteiligungen nach § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 KStG (KZ 9314)
Von der Befreiung für Beteiligungserträge nach § 10 Abs 1 KStG zu unterscheiden ist die körperschaftsteuerliche Behandlung von Wertänderungen der Beteiligungssubstanz selbst (TWA, Zuschreibungen, Buchgewinne und -verluste aus der Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden einer Beteiligung).
Die österreichische Sport-AG hat die folgenden Beteiligungen im In- und Ausland:

S. 200Die Beteiligungserträge (Dividenden) bzw etwaige Veräußerungserlöse sind bei der Sport-AG wie folgt zu behandeln:
Ski-GmbH, AT: nationale Beteiligungsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG, laufende Dividenden sind bei der Sport-AG befreit, ein Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig (beides unabhängig von Beteiligungshöhe).
Weltmeister-GmbH, DE: Portfoliobeteiligung gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG, laufende Dividenden sind bei der Sport-AG befreit, ein Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig (Auslandsbeteiligung < 10 % bzw < ein Jahr).
Fußball-GmbH, DE: internationale Schachtelbeteiligung gem § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 KStG, laufende Dividenden sind bei der Sport-AG befreit, ein Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, sofern die Option zur Steuerwirksamkeit gem § 10 Abs 3 KStG nicht ausgeübt wurde.
Folgende Tabelle stellt § 10 KStG überblicksmäßig dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
nationale Beteiligungsertragsbefreiung | (internationale) Portfoliobeteiligungen | internationale Schachtelbeteiligungen | |
KZ | 9298 | 9313 | 9314 |
(ausschüttende) Gesellschaften | inländische Kapitalgesellschaft | EU-Körperschaften, Drittstaats-Körperschaften mit umfassender Amtshilfe | vergleichbare ausländische Körperschaften |
Beteiligungshöhe | irrelevant | unter 10 % | mindestens 10 % |
Beteiligungsdauer | irrelevant | unter 1 Jahr | mindestens 1 Jahr |
Dividenden | steuerfrei | steuerfrei | steuerfrei |
Veräußerung/ Liquidation | steuerwirksam | steuerwirksam | steuerneutral (außer Option) |
TWA | steuerwirksam | steuerwirksam | steuerneutral (außer Option) |
Switch-Over | nicht anwendbar | Methodenwechsel nach § 10a Abs 7 KStG, ab Beteiligungshöhe von mind 5 % | Methodenwechsel nach § 10a Abs 7 KStG |
Die Beteiligungsertragsbefreiungen gem § 10 Abs 1 KStG sowie die steuerliche Behandlung von Wertänderungen bei in- und ausländischen Beteiligungen kommen grundsätzlich auch dann zum Tragen, wenn eine Beteiligung nicht direkt, sondern indirekt über eine Personengesellschaft bzw ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft (zB GmbH & Co KG) gehalten wird. Diesfalls ist jedoch zu beachten, dass sich der Anschaffungsvorgang, allfällige Ausschüttungen, Wertänderungen (Ab- und Zuschreibungen) und Abgang einer solch mittelbaren Schachtelbeteiligung nicht im Jahresabschluss der mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft abspielen, sondern vielmehr im Jahresabschluss der unmittelbar beteiligten Personengesellschaft (die jedoch ein ertragsteuerlich transparentes Gebilde und kein eigenes Steuersubjekt ist).
In der Praxis ist es daher wichtig, dass bei derartigen Beteiligungsmischstrukturen entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, damit die sohin S. 201mittelbar beteiligte Körperschaft neben ihrer Gewinn- bzw Verlusttangente aus dem Feststellungsverfahren der Personengesellschaft zeitgerecht auch die relevanten ergänzenden Informationen über die mittelbare Beteiligungskörperschaft erhält, um diese in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung in ihrer eigenen Körperschaftsteuererklärung entsprechend berücksichtigen zu können.
Wird hingegen die Beteiligung an der Personengesellschaft veräußert (steuerlicher Asset Deal), so bedarf es für steuerliche Zwecke einer entsprechenden Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, insb die in der Personengesellschaft befindlichen Schachtelbeteiligungen, um für letztere die anteiligen Veräußerungsgewinne bzw -verluste in der Körperschaftsteuererklärung der Gesellschafterin wiederum korrekt behandeln zu können.
Die mit dem JStG 2018 in § 10a KStG neu eingeführte Hinzurechnungsbesteuerung (international bekannt unter dem Begriff „Controlled Foreign Company Rule“ - CFC) sowie der adaptierte Methodenwechsel für bestimmte Auslandsbeteiligungen ist für WJ beginnend ab anwendbar.
2..2. Nationale Beteiligungsertragsbefreiung
§ 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG regelt die sog „nationale Beteiligungsertragsbefreiung“. Diese umfasst Beteiligungserträge, die eine inländische Körperschaft von einer inländischen Tochtergesellschaft erhält. Von der KöSt-Befreiung sind nach § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG erfasst:
„Gewinnanteile jeder Art“ aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs 3 Z 2 KStG und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) iSd Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG.
Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (sog „sozietäre“ Genussrechte iSd § 8 Abs 3 Z 1 TS 2 KStG).
Gewinnanteile jeder Art aufgrund von Partizipationskapital iSd Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Als Gewinnanteile gelten grundsätzlich sämtliche offenen und auch verdeckten Ausschüttungen. Auch übernommene Gewinne aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages (EAV) sind bei der empfangenden Muttergesellschaft als Beteiligungsertrag iSd § 10 KStG zu betrachten. Gewinne aus der Veräußerung, Liquidation oder Einlagenrückzahlung stellen hingegen keine steuerbefreiten Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 KStG dar, sodass insb bei Gewinnausschüttungen im Vorfeld von Beteiligungsveräußerungen auf eine entsprechende Abgrenzung bzw Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beteiligungsertragsbefreiung zu achten ist. § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG befreit demnach nur „laufende“ Beteiligungserträge.
S. 202Die Befreiung nach § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG kennt, im Unterschied zur Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen, kein Mindestausmaß der Beteiligungshöhe. Auch eine Mindestbehaltedauer ist nicht vorgesehen. Daher steht auch zB für eine einzelne Aktie die Befreiung des § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG zu. Auch die unternehmensrechtliche Zuordnung als Anlage- oder Umlaufvermögen ist für die Befreiung nicht relevant.
Die Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG eines WJ sind in Summe in der KZ 9298 zu erfassen und vermindern dementsprechend die (steuerpflichtigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777).
Im Unterschied zu internationalen Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs 2 und 3 KStG, bei denen ohne ausdrückliche Optionsausübung Wertänderungen steuerneutral sind, sind bei Inlandsbeteiligungen (wie auch bei Portfoliobeteiligungen) Änderungen der Substanz stets steuerwirksam und daher nicht unter die Befreiung nach § 10 KStG zu subsumieren:
Veräußerungsgewinne, Liquidationserlöse und Zuschreibungen unterliegen der Steuerpflicht, eine MWR unterbleibt daher.
Veräußerungsverluste, Liquidationsverluste sowie TWA sind steuerwirksam und entsprechend § 12 Abs 3 KStG zu behandeln.
2.. KZ 9313 - Beteiligungserträge gem § 10 Abs 1 Z 5 und Z 6 KStG (internationale Portfoliobeteiligungen)
A75
§ 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG regelt eine Befreiung von der österreichischen KöSt für bestimmte ausländische Beteiligungserträge aus sog „Portfoliobeteiligungen“. Dabei umfasst die Befreiung nach § 10 Abs 1 Z 5 KStG Erträge aus Beteiligungen von ausländischen Körperschaften die in der Anlage 2 zum EStG enthalten sind („EU-Körperschaften“). Daneben erfasst § 10 Abs 1 Z 6 KStG ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Körperschaft nach § 7 Abs 3 KStG vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Befreiung für Portfoliobeteiligungen ist daher grundsätzlich anwendbar, wenn
das Beteiligungsausmaß an der ausländischen Körperschaft unter 10 % liegt
bzw bei einer Beteiligungshöhe ab 10 % die Beteiligungsdauer weniger als ein Jahr beträgt oder
wenn die Auslandsbeteiligung nicht in Form von Kapitalanteilen besteht.
Sind bei einer Beteiligung jedoch die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 1 Z 7 KStG erfüllt (mind 10 % und mind ein Jahr), sind die Bestimmungen zur internationalen Schachtelbeteiligung vorrangig anwendbar.
§ 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG befreit Erträge aus Beteiligungen iSd § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG von der Körperschaftsteuerpflicht. Nicht befreit sind jedoch Gewinne aus der Veräußerung und Liquidationen, Einlagenrückzahlungen sowie Erträge/Verluste aus Kursdifferenzen.
Die befreiten Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG sind in Summe in der KZ 9313 zu erfassen und reduzieren dementsprechend die (steuerpflichtigen) EinS. 203künfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777). Darüber hinaus sind die Beteiligungserträge nach § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG in der gesonderten Beilage K 12 aufzuschlüsseln. In die Beilage K 12 sind Portfoliobeteiligungen unter 5 % nicht aufzunehmen, da auf diese Beteiligungen weder die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a Abs 4 Z 2 KStG sieht wesentlich höhere Beteiligungsgrenzen vor) noch der Methodenwechsel (§ 10a Abs 7 KStG verlangt mind 5 %) zur Anwendung kommt.
Ausgenommen sind weiters die Beteiligungserträge, die über Investmentfonds bezogen wurden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Nichtmeldefonds iSd § 186 Abs 2 Z 3 InvFG handelt.
Im Unterschied zu internationalen Schachtelbeteiligungen (siehe § 10 Abs 2 und 3 KStG), bei denen mangels expliziter Optionsausübung Wertänderungen steuerneutral sind, sind bei der Portfoliobefreiung (analog zur Inlandsbeteiligung) Änderungen der Substanz stets steuerwirksam:
Veräußerungsgewinne, Liquidationserlöse und Zuschreibungen unterliegen der Steuerpflicht, eine MWR unterbleibt daher.
Veräußerungsverluste, Liquidationsverluste sowie TWA sind steuerwirksam und entsprechend § 12 Abs 3 KStG zu behandeln.
Um eine generelle Befreiung von Beteiligungserträgen auch aus Niedrigsteuerländern zu verhindern, sieht § 10a Abs 7 KStG einen Besteuerungsvorbehalt für Beteiligungserträge nach § 10 Abs 1 Z 5 und Z 6 KStG vor. Der Methodenwechsel für Portfoliobeteiligungen war früher in § 10 Abs 5 KStG idF vor JStG 2018 geregelt und wurde durch das JStG 2018 durch den Methodenwechsel in § 10a Abs 7 KStG ersetzt. Im Unterschied zum Methodenwechsel „alt“ sind vom nunmehr adaptierten Methodenwechsel neben internationalen Schachtelbeteiligungen (= ab 10 %) nur qualifizierte Portfoliobeteiligungen erfasst. Das sind Beteiligungen von mind 5 %, für Beteiligungen unter 5 % kommt daher seit kein Methodenwechsel mehr zur Anwendung.
§ 10a Abs 7 KStG führt seit dem zu einem Methodenwechsel („Switch-Over“) von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, wenn
eine qualifizierte Portfoliobeteiligung vorliegt (≥ 5 %),
deren Unternehmensschwerpunkt in der Erzielung von Passiveinkünften liegt, und
Niedrigbesteuerung iSd § 10a Abs 3 KStG gegeben ist (nicht mehr als 12,5 %).
Kommt der Besteuerungsvorbehalt nach § 10a Abs 7 KStG zur Anwendung, sind die entsprechenden Beteiligungserträge nicht von der KöSt befreit und daher auch nicht unter der KZ 9313 abzuziehen. Die Entlastung von einer (mehrfachen) Besteuerung kann diesfalls nur mittels Anrechnungsverfahren nach § 10a Abs 9 Z 4 KStG herbeigeführt werden. Die ausländische Steuer, vorrangig die ausländische KöSt, wird auf Antrag auf die inländische KöSt angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt über die KZ 289, 290 und 291.
S. 2042.. KZ 9314 - Beteiligungserträge gem § 10 Abs 1 Z 7 KStG (internationale Schachtelbeteiligungen)
A76
Ausländische Beteiligungserträge aus „internationalen Schachtelbeteiligungen“ sind nach § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 KStG von der KöSt befreit. Nach § 10 Abs 2 KStG müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Anteilsinhaber (Obergesellschaft)
-unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, die den Gewinn nach § 7 Abs 3 KStG ermittelt
-(unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung von mindestens 10 % und
-ununterbrochene Behaltedauer von mindestens einem Jahr
Beteiligungskörperschaft (Untergesellschaft)
-ausländische Körperschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist
-ausländische Körperschaft, welche die Voraussetzungen in der Anlage 2 zum EStG erfüllt (EU-Rechtsform)
Sind diese Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung erfüllt, sind sowohl die Gewinnausschüttungen an den Anteilsinhaber (inländische Körperschaft) wie auch Wertänderungen der Beteiligung von der KöSt befreit. Für die grundsätzlich steuerneutralen Substanzgewinne und -verluste besteht jedoch auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 10 Abs 3 KStG („Option zugunsten der Steuerwirksamkeit“). Diese Option kann nur im Jahr der Anschaffung bzw im Jahr des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung (durch zusätzliche Anschaffung von Anteilen) in der Körperschaftsteuererklärung ausgeübt werden.
Die befreiten Beteiligungserträge nach § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 KStG sind in der KZ 9314 zu erfassen und reduzieren dementsprechend die (steuerpflichtigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777). Zum Formular K 1 ist bei internationalen Schachtelbeteiligungen weiters die Beilage K 12 auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen.
Steuerfreie Wertänderungen bzw Veräußerungsgewinne und -verluste sind hingegen in der KZ 9302 zu erfassen. Die Erfassung steuerwirksamer TWA erfolgt ggf in KZ 9294 und 9296 (Siebentelverteilung von Beteiligungsverlusten).
Die österreichische Törösia GmbH erhält im Jahr 2023 von ihrer 100%igen kroatischen Tochtergesellschaft eine Dividende iHv 1.000.000 €. Die Beteiligung wurde im Jahr 2022 angeschafft und erfüllt die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung. Im Jahr 2024 erfolgt der Verkauf der Beteiligung mit einem Veräußerungsgewinn iHv 2.000.000 €.
Steuererklärung 2022
Im Jahr der Anschaffung ist über die Option nach § 10 Abs 3 KStG zu entscheiden. Die Behandlung der internationalen Schachtelbeteiligung als steuerneutral oder steuerwirkS. 205sam sollte aufgrund der Bindungswirkung bzw Endgültigkeit sorgfältig überlegt werden (nur einmonatige Korrekturmöglichkeit). Die Geschäftsführung entscheidet, die Option zur Steuerwirksamkeit nicht auszuüben, da eine spätere Veräußerung geplant ist und - aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung - mit einem Veräußerungsgewinn gerechnet wird. Für diese sohin steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligung ist daher auf der ersten Seite des Formulars K 1 der Punkt „Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligung (§ 10 Abs 3) ausgeübt“ nicht anzukreuzen und die internationale Schachtelbeteiligung auch nicht im Formular K 10 zu erfassen und (siehe auch die Erläuterungen unter Punkt A9).
Steuererklärung 2023
Der Beteiligungsertrag ist steuerfrei zu stellen. Dazu ist die Ausschüttung iHv 1.000.000 € in der KZ 9314 zu erfassen.
Steuererklärung 2024
Die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wurde für die Beteiligung nicht ausgeübt. Nach § 10 Abs 3 KStG bleibt daher auch der Veräußerungsgewinn außer Ansatz (= steuerfrei). Der in der GuV enthaltene Veräußerungsgewinn iHv 2.000.000 € ist daher in der KZ 9302 zu erfassen. Nachdem es sich um eine gewinnmindernde Korrektur handelt, ist der Betrag iHv 2.000.000 € mit einem negativen Vorzeichen zu erfassen (und reduziert somit den steuerpflichtigen Gewinn).
Insb um steuerliche Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, sieht § 10a Abs 7 KStG einen Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode in Missbrauchsverdachtsfällen vor („Switch-Over“). Der Methodenwechsel „alt“ für internationale Schachtelbeteiligungen war früher in § 10 Abs 4 KStG idF vor JStG 2018 geregelt und wurde mit dem JStG 2018 durch den Methodenwechsel in § 10a Abs 7 KStG ersetzt. Die Befreiung des § 10 Abs 1 Z 7 KStG kommt dann nicht zur Anwendung, wenn bestimmte Voraussetzungen (passiver Unternehmensschwerpunkt UND Niedrigbesteuerung) erfüllt sind.
Gilt für eine internationale Schachtelbeteiligung der Missbrauchsverdacht iSd § 10a Abs 7 KStG, so sind die entsprechenden Beteiligungserträge nicht von der KöSt befreit und daher auch nicht unter KZ 9314 abzuziehen. Die Entlastung von einer (mehrfachen) Besteuerung kann diesfalls nur mittels Anrechnungsverfahren nach § 10a Abs 9 Z 4 KStG herbeigeführt werden. Die ausländische Steuer, vorrangig die ausländische KöSt, wird auf Antrag auf die inländische KöSt angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt über die KZ 289, 290 und 291.
2.. KZ 9302 - Steuerfreie Wertänderungen gem § 10 Abs 3 KStG
A77
Besteht eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG, so ist für das Jahr der Anschaffung oder des Entstehens der internationalen Schachtelbeteiligung die (unwiderrufliche) Entscheidung zu treffen, ob eine Option zur Steuerwirksamkeit gem § 10 Abs 3 Z 1 KStG ausgeübt wird oder nicht. Wurde für eine internationale Schachtelbeteiligung keine Option ausgeübt, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen außer Ansatz (= steuerneutral). Kommt es zu derartigen steuerfreien Gewinnen/S. 206Verlusten aus der Veräußerung oder aus sonstigen Wertänderungen, sind diese in der KZ 9302 zu erfassen. Gewinnerhöhende Korrekturen (= Verluste) sind ohne Vorzeichen, gewinnmindernde Korrekturen (= Gewinne) sind mit negativem Vorzeichen („-“) in der KZ 9302 einzutragen.
Besonderes gilt jedoch im Zusammenhang mit tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten aus grundsätzlich steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligungen. So gilt die Steuerneutralität der Wertänderungen zwar auch für den „Untergang (Liquidation oder Insolvenz)“ der ausländischen Beteiligungsgesellschaft, jedoch mit Ausnahme von „tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten“. Vermögensverluste, die aufgrund eines insolvenz- oder liquidationsbedingten Untergangs der ausländischen Körperschaft tatsächlich und endgültig anfallen, sind nämlich nach § 10 Abs 3 Satz 2 KStG ausnahmsweise steuerwirksam. Ein tatsächlicher Vermögensverlust liegt jedoch erst dann vor, wenn für die fragliche Beteiligung kein Abwicklungsbedarf mehr besteht (nach Abschluss/Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw der Liquidation). Diese tatsächlichen und endgültigen Vermögensverluste sind jedoch um steuerfreie Gewinnanteile der letzten fünf WJ zu kürzen, der verbleibende Restbetrag ist nach § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre zu verteilen.
Hingegen sind Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, für die eine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wurde, nicht von der KöSt befreit. Der entsprechende Veräußerungsgewinn ist daher nicht von den Einkünften in Abzug zu bringen und damit auch nicht in der KZ 9302 zu erfassen.
Wird bei einer nicht optierten Beteiligung eine TWA durchgeführt, so ist diese TWA nach § 10 Abs 3 KStG ebenfalls nicht steuerwirksam. Der im UGB erfasste Abschreibungsbetrag ist daher im Zuge der MWR wieder zur Gänze hinzuzurechnen. Dabei ist wiederum zu beachten, dass im Formular gewinnerhöhende Korrekturen (zB TWA) ohne Vorzeichen, gewinnmindernde Korrekturen (= Zuschreibungen) mit negativem Vorzeichen („-“) in der KZ 9302 zu erfassen sind.
2.. KZ 9303 - Nachversteuerung von Auslandsverlusten gem § 2 Abs 8 EStG
A78
Ausländische Verluste (zB aus Betriebsstätten oder Vermietungsobjekten) sind im Rahmen der Einkommensermittlung unter gewissen Voraussetzungen nach den Vorschriften in § 2 Abs 8 EStG zu berücksichtigen. Um Doppelverlustverwertungen - nämlich einerseits im Verlustquellenstaat und andererseits in Österreich - auszuschließen, sieht § 2 Abs 8 Z 4 EStG bei der steuerlichen Einkommensermittlung eine Nachversteuerung von zuvor im Inland berücksichtigten Verlusten vor.
Werden die zunächst im Inland angesetzten Verluste in einem späteren Jahr im Ausland berücksichtigt oder könnten sie dort berücksichtigt bzw verwertet werden, ist nach § 2 Abs 8 Z 4 EStG eine Nachversteuerung vorzunehmen, wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen werden (= Befreiungsmethode). Die Anwendung der Befreiungsmethode kann sich aus dem DBA, aus Maßnahmen nach § 48 BAO oder auch aus der Doppelbesteuerungs-VO ergeben. S. 207Man spricht dann von der Nachversteuerung aufgrund erfolgter Verlustverwertung im Ausland.
Neben der Nachversteuerung aufgrund einer Verlustverwertung im Ausland kann es auch durch Zeitablauf zu einer Nachversteuerung kommen. Seit der Veranlagung 2015 sieht § 2 Abs 8 Z 4 Satz 2 EStG nämlich vor, dass angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, spätestens im dritten Jahr wieder nachzuversteuern sind. Maßgeblich ist das Fehlen der umfassenden Amtshilfe in jenem WJ, in dem die ausländischen Verluste angesetzt wurden.
Zusammengefasst kommt es nach § 2 Abs 8 Z 4 EStG in folgenden Fällen zu einer Nachversteuerung:
Verlustverwertung im Ausland bei
-Verlustberücksichtigung aus einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, oder
-Verlustberücksichtigung aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, sofern die ausländische Verlustverwertung im ersten oder zweiten Jahr nach der Verrechnung im Inland erfolgte.
Nachversteuerung infolge Zeitablaufs von drei Jahren bei Verlustberücksichtigung aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, soweit nicht bereits im ersten oder zweiten Jahr nach inländischem Ansatz eine Nachversteuerung infolge ausländischer Verlustverwertung erfolgt ist.
Die Nachversteuerung erfolgt in jenem Ausmaß, in dem der Verlust, der im Ausland verwertet wurde oder verwertbar geworden ist, zuvor die inländische Bemessungsgrundlage gemindert hatte. Kann daher der ausländische Verlust im Ausland vorgetragen und sodann (ganz oder teilweise) verwertet werden, kommt es in Österreich zur entsprechenden Nachversteuerung durch Zurechnung des Nachversteuerungsbetrages zur Bemessungsgrundlage.
Die Nachversteuerung erfolgt grundsätzlich nach dem „First-in-first-out“-Prinzip, wobei grundsätzlich der volle im Ausland verwertete Betrag der Nachversteuerung zugrunde zu legen, maximal jedoch der im Inland tatsächlich berücksichtigte Betrag nachzuversteuern ist. Es empfiehlt sich hier jedenfalls, die Werte separat evident zu halten, um die Nachversteuerung in korrekter Höhe bzw periodengerecht zu gewährleisten.
Zur Ermittlung des korrekten Nachversteuerungsbetrages sind die folgenden beiden Werte einander gegenüberzustellen:
Gesamtausmaß des im Inland unter Beachtung von § 2 Abs 8 EStG berücksichtigten noch nicht nachversteuerten umgerechneten ausländischen Verlustes
Ausmaß des im relevanten WJ im Ausland verwerteten/verwertungsfähigen nicht umgerechneten ausländischen Verlustes
Der niedrigere der beiden Werte bestimmt die Höhe des Nachversteuerungsbetrages.
In der KZ 9303 sind die im entsprechenden WJ nachzuversteuernden Verluste - durch Verwertung im Ausland und/oder Zeitablauf - zu erfassen.
Die ausländische Betriebsstätte der AT-GmbH erwirtschaftete im WJ 2022 einen Verlust nach ausländischem Steuerrecht iHv 300.000 €. Nach österreichischem Recht ergibt sich ein (umgerechneter) Verlust iHv 100.000 €. Das DBA des Betriebsstättenstaates sieht mit Österreich eine umfassende Amtshilfe und die Befreiungsmethode für die relevanten Einkünfte vor.
Im WJ 2023 kann die Betriebsstätte den im Vorjahr erlittenen Verlust im Ausmaß von 150.000 € im Ausland verwerten.
Steuererklärung 2022
Der ausländische Betriebsstättenverlust ist nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG in der österreichischen Steuererklärung zu berücksichtigen. Der niedrigere der beiden Beträge (ausländische Verlust iHv 300.000 € versus umgerechneten Verlust iHv 100.000 €) ist in der Steuererklärung zu erfassen.
In der Steuererklärung ist daher in der KZ 746 („Berücksichtigte Verluste aus Staaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht“) ein Betrag iHv 100.000 € zu erfassen. Zudem empfiehlt es sich, die im Inland geltend gemachten Auslandsverluste der einzelnen Jahre (sowie deren Nachversteuerung) separat in Evidenz zu nehmen.
Steuererklärung 2023
Aufgrund der nunmehrigen Verlustverwertung im Ausland kommt es im Inland zur Nachversteuerung iSd § 2 Abs 8 Z 4 EStG. Das Gesamtausmaß des im Inland berücksichtigen ausländischen Verlustes (100.000 €) ist dem im laufenden WJ im Ausland verwertbaren Verlust (150.000 €) gegenüber zu stellen. Es ist daher ein Betrag iHv 100.000 € im laufenden WJ in Österreich der Nachversteuerung zu unterziehen. In der Steuererklärung ist in der KZ 9303 dieser Nachversteuerungsbetrag zu erfassen.
Bei Auslandssachverhalten ist insb auch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen zu beachten. So trifft die Finanzverwaltung zwar grundsätzlich eine amtswegige Ermittlungspflicht gem § 115 Abs 1 BAO, nach der ständigen Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige jedoch aufgrund der begrenzten Möglichkeiten der Finanzverwaltung dazu verpflichtet, in grenzüberschreitenden Fällen entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur gesetzlich geforderten Ermittlung der ausländischen Verluste notwendig sind. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten wurde auch in § 115 Abs 1 zweiter Satz BAO kodifiziert. In der Praxis kann der Nachweis insb durch Vorlage der ausländischen Steuererklärungen und Steuerbescheide des Ansässigkeitsstaates erfolgen.
2.. KZ 9247 - Zu- oder Abschlag gem § 4 Abs 2 EStG
A79
§ 4 Abs 2 EStG normiert, dass die „Vermögensübersicht“ (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen ist. Ergibt sich eine nachträgliche Änderung in der Bilanz, kann dies bis zum Einreichen der Erklärung beim Finanzamt, im Rahmen der unternehmensrechtlich zulässigen Möglichkeiten, jederzeit nachgeholt werden. Ist hingegen die Übermittlung an das Finanzamt bereits erfolgt, ist zu unterscheiden, ob eine Bilanzänderung nach § 4 Abs 2 Z 1 EStG oder eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG vorliegt:
S. 209Unter einer Bilanzänderung versteht man das Ersetzen eines gewählten zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen, ebenfalls zulässigen Bilanzansatz. Im Ergebnis soll ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen anders ausgeübt werden. Eine nachträgliche Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamtes möglich. Die Zustimmung ist jedoch im Falle wirtschaftlicher Begründung zu erteilen. Eine Bilanzänderung ist als Antrag nach § 4 Abs 2 EStG an das Finanzamt zu stellen, die KZ 9247 ist davon nicht betroffen.
Im Unterschied zur Bilanzänderung handelt es sich bei der Bilanzberichtigung nicht um die Auswahl zwischen zwei zulässigen Ansätzen, sondern um eine nachträgliche Korrektur eines (steuerlich) unzulässigen Bilanzansatzes. Weiters versteht man unter einer Bilanzberichtigung auch die Aufnahme eines fehlenden Bilanzansatzes sowie das Ausscheiden eines unzulässigen Ansatzes. Entspricht daher die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden steuergesetzlichen Vorschriften, ist diese nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG zu berichtigen. Die Bilanzberichtigung trifft grundsätzlich alle Bilanzen, die sich als unrichtig herausstellen und hat zwingend zu erfolgen.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Bilanz „richtig“ ist oder aber eine steuerliche Bilanzberichtigung durchzuführen ist, wird in der Rechtsprechung die Ansicht der subjektiven Richtigkeit, bezogen auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung, vertreten. Demnach ist bei vorsätzlich verkürzten Abgaben eine Bilanzberichtigung an der Wurzel nicht möglich. Hingegen stehe eine unzutreffende Rechtsansicht, die in einem späteren Zeitraum richtig gestellt werde, einer Berichtigung der in Verkennung der Rechtslage erstellten Bilanz nicht entgegen. Ein solcherart unrichtiger Bilanzansatz ist daher im Wurzeljahr zu berichtigen.
Gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG können periodenübergreifende Fehler, deren Ursprung im Jahr 2003 oder einem späteren Jahr liegt, soweit sie bereits verjährte Zeiträume betreffen und der Fehler auch auf nicht verjährte Zeiträume Auswirkung hat, von Amts wegen oder auf Antrag durch einen Zu- oder Abschlag im ersten nicht verjährten Jahr mit steuerlicher Wirkung korrigiert werden. Ziel dieser Methode ist, dass bei periodenübergreifenden Fehlern der richtige Totalgewinn der Besteuerung unterzogen wird. Die Regelung des § 4 Abs 2 Z 2 EStG dient jedoch nicht dazu, eine Gewinnerhöhung in einem Jahr, für das keine Wiederaufnahmegründe bestehen, einfach in einem späteren Jahr durchzuführen. Eine Tatbestandsvoraussetzung ist nämlich, dass ein Verfahrenstitel (zB Wiederaufnahme nach § 303 BAO) vorliegen muss, der es dem Grunde nach ermöglichen würde, den fehlerhaften Bescheid zu korrigieren, dies jedoch aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich ist. Zudem stellt eine derartige Bilanzberichtigung eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung dar, bei der ggfs ein Verschulden des Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter zu berücksichtigen ist.
S. 210Im Ergebnis führt diese Art der Bilanzberichtigung mittels Zu- oder Abschlag zu einer steuerwirksamen Nachholung aller in den bereits verjährten Zeiträumen eingetretenen gewinnwirksamen Fehler im ersten noch nicht verjährten WJ. Fehler, die nicht periodenübergreifend sind bzw die keine Auswirkung auf ein noch nicht verjährtes Veranlagungsjahr haben, sind hingegen nicht von der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG erfasst.
Beispiele für Zu- oder Abschläge iZm Bilanzberichtigungen sind:
Herstellungsaufwand wurde sofort abgesetzt anstatt aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben;
Erhaltungsaufwand wurde aktiviert statt sofort abgesetzt;
der AfA wurde eine falsche Nutzungsdauer zugrunde gelegt;
der Ermittlung des Ausmaßes einer Nutzungseinlage aufgrund der betrieblichen Nutzung eines privaten Wirtschaftsgutes wurde eine falsche Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes zugrunde gelegt;
ein selbst hergestelltes unkörperliches Wirtschaftsgut wurde zu Unrecht aktiviert;
eine Rückstellung wurde unrichtig gebildet oder unterlassen;
eine Teilwertabschreibung/Zuschreibung wurde unrichtig vorgenommen oder unterlassen;
eine Verbindlichkeit/Forderung bzw der daraus resultierende Aufwand/Ertrag wird in einem falschen WJ erfasst;
eine Entnahmebesteuerung durch Ansatz des Teilwertes ist zu Unrecht unterblieben.
In der KZ 9247 ist die Summe aller Zu- oder Abschläge für das jeweilige WJ zu erfassen.
Im Jahr 2014 wurde bei der Bright-GmbH ein Herstellungsaufwand von 600.000 € sofort abgesetzt. Der Herstellungsaufwand wäre nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung grundsätzlich zu aktivieren und über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben gewesen. Erst im Zuge der Erstellung der Steuererklärung 2023 wird dieses Versehen entdeckt.
Der Fehler erstreckt sich über mehrere Perioden und hat auch noch Auswirkungen in nicht verjährten WJ. Es liegt somit ein Anwendungsfall der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG vor. Es ist daher zwingend eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr vorzunehmen, unabhängig davon, ob dieses WJ verjährt ist oder nicht. Weiters ist im ersten nicht verjährten Jahr ein Zu- oder Abschlag vorzunehmen, der die gesamten erst in Zukunft steuerwirksam werdenden Beträge zusammenfasst.
Das für den Zu- bzw Abschlag maßgebliche erste nicht verjährte Jahr ist nach den §§ 207 ff BAO zu ermitteln. Die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 207 Abs 2 BAO verlängert sich gem § 209 Abs 1 BAO um ein Jahr, wenn innerhalb der regulären Verjährungsfrist „nach außen erkennbare Amtshandlungen“ unternommen werden (Verjährungsfrist somit insgesamt sechs Jahre). Die Veranlagung der Steuererklärung ist eine solche Verlängerungshandlung. Das letzte nicht verjährte WJ aus Sicht 2023 ist daher das WJ 2017.
S. 211Die Bilanzberichtigung erfordert grundsätzlich die Aktivierung des Herstellungsaufwands iHv 600.000 € in 2014 und eine Fortentwicklung des Buchwerts unter Berücksichtigung einer AfA von 30.000 € pro WJ. Im ersten noch nicht verjährten Jahr 2017 ist die Korrektur im Zuge der Körperschaftsteuererklärung durchzuführen.
Der (fortentwickelte) Buchwert in der steuerlichen „Eröffnungsbilanz“ des ersten nichtverjährten Jahres beträgt 510.000 € (600.000 € Herstellungskosten abzgl 90.000 € AfA für drei bereits verjährte Jahre). Der (fortentwickelte) Buchwert in der „Schlussbilanz“ 2016 beträgt demnach 480.000 € (510.000 € abzgl 30.000 €).
Bisher wurde im Zusammenhang mit diesem Vorgang nur im Jahr 2014 ein Aufwand iHv 600.000 € erfasst. Die AfA des Jahres 2017 iHv 30.000 € wird über die Abschreibungen entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung erfasst. Um eine Korrektur des Totalgewinnes zu erreichen, ist daher im Jahr 2017 ein Gewinnzuschlag von 510.000 € anzusetzen, sodass nach der Veranlagung des Jahres 2017 in Summe 120.000 € (= AfA für vier Jahre) aufwandswirksam berücksichtigt worden sind.
Sofern keine Korrektur der unternehmensrechtlichen Abschlüsse für die relevanten WJ durchgeführt wird, muss eine Anpassung über die Steuererklärungen vorgenommen werden. Stellt man die bisherige (falsche) Erfassung der gebotenen richtigen Erfassung gegenüber, lässt sich der Korrekturbedarf für das zu erklärende WJ wie folgt erkennen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
WJ | bisherige (falsche) Erfassung | richtige Erfassung | Korrekturbedarf | |||
2014 | - 600.000 € | Aufwand | - 30.000 € | AfA | ||
2015 | - 30.000 € | AfA | ||||
2016 | - 30.000 € | AfA | ||||
2017 | - 30.000 € | AfA | - 30.000 € | AfA enthalten in KZ 9240 | ||
+ 510.000 € | Zuschlag in KZ 9247 | |||||
(Berichtigte) Steuererklärung 2017
Die Körperschaftsteuererklärung für das erste noch nicht verjährte WJ 2017 ist nach § 293b BAO zu berichtigen, da ein „offensichtlicher“ Fehler vorliegt. In der (berichtigten) Körperschaftsteuererklärung des WJ 2016 ist in der KZ 9247 daher der Gewinnzuschlag iHv 510.000 € zu erfassen. Die steuerliche AfA ist entsprechend in der KZ 9240 („Abschreibungen auf das Anlagevermögen“) anzupassen.
(Berichtigte) Steuererklärungen 2018 bis 2022
Die Körperschaftsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2018 bis 2022 sind ebenfalls zu berichtigen und bereits erlassene Bescheide nach § 295 Abs 3 BAO abzuändern. Die jährlichen AfA-Beträge iHv 30.000 € sind dementsprechend zu erfassen (KZ 9130 oder 9240).
Steuererklärung 2023
In der aktuell zu erstellenden Körperschaftsteuererklärung 2023 ist ebenfalls die aus dem Zuschlag im Jahr 2017 resultierende Jahres-AfA iHv 30.000 € zu berücksichtigen (KZ 9240).
2.. KZ 9304 - Sonstige Zurechnungen
A80
In der KZ 9304 sind sämtliche MWR-Korrekturen - die mittels Hinzurechnungen vorzunehmen sind - zu erfassen, wenn für den zu korrigierenden Sachverhalt keine der speziellen vorgenannten KZ anwendbar ist. Die KZ 9304 (wie auch für Abrechnungen die S. 212KZ 9306) dient daher als „Auffangtatbestand“ für alle übrigen, nicht gesondert zu deklarierenden Korrekturen. Die „sonstigen“ Zurechnungen erhöhen die steuerlichen Einkünfte entsprechend.
Folgende Sachverhalte sind Beispiele, die in der Praxis häufig auftreten und in der KZ 9304 als Sammelposten zusammengefasst sind:
Kosten der Lebensführung, Privatsteuern (§ 12 Abs 1 KStG)
Zuschlag wegen Wertpapierunterdeckung iVm Pensionsrückstellungen iSd § 14 Abs 7 EStG
Nichtabzugsfähige Zinsen (zB § 12 Abs 1 Z 9 KStG) und Geldbeschaffungskosten (zB § 11 Abs 1 Z 4 KStG)
Nachforderungszinsen zu Steuern vom Einkommen (Anspruchszinsen iSd § 205 BAO, Verzugszinsen)
Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien oder endbesteuerten Einkünften (§ 12 Abs 2 KStG)
Neutralisierung von Verlusten aus Kursdifferenzen bei Dividendenzahlungen
Unternehmensrechtliche Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich Beteiligungen an Gruppenmitgliedern (§ 9 Abs 7 KStG)
TWA-Verbote gem § 12 Abs 3 KStG (ausschüttungsbedingte nach Z 1 oder einlagenbedingte nach Z 3)
Differenz zwischen unternehmensrechtlichem und steuerlichem Ergebnis aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer
Zuschreibungen, die vom UGB abweichen
Bei Bestehen eines EAV in Verlustjahren der abfuhrverpflichtenden Gesellschaft (außerhalb der KöSt-Gruppe), dh Korrektur bei der verlustübernehmenden Obergesellschaft
Anpassungen, die sich aufgrund von Folgeberichtigungen einer Betriebsprüfung ergeben (soweit diese nicht auch in der UGB-Bilanz berücksichtigt wurden)
Nicht befreite ausländische Gewinnanteile iSd § 10 Abs 4 KStG („hybride Finanzierungsinstrumente“)
Der Gesamtbetrag aller „sonstigen“ Zurechnungen ist in der KZ 9304 zu erfassen.
2.. KZ 9306 - Sonstige Abrechnungen
A81
In der KZ 9306 sind sämtliche MWR-Korrekturen - die mittels Abrechnung vorzunehmen sind - zu erfassen, wenn für den zu korrigierenden Sachverhalt keine der speziellen vorgenannten KZ anwendbar ist. Die KZ 9306 (sowie zuvor die KZ 9304 für Zurechnungen) dient daher als „Auffangtatbestand“ für alle übrigen Korrekturen, die S. 213nicht gesondert zu deklarieren sind. Die sonstigen Abrechnungen verringern die steuerlichen Einkünfte entsprechend.
Als Beispiele können ua folgende Korrekturen in der KZ 9306 zusammengefasst werden:
Vereinnahmte Forschungsprämie iSd § 108c EStG
Steuerfreie Förderungen gem § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG (siehe unten)
Neutralisierung von Gewinnen aus Kursdifferenzen bei Dividendenzahlungen
Gutschriftszinsen (Anspruchszinsen iSd § 205 BAO)
Differenz zwischen unternehmensrechtlichem und steuerlichem Ergebnis aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer
Anpassungen, die sich aufgrund von Folgeberichtigungen einer Betriebsprüfung ergeben (soweit sie nicht auch in der UGB-Bilanz berücksichtigt wurden)
In der Praxis kommen unter der KZ 9306 insb auch laufende Anpassungen im Zusammenhang mit steuerfreien Förderungen iSd § 3 EStG vor. In § 3 EStG hat der Gesetzgeber einen Katalog von Befreiungen für Einnahmen normiert, die - wären sie nicht steuerbefreit - grundsätzlich steuerbare Einkünfte der Körperschaft darstellen würden. Die Befreiungen bestehen im Wesentlichen für Transferzahlungen der öffentlichen Hand (zB Arbeitslosengeld, Wochengeld) sowie für Zahlungen/Vorteile an Arbeitnehmer. Die Motive der Befreiung sind recht unterschiedlich, im Wesentlichen sollen jedoch Transzahlungen der öffentlichen Hand nicht noch einmal der Steuer unterworfen werden.
Der Gesetzgeber hat zur Überwindung der COVID-19-Krise und weiters auch des Ukraine-Krieges zahlreiche Hilfsmaßnahmen (zB Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Investitionsprämie; Energiekostenzuschüsse) getroffen, um die Unternehmen zu unterstützen. Die COVID-Förderungen sind steuerlich teils unterschiedlich zu behandeln (§ 124b Z 348 EStG, EStR Rz 313c ff). Für die Energiekostenzuschüsse (EKZ I, EKZ Q4 2022, EKZ II, Energiekostenpauschale) gelten hingegen die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Förderungen. Für die Energiekostenzuschüsse fehlt, im Unterschied zu zahlreichen COVID-19-Förderungen, eine explizite Regelung, welche den Zuschuss steuerfrei stellen würde. Demnach ist der Energiekostenzuschuss als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln. Zur zeitlichen Erfassung des EKZ siehe Rz 1037a EStR bzw idF EStR-WE 2024 Rz 1037a (Energiekostenpauschale) und 1037b (EKZ).
Für Körperschaften sind in der Praxis insb die Transferzahlungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand gem § 3 Abs 1 Z 5 lit d und lit e EStG von Relevanz. Dabei ist der allgemeine ertragsteuerliche Grundsatz zu beachten, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (hier: Zuschüssen/Beihilfen) steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (Generalnorm gem § 12 Abs 2 KStG bzw § 20 Abs 2 EStG). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die steuerfreien Zuschüsse und S. 214Beihilfen letztlich insoweit steuerwirksam bleiben und daher NICHT mittels KZ 9306 entsteuert werden dürfen („Nullsummenspiel“).
Die folgenden steuerfreien arbeitsmarktpolitische Zuschüsse und Beihilfen führen jedoch - entgegen der allgemeinen Regel - zu keiner Aufwandskürzung und sind damit mittels der KZ 9306 steuerfrei zu stellen:
Basisförderung („Blum-Prämie“)
Kombilohnbeihilfe für Arbeitgeberinnen (§ 34a AMSG)
Eingliederungsbeihilfe („Comeback“, § 34 AMSG)
Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)
Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG)
Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Der Gesamtbetrag aller „sonstigen“ Abrechnungen ist in der KZ 9306 zu erfassen.
2.. KZ 704 - Bilanzgewinn/Bilanzverlust nach Korrekturen
A82
Der Wert in der KZ 704 ergibt sich aus der Summe von „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ (UGB-Jahresergebnis) zuzüglich bzw abzüglich der ertragsteuerlichen Korrekturen aus der Mehr-Weniger-Rechnung in der Körperschaftsteuererklärung ( in den KZ 9236 bis KZ 9306). In der KZ 704 ist daher der Saldo von Bilanzgewinn/Bilanzverlust und Durchführung aller oben beschriebenen MWR-Korrekturen zu erfassen. Wird die Erklärung mit einem Berechnungsprogramm erstellt, wird dieser Betrag in der Regel vom Programm automatisch errechnet.
2.. KZ 599 - Hinzurechnungspflichtige Passiveinkünfte gem § 10a KStG
A83
§ 10a KStG sieht vor, dass seit bestimmte „Passiveinkünfte“ von niedrigbesteuerten Auslandstochtergesellschaften auf Ebene der beherrschenden Obergesellschaft in Österreich hinzugerechnet und besteuert werden („Hinzurechnungsbesteuerung“).
Erzielt eine
iSd § 10a Abs 3 KStG niedrigbesteuerte
ausländische Körperschaft
Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG, sind diese Passiveinkünfte
der beherrschenden Körperschaft iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG
nach Maßgabe der § 10a Abs 4 und 5 KStG hinzuzurechnen.
Diese hinzurechnungspflichtigen Passiveinkünfte erhöhen bei der beherrschenden Körperschaft die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind in der KZ 599 zu erfassen. Die Passiveinkünfte werden nach § 10a Abs 5 Z 2 KStG der beherrschenden S. 215Körperschaft in jenem WJ hinzugerechnet, in das der Bilanzstichtag des WJ der ausländischen Körperschaft fällt.
Wird eine von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffene ausländische Körperschaft im Inland über eine mehrstufige Struktur gehalten, ist nach § 10a Abs 9 Z 1 KStG die Hinzurechnung auf der ersten inländischen (unmittelbar beteiligten) Ebene vorzunehmen. Bei den oder der Obergesellschaft unterbleibt die Hinzurechnungsbesteuerung dann, wenn bereits auf einer Ebene darunter eine Hinzurechnung erfolgt ist.
Neben der Erfassung in der KZ 599 sind in der Beilage K 12 ergänzende Angaben zur Beteiligung auszufüllen, und die Beilage ist der Erklärung anzuschließen. Auf die hinzurechnungspflichtigen Passiveinkünfte anrechenbare Steuern sind in Summe in den KZ 318 und 319 zu erfassen.
2.. KZ 726 - Zuzurechnende Ergebnisse als Minderbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft an inländischen Zielkörperschaften (Beilage K 1g)
A84
Nach § 9 Abs 6 Z 3 KStG ist bei Beteiligungsgemeinschaften das Einkommen des Gruppenmitgliedes, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen. Die Zurechnung der Ergebnisse erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für Unternehmensgruppen. In der KZ 726 ist die Summe der zuzurechnenden Ergebnisse von inländischen Körperschaften zu erfassen, deren Ergebnisse direkt oder indirekt dem Minderbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft zugerechnet werden. Die Summe ergibt sich aus den im Formular K 1g erfassten Beträgen.
Die Einrichtung einer (neuen) Beteiligungsgemeinschaft auf Ebene der Gruppenmitglieder ist bereits seit dem nicht mehr möglich. Für bestehende „Altfälle“ war eine Auslauffrist bis zum vorgesehen. Zum noch bestehende Beteiligungsgemeinschaften, die nicht auf Ebene des Gruppenträgers sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst.
2.. KZ 827 - Zuzurechnende Ergebnisse als Minderbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft an ausländischen Zielkörperschaften (Beilage K 1g)
A85
Nach § 9 Abs 6 Z 3 KStG ist bei Beteiligungsgemeinschaften das Einkommen des Gruppenmitgliedes, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen. In der KZ 827 ist die Summe der zuzurechnenden Ergebnisse von ausländischen Körperschaften zu erfassen, deren Ergebnisse direkt oder indirekt dem Minderbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft zugerechnet werden.
Die Zurechnung der Ergebnisse erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen für Unternehmensgruppen. Bei der Zurechnung der Ergebnisse von ausländischen Gruppenmitgliedern werden daher nur die Verluste und diese auch nur im Ausmaß der Beteiligungsgemeinschaft zugerechnet, die der Summe der von den S. 216Mitbeteiligten gehaltenen Anteilen am ausländischen Gruppenmitglied entspricht. Im Unterschied dazu erfolgt bei inländischen Gruppenmitgliedern eine 100%ige Ergebniszurechnung, unabhängig von der Beteiligungshöhe und egal, ob ein Verlust oder ein Gewinn vorliegt.
In der KZ 827 ist die Summe der Werte aus dem Formular K 1g einzutragen. Ein zuzurechnender Verlust ist mit einem negativen Vorzeichen einzutragen, Nachversteuerungsbeträge sind mit einem positiven Vorzeichen zu erfassen.
Die Einrichtung einer (neuen) Beteiligungsgemeinschaft auf Ebene der Gruppenmitglieder war bereits seit dem nicht mehr möglich. Für bestehende „Altfälle“ war eine Auslauffrist bis zum vorgesehen. Zum noch bestehende Beteiligungsgemeinschaften, die nicht auf Ebene des Gruppenträgers sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst.
2.. KZ 678 - Abzüglich positiver ausländischer Einkünfte
A86
Ist eine Körperschaft in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und hat diese im Ausland einen Betrieb/eine Betriebsstätte, kann es, sofern beide Staaten eine Steuer auf dieselben Einkünfte erheben, zu einer Doppelbesteuerung kommen. Die „ausländischen“ Einkommensteile werden dann sowohl vom Quellenstaat der Einkünfte (= Betriebsstättenstaat) wie auch vom Ansässigkeitsstaat der Körperschaft (= Österreich) besteuert. Zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung gibt es entsprechende bilaterale Abkommen (DBA). DBA sehen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vor. Bei der Befreiungsmethode werden die Auslandseinkünfte von der inländischen Körperschaftsteuer befreit und sind daher aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Inland auszuscheiden.
Nach § 2 Abs 8 Z 1 EStG sind die ausländischen Einkünfte durch Umrechnung nach österreichischem Steuerrecht zu adaptieren. Dabei bleiben zB nur im ausländischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiungen oder Investitionsbegünstigungen unbeachtlich; vergleichbare steuerliche Regelungen sind entsprechend der österreichischen Rechtslage zu adaptieren. Grundsätzlich sind die Regelungen des österreichischen Steuerrechts maßgeblich, und zwar auch dann, wenn gleichartige Normen im Abkommensstaat fehlen. Die bloße Vorlage von ausländischen Steuerbescheiden ist nicht ausreichend.
§ 2 Abs 8 Z 2 KStG sieht vor, dass sich die Gewinnermittlungsart für einen ausländischen Betrieb nach derjenigen eines gleichartigen inländischen Betriebes richtet. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
S. 217Sind in den Einkünften positive ausländische Einkünfte enthalten, für die das Besteuerungsrecht aufgrund des DBA einem anderen Staat zusteht (Befreiungsmethode), sind diese ausländischen Einkünfte in Abzug zu bringen. Diese Gewinne bleiben demnach außer Ansatz und sind nicht Teil der inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777). Die sohin auszuscheidenden Auslandseinkünfte sind nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln und durch Erfassung in der KZ 678 abzuziehen.
Die Export-GmbH will den französischen Markt erobern und begründet dazu eine Vertreterbetriebsstätte in Frankreich. Die Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses erfolgt nach der Kostenaufschlagsmethode, wobei ein Aufschlag von 4 % als fremdüblich angesehen wird. In Zusammenhang mit dem französischen Vertreter sind im abgelaufenen WJ die folgenden Kosten angefallen und in der url Buchhaltung der Export-GmbH enthalten: Gehalt (inkl Nebenkosten) 40.000 €, Rechtsberatung 5.000 €, Marketingaufwendungen 10.000 €, sonstige Aufwendungen 5.000 €.
Nach dem einschlägigen DBA Frankreich-Österreich ist die Befreiungsmethode vereinbart. Das Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte ist daher wie folgt zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gehalt (inkl Nebenkosten) | 40.000 € |
Rechtsberatung | 5.000 € |
Marketingaufwendungen | 10.000 € |
Sonstige Kosten | 5.000 € |
Gesamtkosten BS Frankreich | 60.000 € |
Kostenaufschlag (iHv 4 %) | 2.400 € |
Ergebnis französische Betriebsstätte | 62.400 € |
In der KZ 678 ist daher ein Betrag iHv 2.400 € zu erfassen, womit dieser Betrag von der österreichischen Besteuerung ausgenommen (bzw „befreit“) wird.
Die AT-GmbH unterhält eine Betriebsstätte in der Schweiz. Die ausländische Betriebsstätte erwirtschaftet ein positives Ergebnis iHv 45.000 €. Das DBA Österreich-Schweiz sieht für die relevanten Einkünfte die Befreiungsmethode vor. Nach Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht ergibt sich ein Ergebnis iHv 40.000 €.
In der Körperschaftsteuererklärung der AT-GmbH ist der nicht in Österreich steuerpflichtige Anteil der Einkünfte (Befreiungsmethode), welcher der Betriebsstätte zuzuordnen ist, in Abzug zu bringen. In der KZ 678 ist daher ein Betrag iHv 40.000 € zu erfassen, womit dieser Betrag von der österreichischen Besteuerung ausgenommen wird.
Werden im Ausland Verluste erwirtschaftet, sind diese unter Beachtung von § 2 Abs 8 EStG iSd „Welteinkommensprinzips“ ebenfalls zu berücksichtigen. Diese ausländischen Verluste sind jedoch in den KZ 746 und 944 zu erfassen. Die KZ 678 ist nur für positive ausländische Einkünfte vorgesehen.
2.. KZ 554 - Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG)
A87
Im Entgelt im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten sind mehrere Komponenten enthalten, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind. In Betracht kommen insb:
S. 218Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens
Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz
Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
Das Benützungsentgelt zählt zu den betrieblichen Einkünften, wenn die Leitung auf oder im zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden verlegt wird. Eine Entschädigung für Bodenwertminderung ist gem § 3 Abs 1 Z 33 EStG steuerfrei, wenn der Bodenwertminderung eine Maßnahme im öffentlichen Interesse zugrunde liegt. Das Entgelt für Gewinnminderung ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Körperschaften öffentlichen Rechts und befreite Körperschaften (§ 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG) unterliegen daher - wie bisher - mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten keiner Steuerbelastung. Die gesetzliche Beschränkung der Abzugsteuer auf Körperschaften iSd § 1 Abs 2 und Abs 3 Z 1 KStG stellt sicher, dass nicht auch Körperschaften öffentlichen Rechts und von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaften durch die Verpflichtung zum Steuerabzug gem § 21 Abs 2 KStG beschränkt steuerpflichtig werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Einschränkung der Haftung für den Infrastrukturbetreiber zu sehen. Wurde von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft bestätigt, mit dem Betrag nicht der Steuerpflicht zu unterliegen, und sind diese Angaben für den Infrastrukturbetreiber nicht offensichtlich (leicht erkennbar) falsch, löst ein Unterbleiben des Steuerabzugs für ihn keine Haftung aus; dies gilt selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass der Betrag tatsächlich steuerpflichtig ist, weil er etwa bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts, einem Betrieb gewerblicher Art oder bei einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft dem nicht befreiten Bereich zuzurechnen ist. Eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaft (§ 1 Abs 3 Z 3 KStG) unterliegt grundsätzlich mit Zahlungen, die in den Anwendungsbereich des § 107 EStG fallen, der Verpflichtung zum Steuerabzug.
Notwendige Korrekturen sind in Kennzahl 9306 (Sonstige Abrechnungen) vorzunehmen.
§ 107 EStG gilt für Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG (unbeschränkt Steuerpflichtige) und Abs 3 Z 1 KStG (ausländische beschränkt Steuerpflichtige) sinngemäß, wobei die Abzugsteuer 7,5 % beträgt.
Die Neuregelung (insb die Abzugsteuer) ist erst auf Zahlungen ab dem anzuwenden. Allerdings sollen die zum Zeitpunkt der Kundmachung () nicht rechtskräftig veranlagten Fälle ebenfalls erfasst werden. Somit kommt insb die pauschale Aufteilungsmöglichkeit auch schon für das Jahr 2018 (oder noch nicht veranlagte Vorjahre) in Betracht.
Stammen die Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten aus einer Personengesellschaft, siehe Beilage K 11 unter 2.5.
2.. KZ 777 - Gesamtbetrag der Einkünfte
A88
In der KZ 777 ist die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Erklärungsjahr - VOR den Adaptierungen iZm der „Zinsschranke“ gem. § 12a KStG - einzutragen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem unternehmensrechtlichen Jahresergebnis („Bilanzgewinn/Bilanzverlust“) zuzüglich/abzüglich der einzelnen Posten der S. 219steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung (KZ 9236 bis 554). Wird die Erklärung mit einem Berechnungsprogramm erstellt, wird dieser Betrag in der Regel vom Programm automatisch errechnet, eine händische Manipulation ist nicht mehr erforderlich.
Seit der Veranlagung 2021 spricht das Formular bei der KZ 777 nicht mehr von den „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ sondern vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ vor Berücksichtigung der (neuen) Zinsschranke. Inhaltlich ergibt sich daraus jedoch keine Änderung.
Auf Basis des Gesamtbetrages der Einkünfte wird die KöSt (24 % für das Jahr 2023 nach § 22 KStG) des laufenden Jahres berechnet. Noch zu berücksichtigen sind die Anrechnungen, Sonderausgaben etc in den nachfolgenden KZ 645 ff.
Hinsichtlich der Senkung des anwendbaren KöSt-Satzes und der eventuell notwendigen Aliquotierung bzw eines Zwischenabschlusses siehe die Ausführungen im nächsten Abschnitt.
Achtung: Bei Anwendung der Zinsschranke iSd § 12a KStG muss die KZ 777 jedenfalls ausgefüllt werden und die KZ darf nicht freigelassen werden, wobei bei Verwendung von entsprechenden Programmen hier ohnedies automatisch die Summe ermittelt wird.
2.2.5. Aliquotierung des Einkommens bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr
A89 NEU
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der nach § 22 KStG vormals gültige KöSt-Satz iHv 25 % schrittweise auf 24 % (seit ) bzw 23 % (seit ) vermindert. Die Veranlagung 2023 erfolgt somit bereits mit dem reduzierten KöSt-Satz von 24 %.
Durch die KöSt-Satz Senkung hat sich auch die Höhe der KESt bei Ausschüttungen an Körperschaften geändert. So ist nach § 93 Abs 1a EStG statt den bisherigen 25 % ein KESt-Einbehalt bzw Abfuhr iHv 24 % für im Kalenderjahr Jahr 2023 zugeflossene Einkünfte, bzw 23 % für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte zulässig. Aufgrund der Befreiung vom KESt-Abzug bei „wesentlichen“ Beteiligungen nach § 94 Z 2 EStG betrifft ein solcher Einbehalt Beteiligungen unter 10 %.
Wird das Einkommen für das Kalenderjahr 2023 oder 2024 unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist eine Aliquotierung des Einkommens iSd § 26c Z 85 lit b KStG vorzunehmen. Dadurch wird bewirkt, dass jene Teile des Einkommens aus dem abweichenden Wirtschaftsjahr, die in das Kalenderjahr 2023 oder 2024 fallen, im aliquoten Ausmaß mit dem im jeweiligen Kalenderjahr geltenden (reduzierten) Steuersatz besteuert werden.
Für Unternehmen mit abweichendem WJ wurde der neue Abschnitt „5. Steuerbemessung nach § 26c bei auf die Jahre 2022 und 2023 aufzuteilendem Einkommen“ im Formular K1 eingefügt, wobei die Felder nur bei abweichendem WJ relevant sind. Bei Regelwirtschaftsjahren (WJ = KJ) erfolgt keine aliquote Aufteilung und der Abschnitt 5. muss nicht befüllt werden.
S. 220Aufteilung nach Monaten oder Zwischenabschluss
Der dem Jahr 2022 (2023) zuzurechnende Einkommensteil wird ermittelt, indem das im Jahr 2023 (2024) zu versteuernde Einkommen durch die Anzahl der Kalendermonate des Wirtschaftsjahres 2022/2023 (2023/2024) zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2022 (2023) fallenden Kalendermonate zu vervielfältigen ist (Aliquotierung). Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
Wahlweise besteht nach § 26c Z 85 lit b TS 2 KStG auch die Möglichkeit, den bis zum () angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln und das im Jahr 2023 (2024) zu versteuernde Einkommen entsprechend der Gewinnrelation aufzuteilen. Dies kann insbesondere in Konstellationen, in denen auf die bereits mit dem reduzierten KöSt-Satz zu versteuernden Monate (24 % bzw 23 %) ein höherer Einkommensanteil zufällt, als im Rahmen der pauschalen Ermittlung mittels Aliquotierung von Vorteil sein. Zu beachten ist, dass für Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG nur die Ermittlung mittels Aliquotierung zulässig ist (siehe dazu gleich).
Aufteilung und Gruppenbesteuerung
Für die Aufteilung des Gruppeneinkommens sind die Anzahl der Kalendermonate des Gruppenträgers maßgeblich. In Konstellationen, bei denen (einzelne) Gruppenmitglieder ein Regelwirtschaftsjahr haben, der Gruppenträger jedoch ein abweichendes WJ, kann dies dazu führen, dass das Gruppenergebnis und damit auch das Einkommen der Gruppenmitglieder im Ergebnis aliquotiert wird. Die Möglichkeit eines Zwischenabschlusses ist für Körperschaften einer Unternehmensgruppe gesetzlich ausgeschlossen (§ 26c Z 85 lit c KStG).
Für eine bessere Übersicht haben wir die möglichen Varianten noch einmal übersichtlich dargestellt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
WJ = KJ (31.12.20xx) | Ab der Veranlagung 2023 (2024) ist der reduzierte KöSt-Satz iHv 24 % (23 %) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte anzuwenden. Bis inkl zur Veranlagung 2022 (bis ) wurden die Einkünfte dem „alten“ Steuersatz iHv 25 % unterworfen. |
abweichendes WJ - außerhalb einer Unternehmensgruppe | In Anlehnung an die Methodik der letzten KöSt-Satz-Senkung (§ 26c Z 2 KStG idF StRefG 2005) besteht ein Wahlrecht, die jeweils noch dem vorangegangenen Kalenderjahr zuzurechnenden Einkommensteile des abweichenden Wirtschaftsjahres entweder durch monatsweise Aliquotierungen oder auf Basis von Zwischenabschlüssen zu ermitteln. |
abweichendes WJ - Teil einer Unternehmensgruppe | Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG sind, steht kein Wahlrecht zu. Diesfalls ist ausschließlich die monatsweise Aliquotierung für das gesamte Gruppeneinkommen heranzuziehen und dabei ausschließlich auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen. Hat der Gruppenträger ein Regelwirtschaftsjahr (31.12.20xx), erfolgt die Anwendung der reduzierten Steuersätze wie oben beschrieben entsprechend dem Veranlagungsjahr. |
S. 221Notwendige Angaben im Formular K1
Die im Formular 2023 neu eingefügten Felder (Abschnitt 5.) sind bei abweichendem WJ zu befüllen.
Im ersten Feld (Beginn/Ende des WJ) ist der Beginn sowie das Ende des WJ zu erfassen. Bei einem Stichtag 31.03.20xx wäre demnach das WJ wie folgt zu erfassen, wobei das Ende des WJ mit den Angaben auf Seite 1 (A6) übereinstimmen muss.

Das zweite Feld (Höhe des Gewinnes/Verlustes bis ) ist nur im Falle eines Zwischenabschlusses zu befüllen und das auf dessen Basis ermittele Einkommen zu erfassen. Dieser Einkommensanteil wird dann noch mit dem (erhöhten) KöSt-Satz iHv 25 % versteuert.
Die WJ-GmbH hat Bilanzstichtag am 31.12.20xx (01.01.-31.12.20xx). Für die WJ 2022, 2023 und 2024 ergibt sich in der KZ 777 jeweils ein „Gesamtbetrag der Einkünfte“ iHv 1.000.000 €.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
WJ 2022 bzw StE 2022 | Für die WJ-GmbH kommt für das gesamte WJ 2022 noch der „alte“ KöSt-Satz iHv 25 % zur Anwendung, da die reduzierten KöSt-Sätze erst mit in Kraft treten (§ 26c Z 85 lit a KStG). In der StE 2022 wird daher das gesamte Ergebnis noch mit dem KöSt-Satz von 25 % versteuert (1.000.000 € × 25 % = 250.000 € KöSt). |
WJ 2023 bzw StE 2023 | Das Ergebnis des WJ 2023 (01.01.-) wird mit dem reduzierten KöSt-Satz von 24 % versteuert (1.000.000 € × 24 % = 240.000 € KöSt). |
WJ 2024 bzw StE 2024 | Das Ergebnis des WJ 2024 bzw StE 2024 (01.01.-) mit dem KöSt-Satz von 23 % versteuert (1.000.000 € × 23 % = 230.000 € KöSt). |
Die abwWJ-GmbH hat Bilanzstichtag am 31.03.20xx. Für die WJ 2021/2022 (-), WJ 2022/2023 und WJ 2023/2024 ergibt sich in der KZ 777 jeweils ein „Gesamtbetrag der Einkünfte“ iHv EUR 1.000.000.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
WJ 2021/2022 bzw StE 2022 | Für die abwWJ-GmbH kommt für das WJ 2021/2022 noch der „alte“ KöSt-Satz iHv 25 % zur Anwendung, da die reduzierten KöSt-Sätze erst mit in Kraft treten (§ 26c Z 85 lit a KStG). In der StE 2022 wird daher das gesamte Ergebnis noch mit dem KöSt-Satz von 25 % versteuert (1.000.000 € × 25 % = 250.000 € KöSt). |
S. 222WJ 2022/2023 bzw StE 2023 | Durch das abweichende WJ sind im WJ 2022/2023 bereits Zeiträume enthalten, für die der reduzierte KöSt-Satz von 24 % zur Anwendung gelangt. So sind die Monate des Jahres 2022 (April bis Dezember 2022) grundsätzlich noch mit dem „alten“ KöSt-Satz iHv 25 % zu versteuern und erst ab (sprich die Monate Jänner bis März 2023) mit dem reduzierten Satz zu versteuern. Die abwWJ-GmbH hat die Möglichkeit, die Steuerlast wahlweise mittels Aliquotierung oder mittels Zwischenabschluss zum zu ermitteln (§ 26c Z 85 lit b KStG). Wird die Aliquotierung gewählt, ist das Ergebnis im Verhältnis der Monate mit 25 % (April bis Dezember 2022 = 9 Monate) bzw Monate mit 24 % aufzuteilen (Jänner bis März 2023 = 3 Monate). Das Ergebnis iHv 1.000.000 € ist daher wie folgt zu versteuern: Gesamtbetrag der Einkünfte 2022/2023: 1.000.000 Anteil 2022 mit KöSt-Satz 25 %: 187.500 (1.000.000 / 12 × 9 × 25 %) Anteil 2023 mit KöSt-Satz 24 %: 60.000 (1.000.000 / 12 × 3 × 24 %) Steuerbelastung WJ 2022/2023: 247.500 Bei der exakten Ermittlung bzw Verteilung der Ergebnisse anhand eines Zwischenabschlusses wird das Ergebnis auf Basis des Zwischenabschlusses exakt abgegrenzt und mit dem jeweils anwendbaren Steuersatz versteuert. |
WJ 2023/2024 bzw StE 2024 | Für das WJ 2023/2024 kommen die analogen Ermittlungsmöglichkeiten wie beim WJ 2022/2023 zur Anwendung (Aliquotierung oder Zwischenabschluss). Für die Zeiträume des Jahres 2023 kommt jedoch bereits der reduzierte Satz von 24 % (dh für April bis Dezember 2023) bzw für die Zeiträume des Jahres 2024 (Jänner bis März 2024) der Satz von 23 % zur Anwendung. |
Die GM-GmbH hat den Bilanzstichtag am 31.03. und ist Gruppenmitglied in einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG. Für die WJ 2021/2022 (-), WJ 2022/2023 und WJ 2023/2024 ergibt sich in der KZ 777 jeweils ein „Gesamtbetrag der Einkünfte“ iHv 1.000.000 €.
Die Versteuerung der Einkünfte erfolgt analog zum vorigen Beispiel der abwWJ-GmbH, allerdings mit der Einschränkung, dass hier nur die Möglichkeit der Aliquotierung zusteht. Für Gesellschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, ist nach § 26c Z 85 lit c KStG die Möglichkeit der exakten Ermittlung („Zwischenabschluss“) gesetzlich ausgeschlossen.
Die gesenkten KöSt-Sätze sind für Jahresabschlüsse auch bereits bei der Berechnung von (aktiven und passiven) latenten Steuern iSd § 198 UGB zu berücksichtigen. Dh Steuerlatenzen sind mit den reduzierten Sätzen iHv 24 % bzw 23 % zu berechnen. Grundsätzlich wäre eine detaillierte Steuerplanungsrechnung anzustellen und die jeweiligen Effekte wären im Zeitablauf dem jeweils anwendbaren Steuersatz zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen und wenn es keine wesentlichen Beträge sind, spricht uE insbesondere bei kleineren Beträgen idR nichts dagegen, vereinfachend die Steuerlatenz bereits mit (endgültigen) 23 % zu berechnen.
S. 223Bei den aktivierten bzw passivierten latenten Steuern handelt es sich um Buchungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss (§ 198 UGB), deren erfolgswirksame Veränderungen in der G&V-Position „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ (§ 231 UGB) zu erfassen und in der Körperschaftsteuererklärung unter der KZ 9292 zu neutralisieren sind.
2.2.6. Zinsschranke
2.2.6.1. Nichtanwendung der Zinsschranke
A90
Nach § 12a Abs 2 KStG ist die Zinsschranke (nur) auf Körperschaften anwendbar. § 12a KStG gilt für sämtliche unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 1 lit a KStG, die eine Inlandsbetriebsstätte unterhalten. Im Fokus stehen daher unter anderem folgende Rechtsträger:
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH),
Privatstiftungen und
Genossenschaften.
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hingegen nicht erfasst. Natürliche Personen wie auch Personengesellschaften (OG, KG) sind grundsätzlich ebenfalls keine Adressaten der Zinsschranke. Bei Personengesellschaften können allerdings die Einkünfte (Gewinn- oder Verlustanteile) aus mitunternehmerischen Beteiligungen an einer Personengesellschaft für die Ermittlung der Zinsschranke bei einem sohin beteiligten Körperschaftsteuersubjekt sehr wohl zu berücksichtigen sein (zB Kapitalgesellschaft als Kommanditistin einer GmbH & Co KG).
Ebenfalls ausgenommen von der Anwendung der Zinsschranke sind nach § 12a Abs 2 KStG eigenständige Körperschaften, die
nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,
über kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügen und
keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
Handelt es sich um eine solche eigenständige Körperschaft ist das Kästchen anzukreuzen und keine weitere Eintragung in den folgenden Kästchen bzw KZ 168 und 170 erforderlich. Auch die Beilagen K 12a und K 12a-g müssen nicht ausgefüllt bzw beigelegt werden. Zu beachten ist jedoch, wenn eine eigenständige Körperschaft Teil einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG ist, dann gilt nach § 12a Abs 7 Z 5 KStG die Körperschaft nicht als ausgenommen von der Zinsschranke und das Kästchen kann nicht angekreuzt werden.
2.2.6.2. Zinsüberhang
A91
Kommt es in einem WJ zu einem steuerlich nicht abzugsfähigen Zinsüberhang iSd § 12a Abs 1 KStG, so kann dieser unter den Voraussetzungen des § 12a Abs 5 KStG - dem sogenannten „Eigenkapitalquotenvergleich“ - dennoch steuerlich (zur Gänze) abzugsfähig sein.
S. 224Für den Eigenkapitalquotenvergleich ist Voraussetzung, dass
die Körperschaft in einen Konzernabschluss nach dem UGB, den IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen wird und
das Verhältnis zwischen ihrem Eigenkapital und ihrer Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) am Abschlussstichtag dieses WJ höher, gleich hoch oder um nicht mehr als 2 Prozentpunkte niedriger ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns (Eigenkapitalquotenvergleich).
Für den Eigenkapitalquotenvergleich gilt dabei:
Die Ermittlung der Eigenkapitalquote des Konzerns hat zum Abschlussstichtag des Konzerns für das WJ zu erfolgen, in das der Jahresabschluss der Körperschaft eingegangen ist.
Wurde der Jahresabschluss der Körperschaft nicht nach demselben Rechnungslegungsstandard wie im Konzernabschluss erstellt, hat eine Überleitung auf den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandard zu erfolgen. Die Richtigkeit der Überleitungsrechnung ist auf Verlangen durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Die Bewertung im Jahresabschluss der Körperschaft hat nach derselben Methode wie im Konzernabschluss zu erfolgen.
Liegen die Voraussetzungen für den Eigenkapitalquotenvergleich vor, ist das Kästchen entsprechend anzukreuzen. Die KZ 168 (Antrag auf Zinsvortrag) darf diesfalls nicht ausgefüllt werden.
2.2.6.3. KZ 168 - Zinsvortrag
A92
§ 12a KStG sieht vor, dass ein „nicht verbrauchter“ Zinsüberhang in den Folgejahren verrechnet werden kann. Nach § 12a Abs 6 Z 1 KStG kann dieser Zinsvortrag auf Antrag in den Folgejahren geltend gemacht werden, wenn ein Zinsüberhang nach den Abs 1 bis 5 KStG im laufenden WJ nicht verrechnet werden konnte. In KZ 168 ist der im laufenden WJ nicht abzugsfähige Zinsüberhang einzutragen, welcher dann in den Folgejahren als Vortrag verrechnet werden kann. Der Zinsvortrag erhöht in den Folgejahren die Zinsaufwendungen iSd § 12a Abs 3 KStG, nicht jedoch das steuerliche EBITDA. Wird der Antrag auf Zinsvortrag gestellt, ist die Beilage K 12a oder K 12a-G (Gruppenträger), in der die rechnerische Ermittlung des Zinsüberhangs zu erfassen ist, der Steuererklärung beizulegen. Der Betrag lt KZ 168 muss dabei dem Wert für den nicht abzugsfähigen Zinsüberhang lt Beilage entsprechen. Der nicht abzugsfähige Zinsüberhang lt KZ 168 wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres hinzugerechnet.
Ein Zinsvortrag iSd § 12a Abs 6 KStG kann nur auf Basis eines Antrages der Körperschaft berücksichtigt werden und wird nicht automatisch von der Finanzverwaltung in Evidenz genommen. Der Antrag auf Zinsvortrag ist dabei für jenes WJ zu stellen, in dem der Zinsüberhang nicht zur Gänze abgezogen werden kann, dh im Entstehungsjahr des Zinsvortrages. Die Antragstellung erfolgt durch Ankreuzen der entsprechenden KZ im Formular.
Laut den KStR wäre auch eine Beantragung im Rahmen einer formlosen Beilage zur Erklärung zulässig. Auf Basis der neuen Generalnorm des § 39 Abs 4 EStG idF AbgÄG 2023 wäre S. 225eine solche formlose Beilage zur Erklärung jedoch nicht zulässig, da Anträge auf einem etwaigen amtlichen Vordruck auszuüben sind und § 12a KStG diesbezüglich auch keine davon abweichende Spezialvorschrift vorsieht. Das BMF hat dazu bereits eine Anpassung der KStR angekündigt, wonach ein Vortrag ausschließlich iRd Körperschaftsteuererklärung beantragt werden kann. Wobei nach § 39 Abs 4 EStG der Antrag auch nach Eintritt der erstmaligen Rechtskraft des Bescheides, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, ausgeübt werden kann.
2.2.6.4. KZ 177 - Abzugsfähiger Zinsvortrag
A93
Hier ist gemäß § 12a Abs 6 Z 1 KStG der im Erklärungsjahr zu verbrauchende Zinsvortrag aus Vorjahren einzutragen. Der Betrag muss dem Wert des verbrauchten Zinsvortrages entsprechen, der sich aus der Beilage K 12a bzw K 12a-G (für Gruppenträger) ergibt.
2.2.6.5. KZ 170 - EBITDA-Vortrag
A94
Übersteigt das verrechenbare EBITDA in einem WJ den Zinsüberhang, kann dieses nach § 12a Abs 6 Z 2 KStG auf die darauffolgenden fünf Jahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). In der KZ 170 ist das nicht verbrauchte verrechenbare EBITDA des Wirtschaftsjahres einzutragen. Wird der Antrag auf EBITDA-Vortrag gestellt, ist die Beilage K 12a oder K 12a-G (für Gruppenträger), in dem die rechnerische Ermittlung des EBITDA zu erfassen ist, der Steuererklärung beizulegen. Der Betrag muss dem Wert entsprechen, der sich aus der Beilage ergibt.
2.2.6.6. KZ 178 - Verbrauch des EBITDA-Vortrages
A95
Hier ist gem § 12a Abs 6 Z 2 lit b KStG der im Erklärungsjahr zu verbrauchende EBITDA-Vortrag einzutragen. Der Betrag muss dem Wert des verbrauchten EBITDA-Vortrages entsprechen, der sich aus der Beilage K 12a bzw K 12a-G (bei einem Gruppenträger) ergibt.
2.2.7. Ausländische Verluste
2.2.7.1. KZ 746 - Ausländische Verluste (bei umfassender Amtshilfe)
A96
Auch ausländische Ergebnisse (zB aus einer Betriebsstätte im Ausland) sind nach § 2 Abs 8 EStG für österreichische steuerliche Zwecke zu berücksichtigen, wenn sie nicht im Ausland berücksichtigt werden können. Ergeben sich im Ausland Verluste, sind diese im Rahmen der österreichischen Besteuerung zwingend zu berücksichtigen, auch wenn das maßgebliche DBA die Befreiungsmethode vorsieht.
Nach § 2 Abs 8 Z 1 EStG sind für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des österreichischen Steuerrechts maßgebend. Für die Berücksichtigung in der Steuererklärung hat daher eine Umrechnung/Adaptierung vom ausländischen auf das österreichische Steuerrecht zu erfolgen.
S. 226Kommt es im Ausland zu Verlusten, sind diese bei der österreichischen Einkommensermittlung zu berücksichtigen, sofern diese Verluste nicht bereits im Ausland angesetzt wurden. Ausländische Verluste sind im jeweiligen Entstehungsjahr anzusetzen, ein Nachholen ist nicht zulässig.
§ 2 Abs 8 Z 3 EStG sieht für die Berücksichtigung von Verlusten einen doppelten Verlustdeckel vor: Dieser begrenzt die Höhe der in Österreich verwertbaren Verluste. Es ist daher der nach ausländischem Steuerrecht ermittelte Verlust dem nach österreichischem Steuerrecht umgerechneten Verlust gegenüberzustellen. Nur der jeweils niedrigere Verlust kann berücksichtigt werden. Liegt nach ausländischem Steuerrecht ein Gewinn vor, ist die Berücksichtigung eines nach Umrechnung sich ergebenden Verlustes (nach österreichischem Steuerrecht) nicht möglich.
Rechnerisch betrachtet sind die ausländischen Verluste bereits in den Einkünften aus Gewerbebetrieb (KZ 777) enthalten. Die KZ 746 ist daher gleichsam als „Davon“-Vermerk zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu verstehen (von den gesamten Einkünften ist der hier anzugebende Betrag auf ausländische Verluste zurückzuführen). In der KZ 746 ist daher der Anteil der in den Einkünften enthaltenen und entsprechend § 2 Abs 8 EStG ermittelten ausländischen Verluste zu erfassen. Diese Verluste reduzieren dementsprechend die Bemessungsgrundlage der österreichischen KöSt.
In der KZ 746 sind jedoch nur Verluste des Erklärungsjahres zu erfassen, die aus Staaten stammen, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Hingegen sind Verluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe gesondert in KZ 944 zu erfassen.
Zu beachten ist, dass die in Österreich berücksichtigten Verluste nach § 2 Abs 8 Z 4 EStG nachzuversteuern sind, wenn diese zugerechneten (ausländischen) Verluste im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden können. Die Nachversteuerung erfolgt in dem WJ, in dem im Ausland dafür eine Verwertung möglich ist. In der Praxis empfiehlt es sich daher, die zugerechneten und in Österreich angesetzten Verluste evident zu halten, damit der richtige Nachversteuerungsbetrag ermittelt werden kann. Die Nachversteuerung ist in der KZ 9303 zu erfassen (siehe oben).
2.2.7.2. KZ 944 - Ausländische Verluste (ohne umfassende Amtshilfe)
A97
In der KZ 944 sind im Erklärungsjahr berücksichtigte Auslandsverluste aus Staaten einzutragen, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht. Die Ermittlung dieser ausländischen Verluste erfolgt analog zur KZ 746 (betr Auslandsverluste aus Staaten mit umfassender Amtshilfe).
Die KZ 944 ist - wie die KZ 746 - als „Davon“-Vermerk zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (KZ 777) zu verstehen und gibt an, welcher Betrag auf ausländische Verluste (aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe) zurückzuführen ist.
In Österreich berücksichtigte Verluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sind ebenfalls nach § 2 Abs 8 Z 4 EStG nachzuversteuern. Zu einer Nachversteuerung kommt es, wenn
die Verluste im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden können, jedoch
spätestens im dritten Jahr nach ihrem Ansatz.
S. 227Zur Erfassung der Nachversteuerung siehe die KZ 9303 (2.2.4.34.).
In der Praxis empfiehlt es sich daher, die zugerechneten und in Österreich angesetzten Verluste separat evident zu halten, damit der richtige Nachversteuerungsbetrag ermittelt werden kann.
2.2.8. In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind enthalten
2.2.8.1. KZ 645 - Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer
A98
Nach § 24 Abs 3 Z 1 KStG gelten die in § 46 EStG getroffenen Vorschriften sinngemäß für Körperschaften. Vorauszahlungen auf die KöSt sowie auch andere Ertragsteuern, die durch Steuerabzug einbehalten werden, sind demnach auf die sich ergebende KöSt-Schuld anzurechnen. Über die KZ 645 kann die inländische KESt auf die KöSt angerechnet werden.
Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene KESt wird somit im Rahmen der Veranlagung auf die KöSt angerechnet und ist in der KZ 645 zu erfassen. Eine anrechenbare KESt kann bspw aus Beteiligungserträgen iSd § 10 KStG entstehen. Es kann jedoch nur die KESt des laufenden Jahres angerechnet werden.
Übersteigt die KESt den auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt entfallenden Steuerbetrag, wird dieser auf dem Steuerkonto (FinanzOnline) gutgeschrieben und führt zu einem entsprechenden KöSt-Guthaben.
2.2.8.2. KZ 318 - Auf Passiveinkünfte entfallende anrechenbare tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft/Betriebsstätte (§ 10a)
A99
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch die mittels KZ 599 erfolgte Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Auslandsgesellschaften ist eine Anrechnung der vorgelagerten Besteuerung der Passiveinkünfte der beherrschten Körperschaft/Betriebsstätte möglich. Nach § 10a Abs 9 Z 3 KStG kann der Steuerpflichtige
die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft (unter KZ 318) sowie auch
eine darauf entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung (unter KZ 319)
„auf Antrag“ anrechnen.
Als anrechenbare Steuer kommen eine ausländische Körperschaftsteuer der beherrschten Körperschaft sowie andere hinsichtlich der Bemessungsgrundlage mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare Steuern in Frage. Auch jene Steuern können angerechnet werden, die für Zwecke der Ermittlung der Niedrigbesteuerung berücksichtigt wurden (= unmittelbare Steuern).
Mittelbare Steuern (wie etwa die Körperschaftsteuer einer Enkelkörperschaft) können hingegen nicht angerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für Beteiligungserträge von Enkelkörperschaften, auf welche der „Methodenwechsel“ bei der beherrschten Körperschaft anzuwenden ist; diesfalls sind auch Steuern dieser Enkelkörperschaften zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl die auf den Beteiligungserträgen lastende Quellensteuer als auch die Körperschaftsteuer der Enkelkörperschaft.
S. 228Kommt es zu einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Höhe der entrichteten anrechenbaren Steuern, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.
Die auf die im Inland zugerechneten ausländischen Passiveinkünfte entfallende anrechenbare Steuerbelastung ist in der KZ 318 in Summe zu erfassen (wenn mehrere Beteiligungen betroffen sind). Die Details für jede einzelne Beteiligung sind in der Beilage K 12 darzustellen.
2.2.8.3. KZ 319 - Auf Passiveinkünfte entfallende anrechenbare vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a)
A100
Nach § 10a Abs 9 Z 3 KStG kann der Steuerpflichtige auch eine auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende vergleichbare ausländische „vorgelagerte“ Hinzurechnungsbesteuerung auf Antrag anrechnen. Eine solche Anrechnung ist aber nur möglich, wenn diese „vergleichbar“ mit der Hinzurechnungsbesteuerung des § 10a KStG ist. Von einer Vergleichbarkeit einer ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung ist auszugehen, wenn diese dieselben Passiveinkünfte betrifft.
Eine „vorgelagerte“ Hinzurechnungsbesteuerung ist eine solche, die auf Ebene einer - unmittelbar oder mittelbar an der beherrschten Körperschaft beteiligten - Körperschaft erfolgt, die in der Beteiligungskette der beherrschten ausländischen Körperschaft näher ist als die inländische beherrschende Körperschaft selbst. Dabei kommt als anrechenbare vorgelagerte ausländische Hinzurechnungsbesteuerung jedoch nur die ausländische Hinzurechnungsbesteuerung nach Abzug der bereits im Ausland angerechneten Körperschaftsteuer der beherrschten Körperschaft in Betracht (Nettobetrachtung). Die Anrechnung einer „nachgelagerten“ ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung ist hingegen nicht vorgesehen.
Die auf die Passiveinkünfte entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung ist in der KZ 319 in Summe zu erfassen (wenn mehrere Beteiligungen betroffen sind). Die Details für jede einzelne Beteiligung sind in der Beilage K 12 darzustellen.
2.2.8.4. KZ 289 - Beteiligungserträge gem § 10a Abs 7 (Methodenwechsel)
A101
Um steuerliche Umgehungen zu vermeiden, sieht § 10a Abs 7 KStG - in Ergänzung zur Hinzurechnungsbesteuerung - einen Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode in bestimmten Fällen vor („Switch-Over“). Die früher in § 10 Abs 4 und 5 KStG aF normierten Methodenwechsel für einerseits internationale Schachtelbeteiligungen und andererseits Portfoliobeteiligungen wurden mit dem JStG 2018 mit Wirkung ab zu einem einheitlichen Methodenwechsel zusammengefasst.
Gab es beim Methodenwechsel „alt“ noch unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen zwischen internationaler Schachtelbeteiligung und Portfoliobeteiligung, ist der adaptierte Methodenwechsel des § 10a Abs 7 KStG nun vereinheitlicht worden. Dieser ist daher sowohl für internationale Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs 2 KStG als grundsätzlich auch auf Portfoliobeteiligungen iSd § 10 Abs 1 Z 5 oder 6 KStG anwendbar. Portfoliobeteiligungen fallen jedoch nur noch dann unter den „neuen“ MethodenS. 229wechsel, wenn es sich um sog „qualifizierte“ Portfoliobeteiligungen, dh Beteiligung iHv mind 5 %, handelt.
Neben dem Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung oder einer qualifizierten Portfoliobeteiligung müssen bei der ausländischen Beteiligung weiters
der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Beteiligung in der Erzielung von Passiveinkünften iSd § 10 Abs 2 KStG liegen und
die Passiveinkünfte niedrigbesteuert iSd § 10 Abs 3 KStG (also nicht mehr als 12,5 %) sein.
Zusammenfassend ist der adaptierte Methodenwechsel des § 10a Abs 7 KStG wie folgt anwendbar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beteiligungshöhe | VOR JStG 2018 | NACH JStG 2018 | ||
bis 4,99 % | Portfoliobeteiligung | Portfoliobeteiligung | Kein Methodenwechsel | |
5-9,99 % | Qualifizierte Portfolio beteiligung | |||
10-100 % | Internationale Schachtelbeteiligung | Internationale Schachtelbeteiligung | ||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
*) | Sofern die sonstigen Voraussetzungen des Methodenwechsels nach § 10 KStG aF bzw § 10a Abs 7 KStG erfüllt sind. |
Sind die adaptierten Anwendungsvoraussetzungen für den Methodenwechsel nach § 10a Abs 7 KStG erfüllt, sind die entsprechenden Einkünfte (Ausschüttungen), die einer österreichischen Körperschaft zufließen, nicht von der österreichischen KöSt befreit. Stattdessen erhöhen diese Einkünfte die Bemessungsgrundlage für die KöSt der österreichischen Körperschaft. Weiters sind auch Veräußerungsgewinne, -verluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen steuerwirksam. Ein Methodenwechsel unterbleibt nach § 10a Abs 7 Z 2 KStG jedoch insoweit, als Passiveinkünfte betroffen sind, die bereits nachweislich im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden. Nach § 10a Abs 8 KStG sind weiters ausländische „Finanzunternehmen“ vom Methodenwechsel ausgenommen.
Die Entlastung von der Besteuerung kann diesfalls nur mittels Anrechnungsverfahren nach § 10a Abs 9 Z 4 KStG herbeigeführt werden. Die anrechenbare ausländische Steuer wird dann auf die inländische KöSt angerechnet. Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt nicht zwingend von Amts wegen, sondern durch „Antrag“ der empfangenden österreichischen Körperschaft, nämlich durch Geltendmachung unter KZ 290 bzw 291.
Folgende ausländische Steuern kommen im Rahmen des Methodenwechsels als anrechenbare Steuern auf die österreichische KöSt in Betracht:
S. 230auf der Ausschüttung lastende Quellensteuern,
ausländische Körperschaftsteuer sowie andere
hinsichtlich der Bemessungsgrundlage mit der österreichischen KöSt vergleichbare Steuern, welche auf Ebene der ausländischen Tochterkörperschaft auf die ausgeschütteten Gewinnanteile entfallen ist,
vergleichbare ausländische Körperschaftsteuern, die auf Ebene von Enkelkörperschaften (bzw Urenkelkörperschaften) anfallen.
Es ist jedoch nur jene nachgewiesene und entrichtete ausländische Körperschaftsteuer anrechenbar, welche auf die Ausschüttung an die österreichische Körperschaft entfallen ist. Als Nachweise für die Besteuerung werden Abgabenbescheide oder Abrechnungsbescheinigungen der ausländischen Steuerbehörden anerkannt. Eine Anrechnung auf die Mindestkörperschaftsteuer ist jedoch ausgeschlossen.
Übersteigt die anrechenbare ausländische Steuer die Steuerschuld (unter Außerachtlassung der Mindeststeuer nach § 24 Abs 4 KStG), sieht § 10a Abs 9 Z 4 KStG einen Anrechnungsvortrag vor. Dieser ermöglicht eine Anrechnung in späteren Jahren, wenn die Anrechnung im selben WJ nicht möglich ist, wobei vorrangig eine Anrechnung der ausländischen KöSt zu erfolgen hat. Der Antrag auf Anrechnung erfolgt über die KZ 850.
Die Auslandseinkünfte, auf die der Methodenwechsel nach § 10a Abs 7 KStG Anwendung findet, sind in der KZ 289 zu erfassen. Die darauf anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer ist in der KZ 290 und die anrechenbare ausländische Quellensteuer in der KZ 291 zu erfassen. Systematisch betrachtet sind die Beteiligungserträge, auf welche § 10a Abs 7 KStG Anwendung findet, daher in den Einkünften aus Gewerbebetrieb (KZ 777) enthalten, die Anrechnung der ausländischen Steuern erfolgt durch die entsprechende Eintragung in die jeweilige KZ der Steuererklärung.
2.2.8.5. KZ 290 - Darauf anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer
A102
KZ 290 ist in Verbindung mit KZ 289 und 291 zu befüllen, wobei die KZ 290 als „Davon“-Vermerk zur KZ 289 zu verstehen ist. In der KZ 290 ist die anrechenbare ausländische KöSt zu erfassen, die auf die gem § 10a Abs 7 KStG nicht von der österreichischen KöSt befreite Ausschüttung erhoben wurde (wegen Wechsels von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode). Die Reihenfolge und Höhe der Anrechnung ergibt sich aus § 10a Abs 9 Z 4 KStG.
Für Zwecke der Anrechnung sind darüber hinaus noch ergänzende Angaben in der Beilage K 12 notwendig.
2.2.8.6. KZ 291 - Darauf anrechenbare ausländische Quellensteuer
A103
KZ 291 ist in Verbindung mit KZ 289 und 290 zu befüllen, wobei die KZ 291 als „Davon“-Vermerk zur KZ 289 zu verstehen ist. In der KZ 291 ist die anrechenbare ausländische Quellensteuer zu erfassen, die auf die nach § 10a Abs 7 KStG nicht von der österreichischen KöSt befreite Ausschüttung erhoben wurde (wegen Wechsels von der Befreiungs- S. 231zur Anrechnungsmethode). Die Reihenfolge und Höhe der Anrechnung ergibt sich aus § 10a Abs 9 KStG.
Für Zwecke der Anrechnung sind darüber hinaus noch ergänzende Angaben in der Beilage K 12 notwendig.
2.2.8.7. KZ 840 - Sonstige ausländische Einkünfte
A104
In der KZ 840 sind im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte anzugeben, die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb (KZ 777) enthalten und nicht bereits an anderer Stelle gesondert zu deklarieren sind (wie insb die Hinzurechnung der Passiveinkünfte unter KZ 599 sowie die unter den Methodenwechsel fallenden Beteiligungserträge unter der KZ 289).
„Sonstige“ ausländische Einkünfte sind hingegen in der KZ 840 zu erfassen, wofür etwa ausländische Zins- und Lizenzeinkünfte sowie ausländische Betriebsstätteneinkünfte in jenen Fällen in Frage kommen, in denen gemäß den anzuwendenden DBA die Anrechnungsmethode vorgesehen ist.
Werden hingegen ausländische Einkünfte aufgrund eines DBA mittels der Befreiungsmethode von der Besteuerung in Österreich freigestellt, sind diese Einkünfte in der KZ 678 zu erfassen.
In der KZ 840 sind die entsprechenden sonstigen ausländischen Einkünfte in Summe zu erfassen. Die Erfassung der entsprechenden ausländischen Einkünfte in der KZ 840 ist Voraussetzung für die Anrechnung der darauf entfallenden ausländischen Steuern. Siehe unter KZ 841.
2.2.8.8. KZ 841 - Anrechenbare ausländische Steuer
A105
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sehen DBA entweder die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vor. Bei der Anrechnungsmethode besteuert der Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das gesamte Einkommen („Welteinkommen“). Die vom Ausland erhobene Steuer wird aber im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung im Inland auf die österreichische KöSt angerechnet. Die ausländische Steuer kann jedoch nur bis zu jenem Betrag angerechnet werden, welcher der österreichischen Steuer auf die relevanten Auslandseinkünfte entspricht (sog „Anrechnungshöchstbetrag“).
Als anrechenbare „Steuer“ können nur Abgaben angesehen werden, die den wesentlichen systemischen Merkmalen der österreichischen Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer entsprechen. Nur eine solche systematisch vergleichbare (ausländische) Steuer kann im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer „echten“ Doppelbesteuerung führen und daher eine Anrechnung in Österreich begründen.
Die KZ 841 ist in Verbindung zu KZ 840 zu sehen. Bei sonstigen ausländischen Einkünften, die in KZ 840 erfasst wurden, ist die insgesamt anzurechnende Steuer in der KZ 841 anzugeben. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen DBA.
S. 2322.2.8.9. KZ 615 bzw KZ 616 - Gewinn-/Verlustanteile aus Personengesellschaften sowie KZ 933 für Spenden
A106
,
Beteiligungen an Personengesellschaften (bzw ertragsteuerliche Mitunternehmerschaften) gelten steuerlich nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem aktiven und passiven Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens. Beteiligungen an Personengesellschaften sind für steuerliche Zwecke daher zwingend nach der sog „Spiegelbildtheorie“ zu bilanzieren. Mitunternehmeranteile sind beim Beteiligten nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen, sondern mit dem Betrag anzusetzen, der dem steuerlichen Kapitalkonto des Beteiligten entspricht, worin sich die aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut (zu Buchwerten) niederschlägt. Das Ergebnis (Gewinn- oder Verlustanteil) aus der Personengesellschaft hat jedoch schon in die Gewinn- und Verlustrechnung der Kapitalgesellschaft (dem Gesellschafter) Eingang gefunden und ist somit in den Einkünften aus Gewerbebetrieb bereits enthalten.
Die „AZ-KG“ besteht aus der Komplementärin, der „A-GmbH“, sowie der Kommanditistin Frau Z. Die „AZ-KG“ erzielt aus ihrem Gewerbebetrieb einen Gewinn von 20.000 €. Zusätzlich erhält sie Zinseinkünfte vom betrieblichen Bankkonto in Höhe 2.000 €, wobei die Bank 25 % KESt einbehält.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ergebnis der AZ-KG | GESAMT | Anteil A-GmbH | Anteil Frau Z |
gewöhnliche Tätigkeit | 20.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 |
Zinsen | 2.000,00 | 1.000,00 | 1.000,00 |
Einkünfte Gewerbebetrieb | 22.000,00 | 11.000,00 | 11.000,00 |
Diese Eintragungen in der Beilage E 6a zur Feststellungserklärung der AZ-KG führen dazu, dass am Feststellungsbescheid der AZ-KG der Gewinnanteil, der auf die A-GmbH entfällt, folgendermaßen ausgewiesen ist:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr | Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr. | Anteil | |
1 | A-GmbH | Einkünfte | 11.000,00 € |
1010 Kärntner Straße 1/2/1a Österreich 16 987/6543 | |||
S. 233 | Von den Einkünften wurde einbehalten: | ||
Kapitalertragsteuer auf betriebliche Kapitalerträge | 250,00 € | ||
In den Einkünften sind enthalten: | |||
Inländische Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, auf die der besondere Steuersatz von 25 % anwendbar ist. | 1.000,00 € | ||
Eintragungen in der Körperschaftsteuererklärung (K 1) sowie der Beilage K 11 bei der A-GmbH:
K 11 der A-GmbH
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung und Anschrift der Personengesellschaft/Personengemeinschaft: | AZ-KG | |
Abgabenkontonummer Steuernummer | 08 123/4567 | |
Bilanzstichtag (TT.MM.JJJJ) | ||
Beteiligung wird im Betriebsvermögen gehalten1) | ||
Anteil an den Einkünften | ||
1. aus Land- u. Forstwirtschaft | ||
2. aus Gewerbebetrieb | 11.000,00 | |
3. Abzug von im Gewinn-/Verlustanteil enthaltenen endbesteuerten bzw. dem besonderen Steuersatz unterliegenden Einkünften aus der Überlassung von Kapital (Kapitalerträgen)2) | ||
4. Hinzurechnung von betrieblichen Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption3) | ||
5. Betriebliche Einkünfte nach Berücksichtigung der Punkte 3 und 4 | ||
6. aus Vermietung und Verpachtung | ||
7. Hinzurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 107 Abs. 11 EStG 1988)3) | ||
8. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Berücksichtigung des Punktes 7 | ||
Auf betriebliche Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer | 250,00 | |
Auf betriebliche Kapitalerträge entfallende anzurechnende ausländische Quellensteuer | ||
K 1 der A-GmbH
Bei der AZ-KG handelt es sich aus der Sicht der A-GmbH um eine Beteiligung iSd § 189a Z 2 UGB (siehe 2.2.2.3.). Unter dem Begriff „Beteiligung“ sind alle Gewinnanteile zu erfassen, die aus unter den Bilanzposten § 224 Abs 2 A III Z 1 oder 3 UGB ausgewiesenen Beteiligungen erfließen; dazu gehören auch Gewinnanteile aus Personengesellschaften einschließlich stillen Beteiligungen, soweit diese als Beteiligungen iSd § 189a Z 2 UGB einzustufen sind. Sofern eine Erfassung des Ergebnisses aus einer Mitunternehmerschaft nicht in anderen Kennziffern (zB KZ 9090) enthalten ist, hat eine Eintragung in den KZ 9304 bzw KZ 9306 zu erfolgen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erträge [Grundsätzlich sind Erträge ohne Vorzeichen anzugeben. Nur wenn sich bei einer Kennzahl ein negativer Wert ergibt, ist ein negatives Vorzeichen („-“) anzugeben.] | |||
Übrige Erträge (inklusive Finanzerträge, Kapitalveränderungen, Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung) | |||
Saldo | 9090 | 11.000,00 | |
4. Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des Punktes 5 Muss bei Berücksichtigung von Punkt 5 jedenfalls ausgefüllt werden. | 777 | 11.000,00 | |
9. In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind enthalten/anzurechnende Steuern: | |||
Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer | 645 | 250,00 | |
Verlustanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften/Gemeinschaften (Beilage K 11) | |||
Darin enthaltene nicht ausgleichsfähige Verluste (§ 2 Abs. 2a EStG 1988) | 615 | ||
Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften/Gemeinschaften (Beilage K 11) | 11.000,00 | ||
616 | |||
In den Kennzahlen 615 und 616 sind zu den zuvor anzuführenden Gewinn-/Verlustanteilen aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer die aus diesen Beteiligungen im Erklärungsjahr resultierenden Wartetastenverluste gem § 2 Abs 2a EStG (Kennzahl 615) sowie die Verlustverrechnungen aus Vorjahren (Kennzahl 616) einzutragen.
Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben mit 10 % des Betriebsgewinns gilt für die gesamte (!) Kapitalgesellschaft. Aufgrund des Transparenzprinzips werden auch Spenden, die durch eine Mitunternehmerschaft geleistet wurden, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, anteilsmäßig berücksichtigt. In der KZ 933 ist die Höhe jener Spenden einzutragen, die bereits bei der Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, berücksichtigt wurde.
2.. KZ 292 - Anzurechnende Abzugsteuer aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG iVm 24 Abs 7 KStG)
A108
Zu den Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten siehe 2.2.4.43. § 107 EStG gilt grundsätzlich auch für Körperschaften. Wird die Regelbesteuerung beantragt (siehe KZ 554), ist in der KZ 292 die vom Infrastrukturbetreiber einbehaltene und sohin anrechenbare Abzugsteuer einzutragen.
2.. KZ 670 - Begünstigte Einkünfte nach dem EnFG
A109
Das Energieförderungsgesetz (EnFG) sieht steuerliche Begünstigungen für Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor, soweit der Betriebsbeginn vor dem erfolgt ist. In der KZ 670 sind jene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen, die nach dem EnFG begünstigt sind.
S. 2352.2.9. Sonderausgaben
2.2.9.1. KZ 619 - Offene Verlustabzüge aus Vorjahren
A110
Als „Sonderausgaben“ sind bei der Veranlagung steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren nach § 18 Abs 6 EStG iVm § 8 Abs 4 Z 2 KStG abzuziehen. Der Verlustabzug steht jedoch Körperschaften grundsätzlich nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insofern Verluste im laufenden WJ nicht zur Gänze verrechnet werden können, sind sie in den Folgejahren, jeweils unter Beachtung der 75-%-Grenze, abzuziehen. Der Verlustabzug steht für Verluste, die durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt und nicht bereits berücksichtigt wurden, grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zur Verfügung. Die Verrechnung von vortragsfähigen Verlusten hat frühestmöglich zu erfolgen, wobei die Berücksichtigung des Verlustvortrages dem Grunde nach von Amts wegen im ersten möglichen Jahr zu erfolgen hat und damit wohl unabhängig von der Erfassung im Formular durch den Abgabenpflichtigen geboten wäre.
In der KZ 619 sind die vortragsfähigen Verluste in voller Höhe einzutragen, wobei hier auf den Letztstand der veranlagten bzw erklärten Verluste abzustellen ist („Offene Verlustabzüge aus Vorjahren“). Für die Steuererklärung 2023 ist daher der Stand der Verluste zum (bei WJ = KJ) in der KZ 619 einzutragen. Die Begrenzung des Verlustabzuges wird im Zuge der Veranlagung automatisch wahrgenommen.
Zur Nichtanwendbarkeit der 75-%-Grenze nach § 8 Abs 4 Z 2 lit b KStG siehe die Ausführungen zur nachfolgenden KZ 624.
Im Zuge der Verlustvortragsevidenz in der KZ 619 bzw deren Aktualisierung ist insbesondere auch die Verwirklichung des Tatbestands eines sog „Mantelkaufs“ nach § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG zu beachten. Wurde der Mantelkauftatbestand verwirklicht, steht nämlich insoweit kein Verlustabzug mehr zu. Der Verlustvortrag ist diesfalls ab dem WJ der Tatbestandsverwirklichung verloren. Dahinter steht der Gedanke, dass ein „Einkauf“ von Verlusten verhindert werden soll. Der Tatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG ist erfüllt, wenn es zu einer wesentlichen Änderung
der organisatorischen
wirtschaftlichen und
Gesellschafterstruktur
auf entgeltlicher Grundlage
kommt und diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt wurden. Ausgenommen davon sind derartige Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze.
Die zeitliche Abfolge der wesentlichen Änderungen ist nicht entscheidend. So kann ein Mantelkauf auch vorliegen, wenn „alte“ und „neue“ Eigentümer zusammenwirken, S. 236um zuerst die wirtschaftliche und erst dann die Gesellschafterstruktur zu ändern (innerer Zusammenhang).
Offene Siebentelbeträge aus Beteiligungsverlusten (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG) sind nicht unter den Mantelkauftatbestand subsumierbar und können daher grundsätzlich auch weiterhin abgesetzt werden.
Wenngleich es sich beim Verlustabzug grundsätzlich um ein „höchstpersönliches Recht“ des Steuerpflichtigen - somit auch von Körperschaften - handelt, können Verlustvorträge im Zuge von Umgründungen auf andere Rechtsträger übergehen. Allerdings können Verluste aus Vorjahren aber auch umgründungsbedingt verfallen. Zu anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuerbeträgen iZm Umgründungen siehe die Ausführungen zu KZ 941.
Kommt es etwa durch eine Betriebsprüfung zu einer Anpassung der in der Vergangenheit angesetzten steuerlichen Verluste, so ist eine solche Korrektur der in den Folgejahren abgezogenen Verluste nur nach § 295 Abs 3 BAO zulässig, denn die nachträgliche Korrektur von Verlusten stellt keine neue Tatsache dar und ist damit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO.
Die gängigen Kanzleiverwaltungsprogramme bieten idR eine Evidenthaltung der Verlustvorträge an. In komplexen Fällen, oder wenn kein entsprechendes Programm verwendet wird, empfiehlt sich eine gesonderte Dokumentation der Verlustentstehung und -verwertung (chronologische Zusammensetzung der Verluste und deren Verbrauch in späteren Gewinnjahren, zB via Excel). Insbesondere bei späteren Korrekturen, etwa im Zuge von Betriebsprüfungen, ist eine entsprechende Evidenthaltung für die Nachvollziehbarkeit in der Praxis von Bedeutung.
Die Verlust-GmbH hat in den Veranlagungsjahren die folgenden Ergebnisse erzielt:
2020: + 500.000 €
2021: - 200.000 €
2022: + 200.000 €
2023: + 110.000 €
Die Entwicklung der Verlustvorträge ist demnach wie folgt zu erfassen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veranlagungsjahr | Stand zum 1.1. | Verbrauch | Zuwachs | Stand zum 31.12. | Anmerkung |
2020 | 0 € | 0 € | positives Ergebnis | ||
2021 | 0 € | 200.000 € | 200.000 € | erstmalig Verlust | |
2022 | 200.000 € | 150.000 € | 50.000 € | das positive Ergebnis iHv 200.000 € kann zu 75 % mit dem VV der VJ verrechnet werden | |
2023 | 50.000 € | 50.000 € | 0 € | positives Ergebnis iHv 110.000 €, es stehen jedoch nur noch 50.000 € an VV zur Verfügung, womit der überschießende Betrag iHv 60.000 € zu versteuern ist |
S. 2372.2.9.2. KZ 624 - Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlustabzug
A111
Im Unterschied zum EStG gibt es im KStG nach wie vor eine Verrechnungsgrenze von 75 % beim Verlustabzug von den laufenden (positiven) Einkünften der Körperschaft. Die Verlustverrechnungsgrenze von 75 % gilt nicht (dh Verluste sind zu 100 % mit dem laufenden Ergebnis verrechenbar), soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte folgende Gewinne oder Beträge nach § 8 Abs 4 Z 2 lit b KStG enthalten sind:
Sanierungsgewinne gem § 23a KStG,
Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,
Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
Liquidationsgewinne gem § 19 KStG,
Nachversteuerungsbeträge für ausländische Gruppenmitglieder und Betriebsstätten,
Beträge gem § 6 Z 6 EStG (Ratenzahlung iZm Wegzugsbesteuerung), ausgenommen jene nach § 6 Z 6 lit a letzter Satz EStG.
Zu beachten ist jedoch, dass hier die ausnahmsweise 100%ige Verrechnung nur in Höhe dieser Einkünfte oder Beträge greift. Für die restlichen Einkünfte der Körperschaft kommt wiederum die reguläre 75-%-Grenze zur Anwendung. Bei Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs 4 Z 2 lit b KStG ist in der KZ 624 der maßgebliche Betrag zur Ermittlung des tatsächlich zu berücksichtigenden Verlustabzugs einzutragen.
. Sanierungsgewinn
.1. KZ 668 und KZ 669 - Sanierungsquote und Sanierungsgewinn
A112
Sanierungsgewinne sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zweck der Sanierung entstanden sind. Die Höhe der buchmäßigen Sanierungsgewinne ergibt sich aus der Summe der Schuldennachlässe abzüglich der mit diesen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten (Nettogröße). Nach § 23a KStG sind Sanierungsgewinne grundsätzlich voll steuerpflichtig.
In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch jedoch häufig nicht voll durchsetzbar. § 23a Abs 2 KStG sieht daher vor, dass bei Vorliegen von Sanierungsgewinnen (einzutragen in KZ 669), die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote (einzutragen in KZ 668) nach Abschluss eines Sanierungsplanes gem §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung - oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung - entstanden sind, die Körperschaftsteuer insoweit nicht festzusetzen ist, als sie den der Sanierungsplanquote entsprechenden Betrag übersteigt.
Nach § 23a Abs 2 KStG gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
S. 238Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100 % abzüglich Ausgleichsquote).
Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
Im Jahr 2023 wird ein Sanierungsplan gem §§ 140 bis 156 IO betreffend einer GmbH mit einer Quote von 20 % rechtskräftig bestätigt. Die Sanierungsplanquote wird noch im Jahr 2023 voll erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn iSd § 23a KStG liegen vor. Es entsteht ein Sanierungsgewinn iHv 46.000 €. Das Einkommen inkl Sanierungsgewinn beträgt 69.000 €, jenes ohne Sanierungsgewinn würde hingegen nur 23.000 € betragen. Hinweis: in 2023 kommt der reduzierte KöSt-Satz iHv 24 % zur Anwendung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuer mit Sanierungsgewinn (69.000 € × 24 %) | 16.560 € |
Steuer ohne Sanierungsgewinn (23.000 € × 24 %) | 5.520 € |
Differenz | 11.040 € |
Von dieser Differenz sind gem § 23a KStG 80 %, somit 8.832 €, nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich im Jahr 2023 somit eine KöSt von 16.560 € abzüglich 8.832 € = 7.728 €.
Im Ergebnis ist in Fällen eines Schuldennachlasses iSd § 23a Abs 2 KStG (Erfüllung der Sanierungsplanquote) die aus Sanierungsgewinnen entstehende KöSt in dem über der Quote liegenden Ausmaß nicht festzusetzen. In der Steuererklärung ist in der KZ 669 der Gewinn aus dem Schuldennachlass gem § 23a Abs 2 KStG einzutragen. In der KZ 668 ist die zu leistende Quote in Prozent zu erfassen.
. Entrichtung der Steuerschuld in Raten (§ 6 Z 6 lit c EStG)
.1. KZ 978 - Ratenzahlung bei grenzüberschreitenden Überführungen von Wirtschaftsgütern gem § 6 Z 6 EStG
A113
Mit den Bestimmungen des § 6 Z 6 EStG, wo mit dem AbgÄG 2015 vom früheren Nichtfestsetzungskonzept auf das nunmehrige Ratenzahlungskonzept für EU/EWR-Staaten übergegangen wurde, soll eine Abgrenzung der Besteuerungshoheit der Republik Österreich im Zusammenhang mit Gewinnverlagerungen ins Ausland und vom Ausland ins Inland erreicht werden. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, in Österreich entstandene stille Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben oder ganzen Betrieben ins Ausland steuerlich zu erfassen bzw ausländische stille Reserven bei Überführung ins Inland zu neutralisieren.
Wirtschaftsgüter sind nach § 6 Z 6 EStG mit jenen Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
es zu einer Überführung von Wirtschaftsgütern oder Verlegung von Betrieben (Betriebsstätten) ins Ausland desselben Steuerpflichtigen iSd § 6 Z 6 lit a EStG kommt oder
S. 239nach § 6 Z 6 lit b EStG durch „sonstige Umstände“ das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird.
Nach § 6 Z 6 lit c EStG besteht bei Sachverhalten, bei denen es zu einer Abgabenschuld nach lit a und b kommt, die Möglichkeit, diese in Raten zu entrichten. Die Möglichkeit der Ratenzahlung besteht nur, wenn die Überführung/Verlegung in einen EU-Mitgliedstaat oder einen EWR-Staat erfolgt oder die Einschränkung des Besteuerungsrechtes gegenüber einem solchen Staat erfolgt. Dazu muss in der Steuererklärung des betreffenden Jahres ein entsprechender „Antrag“ gestellt werden (mittels Eintrag in KZ 978 ff).
Die Bestimmung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Z 6 EStG wurde mit dem JStG 2018 - mit Wirkung ab - an die Vorgaben der ATAD angeglichen. Im Wesentlichen kam es zu folgenden Anpassungen:
Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Anlagevermögen von sieben auf fünf Jahre (für Umlaufvermögen unverändert zwei Jahre)
Nachschärfung bzw Ausweitung der Besteuerungstatbestände
Fälligkeit ab der zweiten Jahresrate wird auf den 30. Juni vorgezogen
Fälligstellung bei Säumigkeit erst nach zwölf Monaten
In der KZ 978 ist der Gesamtbetrag, für den die Steuer in Raten zu entrichten ist, einzutragen. In den darauffolgenden KZ 559 und 991 ist dieser Gesamtbetrag aufzuteilen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Ratenzahlung fünf Jahre) sowie des Umlaufvermögens (Ratenzahlung unverändert zwei Jahre).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KZ | Entstrickungstatbestand: Ratenzahlung für |
559 | WG des Anlagevermögens nach (fünf Jahresraten) |
991 | WG des Umlaufvermögens (unverändert zwei Jahresraten) |
Erfolgt die Aufdeckung der stillen Reserven nach § 6 Z 6 EStG im Verhältnis zu Drittstaaten (die nicht im EWR sind), kommt es zur sofortigen Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Ein Antrag auf Ratenzahlung ist in diesen Fällen nicht möglich, die KZ 978, 559 und 991 sind daher diesfalls nicht auszufüllen.
Für Entstrickungstatbestände, die vor dem verwirklicht wurden, galt noch die Regelung des § 6 Z 6 lit d EStG idF vor JStG 2018 und damit eine Verteilung auf sieben Jahresraten. Die KZ 990 war letztmalig im K 1 für das Veranlagungsjahr 2019 enthalten.
.2. KZ 559 - Ratenzahlung für Anlagevermögen (fünf Raten)
A114
Die auf die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallende Steuerschuld war früher über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten. Für Entstrickungstatbestände, die ab dem verwirklicht wurden, gilt nunmehr der verkürzte RatenzahlungsS. 240zeitraum nach § 6 Z 6 lit d EStG. Die auf die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallende Steuerschuld ist demnach gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten.
Die erste Rate ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die weiteren vier Raten sind jeweils am 30. Juni der Folgejahre fällig (statt früher 30. September). Mit dem JStG 2018 wurden weiters auch neue Fälligstellungstatbestände definiert. Demnach sind die offenen Raten insoweit sofort fällig zu stellen, als
Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb der EU/des EWR überführt oder verlegt werden,
der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb der EU/des EWR verlegt wird,
der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.
Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen. Scheiden nur einzelne Wirtschaftsgüter aus, erfolgt die vorzeitige Fälligstellung nur insoweit, als die offenen Raten auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallen. Ist es bereits im ersten Jahr zu einem der ersten drei oben angeführten Umstände gekommen, hat insoweit keine Eintragung in der KZ 559 zu erfolgen, da diesfalls gar kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden kann.
In der KZ 559 ist jener Anteil vom Gesamtbetrag, für den die Steuer in Raten zu entrichten ist, zu erfassen, der auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfällt und für den bereits die geänderte Rechtslage anzuwenden ist (fünf Jahresraten). In Summe müssen die Beträge in KZ 559 und 991 dem Gesamtbetrag nach KZ 978 entsprechen.
.3. KZ 991 - Ratenzahlung für Umlaufvermögen (zwei Raten)
A115
Im Unterschied zur Steuerschuld auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann bei den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach § 6 Z 6 lit e EStG die Abgabenschuld nur auf zwei Raten verteilt werden.
Die erste Rate ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. September des Folgejahres fällig. Da es sich dabei um eine pauschale Verteilung handelt, ist ein vorzeitiges Ausscheiden nicht anzuzeigen und führt auch nicht zu einer vorzeitigen Fälligstellung noch offener Raten.
Der vom Gesamtbetrag laut KZ 978 auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens entfallende Teil ist in KZ 991 zu erfassen. In Summe müssen die Beträge in KZ 559 und 991 dem Gesamtbetrag nach KZ 978 entsprechen.
S. 241. Sonstiges
.1. KZ 9307 - Beschlossene Ausschüttungen/Zuwendungen
A116
In der KZ 9307 sind bis zum Erklärungszeitpunkt bereits beschlossene (offene) Ausschüttungen oder Zuwendungen zu erfassen, wobei die KZ 9307 jeweils in Verbindung mit der nächsten KZ 9308 (betr Ausnahmen vom KESt-Abzug) auszufüllen ist. Als Grundlage für zwischenzeitlich bereits durchgeführte Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des Erklärungsjahres sind insb entsprechende Gesellschafterbeschlüsse heranzuziehen. Wurde eine Ausschüttung/Zuwendung beschlossen, so unterliegt diese grundsätzlich auch der KESt. Ob auch steuerlich eine KESt-pflichtige „Dividende“ (= Beteiligungsertrag) vorliegt oder eine Einlagenrückzahlung oder andere Befreiungsgründe von der KESt-Pflicht vorliegen, ist für die Erfassung in der KZ 9307 nicht relevant. Der Anteil der befreiten Ausschüttung ist erst in der KZ 9308 näher auszuführen.
Ist der empfangende Gesellschafter eine natürliche Person, unterliegt die Ausschüttung insoweit einer KESt iHv 27,5 % gem § 27 iVm § 27a EStG. Bei einer empfangenden Körperschaft beträgt die KESt nach § 93 Abs 1a EStG hingegen 23 % für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte (für in 2023 zugeflossene Einkünfte war der Satz von 24 % anwendbar), wobei hier zudem Befreiungen vorgesehen sind. Die KESt ist nach § 95 EStG von der ausschüttenden Gesellschaft einzubehalten. Nach § 96 EStG ist diese binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Eine entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung ist - ebenfalls innerhalb der Frist von einer Woche - nach § 96 Abs 3 EStG elektronisch abzugeben.
Bei den Ausschüttungen ist nach den Empfängern zu unterscheiden:
Natürliche Personen: Erfolgt die Ausschüttung/Zuwendung an eine natürliche Person, ist die Dividende KESt-endbesteuert. In der (Einkommen-)Steuererklärung der natürlichen Person sind die erhaltenen Dividenden ggf als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu deklarieren.
Körperschaften: Bei Ausschüttungen/Zuwendungen an eine Körperschaft sieht § 10 Abs 1 KStG für bestimmte Beteiligungserträge bei der empfangenden Körperschaft eine Befreiung von der KöSt vor.
S. 242In der KZ 9307 ist der Anteil des Bilanzgewinnes, der in Form einer Ausschüttung an die Gesellschafter (zB Muttergesellschaft in Konzernstrukturen) gezahlt wird, zu erfassen. Die Ausschüttung ist mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Bei Unternehmen, welche COVID-19- oder „Ukraine“-Förderungen in Anspruch genommen haben bzw nehmen sind teilweise Einschränkungen für die „Entnahmen des Inhabers“ bzw für Gewinnausschüttungen vorgesehen.
Die letzten Ausschüttungsbeschränkungen iVm COVID-19-Förderungen sind 2022 ausgelaufen und werden daher nicht näher ausgeführt. Der EKZ I, EKZ I Q4 2022 sowie die Energiekostenpauschale haben keine entsprechende Beschränkung enthalten. Im für 2023 relevanten EKZ II wurde jedoch eine, an den COVID-19-Ausfallsbonus angelehnte, Ausschüttungsbeschränkung verankert. Demnach sind im Zeitraum bis zum Ausschüttungen an die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ anzupassen, während im Zeitraum bis rechtlich nicht zwingende Ausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien gänzlich untersagt sind. Eine Festlegung, was unter der „Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse“ zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der einschlägigen Förderungsrichtlinie noch den FAQ.
Wird dennoch eine Entnahme bzw Dividende (ohne rechtliche Verpflichtung) vorgenommen, kann ein Verstoß gegen die Förderbedingungen vorliegen. Auch aus gesellschaftsrechtlichen Vorgaben (§ 82 Abs 5 GmbHG) kann sich in Zeiten einer (Unternehmens-)Krise ein Verbot von Ausschüttungen ergeben.
.2. KZ 9308 - Befreiung vom Steuerabzug
A117
Die KZ 9308 ist gemeinsam mit der KZ 9307 zu befüllen und dient dazu, jenen Anteil der Ausschüttung laut KZ 9307 anzugeben, der aus bestimmten Gründen nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegt. Dh es ist hier der Anteil einzutragen, für den Befreiungen vom KESt-Abzug gelten und daher der Ausschüttungsbetrag brutto für netto an den oder die Empfänger ausgezahlt wird. In der KZ 9308 ist einerseits der befreite Anteil der Ausschüttung/Zuwendung betraglich einzutragen. Andererseits ist der Grund oder die Gründe für die Befreiung anzugeben. Das Formular gibt dazu die folgenden Gründe zur Auswahl vor, die entsprechend anzukreuzen sind (Mehrfachnennung möglich):
Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG
Nach § 8 Abs 1 KStG bleiben Einlagen der Anteilsinhaber außer Ansatz, dh, diese sind steuerneutral. Der steuerliche Gewinn wird daher durch eine Einlage in die Körperschaft nicht erhöht, vielmehr erhöhen Einlagen die Anschaffungskosten bzw den Buchwert der Beteiligung. Das Gegenstück zur Einlagenleistung ist die Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG, wonach seitens der Anteilsinhaber erhaltene Einlagen wiederum zurückgezahlt werden. Bei der auszahlenden Körperschaft wird durch die Einlagenrückzahlung der steuerliche Gewinn nicht beeinflusst, auf Ebene der AnS. 243teilseigner werden durch die Einlagenrückzahlung hingegen die Anschaffungskosten bzw der Buchwert der Beteiligung vermindert.
Aus steuerlicher Sicht liegt eine Einlagenrückzahlung immer dann vor, wenn „Gewinne“ ausgeschüttet werden, welche ursprünglich von den Anteilseignern in die Körperschaft eingezahlt wurden (Außenfinanzierung). Diese können zB aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen. Im Unterschied dazu liegt eine Gewinnausschüttung vor, wenn die ausgeschütteten Gewinne aus dem vom Unternehmen erwirtschafteten Ergebnis stammen (Innenfinanzierung).
Insb auf Ebene der Anteilseigner (Gesellschafter) ist die Unterscheidung, ob eine Einlagenrückzahlung oder eine (offene) Gewinnausschüttung vorliegt, von erheblicher Bedeutung (und kann daher mitunter auch zu Zielkonflikten zwischen den Gesellschaftern führen):
Natürliche Personen als Anteilseigner: Diese werden im Regelfall eine „steuerfreie“ Einlagenrückzahlung bevorzugen. Eine Gewinnausschüttung unterliegt hingegen der KESt iHv 27,5 %.
Körperschaften als Anteilseigner: Für Gewinnausschüttungen an Körperschaften im Inland bzw auch im EU-Ausland sind nach § 94 Z 2 EStG KESt-Befreiungen vorgesehen. Es sind daher sowohl Einlagenrückzahlungen wie ggf auch Gewinnausschüttungen „steuerfrei“. Im Unterschied zur Einlagenrückzahlung reduzieren Gewinnausschüttungen jedoch nicht den Buchwert der Beteiligung. Insb in Konzernstrukturen wird daher idR eine Gewinnausschüttung vorteilhafter sein.
Wesentliche Beteiligung (§ 94 Z 2 EStG)
§ 94 Z 2 EStG sieht bei „wesentlichen“ Beteiligungen eine Befreiung vom KESt-Abzug vor. Die Ausschüttungen/Zuwendungen werden demnach steuerfrei an die empfangenden Körperschaften ausgezahlt. Ausschüttungen nach § 94 Z 2 EStG sind bei inländischen Anteilseignern steuerfrei, wenn diese an der ausschüttenden Körperschaft mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt sind. Erfolgt die Ausschüttung an eine EU-Muttergesellschaft iSd Anlage 2 zum EStG, sind neben der Mindestbeteiligung von 10 % auch die einjährige Mindestbehaltefrist sowie auch die übrigen Voraussetzungen für eine Unterlassung des KESt-Abzugs (insb Ansässigkeitsbescheinigung etc) zu erfüllen.
S. 244Andere Gründe
Ua können folgende „andere“ Gründe zur Unterlassung eines KESt-Abzugs führen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beteiligungserträge, die an beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige der zweiten Art gezahlt werden | |
Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft | |
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs 1 Z 29 EStG) | |
Einkünfte, die einer eigennützigen, intransparenten Privatstiftung zugehen | |
Einkünfte gehen einer im Ausland ansässigen Person zu, die von der KESt vollständig zu entlasten ist |
.3. KZ 813 - Tilgungsbetrag von vorbehaltenen Entnahmen gem § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG
A118
Nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG besteht die Möglichkeit, das einzubringende Vermögen in seinem zum Einbringungsstichtag bestehenden Umfang und Wert zu verändern („rückwirkende Maßnahmen“). § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG sieht in diesem Zusammenhang eine Ausschüttungsfiktion für Verbindlichkeiten aus rückbezogenen Maßnahmen vor. Kommt es aufgrund von Maßnahmen nach § 16 Abs 5 UmgrStG zu einem negativen Einbringungskapital oder erhöht sich ein solches, gelten die Beträge der baren und vorbehaltenen Entnahmen (§ 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 UmgrStG) im Ausmaß des negativen Buchwertes als ausgeschüttet. Diese „ausgeschütteten“ Beträge unterliegen in der Folge der KESt.
Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass es zu einer Versteuerung von Verbindlichkeiten kommt, die anlässlich der Umgründung - aufgrund der rückbezogenen Entnahmen - entstanden sind. Eine steuerfreie Ausschüttung von stillen Reserven anlässlich einer Umgründung soll dadurch verhindert werden.
Im Zuge der Umgründung ergibt sich nach Berücksichtigung sämtlicher Korrekturen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG ein negativer Buchwert iHv - 10.000 €. Vorbehaltene Entnahmen wurden im Ausmaß von 30.000 € getätigt.
Die Tilgung der ersten 20.000 € der vorbehaltenen Entnahme unterliegt nicht der Ausschüttungsfiktion. Die Tilgung der restlichen 10.000 € unterliegt der Ausschüttungsfiktion nach § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG und ist dem entsprechend der KESt zu unterziehen.
Ist es im zu erklärenden WJ zur Tilgung einer vorbehaltenen Entnahme iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG gekommen, ist der Tilgungsbetrag in der KZ 813 zu erfassen.
.4. KZ 814 - Restbetrag vorbehaltener Entnahmen gem § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG
A119
§ 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG beinhaltet eine Ausschüttungsfiktion für Verbindlichkeiten aus rückbezogenen Maßnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG. Siehe dazu die Ausführungen zu KZ 813.
S. 245Der Restbetrag einer nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG vorbehaltenen Entnahme ist in der KZ 814 zu erfassen, wenn es im zu erklärenden WJ zu einer Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung gekommen ist.
.5. KZ 849 - Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG
A120
Während die Kennzahl für verdeckte Ausschüttungen (vormals KZ 9288) seit der Körperschaftsteuererklärung 2018 - wohl aus guten Gründen - weggelassen wurde, sollen jene Aufwendungen, für die im Falle eines diesbezüglichen Verlangens der Abgabenbehörde keine hinreichende Empfängerbenennung erfolgen würde und diesfalls gem § 22 Abs 3 KStG ein gesonderter KöSt-Zuschlag iHv 25 % zu verhängen wäre, auch weiterhin explizit deklariert werden:
Diese umstrittene KZ 849 wurde ab der Veranlagung 2011 in das Formular K 1 aufgenommen und beruht auf der Bestimmung des § 22 Abs 3 KStG, welche mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 eingeführt wurde. Demnach ist zusätzlich zur regulären KöSt ein (Straf-)Zuschlag iHv 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei welchen der Abgabepflichtige auf Verlangen (!) der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde der Zuschlag eingeführt, um den bis dato zu geringen Sanktionsmöglichkeiten bei einer Unterlassung der Empfängerbenennung zu begegnen, sodass dieser (Straf-)Zuschlag - insb auch im Hinblick auf die Zielsetzung, Korruption und Geldwäsche entgegenzuwirken - sachlich gerechtfertigt sei. Ziel der Bestimmung des § 22 Abs 3 KStG ist es - ähnlich zu § 162 BAO -, Steuervorteilen entgegenzuwirken, welche durch das Verschweigen von Empfängern entstehen könnten. Ist es der Abgabenbehörde nicht möglich, amtswegig zu erheben, an wen ein Vorteil zugewendet wird, ist auch eine Überprüfung der Versteuerung des Vorteils beim Empfänger nicht möglich. Einem eventuell unversteuerten Vorteil beim Empfänger würde daher eine abzugsfähige Betriebsausgabe beim Leistenden gegenüberstehen. Die Abgabenbehörde hat daher die Möglichkeit, den Abgabenpflichtigen zur genauen Offenlegung von Gläubigern oder Empfängern von verdächtigen Beträgen aufzufordern. Der Abgabenpflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus im Vorhinein alle Gläubiger und Empfänger von Zahlungen zu benennen. Vielmehr ist dafür ein konkretes Verlangen der Abgabenbehörde notwendig. Ob eine Aufforderung zur Empfängerbenennung iSd § 22 Abs 3 KStG tatsächlich gestellt wird, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Kommt der Abgabenpflichtige der Aufforderung einer genauen Bezeichnung nicht nach, wird die Abgabenbehörde den Betriebsausgabenabzug nicht anerkennen und einen KöSt-Zuschlag auf die fraglichen Beträge erheben. Der Zuschlag beträgt 25 % und ist auf jene Beträge zu erheben, für die der Abgabenpflichtige nach Verlangen der Abgabenbehörde die korrekte Benennung unterlassen hat. Dabei ist es für die Verhängung des Zuschlages jedoch unerheblich, aus welchen Gründen der Abgabenpflichtige die korrekte Empfängerbenennung unterlässt.
S. 246Die Erläuterungen zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 führen aus, dass durch die 25%ige Körperschaftsteuer die bis zu 50%ige Einkommensteuer ersetzt werden soll. Obwohl die Körperschaftsteuer im Jahr 2023 auf 24 % gesenkt wurde und ab 2024 weiter auf 23 % gesenkt wird (vgl § 22 Abs 1 KStG), wurde der KöSt-Zuschlag im § 22 Abs 3 KStG bei 25 % belassen. In den Materialien zum ÖkoStRefG 2022 Teil I, mit dem die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes normiert wurde, finden sich hinsichtlich des Zuschlages in § 22 Abs 3 KStG keine Ausführungen.
Wird oder kann ein Empfänger nicht benannt werden, kann die Abgabenbehörde aufgrund von § 162 BAO und § 22 KStG folgende Maßnahmen ergreifen:
Nichtanerkennung des Betriebsausgabenabzuges nach § 162 Abs 2 BAO und damit Nachversteuerung mit dem jeweils aktuellen KöSt-Satz (25 % bzw künftig 24 % bzw 23 %), zusätzlich
Zuschlag zur KöSt nach § 22 Abs 3 KStG iHv 25 % von den nicht anerkannten Beträgen (wobei dieser Zuschlag im Zuge der KöSt-Satz-Senkung durch die ökosoziale Steuerreform nicht abgesenkt wurde und daher weiterhin 25 % betragen wird).
Der Zuschlag fällt auch in Verlustjahren neben der Mindestkörperschaftsteuer iSd § 24 Abs 4 KStG an. In Gewinnjahren führt der Zuschlag bis zum Jahr 2022 zu einer KöSt-Belastung iHv insgesamt 50 %, in Verlustjahren fällt zumindest der Zuschlag iHv 25 % neben der Mindestkörperschaftsteuer an. Für die Festsetzung der Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer findet nach § 24 Abs 3 Z 3 KStG der Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG jedoch keine Berücksichtigung.
Im Falle einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG kommt es zu einer Hochschleusung des Zuschlages. Der Zuschlag bei Gruppenmitgliedern wird gemeinsam mit ihrem normalen Ergebnis an die jeweils beteiligte Körperschaft weitergeleitet und ist im Ergebnis vom Gruppenträger zu entrichten.
Die Erhöhung nach § 22 Abs 3 KStG darf nur im „normalen“ Körperschaftsteuerbescheid vorgeschrieben werden, womit für den Zuschlag kein separater Bescheid erlassen wird. Kommt es daher im Zuge einer Außenprüfung zu einer nachträglichen Verhängung des Zuschlages, liegt regelmäßig ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor; der Zuschlag betrifft folglich jenen Veranlagungszeitraum, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind. Mit einem Antrag nach § 205 Abs 6 BAO können uU Anspruchszinsen anteilig vermieden werden.
Im Unterschied zur Bestimmung des § 162 BAO verzichtet der Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG auf eine Anknüpfung an „beantragte Absetzungen“. Vielmehr ist von „Beträgen“ die Rede, für die der Abgabenpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger nicht hinreichend genau bezeichnet. Ob hinsichtlich der fraglichen Aufwendungen eine Geltendmachung als steuerwirksame Betriebsausgaben erfolgte oder nicht, ist für die Festsetzung des Zuschlages nicht erheblich. Vielmehr kann die aus dieser Tarifvorschrift resultierende „Verdoppelung“ der KörS. 247perschaftsteuerbelastung auf 50 % selbst dann schlagend werden, wenn sich Zahlungen an nicht hinreichend benannte Empfänger vorweg gar nicht auf das steuerwirksame Ergebnis ausgewirkt hatten. § 22 Abs 3 KStG ist demnach unabhängig davon anwendbar, ob der Abgabenpflichtige die fraglichen Aufwendungen bzw Ausgaben zuvor als steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht hatte oder nicht (zB hinzugerechnete Repräsentationsaufwendungen). Der Zuschlag greift jedoch erst bzw nur dann, wenn der Abgabenpflichtige den Gläubiger oder Empfänger auf Verlangen der Finanzverwaltung nicht hinreichend genau benennt (oder tatsächlich nicht benennen kann).
Eine proaktive steuerliche Nichtgeltendmachung von Betriebsausgaben, die keinem Abzugsverbot unterliegen, erscheint äußerst fraglich, zumal für den Ansatz von Betriebsausgaben grds kein Wahlrecht besteht und außerdem das Verlangen einer Empfängerbenennung gegenüber der Finanzverwaltung und sohin letztlich auch der Zuschlag iSd § 22 Abs 3 KStG dadurch nicht vermieden werden kann.
Auch der 25-%-Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG in der fraglichen KZ 849 ist uE nicht in einer Art „vorauseilendem Gehorsam“ zur Anwendung zu bringen, sondern es sollte zunächst das diesbezügliche „Verlangen der Abgabenbehörde“ nach hinreichend genauer Bezeichnung der Empfänger abgewartet werden, denn der Steuerpflichtige muss nicht von sich aus alle in Frage kommenden Empfänger benennen, sondern eben nur auf entsprechend konkretes Verlangen der Finanzverwaltung. Die Rechtsfolgen des § 22 Abs 3 KStG treten daher auch nur im Falle einer Aufforderung zur Empfängerbenennung und deren Nichterfüllung ein. In diesem Sinne erscheint auch der Anwendungsfall für das Ausfüllen der KZ 849 unklar. Denn im Zeitpunkt der Erstellung bzw Einreichung der KöSt-Erklärung werden die Voraussetzungen für den Zuschlag (Nichtbezeichnung der Gläubiger oder Empfänger auf vorheriges behördliches Verlangen) idR noch nicht erfüllt sein. Eine (Vorweg-)Eintragung in die KZ 849 ist uE nicht geboten.
Zu beachten ist auch, dass ungeachtet der Möglichkeit der Empfängerbenennung nach § 162 BAO die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, von sich aus die materielle Wahrheit zu erforschen (Amtswegigkeit). Dementsprechend sind durch die Behörde zunächst alle dazu möglichen Nachforschungen anzustellen. Das Empfängerbenennungsverfahren kann von der Behörde nicht als bequeme Abkürzung des Wahrheitsfindungsprozesses verwendet werden. Zu beachten ist allerdings die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 115 Abs 1 zweiter Satz BAO). Von der Verhängung eines Zuschlages nach § 22 Abs 3 KStG ist insb auch dann abzusehen, wenn der Empfänger der Abgabenbehörde auf anderem Wege zur Kenntnis gelangt (dh nicht durch Benennung seitens der aufwandstragenden Körperschaft).
Wenn eine Leistung tatsächlich erbracht wurde, so kann die Unterlassung oder Verweigerung der Empfängerbenennung für sich grundsätzlich kein Finanzvergehen begründen, zumal der Abgabenanspruch insoweit erst durch die Nichtbenennung der Gläubiger oder Empfänger entsteht.
S. 248.6. KZ 658 - Gem § 6b Abs 6 KStG zu versteuernde Beträge
A121
§ 6b KStG definiert die Voraussetzungen, die eine Kapitalgesellschaft erfüllen muss, um den Status einer „Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft“ zu erlangen. Mithilfe von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften soll für kleine und mittlere Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital, insb in der Gründungsphase, aber auch in der Wachstumsphase bis hin zu einer allfälligen Börsenfähigkeit, erleichtert werden. Durch die steuerlichen Anreize für diese Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sollen positive Impulse für den heimischen Risikokapitalmarkt gegeben werden.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem nach § 5 Z 14 KStG definierten Umfang von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. § 6b Abs 6 KStG sieht eine Zusatzbesteuerung für jene Gesellschaften vor, die nachhaltig die Voraussetzungen nach § 6b KStG verletzen. Bemessungsgrundlage für die Zusatzbesteuerung ist der Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene WJ, die bei den Empfängern (= Gesellschaftern) eine Steuerbefreiung gem § 27 Abs 7 EStG vermitteln. Die Zusatzsteuer stellt ein Äquivalent für den Entgang der KESt dar, der durch die Einkommensteuerbegünstigung beim Empfänger der Dividenden besteht, wobei die Zusatzbesteuerung keine Auswirkungen auf Ebene des Empfängers hat, seine Begünstigung bleibt für bereits erfolgte Ausschüttungen erhalten.
Die gem § 6b Abs 6 KStG mit 27,5 % zu versteuernden Beträge sind in der KZ 658 zu erfassen.
.7. KZ 850 - Anrechnungsvortrag iSd § 10a Abs 9 KStG
A122
Für ausländische Gewinnanteile iSd § 10 Abs 1 Z 5 bis 7 KStG ist nunmehr in § 10a Abs 7 KStG idF JStG 2018 ein Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode vorgesehen („Switch-Over“) . Nach § 10a Abs 9 Z 4 KStG - bzw früher gemäß § 10 Abs 6 KStG idF vor JStG 2018 - ist in den Fällen des Methodenwechsels die anrechenbare ausländische Steuer bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art gem § 10 Abs 1 Z 5 bis 7 KStG hinzuzurechnen und der Gesamtbetrag zu versteuern.
Ist die volle Anrechnung der Auslandssteuern im betroffenen WJ nicht möglich - da die anrechenbare ausländische KöSt die österreichische Steuerschuld übersteigt -, ist ein Anrechnungsvortrag für die Folgejahre vorgesehen. Unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach § 24 Abs 4 KStG kann der Übersteigungsbetrag auf Antrag auf die Steuerschuld in den nachfolgenden Jahren angerechnet werden.
§ 10a Abs 9 Z 4 KStG sieht allerdings (wie auch bereits die Vorgängerregelung) keinen Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern vor. Die Differenzierung zwischen Körperschaftsteuer und Quellensteuer geht auf die Rechtsprechung des EuGH zurück und entspricht damit dem Unionsrecht. Die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer ist vorrangig (dh vor einer allfälligen anrechenbaren Quellensteuer) auf die österreichische Steuer anzurechnen.
Im Abgabenbescheid ist über die Höhe des Übersteigungsbetrages abzusprechen. Wird kein Sachbescheid erlassen, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein Feststellungsbescheid über die Höhe des Übersteigungsbetrages zu erlassen.
S. 249Die Anrechnung ist in Folgejahren durch Eintragung des anzurechnenden Betrages in die KZ 850 zu beantragen. Eine Verrechnung der übersteigenden Steuerschuld ist frühestmöglich im Folgejahr vorzunehmen.
Die PC-AG erzielt 2022 ein steuerpflichtiges Einkommen von 50.000 €, darin enthalten sind gem § 10a Abs 7 KStG steuerpflichtige Gewinnanteile iHv 200.000 €. Die auf die Gewinnanteile entfallende ausländische KöSt beträgt 30.000 €, die ausländische Quellensteuer 25.000 €, demnach in Summe insgesamt anrechenbare Steuern iHv 55.000 €.
Von diesen (ausländischen) Steuern wären 2022 jedoch maximal 50.000 € anrechenbar (200.000 € × KöSt-Tarif iHv 25 % für 2022), zudem ist auch noch der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten. Die inländische KöSt beträgt für 2022 nämlich nur 12.500 € (50.000 € × 25 % für 2022); dieser Betrag stellt den Anrechnungshöchstbetrag dar.
Steuererklärung 2022
Im WJ 2022 ist daher die ausländische KöSt nur iHv 12.500 € anzurechnen, der verbleibende Betrag kann 2022 nicht angerechnet werden. Da ein Anrechnungsvortrag nur für Körperschaftsteuer, nicht jedoch für Quellensteuer zusteht, ist eine Anrechnung des Übersteigungsbetrages iHv 17.500 € (30.000 € ausl KöSt abzgl 12.500 €) auf Antrag in den nächsten Jahren möglich (Anrechnungsvortrag). Der Übersteigungsbetrag ist durch die Abgabenbehörde in den Spruch des Abgabenbescheides 2020 aufzunehmen.
Steuererklärung 2023
Im Jahr 2023 kann der Übersteigungsbetrag aus dem Vorjahr iHv 17.500 € angerechnet werden, sofern die tatsächliche inländische KöSt ausreichend hoch ist. Dazu sind die 17.500 € in der KZ 850 zu erfassen.
.8. KZ 941 - Anzurechnende Mindestkörperschaftsteuer nach einer Umgründung
A123
Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer ist gem § 24 Abs 4 Z 4 KStG zeitlich unbegrenzt auf die tatsächliche KöSt späterer Jahre wie eine Vorauszahlung iSd § 45 EStG anzurechnen. Für die Anrechnung gibt es allerdings mehrere betragliche Begrenzungen. Im Falle von Umgründungen nach dem UmgrStG geht die Verrechnung der Mindeststeuer insoweit auf die übernehmenden Rechtsnachfolger über, als sich dies aus der Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 BAO oder der besonderen Regelung des § 9 Abs 8 UmgrStG ergibt.
Guthaben an Mindestkörperschaftsteuer gehen erst mit Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages (§ 3 Abs 1 Z 4 UmgrStG) auf die Rechtsnachfolgerin über und können daher erst in diesem Veranlagungszeitraum verwertet werden.
Verschmelzungsstichtag ist der 31.12.X0. Das Guthaben an Mindestkörperschaftsteuer der übertragenden Körperschaft steht der übernehmenden Körperschaft ab 1.1.X1 zur Verfügung und kann im Veranlagungszeitraum X1 verwertet werden.
S. 2502.3. Beilage - K 1g
Formular: K 1g-PDF-2023 - Beilage zur Körperschaftsteuererklärung K 1 (Gruppenbesteuerung) für 2023
S. 2542.3.1. Allgemeines zur Beilage K 1g - Gruppenbesteuerung
Die Beilage K 1g ist als Beilage zum Hauptformular K 1 auszufüllen bzw der Erklärung beizulegen, sofern eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG vorliegt. Die Beilage K 1g ist sowohl für den Gruppenträger als auch für die jeweiligen (inländischen) Gruppenmitglieder der Erklärung anzuschließen. In der Beilage sind insb auch die zuzurechnenden Verluste bzw die Verlustbeträge ausländischer Gruppenmitglieder, die der Nachversteuerung unterliegen, gesondert aufgegliedert für jedes einzelne Auslandsgruppenmitglied, anzugeben.
Die Beilage K 1g ist in drei Abschnitte unterteilt:
der erste Abschnitt betrifft den Gruppenträger und die entsprechenden zuzurechnenden bzw nachzuversteuernden Verluste,
der zweite Abschnitt betrifft die entsprechenden Verluste bzw Mindestkörperschaftsteuern beim Gruppenmitglied,
der letzte bzw dritte Abschnitt beschäftigt sich mit der Zurechnung von Ergebnissen an Minderbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft.
2.3.2. Gruppenträger
2.3.2.1. KZ 9850 - Zuzurechnende Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder
B1
Nach § 9 Abs 6 Z 6 KStG sind ausländische Ergebnisse nur dann beim inländischen Gruppenteilnehmer zu erfassen, wenn es sich um einen Verlust handelt. Ausländische Gewinne sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Die Verluste der ausländischen Gruppenmitglieder sind dem jeweils unmittelbar beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw -träger im Ausmaß der Beteiligung zuzurechnen. Eine 100%ige Ergebniszurechnung erfolgt bei ausländischen Gruppenmitgliedern daher nur bei einer 100%igen Beteiligung.
In der KZ 9850 sind die dem Gruppenträger unmittelbar zuzurechnenden Verluste von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern zu erfassen, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung gem § 9 Abs 4 KStG beim Gruppenträger besteht. Zu erfassen sind daher die Verluste, die durch ein ausländisches Gruppenmitglied erwirtschaftet wurden und die Beteiligung direkt durch den Gruppenträger besteht.
Für die Zurechnung der ausländischen Verluste sieht § 9 Abs 6 Z 6 KStG eine mehrfache Deckelung vor:
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das ausländische Gruppenmitglied nach dem maßgeblichen ausländischen Steuerrecht überhaupt einen Verlust erlitten hat. Liegt kein Verlust im Ausland vor oder kann der Verlust bereits im Jahr des Entstehens (zB im Rahmen eines Verlustrücktrages) verwertet werden, ist der Verlust im Ergebnis der österreichischen Gesellschaft nicht mehr zu berücksichtigen.
Liegt ein ausländischer Verlust vor, so wird dieser grundsätzlich der inländischen Gesellschaft zugerechnet. § 9 Abs 6 Z 6 KStG sieht jedoch vor, dass der ausländische Verlust nach österreichischem Steuerrecht umzurechnen ist. Es können demnach nur die nach § 5 Abs 1 EStG und den übrigen Vorschriften des EStG und S. 255KStG ermittelten Verluste in Österreich berücksichtigt werden. Der ausländische Verlust ist im Zuge einer Mehr-Weniger-Rechnung auf ein Ergebnis entsprechend der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften überzuleiten.
Ergibt sich sowohl nach ausländischem Steuerrecht sowie auch nach Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht ein Verlust, so ist der niedrigere der beiden Verluste in der österreichischen Steuererklärung zu erfassen.
Hat im betreffenden WJ ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiges ausländisches Gruppenmitglied Verluste erwirtschaftet, sind folgende Angaben für das Auslandsgruppenmitglied im Formular K 1g erforderlich (Ausfüllen der Tabelle):
Name des ausländischen Gruppenmitglieds
Abgabenkontonummer
Es ist die österreichische Abgabenkontonummer des ausländischen Gruppenmitgliedes zu erfassen. Diese ist einerseits auf dem Gruppenfeststellungsbescheid ersichtlich, andererseits wird bei Aufnahme des ausländischen Gruppenmitgliedes vom Finanzamt eine „Mitteilung der Abgabenkontonummer und Abgaben“ an den Steuerpflichtigen versendet.
Ergebnis nach ausländischem Steuerrecht
Hier ist das Ergebnis des ausländischen Gruppenmitgliedes zu erfassen, also noch vor Umrechnung nach österreichischem Steuerrecht.
Ergebnis nach Umrechnung auf inländisches Steuerrecht
Hier ist der ermittelte Verlust nach Maßgabe des österreichischen Steuerrechts zu erfassen.
Zuzurechnender Betrag
Hier ist der zuzurechnende Verlust in voller Höhe zu erfassen (jeweils niedrigerer Verlust der beiden Vorspalten). Die 75-%-Grenze des § 9 Abs 6 Z 6 KStG ist hier nicht zu berücksichtigen.
Die Summe der zuzurechnenden Verluste aller direkten Auslandsgruppenmitglieder ist in KZ 9850 zu erfassen. Ist kein ausländischer Verlust zuzurechnen, da im entsprechenden WJ kein ausländisches Gruppenmitglied einen Verlust erwirtschaftet hat, ist der Wert 0 einzutragen.
2.3.2.2. KZ 9855 - Nachzuversteuernde Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder
B2
Das Konzept der Gruppenbesteuerung sieht bei der Zurechnung von Auslandsverlusten grundsätzlich keine dauerhafte Verlustverwertung im Inland vor, sondern beruht auf dem Prinzip der Nachversteuerung. In Jahren, in denen im Ausland eine Verrechnung der Verluste mit ausländischen Gewinnen möglich ist, kommt es nach § 9 Abs 6 Z 7 KStG daher zur Nachversteuerung der temporär in Österreich verwerteten Verluste. Wann die Verlustverwertung im Ausland erfolgt bzw erfolgen könnte, ist - wie auch die Höhe des nachzuversteuernden Betrages - nach ausländischem Abgabenrecht zu bestimmen. Dem beteiligten inländischen Gruppenträger bzw -mitglied ist dieser Nachversteuerungsbetrag als Gewinn hinzuzurechnen.
Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass, wenn in den Vorjahren für ein ausländisches Gruppenmitglied Verluste erklärt und bisher nicht nachversteuert S. 256wurden, im ersten Folgejahr, in dem weder weitere Verluste noch Nachversteuerungsbeträge erklärt werden, eine (volle!) Verrechnung der noch offenen ausländischen Verluste mit ausländischen Gewinnen zu erfolgen habe. Begründete Ausnahmen sind daher im Rahmen der Steuererklärung entsprechend zu erläutern (zB Nachversteuerungspause infolge vorrangiger ausländischer Verlustvortragsverrechnung aus Vorgruppenzeiten).
Insoweit die in Österreich verrechneten Verluste in späteren Jahren nicht bereits nachversteuert wurden, kommt es spätestens beim Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitgliedes (etwa im Fall der Veräußerung der Beteiligung) zu einer Nachversteuerung der zugerechneten Verluste. Im Jahr des Ausscheidens ist daher ein Betrag in Höhe aller offenen, noch nicht nachversteuerten Verluste bei jenem Gruppenträger/-mitglied als Gewinn hinzuzurechnen, dem zuvor die Verluste zugerechnet wurden, wobei dem „Ausscheiden“ auch ein Verlust der Vergleichbarkeit iSd § 4 Z 1 lit c UmgrStG gleichzuhalten ist (zB Einstellen der Geschäftstätigkeit). Der Nachversteuerungsbetrag ist in jenem WJ zu erfassen, in das der Zeitpunkt des (wirtschaftlichen) Ausscheidens des ausländischen Gruppenmitgliedes fällt. Als WJ des Ausscheidens ist das letzte Jahr anzunehmen, in dem die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Unternehmensgruppe des betreffenden Gruppenmitglieds noch erfüllt sind.
Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksam gewesenen Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung zu kürzen. Liegen bei einem ausländischen Gruppenmitglied aus dem EU-/EWR-Ausland Verluste vor, die im letzten Besteuerungszeitraum (Liquidationszeitraum) vor Abschluss der Liquidation entstanden sind („finale Verluste“), sind diese aus unionsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht nachzuversteuern. Der finale Verlust ist daher dem Kürzungsbetrag für die Nachversteuerung gem § 9 Abs 6 Z 7 letzter Satz KStG gegenüberzustellen. Der höhere der beiden Beträge ergibt den finalen Kürzungsbetrag für die Nachversteuerung.
In der Steuererklärung des beteiligten Gruppenträgers (Gruppenmitglieds) sind die entsprechenden Nachversteuerungsbeträge in der KZ 9855 bzw KZ 9875 pro ausländischem Gruppenmitglied zu erfassen. Der Nachversteuerungsbetrag ist in der KZ 9855 zu erfassen, wenn der Gruppenträger direkt an dem ausgeschiedenen ausländischen Gruppenmitglied beteiligt war. Ansonsten ist dafür die KZ 9875 anwendbar. In der KZ 9855 sind die Nachversteuerungsbeträge iSd § 9 Abs 6 Z 7 KStG zu erfassen.
Konkret sind in diesem Erklärungsteil zu den einzelnen ausländischen Gruppenmitgliedern die folgenden Angaben im Formular K 1g erforderlich:
Name des ausländischen Gruppenmitglieds
Abgabenkontonummer
Es ist die österreichische Abgabenkontonummer des ausländischen Gruppenmitgliedes zu erfassen. Diese ist einerseits auf dem Gruppenfeststellungsbescheid ersichtlich, andererseits wird bei Aufnahme des ausländischen Gruppenmitgliedes vom Finanzamt eine „Mitteilung der Abgabenkontonummer und Abgaben“ an den Steuerpflichtigen versendet.
S. 257Noch nicht nachversteuerter Betrag
Gesamtbetrag, der noch nicht nachversteuert wurde. Der im zu erklärenden WJ nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Betrag ebenfalls enthalten, da er bei Abgabe der Steuererklärung noch nicht nachversteuert ist.
Nachzuversteuernder Betrag
Im erklärten WJ nachzuversteuernder Betrag. Ist kein ausländischer Verlust nachzuversteuern, ist null einzutragen.
Die Summe der nachzuversteuernden Verluste aller nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieder ist in KZ 9855 zu erfassen.
2.3.3. Gruppenmitglied
2.3.3.1. KZ 9860 - Vor- und Außergruppenverluste iSd § 9 Abs 6 Z 4 KStG
B3
Das laufende Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds wird jeweils dem unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger zugerechnet. Erleidet ein Gruppenmitglied daher einen Verlust, wird dieser dem „nächsthöheren“ Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger zugerechnet und dort verrechnet. Ein eigener Verlustvortrag iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG kann daher auf Ebene des Gruppenmitglieds während der Gruppenzugehörigkeit nicht entstehen.
Zu unterscheiden sind die während der Wirksamkeit der Unternehmensgruppe entstehenden Verluste jedoch von Verlusten, die bereits vor dem Eintritt in die Unternehmensgruppe entstanden waren („Vorgruppenverluste“). Diese können nach § 9 Abs 6 Z 4 KStG bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des jeweiligen Gruppenmitglieds voll verrechnet werden. Die 75-%-Grenze des § 8 Abs 4 Z 2 lit a KStG findet auf diese Verluste keine Anwendung. Es ist daher eine 100%ige Verrechnung mit dem laufenden Ergebnis des Gruppenmitglieds möglich. Durch die Verrechnung mit diesen Verlusten kann das Ergebnis jedoch auf maximal null reduziert werden. Ein Verlust kann dadurch ebenso wenig erzeugt wie erhöht werden, noch ist eine Weiterleitung der Verluste an den Gruppenträger oder andere Gruppenmitglieder möglich. Dh ein Verbrauch von Vorgruppenverlusten ist nur insoweit möglich, als sich beim Gruppenmitglied ein positives Ergebnis im laufenden WJ ergibt. Darüber hinausgehende Vorgruppenverluste verbleiben auf Ebene des Gruppenmitglieds zur Verrechnung in späteren Gewinnjahren.
Zu vortragsfähigen Verlusten bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied kann es auch durch Übernahme von Verlusten im Zuge von Umgründungen iSd UmgrStG kommen („Außergruppenverluste“). Wird bspw eine gruppenfremde Körperschaft auf ein unbeschränkt steuerpflichtiges Gruppenmitglied verschmolzen, so gehen die vorhandenen Verluste des bis dato Gruppenfremden nach Maßgabe des § 4 UmgrStG auf das übernehmende Gruppenmitglied über. Beim übernehmenden Gruppenmitglied werden diese Verluste zu Außergruppenverlusten iSd § 9 Abs 6 Z 4 KStG und sind wie Vorgruppenverluste beim Gruppenmitglied zu verrechnen.
Verfügt eine Gesellschaft bei Aufnahme in eine Unternehmensgruppe über noch offene Siebentelbeträge aus Beteiligungen iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG, stellen diese keine VorS. 258gruppenverluste dar. Offene Siebentelabschreibungen können daher unabhängig vom eigenen Ergebnis des Gruppenmitglieds steuerlich berücksichtigt werden. Die offenen Siebentelbeträge reduzieren in der Folge das Gruppeneinkommen.
In der KZ 9860 ist der Gesamtbetrag der Vor- und Außergruppenverluste iSd § 9 Abs 6 Z 4 KStG des Gruppenmitglieds zu erfassen. In der Praxis empfiehlt es sich, die Entwicklung (Entstehung und Verbrauch) der Verluste in einer separaten Beilage evident zu halten. Die Vor- und Außergruppenverluste sind darüber hinaus auch im Formular K 1 in der KZ 619 zu erfassen. Diese Verluste werden bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt.
Sind keine Vor- und Außergruppenverluste vorhanden, ist in der KZ 9860 als Wert null einzutragen.
2.3.3.2. KZ 9865 - Zu verrechnende Vor- und Außergruppenmindestkörperschaftsteuer (§ 24a Abs 4 Z 2 KStG)
B4
Unter die sog „Vorgruppenmindestkörperschaftsteuer“ fallen noch nicht verrechnete Mindeststeuerbeträge eines Gruppenmitglieds, die aus der Zeit vor dem Eintritt dieser Körperschaft in die Unternehmensgruppe stammen. Werden solche Mindestkörperschaftsteuerbeträge einer gruppenfremden Körperschaft umgründungsbedingt von einem Gruppenmitglied übernommen, so nennt man diese „Außergruppenmindestkörperschaftsteuer“. Die entsprechenden Mindeststeuerbeträge sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das weitergeleitete Einkommen des Gruppenmitglieds anrechenbar wäre.
Soll der Betrag der in einem Jahr weiterleitbaren Mindestkörperschaftsteuer ermittelt werden, ist daher jener fiktive Mindestkörperschaftsteuerbetrag zu ermitteln, der auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete Ergebnis anrechenbar wäre. Eine Weiterleitung der Mindestkörperschaftsteuerbeträge ist daher nur bei positiven Ergebnissen des Gruppenmitglieds und nach zuvor erfolgter Verrechnung der Vorgruppenverluste möglich. Beim Gruppenträger erfolgt letztendlich eine Zurechnung der durch die Gruppenmitglieder weitergeleiteten Mindestkörperschaftsteuerbeträge. Beim Gruppenträger werden diese Beträge dann mit der eigenen Vorgruppenmindestkörperschaftsteuer gem § 24a Abs 1 Z 2 TS 5 KStG zusammengerechnet. Im Zuge der Veranlagung der Unternehmensgruppe kommt es nach § 24a Abs 3 vorletzter Satz KStG zu einer Anrechnung der gesamten Vorgruppenmindestkörperschaftsteuerbeträge auf die sich für die gesamte Unternehmensgruppe ergebende KöSt-Schuld.
In der KZ 9865 ist der Gesamtbetrag der zur Verrechnung zur Verfügung stehenden Beträge aus Vor- und Außergruppenmindestkörperschaftsteuer iSd § 24a Abs 4 Z 2 KStG des Gruppenmitglieds zu erfassen. In der Praxis empfiehlt es sich, die Entwicklung (Entstehung und Verbrauch) der Beträge in einer separaten Beilage evident zu halten. Die Verrechnung bzw Berücksichtigung der Mindeststeuerbeträge in der Unternehmensgruppe erfolgt im Wege der Veranlagung der Unternehmensgruppe.
Sind keine verrechenbaren Vor- und Außergruppenmindestkörperschaftsteuerbeträge vorhanden, ist in der KZ 9865 als Wert null einzutragen.
Die Körperschaften GT-GmbH und GM-GmbH bilden eine Unternehmensgruppe, wobei die GT-GmbH als Gruppenträger fungiert. Die GM-GmbH verfügt über Vorgruppenmindestkörperschaftsteuer im Ausmaß von 25.000 €. Über Vorgruppenverlustvorträge verfügt die GM-GmbH nicht mehr. Im laufenden WJ erwirtschaftet die GM-GmbH ein positives eigenes Ergebnis iHv 50.000 €.
Auf das Einkommen iHv 50.000 € entfällt eine rechnerische KöSt iHv 12.500 €. Wird die Mindestkörperschaftsteuer für das laufende WJ iHv 1.750 € abgezogen, kann Vorgruppenmindestkörperschaftsteuer iHv 10.750 € weitergeleitet werden. Im Ergebnis leitet die GM-GmbH an die GT-GmbH ein Ergebnis iHv 50.000 € und Mindeststeuer iHv 10.750 € weiter.
In der KZ 9865 ist der Gesamtbetrag der zur Verrechnung zur Verfügung stehenden Mindeststeuerbeträge iHv 25.000 € zu erfassen. Die Berücksichtigung der im laufenden WJ verrechenbaren Mindeststeuerbeträge erfolgt im Zuge der Veranlagung der Unternehmensgruppe.
2.3.3.3. KZ 9870 - Zuzurechnende Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder
B5
In der KZ 9870 sind die dem Gruppenmitglied unmittelbar zuzurechnenden Verluste von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung gem § 9 Abs 4 KStG durch das inländische Gruppenmitglied besteht, zu erfassen. Es sind daher jene zuzurechnenden Verluste zu erfassen, die durch ausländische Gruppenmitglieder entstanden sind, welche beim inländischen Gruppenmitglied die Kriterien der finanziellen Verbindung nach § 9 Abs 4 KStG erfüllen.
Für nähere Ausführungen siehe bereits die analogen Erläuterungen für Gruppenträger zu KZ 9850.
2.3.3.4. KZ 9875 - Nachzuversteuernde Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder
B6
Das Konzept der Gruppenbesteuerung sieht bei der Zurechnung von Auslandsverlusten grundsätzlich keine dauerhafte Verlustverwertung vor, sondern beruht auf dem Prinzip der Nachversteuerung. In Jahren, in denen im Ausland eine Verrechnung der Verluste mit ausländischen Gewinnen möglich ist, kommt es nach § 9 Abs 6 Z 7 KStG daher wieder zur Nachversteuerung im Inland. Dem beteiligten inländischen Gruppenmitglied ist dieser Nachversteuerungsbetrag als Gewinn hinzuzurechnen.
Für nähere Ausführungen siehe bereits die analogen Erläuterungen für Gruppenträger zu KZ 9855.
2.3.4. Minderbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft
Die erforderliche finanzielle Verbindung für die Teilnahme an einer Unternehmensgruppe kann nach § 9 Abs 4 KStG auch über eine „Beteiligungsgemeinschaft“ hergestellt werden. Die Beteiligungsgemeinschaft muss insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft mehr als 50 % des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an der Beteiligungskörperschaft besitS. 260zen. Dabei muss ein Mitbeteiligter („Hauptbeteiligter“) zumindest 40 % der Beteiligungskörperschaft besitzen und jeder weitere Mitbeteiligte („Minderbeteiligte“) zumindest 15 %.
In der Unternehmensgruppe ist trotz des Umstandes, dass die Teilnehmer nicht mehr sachlich steuerpflichtig sind, für jeden grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtigen Teilnehmer eine eigene Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Dies gilt auch für die Beteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft. Im Rahmen der Steuererklärung hat die jeweilige Körperschaft im Formular K 1 auf der Seite 1 anzugeben, ob es sich um einen Gruppenträger, Gruppenmitglied oder um einen Minderbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft handelt. Für einen Hauptbeteiligten ist keine eigene Kategorie vorgesehen, dieser kann daher nur als Gruppenträger oder Gruppenmitglied gelten.
2.3.4.1. Ergebniszurechnung von inländischen Zielkörperschaften (zu KZ 726)
B7
Die Ergebniszurechnung erfolgt grundsätzlich nach den „allgemeinen“ Zurechnungsregelungen bei den Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft. Bei inländischen Gruppenmitgliedern erfolgt daher eine 100%ige Zurechnung. Die tatsächliche Beteiligungshöhe ist nicht relevant, dh auch wenn nur eine Beteiligung iHv 60 % vorliegt, werden 100 % des (positiven oder negativen) Ergebnisses der inländischen Beteiligungskörperschaft zugerechnet. Im Unterschied dazu werden bei einem ausländischen Gruppenmitglied nur die Verluste und diese auch nur entsprechend dem Ausmaß der Beteiligungsgemeinschaft zugerechnet. Die Aufteilung auf die Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft richtet sich gem § 9 Abs 6 Z 3 KStG nach deren Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft. Gesellschafter der Beteiligungsgemeinschaft, die nicht Mitbeteiligte an der Beteiligungsgemeinschaft sind, nehmen an der Ergebniszurechnung nicht teil.
Im Formular K 1g sind die folgenden Angaben zu den inländischen Gruppenmitgliedern, deren Ergebnis direkt oder indirekt dem Minderbeteiligten zugerechnet wird, zu machen:
Name des Gruppenmitgliedes
Abgabenkontonummer
Betrag
Die Gesamtsumme der zugerechneten Beträge beim Minderbeteiligten ist in die KZ 726 im Hauptformular K 1 zu übertragen.
2.3.4.2. Ergebniszurechnung von ausländischen Zielkörperschaften (zu KZ 827)
B8
Zur Ergebniszurechnung allgemein siehe die obigen Ausführungen zu KZ 726. Bei ausländischen Gruppenmitgliedern ist zu beachten, dass nur die Verluste und diese auch nur entsprechend dem Ausmaß der Beteiligungsgemeinschaft (= Summe der von allen Mitbeteiligten gehaltenen Anteilen) zugerechnet werden. Positive Ergebnisse werden, gemäß der allgemeinen Ergebniszurechnungsregeln in der Unternehmensgruppe iSd § 9 Abs 6 Z 6 KStG, bei ausländischen Gruppenmitgliedern nicht berücksichtigt.
Im Formular K 1g sind die folgenden Angaben zu den ausländischen Gruppenmitgliedern, deren Ergebnis direkt oder indirekt dem Minderbeteiligten zugerechnet wird, zu machen:
S. 261Name des Gruppenmitgliedes
Abgabenkontonummer
Es ist die österreichische Abgabenkontonummer des ausländischen Gruppenmitgliedes zu erfassen. Diese ist einerseits auf dem Gruppenfeststellungsbescheid ersichtlich, andererseits wird bei Aufnahme des ausländischen Gruppenmitgliedes vom Finanzamt eine „Mitteilung der Abgabenkontonummer und Abgaben“ an den Steuerpflichtigen versendet.
Ergebnis nach ausländischem Steuerrecht
Nachdem bei ausländischen Gruppenmitgliedern nur negative Ergebnisse zu berücksichtigen sind, ist nur dann ein Betrag anzugeben, wenn ein Verlust zuzurechnen ist.
Ergebnis nach Umrechnung auf inländisches Steuerrecht
Nachdem bei ausländischen Gruppenmitgliedern nur negative Ergebnisse zu berücksichtigen sind, ist nur dann ein Betrag anzugeben, wenn ein Verlust zuzurechnen ist.
Zuzurechnender Betrag
Wird ein Verlust zugerechnet, ist dieser mit negativem Vorzeichen im Formular K 1g zu erfassen. Nachversteuerungsbeträge sind mit einem positiven Vorzeichen zu erfassen.
Die Gesamtsumme der zugerechneten Beträge beim Minderbeteiligten ist in der KZ 827 im Hauptformular K 1 zu übertragen.
S. 2622.4. Beilage - K 10
Formular: K 10 (Beilage zur Körperschaftssteuererklärung K 1)
S. 2642.4.1. Allgemeines zur Option iSd § 10 Abs 3 KStG
Nach § 10 Abs 2 KStG liegt eine „internationale Schachtelbeteiligung“ vor, wenn
eine österreichische Muttergesellschaft
an einer ausländischen Tochtergesellschaft
während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr
zu mindestens 10 % beteiligt ist.
Bei internationalen Schachtelbeteiligungen bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen (zB Teilwertabschreibungen) im Normalfall außer Ansatz (= nicht steuerwirksam). Dies gilt grundsätzlich auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Beteiligungsgesellschaft. Die Steuerneutralität gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um tatsächliche und endgültige Vermögensverluste handelt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für eine solche internationale Schachtelbeteiligung ausdrücklich zur Steuerpflicht zu optieren („Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung“). Dies hat den Vorteil, dass sich Wertänderungen (zB im Zuge von Teilwertabschreibungen) der Beteiligung auch steuerlich auswirken. Der Nachteil einer Optionsausübung ist, dass bei einer künftigen Veräußerung der Beteiligung ein (eventueller) Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.
Die Ausübung oder Nichtausübung der Option zur Steuerwirksamkeit gem § 10 Abs 3 Z 1 KStG ist primär eine unternehmenspolitische Entscheidung des Gesellschafters. Eine Optionserklärung ist vor allem bei Beteiligungen im Kerngeschäft des Steuerpflichtigen zu überlegen, wobei dies vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass diese Beteiligungen in absehbarer Zeit ohnehin nicht verkauft werden und dass im Falle von essentiellen Wertminderungen diese dann auch mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden können. Dabei ist auch zu beachten, dass bei reinen Vertriebsgesellschaften idR ein eher geringes Wertsteigerungspotenzial besteht, was ebenfalls für eine Optionsausübung sprechen könnte. Eine Option zur Steuerpflicht ist aber auch bei Beteiligungen, welche ein hohes Risikopotenzial darstellen bzw einen hohen steuerlichen Buchwert ausweisen, auf den künftig Teilwertabschreibungen erforderlich werden könnten, zu überlegen. Sofern die Beteiligung aber ein hohes Wertsteigerungspotenzial hat und eine tatsächliche Gewinnrealisierung durch eine absehbare Veräußerung wahrscheinlich ist, sollte die Steuerneutralität beibehalten werden.
Zu beachten ist insb, dass es sich bei der Option um eine endgültige, für die Zukunft bindende und unwiderrufliche Entscheidung handelt. Die Optionsausübung muss nämlich in der Steuererklärung im Jahr der Anschaffung bzw im Jahr des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung (zB durch Erwerb zusätzlicher Anteile) erfolgen. Dies erfolgt in der Steuererklärung der österreichischen Muttergesellschaft durch Ankreuzen im Formular K 1 UND zusätzlich durch Eintragung in das Formular K 10.
S. 265Nach § 10 Abs 3 Z 2 KStG kann die Option nur innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung durch deren Berichtigung nachgeholt oder widerrufen werden. Das ausgefüllte Formular K 10 mit dem jeweils aktuellen Stand der steuerwirksamen internationalen Schachtelbeteiligungen ist der Körperschaftsteuererklärung der österreichischen Muttergesellschaft alljährlich beizulegen, das Kreuz im Formular K 1 ist hingegen nur im Jahr der Optionsausübung für eine internationale Schachtelbeteiligung zu setzen.
Erfolgte zB im WJ 2023 eine entsprechende Beteiligungsanschaffung, kann die Option auch nur in der Körperschaftsteuererklärung 2023 ausgeübt werden. Aufgrund der idR verzögerten Einreichung der Steuererklärung ist die endgültige Entscheidung der Optionsausübung faktisch bis zum Jahr 2024/2025 möglich. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, möglichst bereits beim Erwerb der Beteiligung eine Vorentscheidung hinsichtlich Ausübung oder Nichtausübung der Option iSd § 10 Abs 3 KStG zu treffen, weil zu diesem Zeitpunkt im Regelfall alle relevanten Entscheidungsträger (insb im Unternehmen) mit den näheren Umständen des Beteiligungserwerbs vertraut sind. Eine letzte Evaluierung bzw Abstimmung hinsichtlich der Option sollte dann nochmals vor Einreichung der Steuererklärung erfolgen.
Wurde für eine bestimmte internationale Schachtelbeteiligung die Option zur Steuerwirksamkeit bereits ausgeübt, so erstreckt sich die Option auch auf die Erweiterung durch zusätzliche Anschaffungen an dieser Beteiligung (Erwerb weiterer Tranchen). Eine erneute Optionsausübung ist nicht erforderlich. Die Option hat zudem auch Bindungswirkung für Veräußerungen oder Übertragungen im Konzern. So ist nach § 10 Abs 3 Z 4 KStG auch die erwerbende Körperschaft an die Option gebunden, wenn diese die Tochtergesellschaft im Rahmen eines konzerninternen Erwerbs oder einer Umgründung nach dem UmgrStG erhält. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die die Option anders ausgeübt worden ist.
Für eine Sitzverlegung der Körperschaft - an der die Beteiligung besteht - in das Ausland sieht § 10 Abs 3 Z 5 KStG vor, dass sich beim damit verbundenen Entstehen einer internationalen Schachtelbeteiligung die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung erstreckt. Wird eine bisherige internationale Schachtelbeteiligung, für die keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden war, durch Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland zu einer steuerhängigen Inlandsbeteiligung, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch noch einmal darauf hingewiesen, dass für Auslandsgruppenmitglieder einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG trotz Optionsausübung keine Steuerwirksamkeit für TWA und Veräußerungsverluste bewirkt werden kann. Bei Auslandsgruppenmitgliedern kommt das spezielle Verlustverwertungs- und Nachversteuerungsregime des § 9 Abs 6 und 7 KStG zur Anwendung.
S. 2662.4.2. Erfassung in der Beilage K 10
Damit die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit korrekt ausgeübt wird, ist sowohl das Ankreuzen im Formular K 1 wie auch die detaillierte Erfassung im Formular K 10 erforderlich. Im Formular K 10 sind alljährlich sämtliche internationale Schachtelbeteiligungen anzuführen, für die
eine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit im laufenden Jahr ausgeübt wird, und/oder
eine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit bereits in Vorjahren ausgeübt worden ist.
Wird die Option für eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 iVm Abs 3 KStG ausgeübt, sind die folgenden Angaben im Formular K 10 notwendig:
2.4.2.1. Bezeichnung der Beteiligung
C1
Erfassung des Namens der ausländischen Beteiligungsgesellschaft (Firmenwortlaut). Bei Namensänderungen der optierten Beteiligung empfiehlt es sich, diese im Formular K 10 jeweils anzupassen. So ist das Formular jeweils am aktuellen Stand, und Verwechslungen können dadurch vermieden werden.
Verfügt eine Gesellschaft über Beteiligungen mit gleichlautenden Namen in unterschiedlichen Ländern, so hat es sich in der Praxis bewährt, nach der „Bezeichnung der Beteiligung“ etwa ein Länderkürzel anzufügen (zB ABC-GmbH, DE). Dies erleichtert die raschere Identifikation, da die Registernummer nicht immer sofort einen Rückschluss auf das Land zulässt.
2.4.2.2. Registernummer
C2
Erfassung der Registernummer der ausländischen Gesellschaft. Dabei sollte es sich um ein dem österreichischen Firmenbuch vergleichbares Register handeln (ausländische „Firmenbuchnummer“).
Sollte sich abweichend vom Vorjahresbestand hinsichtlich einer optierten Beteiligung die Registernummer geändert haben, ist die neue Registernummer in der Spalte „Registernummer“ einzutragen. Die bisherige Registernummer ist in der Spalte „Registernummer ALT“ fortzuführen. Dadurch wird die Beteiligung mit der neuen Registernummer im Bestand der optierten Beteiligungen fortgeführt.
2.4.2.3. Anschaffungs-/Entstehungszeitpunkt
C3
Angabe des Datums, zu dem die ausländische Beteiligung angeschafft wurde. Entsteht bei einer bereits gehaltenen Auslandsbeteiligung - welche die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung bisher noch nicht erfüllt hatte - erst durch den Zuerwerb weiterer Anteile eine internationale Schachtelbeteiligung iS § 10 Abs 2 KStG (mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr), dann ist hier das Datum des erstmaligen Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung einzutragen. Das Datum ist im Format: TT.MM.JJJJ einzutragen.
S. 2672.4.2.4. Abgangszeitpunkt
C4
Kommt es in den Folgejahren zum Abgang einer Beteiligung (zB Verkauf, Liquidation), ist in der Spalte „Abgangszeitpunkt“ das Datum des Abganges im Format TT.MM.JJJJ einzutragen. Die Beteiligung scheidet dadurch aus dem Bestand der steuerwirksamen Beteiligungen aus.
Wird eine optierte Beteiligung im Wege einer Umgründung (zB durch Verschmelzung) mit einer anderen optierten Beteiligung vereinigt, so ist dieser Vorgang nicht als Abgang zu erfassen. Vielmehr ist die umgründungsbedingt untergegangene Beteiligung aus dem Formular K 10 zu löschen und nur mehr die Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft in der Liste fortzuführen.
2.4.3. Beispiel zur Beilage K 10
Die österreichische AT-GmbH ist in der Automobilindustrie tätig. Am hat die AT-GmbH 100 % am innovativen deutschen Automobilzulieferer-Start-Up „WOW-GmbH“ erworben. Die AT-GmbH erwartet sich von der WOW-GmbH einen langfristigen Mehrwert und sieht in der WOW-GmbH eine strategische Beteiligung für die Zukunft.
Die Optionsausübung zur Steuerwirksamkeit soll nach Abstimmung vorgenommen werden. Neben dem Ankreuzen im Formular K 1 (siehe Seite 1 A9), ist in der Beilage K 10 die Erfassung wie folgt vorzunehmen. Die Beilage K 10 ist als Beilage der Steuererklärung 2023 der AT-GmbH beizulegen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung der Beteiligung | Registernummer | Registernummer ALT | Anschaffungs-/Entstehungszeitpunkt | Abgangszeitpunkt |
WOW-GmbH | HRB 000000 |
S. 2682.5. Beilage - K 11
S. 2702.5.1. Allgemeines zur Beilage
Entsprechend der im Steuerrecht anzuwendenden Spiegelbildtheorie (siehe 2.2.8.9.) sind im steuerlichen Ergebnis der Kapitalgesellschaft auch die Gewinn- bzw Verlustanteile aus Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), an denen die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, einzubeziehen. Demgemäß ist in der Steuererklärung K 1 die Summe aller Gewinn- bzw Verlustanteile aus Personengesellschaften/-gemeinschaften anzuführen, die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthalten sind.
Ausschnitt aus dem Formular K 1
Tabelle in neuem Fenster öffnen
9. In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind enthalten/anzurechnende Steuern: | ||
Verlustanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften/Gemeinschaften (Beilage K 11) | ||
Darin enthaltene nicht ausgleichsfähige Verluste (§ 2 Abs. 2a EStG 1988) | 615 | |
Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften/Gemeinschaften (Beilage K 11) Mit Gewinnanteilen aus der Beteiligung an Personengesellschaften als Mitunternehmer sind nicht ausgleichsfähige Verluste aus Vorjahren (§ 2 Abs. 2a EStG 1988) zu verrechnen in Höhe von | ||
616 | ||
Die Gewinn- bzw Verlustanteile können sich jedoch aus einer Vielzahl von Beteiligungen zusammensetzen. Die Beilage K 11 dient dazu, das Ergebnis aus jeder einzelnen Beteiligung darzustellen und somit die in der Steuererklärung K 1 eingetragene Summe aufzugliedern. Auch die Summe der in der Steuererklärung K 1 eingetragenen Beträge in den KZ 615 bzw KZ 616 muss aus der Beilage K 11 nachvollziehbar sein.
2.5.2. Bezeichnung der Kapitalgesellschaft
D1
2.5.3. Daten zu den Personengesellschaften
D2
Jede Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist und einen Gewinn- bzw Verlustanteil erhält, muss mit dem Namen der Personengesellschaft (bei im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften ist dies der Firmenname) samt Adresse und der Steuernummer der Personengesellschaft bezeichnet werden. Darüber hinaus ist auch der Bilanzstichtag der Personengesellschaft anzuführen.
2.5.4. Betriebliche Einkünfte
D3
Spruchbestandteil eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO ist auch die Art der Einkünfte. Eine Feststellung nach § 188 BAO findet nur dann statt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Bei Steuerpflichtigen, die aufgrund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 EStG) zuzurechnen. Daraus ergibt sich, dass für inländische Kapitalgesellschaften, die nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen können (§ 7 Abs 3 KStG), S. 271nur eine Eintragung in der Zeile „2. aus Gewerbebetrieb“ in Betracht kommt. Siehe auch Allgemeiner Teil 4.2.2.).
2.5.5. Einkünfte aus Leitungsrechten und Regelbesteuerung
D4
,
Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG) unterliegen einer Abzugsteuer und müssen nicht zwingend veranlagt werden. Wenn jedoch die Besteuerung der anteilig zuzurechnenden Einkünfte gewünscht wird (Regelbesteuerungsoption, § 107 Abs 11 EStG iVm § 24 Abs 7 KStG), sind die Einkünfte hier einzutragen. Sie werden dann im Ergebnis aus dieser Beilage miterfasst. Die anzurechnende Abzugsteuer ist jeweils im Formular K 1 oder K 3 einzutragen.
2.5.6. Anrechenbare Steuern
2.5.6.1. Steuer auf Kapitalerträge
D6
Bei einer Mitunternehmerschaft ist eine KESt-Befreiungserklärung nur zulässig, wenn an dieser Mitunternehmerschaft ausschließlich Körperschaften beteiligt sind. Sind hingegen auch natürliche Personen beteiligt, unterliegen die Kapitaleinkünfte zur Gänze der KESt und die beteiligten Körperschaften haben die einbehaltene KESt im Rahmen der Veranlagung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen bzw gutzuschreiben.
Eine Befreiungserklärung kann auch von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft abgegeben werden, wenn sämtliche Gesellschafter juristische Personen sind (zB vermögensverwaltende KG, an der sämtliche beteiligten Gesellschafter die Voraussetzungen für die Befreiung gem § 94 Z 5 EStG erfüllen).
Eine Personengesellschaft als transparentes Gebilde ist nicht „ansässig“ iSd Art 4 Abs 1 OECD-MA und daher grundsätzlich auch nicht DBA-berechtigt. Zurechnungssubjekt der (ausländischen) Einkünfte sind die Gesellschafter der Personengesellschaft. Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die österreichische Körperschaftsteuer ist somit nur möglich, wenn der Gesellschafter (also die Kapitalgesellschaft) in Österreich ansässig ist. Ausländische Kapitalgesellschaften, die in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind und eine Beilage K 3 ausfüllen müssen, sind idR nicht in Österreich ansässig.
2.5.6.2. Steuer auf Grundstücksveräußerungen
D7
Der Veräußerungsgewinn von Grundstücken des Betriebsvermögens ist auf Ebene der Gesellschaft zu ermitteln. Für jeden Mitunternehmer ist - abhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Mitunternehmerbeteiligung - gesondert zu beurteilen, ob der veräußerte Anteil Alt- oder Neuvermögen darstellt. Im Fall der Veräußerung durch eine OG oder KG ist die entrichtete Immobilienertragsteuer (ImmoESt) im Feststellungsverfahren auszuweisen.
Bei einer Veräußerung von Grundstücken durch eine Personengesellschaft (OG oder KG) wird die Summe der auf die jeweiligen Miteigentümer oder Mitunternehmer entfallenden ImmoESt-Beträge als ImmoESt für die Gemeinschaft auf deren Abgabenkonto abgeführt. Hingegen ist bei einer Veräußerung von Grundstücken durch mehrere Miteigentümer (bzw eine GesBR) die ImmoESt für jeden einzelnen Miteigentümer gesondert auf deren Abgabenkonten abzuführen.
S. 272Körperschaften, die unter § 7 Abs 3 KStG fallen, sind - genauso wie Privatstiftungen gem § 24 Abs 3 Z 4 KStG - von der ImmoESt ausgenommen. Entfällt bei einer betrieblichen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Zuge der gesellschafterbezogenen Ermittlung der auf die Einkünfte aus einer Grundstücksveräußerung der Gesellschaft entfallenden Steuer ein Teil der Steuer auf eine solche Körperschaft, ist daher insoweit für die Personengesellschaft keine ImmoESt zu berechnen und zu entrichten.
Sind die substanzbeteiligten Gesellschafter einer betrieblichen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft ausschließlich Körperschaften, die unter § 7 Abs 3 KStG fallen, oder Privatstiftungen, ist für die Personengesellschaft keine ImmoESt zu berechnen und zu entrichten. Die anteiligen Veräußerungsgewinne sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der Gesellschafter zu erfassen.
Bei Kapitalgesellschaften, für die § 7 Abs 3 KStG maßgeblich ist, wird idR keine Eintragung in dieser Spalte erfolgen.
2.5.6.3. KZ 615 und KZ 616 - (Wartetasten-)Verluste
D8
Siehe 2.2.8.9.
2.5.6.4. Spenden
D9
Siehe 2.2.3.20.
Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben mit maximal 10 % des Betriebsgewinns gilt für die gesamte Kapitalgesellschaft. Aufgrund des Transparenzprinzips werden auch Spenden, die durch eine Mitunternehmerschaft geleistet wurden, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, anteilsmäßig berücksichtigt. Daher müssen diese Spenden in der KZ 933 im Hauptformular K 1 gesondert angeführt werden.
S. 2732.6. Beilage - K 12
S. 2752.6.1. Allgemeines zur Beilage
Die Beilage K 12 wurde im Zuge der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung und der Adaptierung des Methodenwechsels gemäß § 10a KStG komplett neu gestaltet. Während die bis 2018 anwendbare Beilage K 12 für Portfoliobeteiligungen iSd § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG anwendbar war, betrifft die für die Veranlagung 2019 neu gestaltete Beilage ausländische Beteiligungen oder Betriebsstätten, bei denen entweder
die Hinzurechnungsbesteuerung iSd § 10a KStG oder
der Methodenwechsel iSd § 10a Abs 7 KStG
zur Anwendung kommt.
Betroffen sind einerseits ausländische Betriebsstätten iSd § 10a Abs 6 KStG und andererseits ausländische Beteiligungen, die entweder
qualifizierte Portfoliobeteiligungen iSd § 10a Abs 7 KStG,
internationale Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs 2 KStG oder
beherrschte Körperschaften iSd § 10a Abs 4 KStG
sind.
Diese Beteiligungen und Betriebsstätten sind jedoch nur dann gesondert in der Beilage K 12 zu erfassen, wenn entweder die Hinzurechnungsbesteuerung oder der Methodenwechsel gem § 10a KStG auf die konkrete Beteiligung zur Anwendung kommt.
Nicht zu erfassen sind weiters Portfoliobeteiligungen iSd § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG, die unter 5 % Beteiligungshöhe sind und dadurch keine „qualifizierte“ Portfoliobeteiligung iSd § 10a Abs 7 KStG darstellen.
2.6.2. Informationen zur jeweiligen Beteiligung (§ 10, § 10a)
2.6.2.1. Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft/Betriebsstätte
E1
Genaue Bezeichnung und Anschrift inkl Kfz-Nationalitätszeichen der zu erfassenden Auslandsgesellschaften bzw -betriebsstätten. Weiters ist die ausländische Steuernummer im Ansässigkeitsstaat und die dem inländischen Firmenbuch vergleichbare Registernummer anzugeben.
2.6.2.2. Beteiligungsart
E2
Hier ist anzugeben (anzukreuzen), um welche Art der Beteiligung es sich handelt (wofür insb auch das Beteiligungsausmaß relevant ist). Folgende Beteiligungsarten sind möglich:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beteiligungsart | Rechtsgrundlage | Anmerkung |
Qualifizierte Portfoliobeteiligung | mind 5 % | |
Internationale Schachtelbeteiligung | mind 10% und ein Jahr Behaltedauer | |
Beherrschte Körperschaft | mehr als 50 % | |
Betriebsstätte | ausländische Betriebsstätte |
Portfoliobeteiligungen unter 5 % sind nicht „qualifiziert“ iSd § 10a Abs 7 KStG und daher in der Beilage K 12 nicht zu erfassen.
S. 2762.6.2.3. § 10a Abs 7 - Steuerpflichtiger Beteiligungsertrag
E3
Betragliche Höhe des steuerpflichtigen Beteiligungsertrages, auf den der Methodenwechsel nach § 10a Abs 7 KStG anwendbar ist. Die Beträge sind in Euro zu erfassen.
2.6.2.4. § 10a Abs 7 - KöSt-Vorbelastung
E4
Die auf den steuerpflichtigen Beteiligungsertrag lastende KöSt-Vorbelastung ist in Euro hier zu erfassen.
2.6.2.5. § 10a Abs 7 - Anrechenbare Quellensteuer
E5
Die auf den steuerpflichtigen Beteiligungsertrag anrechenbare Quellensteuer ist in Euro hier zu erfassen.
2.6.2.6. § 10a - Hinzuzurechnender Betrag
E6
Liegt ein Anwendungsfall der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG vor ist der hinzuzurechnende Betrag in Euro hier zu erfassen.
2.6.2.7. § 10a - Steuervorbelastung
E7
Nach § 10a Abs 9 Z 3 KStG kann der Steuerpflichtige
die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft sowie
eine darauf entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung
„auf Antrag“ anrechnen. Die daraus resultierende „Steuervorbelastung“ (in Euro) ist hier in Summe für die einzelne Beteiligung zu erfassen. Sind mehrere Beteiligungen im selben WJ betroffen, muss die Summe der „Steuervorbelastungen“ laut Beilage K 12 der Summe in KZ 318 und 319 im Hauptformular K 1 entsprechen.
2.6.2.8. § 10a - Insgesamt anrechenbare Steuer
E8
Hier ist die insgesamt anrechenbare Steuer in Euro einzutragen bzw wird die Summe aus den Vorperioden automatisch ermittelt.
S. 2772.7. Beilage - K 12a Zinsschranke
S. 2792.7.1. Allgemeines zum Formular K 12a
Die „Zinsschranke“ gemäß § 12a KStG ist seit der Veranlagung 2021 bzw bei abweichenden WJ ab der Veranlagung 2022 anwendbar. Die hiefür geschaffenen Beilagen K 12a und K 12a-G dienen zur Ermittlung des nicht abzugsfähigen Zinsüberhangs (KZ 168 im Hauptformular K1) oder des EBITDA-Vortrages (KZ 170 in K1). Das Formular bzw die Berechnung wurde für 2022 umfangreich erweitert bzw angepasst und es wurden zahlreiche neue Zeilen eingefügt, wobei die Befüllung des Formulars recht komplex geworden ist, da ua zahlreiche Querverweise in der Berechnung enthalten sind. Auf Basis einer Anfrage der KSW wurden vom BMF bereits Korrekturen für die Beilage angekündigt. Siehe dazu Pkt 2.7.2. und 2.7.5.
Grundsätzlich sind die beiden Beilagen analog aufgebaut, der Unterschied besteht darin, dass die Beilage K 12a-G für Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG (durch den Gruppenträger) zu verwenden ist. Die Beilage K 12a ist demnach nur dann zu verwenden, wenn
die betroffene Körperschaft nicht Gruppenträger einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG und
ein nicht abzugsfähiger Zinsüberhang hinzugerechnet wird (KZ 168) oder
ein Zinsvortrag abgerechnet wird (KZ 177) oder
ein EBITDA-Vortrag (KZ 170) beantragt oder
ein EBITDA-Vortrag (KZ 178) verbraucht wird.
2.7.2. Ermittlung des Zinsüberhangs
F1
Nach § 12a Abs 3 KStG liegt ein Zinsüberhang vor, wenn die abzugsfähige Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge des WJ übersteigen. Demnach ist der Zinsüberhang (vereinfacht) wie folgt zu berechnen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
abzugsfähiger Zinsaufwand des WJ | |
- | steuerpflichtiger Zinsertrag des WJ |
= | Zinsüberhang des WJ (ohne Zinsvortrag) |
Übersteigen die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge im jeweiligen WJ liegt ein Zinsüberhang vor. Liegt im betreffenden WJ kein Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 KStG vor, kommt die Zinsschranke auch nicht zur Anwendung, da ein solcher Voraussetzung für die Anwendung der Zinsschranke ist.
Für die Berechnung ist zu beachten, dass in § 12a Abs 3 letzter Satz KStG eine Definition des „Zinsbegriff“ enthalten ist. Demnach sind Zinsen jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie S. 280sonstige Vergütungen, die mit diesen Vergütungen und Zahlungen wirtschaftlich gleichwertig sind.
Zinsaufwendungen, die bereits einem anderen allgemeinen (§ 12 Abs 2 KStG) oder speziellen Abzugsverbot (§ 12 Abs 1 Z 9 oder Z 10 KStG) unterliegen, sind daher bei der Ermittlung des Zinsüberhangs nicht zu berücksichtigen.
Der Zinsüberhang des laufenden Wirtschaftsjahres ist sodann um Zinsvorträge aus Vorjahren (eigene sowie umgründungsbedingt übergegangene bzw weggefallene Zinsvorträge) zu ergänzen bzw auf den gesamthaften Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag überzuleiten. Entsprechende Zeilen (4.-7.) wurden in dem Formular eingefügt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Wert laut Zeile 4 („Zinsvortrag am Ende des vorangegangenen WJ“) nicht mit dem Wert nach Zeile 21 („Zinsvortrag am Ende des WJ“) des Vorjahres übereinstimmen kann, da hier ein etwaiger Zinsüberhang des Vorjahres addiert werden müsste. Eine Anpassung wurde vom BMF bereits angekündigt, jedoch noch nicht umgesetzt.
2.7.3. Ermittlung des verrechenbaren EBITDA
F2
Das steuerliche EBITDA ist nach den Vorgaben des § 12a Abs 4 KStG zu ermitteln, wobei dieses nur im Ausmaß von 30 % als verrechenbar gilt („verrechenbares EBITDA“). Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang. Im Hinblick auf die vorzunehmenden Neutralisierungen ist die EBITDA-Ermittlungs-VO zu beachten. Die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA erfolgt vereinfacht nach folgendem Schema:
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Gesamtbetrag der Einkünfte (vor Anwendung der Zinsschranke) | |
+ | Zuschlag für Abschreibungen (AfA) |
+ | Zuschlag für Teilwertabschreibungen |
+ | Zuschlag für Zinsaufwand |
Abschlag für Zuschreibungen | |
- | Abschlag für Zinserträge |
- | Abschlag für Einkünfte aus langfristigen öffentlichen, nicht klimaschädlichen Infrastrukturprojekten iSd § 12a Abs 9 KStG |
= | steuerliches EBITDA |
verrechenbares EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA, sofern strl EBITDA negativ ist, ist 0 zu erfassen) |
In diesem Abschnitt gab es keine Änderung im Formular zur Version aus 2021.
S. 2812.7.4. Hinzuzurechnender nicht abzugsfähiger Zinsüberhang
F3
Hier ist der nicht abzugsfähige Zinsüberhang (exkl Zinsvortrag), welcher hinzugerechnet werden muss, zu erfassen. Dieser ergibt sich aus dem Zinsüberhang abzgl des verrechenbaren EBITDA, mindestens jedoch abzgl des Freibetrages von 3 Millionen € des § 12a Abs 1 KStG.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinsüberhang des WJ | |
- | verrechenbares EBITDA des WJ |
- | Freibetrag iHv 3 Million € |
= nicht abzugsfähige Zinsüberhang |
Der nicht abzugsfähige Zinsüberhang ist im Formular K1 (bzw K2 oder K3) in die KZ 168 zu übernehmen. In diesem Formular ist auch der Antrag auf Zinsvortrag zu stellen.
2.7.5. Stand des Zinsvortrags
F4
Im Formular 2022 wurde die Berechnung des Zinsvortrags erweitert und dient nunmehr ua auch als Grundlage für die KZ 177 im Formular K1. In der Berechnung ist der Stand des Zinsvortrages zu Beginn des WJ abzgl dem abzugsfähigen Zinsvortrag zu erfassen, welche den Stand des Zinsvortrags am Ende des WJ ergeben.
Nicht schlüssig scheint hier, dass in Zeile 21 („Zinsvortrages am Ende des WJ“) der laufende Zinsvortrag aus dem jeweils aktuellen Jahr nicht berücksichtigt wird, da hier nur die Summe aus Zeile 19 und 20 zu berücksichtigen ist. Nachdem ein etwaiger Zinsüberhang des Vorjahres in der Berechnung nicht berücksichtigt wird, kann auch die Zeile 21 („Zinsvortrag am Ende des WJ“) des Vorjahres (= 2022) nicht mit der Zeile 19 („Zinsvortrag am Anfang des WJ“) des zu veranlagenden Jahres (= 2023) übereinstimmen. Das BMF hat eine entsprechende Korrektur der Beilage K 12a bereits veranlasst, in der gegenständlichen Beilage wurde jedoch noch keine Anpassung vorgenommen.
2.7.6. Stand des EBITDA-Vortrags
F5
Im Formular 2022 wurde die Berechnung des EBITDA-Vortrags umfangreich erweitert. Neu eingefügt wurden die Zeilen: 22.-25. sowie 27. und 28. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von verrechenbaren EBITDA und Zinsüberhang, ein Überhang des EBITDA (= verrechenbares EBITDA ist größer als Zinsüberhang), ist in diesem Bereich der Differenzbetrag einzutragen (konkret in Zeile 26.). Im Formular K 1 (bzw K 2 oder K 3) ist der Betrag lt Zeile 26. zu übernehmen und in der KZ 170 zu erfassen. Dort ist auch der Antrag auf EBITDA-Vortrag zu stellen.
S. 2822.8. Beilage - K 12a-G Zinsschranke
S. 2842.8.1. Allgemeines zum Formular K 12a-G
Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG ist zu beachten, dass die Anwendung der Zinsschranke nach § 12a Abs 7 KStG ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers erfolgt. Die Zinsschranke wirkt sich daher innerhalb einer Unternehmensgruppe nur auf das vom Gruppenträger zu versteuernde Gruppeneinkommen und den Veranlagungsbescheid des Gruppenträgers aus.
Die Zinsschranke nach § 12a KStG ist in der Unternehmensgruppe erstmalig für die Veranlagung 2021 bzw bei abweichenden WJ ab der Veranlagung 2022 des Gruppenträgers anwendbar. Zugerechnete Ergebnisse von Gruppenmitgliedern aus WJ, die vor dem begonnen haben, sind bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs und des Gruppen-EBITDA nicht zu berücksichtigen. Die neu geschaffene Beilagen K 12a und K 12a-G dienen zur Ermittlung des nicht abzugsfähigen Zinsüberhang (KZ 168) oder des EBITDA-Vortrages (KZ 170).
Grundsätzlich sind beide Beilagen analog aufgebaut, der Unterschied besteht darin, dass die Beilage K 12a nur in Fällen angewendet werden darf, in denen die Körperschaft nicht Teil einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG ist. Ist die erklärende Körperschaft Teil einer Unternehmensgruppe (Gruppenträger oder Gruppenmitglied), hat der Gruppenträger die Beilage K 12a-G zu verwenden, wenn
ein nicht abzugsfähiger Gruppen-Zinsüberhang hinzugerechnet wird oder
ein Gruppen-EBITDA-Vortrag iSd § 12a Abs 6 Z 2 KStG beantragt wird.
Der Gruppenträger kann einen nicht abzugsfähigen Gruppen-Zinsüberhang sowie ein nicht verrechenbares Gruppen-EBITDA (in sinngemäßer Anwendung von § 12a Abs 6 KStG) auf Antrag nach § 12a Abs. 7 Z 3 KStG vortragen. In der Unternehmensgruppe können daher Zins- und EBITDA-Vorträge ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers entstehen und verbraucht werden. Gruppenmitglieder können hingegen während aufrechter Gruppenzugehörigkeit keine eigenen Zins- und EBITDA-Vorträge aufbauen.
2.8.2. Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs
G1
Der Gruppen-Zinsüberhang ist nach § 12a Abs 7 Z 1 KStG auf Basis der zusammengefassten Ergebnisse beim Gruppenträger zu ermitteln. Als Gruppen-Zinsüberhang gelten die um die steuerpflichtigen Zinserträge verminderten abzugsfähigen Zinsaufwendungen des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten.
Dieser Gruppen-Zinsüberhang ist ebenfalls nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen Gruppen-EBITDA abzugsfähig. Ein Gruppen-Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen € pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig („Gruppen-Freibetrag“).
Vom Gruppen-Zinsüberhang des laufenden Veranlagungszeitraums ist unter Berücksichtigung der Zinsvorträge aus dem Vorjahr (Gruppen-Zinsvortrag, Zinsvorträge aus S. 285Zeiträumen vor Unternehmensgruppe, umgründungsbedingt übergegangene und weggefallene Zinsvorträge) auf den Gruppen-Zinsüberhang inklusive Gruppen-Zinsvortrag überzuleiten. Entsprechende neue Zeilen wurden im Formular für 2022 eingefügt.
2.8.3. Ermittlung des verrechenbaren Gruppen-EBITDA
G2
Das steuerliche Gruppen-EBITDA ist grundsätzlich analog zum steuerlichen EBITDA des § 12a Abs 4 KStG (außerhalb einer Unternehmensgruppe) zu ermitteln, jedoch kommen die Vorgaben des § 12a Abs 7 Z 1 lit b KStG zur Anwendung. Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen Gruppen-EBITDA ist der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten. Die Ermittlung erfolgt entsprechend dem Aufbau des Formulars.
Bei der Ermittlung des verrechenbaren Gruppen-EBITDA sind folgende Besonderheiten bei der Kombination von § 12a und § 9 KStG zu beachten:
(steuerneutrale) Wertänderungen von Gruppenmitgliedern: In der Unternehmensgruppe sind nach § 9 Abs 7 KStG Teilwertabschreibungen/Zuschreibungen sowie Veräußerungsverluste/-gewinne steuerneutral. Nachdem diese Wertänderungen, die für die Ermittlung des Gruppen-EBITDA maßgebliche Ausgangsgröße nicht steuerwirksam vermindert bzw erhöht und sind daher insoweit bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA auch nicht zu neutralisieren.
Firmenwertabschreibung: Nach § 2 EBITDA-Ermittlungs-VO sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge vermindernd zu berücksichtigen.
2.8.4. Hinzuzurechnender nicht abzugsfähiger Gruppen-Zinsüberhang
G3
Hier ist der nicht abzugsfähige Gruppen-Zinsüberhang (exkl Zinsvortrag), welcher hinzugerechnet werden muss, zu erfassen. Dieser ergibt sich aus dem Gruppen-Zinsüberhang abzgl des verrechenbaren Gruppen-EBITDA, mindestens jedoch abzgl des Freibetrages von 3 Millionen € des § 12a Abs 7 KStG.
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Gruppen-Zinsüberhang des WJ | |
- | verrechenbares Gruppen-EBITDA des WJ |
- | Freibetrag iHv 3 Mio € |
= | nicht abzugsfähiger Zinsüberhang |
Der nicht abzugsfähige Gruppen-Zinsüberhang ist im Formular K1 (oder K3) des Gruppenträgers in die KZ 168 zu übernehmen. In diesem Formular ist auch der Antrag auf Zinsvortrag zu stellen.
S. 2862.8.5. Stand des Gruppen-Zinsvortrags
G4
In der Beilage 2022 wurde die Berechnung des Gruppen-Zinsvortrags erweitert und dient nunmehr ua auch als Grundlage für die neue KZ 177 im Formular K1. In der Berechnung ist der Stand des Gruppen-Zinsvortrags zu Beginn des WJ abzgl dem abzugsfähigen Zinsvortrag zu erfassen, welche den Stand des Gruppen-Zinsvortrags am Ende des WJ ergeben.
Hier ist der Stand des Zinsvortrages am Ende des WJ zu erfassen. Es handelt sich daher um den Evidenzposten der die Summe des Gruppen-Zinsvortrages darstellt.
Die Zinsschranke wird nach § 12a Abs 7 KStG stets beim Gruppenträger ermittelt. Gruppenmitglieder können dagegen während aufrechter Gruppenzugehörigkeit keine eigenen Zins- und EBITDA-Vorträge aufbauen. Bestehen Zins- und EBITDA-Vorträge aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe, erhöhen diese grundsätzlich den Gruppen-Zins-/EBITDA-Vortrag.
2.8.6. Stand des Gruppen-EBITDA-Vortrags
G5
Im Formular 2022 wurde die Berechnung des EBITDA-Vortrags umfangreich erweitert und wurden neue Zeilen eingefügt. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von verrechenbaren Gruppen-EBITDA und Gruppen-Zinsüberhang, ein Überhang des Gruppen-EBITDA (= verrechenbares Gruppen-EBITDA ist größer als Gruppen-Zinsüberhang), ist in diesem Feld der Differenzbetrag einzutragen. Im Formular K 1 (K 3) des Gruppenträgers ist der Betrag zu übernehmen und in der KZ 170 zu erfassen. Dort ist auch der Antrag auf Gruppen-EBITDA-Vortrag zu stellen.
Die Zinsschranke wird nach § 12a Abs 7 KStG stets beim Gruppenträger ermittelt. Gruppenmitglieder können dagegen während aufrechter Gruppenzugehörigkeit keine eigenen Zins- und EBITDA-Vorträge aufbauen. Bestehen Zins- und EBITDA-Vorträge aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe, erhöhen diese grundsätzlich den Gruppen-Zins-/EBITDA-Vortrag.
S. 2872.9. Beilage - E 108c Forschungsprämie
Formular: E 108c-PDF-2023 - Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für 2023
S. 2902.9.1. Antragstellung mittels Beilage E 108c
Nach § 24 Abs 6 KStG gelten die Bestimmungen zur Forschungsprämie gemäß § 108c EStG sinngemäß auch für Körperschaften, soweit diese nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Prämienbegünstigt sind daher unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 1 KStG. Im Fall einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG haben der Gruppenträger und die Gruppenmitglieder die Prämien jeweils gesondert geltend zu machen. Die Geltendmachung der Prämien erfolgt sowohl für ESt- wie auch KöSt-Subjekte mittels einheitlichem Formular E 108c.
Das Formular E 108c ist traditionell eine Beilage zur Einkommen- bzw Körperschaftsteuererklärung und dient dazu, bestimmte Prämien beim Finanzamt zu beantragen. Durch das AbgÄG 2022 wurde die Verknüpfung der Forschungsprämie mit der Jahressteuererklärung jedoch abgeschafft und die Antragstellung ist nicht mehr an die Rechtskraft des Jahresbescheides geknüpft. Für das Veranlagungsjahr 2023 können nach geltender Rechtslage die folgenden Prämien beantragt werden:
Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung
Forschungsprämie für Auftragsforschung
Seit dem Jahr 2020 ist neben dem Papierformular E 108c auch eine elektronische Antragstellung für die Forschungsprämie möglich. Der elektronische Antrag kann in FinanzOnline unter dem Punkt Eingaben/Erklärungen/Sonstige Erklärungen eingereicht werden. Mit dem AbgÄG 2022 wurde in § 108c Abs 3 EStG neu aufgenommen, dass die Antragstellung „elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen“ hat.
Der neue § 108c Abs 3 EStG ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem erstmalig beantragt werden. Ein entsprechender Hinweis, dass die Antragstellung elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen muss, findet sich erstmalig auf dem Formular E 108c 2023. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, muss die Forschungsprämie daher mittels FinanzOnline beantragt werden. Eine Antragstellung mittels Postsendung ist damit wohl für Anträge ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr zulässig.
Mit dem AbgÄG 2022 hat der Gesetzgeber einige Verbesserungen im Bereich der Forschungsprämie umgesetzt. Die wesentlichen Änderungen sind der Ansatz eines fiktiven Unternehmerlohnes, eine Änderung der Antragsfrist und die Möglichkeit einer Teilauszahlung. Die Änderungen waren grds bereits für Prämien, die das Veranlagungsjahr 2022 betroffen haben, anwendbar. Im Detail sind jedoch die Übergangsbestimmungen zu beachten.
S. 2912.9.2. Fristen bei der Forschungsprämie
2.9.2.1. Fristen für die Geltendmachung
NEU
Nach der alten Rechtslage (dh vor AbgÄG 2022) war der Antrag auf Forschungsprämie (Formular E 108c) an den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- bzw Feststellungsbescheides gebunden. In der Praxis führte diese Anknüpfung an die Rechtskraft des Bescheides der Jahreserklärung immer wieder zu Problemen. Durch das AbgÄG 2022 wurde die Antragstellung der Forschungsprämie nunmehr von der Rechtskraft entkoppelt. Nach § 108c Abs 3 EStG ist der Antrag nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres vier Jahre lang möglich. Für Regelwirtschaftsjahre endet die Frist mit Ablauf des vierten Kalenderjahres, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jeweiligen Bilanzstichtag. Dabei ist zu beachten, dass die Prämie nach § 108c Abs 3 EStG erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden kann. Die Neuregelung ist erstmals für die Forschungsprämie 2022 anwendbar. Für die Forschungsprämie 2023 ergeben sich die folgenden Zeiträume für die Antragstellung beim Regelwirtschaftsjahr (31.12.20xx) und beim abweichenden Wirtschaftsjahr (am Beispiel 31.3.20xx):
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2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 |
1.1. bis | 1.1.* bis | 1.1. bis | 1.1. bis | 1.1. bis * |
Forschungsprämie 2023 | * Beginn Antragsfrist | * Ende Antragsfrist |
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2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 |
(2023/24) | (2023/2d4) | (2024/25) | (2025/26) | (2026/27) |
bis | * bis | bis | bis | bis * |
Forschungsprämie 2023 | * Beginn Antragsfrist | * Ende Antragsfrist |
Die Anpassung der Antragsfrist ist grundsätzlich zu begrüßen, in der Praxis ist jedoch zu beachten, dass eine nachträgliche Antragstellung (zB im Rahmen einer Betriebsprüfung iSd § 303 BAO) dadurch künftig wohl nicht mehr möglich ist.
Nach § 108c Abs 3 EStG können die Prämien erst nach Ablauf des WJ geltend gemacht werden. Werden Anträge bereits vor Ablauf des WJ gestellt, werden diese zurückgewiesen. Der Antrag ist jedoch spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Ertragsteuerbescheides (hier: Körperschaftsteuerbescheid bzw Feststellungsbescheid bei einer Unternehmensgruppe) zu stellen. Aufgrund der Rechtsmittelfrist des § 245 Abs 1 BAO tritt die Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides in der Regel einen Monat nach Zustellung des Bescheides ein. Dabei ist der Eintritt der Rechtskraft nicht auf den erstmaligen Eintritt der Rechtskraft beschränkt. Liegen bereits rechtskräftige Bescheide vor, die jedoch in weiterer Folge wieder aus dem Rechtsbestand ausscheiden, oder werden etwa neue BeS. 292scheide aufgrund einer Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 BAO (zB im Zuge einer Betriebsprüfung) erlassen, so ist auch eine Nachreichung des Prämienantrags möglich.
Verlängerungen der Rechtsmittelfrist sind durch begründeten Antrag möglich und damit kann ggf auch die Beantragung der Forschungsprämie erstreckt werden. Prämien können daher spätestens bis zur Rechtskraft des jeweiligen Körperschaftsteuerbescheides beantragt werden. Aufgrund laufender Betriebsprüfungen oder anderer Umstände kann daher die Beantragung der Prämien ggf auch noch längere Zeit nach Einreichung der Steuererklärung möglich sein, sofern noch kein Bescheid erlassen wurde bzw dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Da die Tage des Postlaufes bei postalischer Übermittlung nicht in die Frist eingerechnet werden, ist es noch ausreichend, wenn der Antrag auf Geltendmachung der Prämien spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post (nachweislich) aufgegeben wird.
Liegen bereits rechtskräftige Bescheide vor, die jedoch in weiterer Folge wieder aus dem Rechtsbestand ausscheiden, oder werden etwa neue Bescheide aufgrund einer Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 BAO erlassen, so ist auch eine Nachreichung des Prämienantrages möglich.
In den EStR wird zur Antragstellung der Forschungsprämie weiters darauf hingewiesen, dass keine Bedenken dagegen bestehen, die Prämie trotz einer verspäteten Geltendmachung zu berücksichtigen, wenn für das Finanzamt unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Prämie rechtzeitig in Anspruch genommen werden sollte. Nach Ansicht des BFG stellt die Antragstellung des FFG-Gutachtens vor Rechtskraft des Bescheides jedenfalls keine solche Maßnahme dar. Interessant wäre, ob der Umstand, dass die Zustellung des FFG-Gutachtens im Steuerakt in FinanzOnline vor Eintritt der Rechtskraft erfolgt, zu so einem unzweifelhaften Erkennen führen würde.
2.9.2.2. Verjährung bei der Forschungsprämie
Für die Frage der Verjährung kommt bei der Forschungsprämie die fünfjährige Frist von Abgaben zur Anwendung. Im Unterschied zu Abgaben, bei denen die Steuerschuld ohne Handlung des Steuerpflichtigen entsteht, ist bei der Forschungsprämie die Geltendmachung durch den Unternehmer eine zusätzliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Die Verjährung beginnt bei der Forschungsprämie daher nicht vor Ablauf des Jahres, in welchem die Prämie beim Finanzamt beantragt wurde. Da der Antrag auf Prämie frühestens nach Ablauf des jeweiligen Jahres geltend gemacht werden kann, kann die Verjährungsfrist regelmäßig erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres beginnen.
2.9.3. Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung - F&E (§ 108c Abs 2 Z 1 EStG)
2.9.3.1. Allgemeines zur (eigenbetrieblichen) Forschungsprämie
Für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG, die in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen BetriebsS. 293stätte erfolgen, kann von bilanzierenden Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen mit vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Forschungsprämie geltend gemacht werden. Die Höhe der Forschungsprämie wurde in den letzten Jahren laufend erhöht und beträgt seit 14 % der begünstigen Forschungsaufwendungen bzw -ausgaben (siehe zur Entwicklung des Prämiensatzes im Zeitablauf 2.9.3.3.).
Förderungswürdig sind nicht nur die Aufwendungen für Grundlagenforschung, sondern auch für angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung. Die Definition der förderwürdigen Projekte folgt grundsätzlich dem OECD Frascati Manual. Eine Prämienbegünstigung setzt voraus, dass Forschung und experimentelle Entwicklung auf systematische Weise und mittels wissenschaftlicher Methoden in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte durchgeführt werden. Das Ziel der Forschung muss auf die Vermehrung des aktuellen Wissensstandes oder die Schaffung neuer Anwendungen gerichtet sein. Als relevanter Maßstab gilt hier immer die konkrete Branche. Essenziell ist, dass die F&E-Tätigkeit „Neues“ hervorbringt und damit den bisherigen Wissensstand erweitert. Nicht relevant ist jedoch, dass eine für jeden Fachmann erkennbare Wissenslücke vorliegt, vielmehr darf die Lösung, mit der eine bestehende Wissenslücke geschlossen wird, nicht für jeden Fachmann offensichtlich sein.
Forschung iSd § 108c EStG umfasst entsprechend der dazu ergangenen Verordnung die drei Bereiche:
Grundlagenforschung: Originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren (zB Analyse von Verhältnissen, Strukturen und Beziehungen, um neue Hypothesen, Theorien und Gesetze zu formulieren und zu testen).
Angewandte Forschung: Originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
Experimentelle Entwicklung: Der systematische Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
Grundlegendes Abgrenzungsmerkmal der F&E nach Frascati von verwandten Aktivitäten ist der dabei erforderliche nennenswerte Neuheitsaspekt, die Auflösung einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit bzw die Lösung eines Problems, das nicht in naheliegender Weise auf Basis des vorhandenen Wissens- und Technologiestands von einem Fachmann lösbar ist. Der Begriff nach dem Frascati-Manual geht über den Begriff der „Erfindung“ iSd Patentgesetzes hinaus und ist demnach weiter gefasst. Das primäre Ziel der F&E liegt insb in der weiteren technischen Verbesserung der Produkte oder der Verfahren. Steuerlich nicht (mehr) begünstigt ist hingegen die Vorbereitung der bzw der Übergang zur Produktionstätigkeit.
Entwicklung von Produkten, Systemen, Herstellverfahren
Konstruktion von Prototypen
Aufbau von Pilot- und Versuchsanlagen
Entwicklung neuartiger Dienstleistungen
2.9.3.2. Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschungsprämie ist nicht im Detail im Gesetz geregelt, vielmehr enthält § 108c Abs 2 Z 1 EStG eine Verordnungsermächtigung. Die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ist entsprechend dem Verzeichnis der Aufwendungen/Ausgaben für F&E gemäß der Forschungsprämien-VO aufzugliedern. Grundsätzlich steht für jene Aufwendungen, die der Forschungstätigkeit zuzuordnen sind, die Forschungsprämie zu. Als begünstigte Aufwendungen gelten in Anlehnung an die Gliederung der Forschungsprämien-VO folgende:
Löhne und Gehälter
Unmittelbare Aufwendungen
Finanzierungsaufwendungen
fiktiver Unternehmerlohn
Gemeinkosten
Weiters sind auch Investitionen bei nachhaltiger Nutzung für Zwecke der Forschung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in Höhe der (anteiligen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (!) nach allfälligem Abzug steuerfreier Subventionen in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einbezogen. Darunter fallen zB Gebäude samt Grundstück, Maschinen, Geräte, Laboreinrichtungen. Die jährliche Abschreibung ist somit nicht relevant für die Bemessungsgrundlage.
Die folgenden Aufwendungen sind hingegen als nicht begünstigte Aufwendungen anzusehen:
Aufwendungen, wenn diese nicht mehr dem Bereich der F&E zugeordnet werden können (vgl dazu im Einzelnen die Abgrenzungen in der Verordnung, wie zB Probefertigung, soweit diese bereits wirtschaftlich verwertbar ist, Qualitätssicherung und Produktionskontrollen, Vermarktung neuer Produkte)
die jährlichen Abschreibungen der unmittelbar der F&E dienenden Gebäude und Anlagen. Stattdessen sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Gesamtkosten jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die der Forschung dienen (siehe oben). Anderes gilt für Abschreibungen als Teil von Gemeinkosten.
S. 295Aufwendungen für den Zukauf von Forschungsergebnissen (Forschung durch Dritte außer Haus, Beantragung dieser Aufwendungen im Wege der Auftragsforschung).
Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen (zB Repräsentationsaufwendungen, Luxustangenten)
Vertriebskosten
Kalkulatorische Kosten
Die begünstigten Forschungsaufwendungen sind weiters zu kürzen um:
Zugesagte bzw erhaltene steuerfreie Zuwendungen („Subventionen“) aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Abs 4 EStG für den laufenden Forschungsaufwand. Dabei sind nur Zuwendungen steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln wie von Gebietskörperschaften, EU-Förderungen und diversen Förderprogrammen der FFG stammen.
Hinweis zur Kürzung der Bmgld durch COVID-19-FörderungenDie im Zuge der COVID-19-Pandemie geschaffenen Förderungen sind vielfach steuerfrei und kürzen damit als „steuerfreie Zuwendungen“ auch die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie. Zum Zusammenspiel eines Verlustersatzes mit der Forschungsprämie siehe die BMF-Info „Fragen zu Verlustersatz und Forschungsprämie“ vom sowie die Ausführungen in den EStR Rz 8209g ff.
Steuerfreie Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die (anteilig) der Forschung dienen.
Aufwendungen als Auftragnehmer, für die der Auftraggeber die Prämie geltend macht.
Keine Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ist hingegen vorzunehmen für:
steuerpflichtige Zuwendungen und Förderungen (zB von der Muttergesellschaft)
Erlöse aus dem Verkauf von Forschungsergebnissen bzw Wirtschaftsgütern, die der Forschung gedient haben
Aufwendungen für den Zukauf von dritter Seite, wenn dabei für den Auftraggeber keine Forschungsleistung, sondern zB nur eine Dienstleistung erbracht wird. Wesentlich ist, dass es sich beim Auftragnehmer für sich betrachtet um keine eigenbetriebliche Forschung iSd Forschungsprämien-VO handelt.
Die Bemessungsgrundlage für die eigenbetriebliche Forschungsprämie sowie auch für die Auftragsforschungsprämie wird daher zusammengefasst wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 296 | Betrag in € | |
1. | + Löhne und Gehälter | |
2. | + Unmittelbare Aufwendungen/Investitionen | |
3. | + Finanzierungsaufwendungen | |
4. | + Gemeinkosten | |
5. | + fiktiver Unternehmerlohn | |
Forschungsaufwendungen gesamt | ||
- abzgl steuerfreie Zuwendungen | ||
Begünstigte Aufwendungen für F&E | ||
2.9.3.3. Prämiensatz
Die Höhe des Prämiensatzes der Forschungsprämie wurde in den letzten Jahren laufend erhöht. Seit steht eine Prämie iHv 14 % der Bemessungsgrundlage zu. Bei der Forschungsprämie handelt es sich um keinen Steuerfreibetrag, vielmehr erfolgt eine entsprechende Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen.
Die Prämie steht unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis zu und kann daher auch in Verlustjahren beantragt werden. Für Auftragsforschung beträgt die Prämie max 140.000 € pro vollem WJ (siehe dazu unten 2.9.4.).
In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der Forschungsprämiensätze im Zeitablauf dargestellt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kalenderjahr | Prämiensatz | Anmerkung (Übergangsbestimmungen) |
2002 | 3 % | Einführung ab |
2003 | 5 % | Gem § 124b Z 73 EStG erstmalig bei der Veranlagung des KJ 2003 anwendbar. |
2004 | 8 % | Gem § 124b Z 93 EStG erstmalig bei der Veranlagung des KJ 2004 anwendbar. |
2005-2010 | 8 % | |
2011 | 10 % | Gem § 124b Z 180 EStG gültig für WJ, die nach begonnen haben, dh bei abweichendem WJ ab dem WJ 2011/2012. |
2012-2015 | 10 % | |
2016 | 12 % | Gem § 124b Z 277 EStG erhöhter Prämiensatz erstmalig anwendbar auf WJ, die nach beginnen, dh bei abweichendem WJ erst ab dem WJ 2016/2017. |
2017 | 12 % | |
2018 ff | 14 % | Gem § 124b Z 323 EStG anwendbar auf WJ, die nach beginnen; bei abweichendem WJ 2017/18 lineare monatsweise Aliquotierung bis (12 %) bzw ab (14 %). |
S. 2972.9.3.4. FFG-Gutachten
Zur Erlangung der eigenbetrieblichen Forschungsprämie ist seit 2012 ein positives Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erforderlich. Das Gutachten kann kostenlos bei der FFG beantragt werden. Darin wird seitens der FFG über das Vorliegen der Voraussetzungen einer prämienbegünstigten F&E iSd § 108c EStG abgesprochen. Ob zuerst das FFG-Gutachten beantragt oder der Antrag beim Finanzamt mittels Formular E 108c gestellt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Steuerpflichtigen. Solange allerdings (noch) kein positives FFG-Gutachten vorliegt, kommt es zu keiner Gutschrift der Forschungsprämie durch das Finanzamt. Das Jahresgutachten kann frühestens nach Ablauf des WJ, für welches die Prämie geltend gemacht wird, beantragt werden.
Bei Beantragung eines Jahresgutachtens sind für jedes Forschungsprojekt oder jeden Forschungsschwerpunkt Beschreibungen anzugeben, welche wie folgt aufzubauen sind:
Projekt-/Schwerpunkttitel
Ziel und Inhalt
Methode bzw Vorgangsweise
Neuheit
Die Beurteilung durch die FFG erfolgt anhand der übermittelten Beschreibungen. Die Anforderung des FFG-Gutachtens erfolgt über das FFG-Portal (Einstieg über FinanzOnline), wobei die Eingabe der Projektbeschreibung je Forschungsprojekt/Forschungsschwerpunkt mit 3.000 Zeichen beschränkt ist. Der Titel des Projekts/Schwerpunktes darf maximal 80 Zeichen aufweisen. Die FFG führt weder eine Sachverhaltserhebung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen durch noch überprüft sie, ob die Bemessungsgrundlage zutreffend ermittelt wurde. Die FFG beurteilt die Angaben für das Gutachten nach dem Maßstab der Begriffsdefinitionen des § 108c EStG, der dazu ergangenen Verordnung sowie ergänzend nach dem OECD Frascati Manual. Die Würdigung des Gutachtens und die Letztentscheidung über den Prämienanspruch obliegen dem Finanzamt.
2.9.3.5. Beantragung der Prämie mittels Formular E 108c
Neben dem positiven FFG-Gutachten ist auch der Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie mittels Formular E 108c beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Wird im FFG-Gutachten über die inhaltlichen Aspekte der F&E abgesprochen, ist im Prämienantrag lediglich die Höhe der Forschungsprämie einzutragen. Bei Mitunternehmerschaften (zB auch GmbH & Co KG) ist die Forschungsprämie von der Personengesellschaft selbst und nicht von deren Gesellschaftern zu beantragen. Die Antragstellung ist nach § 108c Abs 3 EStG nur noch elektronisch im Wege von FinanzOnline vorgesehen.
S. 298Das Formular E 108c 2023 wurde umfangreich überarbeitet. Insbesondere ist im Formular für 2023 die Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage in den einzelnen Kategorien (Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen etc) aufzuschlüsseln.
2.9.3.5.1. Forschungsprämie für eigenbetriebliche FuE
H1
Im Formular E 108c ist unter Punkt 1. die eigenbetriebliche Forschungsprämie zu beantragen. Im Feld „PF“ ist die Höhe der Forschungsprämie (Bemessungsgrundlage × Prämiensatz) - und nicht die Höhe der Bemessungsgrundlage - in Euro einzutragen. Seit kommt der Prämiensatz von 14 % zur Anwendung. Werden Prämien für bereits zurückliegende WJ beantragt, sind insb auch die mehrfachen Erhöhungen der Prämiensätze im Zeitablauf sowie auch die unterschiedlichen Übergangsbestimmungen zu beachten.
Die Prämie steht nur für Aufwendungen zu, die in einem WJ angefallen sind, das im Kalenderjahr 2023 endet (somit auch abweichendes Wirtschaftsjahr 2022/2023). Sollten im Kalenderjahr 2023 mehrere Wirtschaftsjahre geendet haben, ist die Summe der auf sämtliche WJ entfallenden Prämien anzugeben. Sämtliche Betragsangaben beziehen sich dann auf alle betroffenen WJ.
H2
Die Bemessungsgrundlage, die dem Antrag E 108c zu Grunde liegt, darf nach der Forschungsprämienverordnung von der Bemessungsgrundlage, die der Anforderung des FFG-Gutachtens zu Grunde gelegt wird/wurde, grundsätzlich um nicht mehr als +/- 10 % abweichen. Nach der Forschungsprämienverordnung gilt diese Grenze jedoch nicht, wenn sich auf Basis des (teilweise negativen) FFG-Gutachtens eine Reduktion der Bemessgungsgrundlage um mehr als 10 % ergibt.
Folgende Konstellationen sind in der Praxis diesbezüglich häufig anzutreffen:
„Gleichzeitige“ Antragstellung E 108c und FFG-Gutachten
Wird der Antrag E 108c relativ zeitnah zum Antrag des FFG-Gutachten eingereicht und liegt die Beurteilung der FFG damit noch nicht vor, wird die Bemessungsgrundlage der beiden Anträge im Regelfall ident sein.
Kommt es zu einer Ablehnung zB eines Projektes/Schwerpunktes durch die FFG, ist kein neuerlicher E 108c-Antrag erforderlich. Das Finanzamt versendet aufgrund der Abweichung ein Ersuchen um Ergänzung. Dem Steuerpflichtigen wird daher - im Rahmen des Parteiengehörs - noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Stellungnahme den F&E-Charakter darzulegen. Der Steuerpflichtige kann freilich auch die Ablehnung der FFG und die damit einhergehende Verminderung der Forschungsprämie akzeptieren.
Nachgelagerte Antragstellung E 108c zu FFG-Gutachten
Wird der Antrag E 108c erst nach Erhalt des FFG-Gutachtens gestellt und ist es im Zuge der Begutachtung durch die FFG zu einer Veränderung der BemessungsS. 299grundlage gekommen (zB Ablehnung von Projekt(en)/Schwerpunkt(en)), ist das diesbezügliche Feld anzukreuzen und der Betrag der Abweichung im Betragsfeld zu erfassen. Die Gründe für die Abweichung sind in einer gesonderten Beilage, bezogen auf das jeweilige Projekt bzw den Schwerpunkt, darzustellen (zB negative Beurteilung von von Projekt(en)/Schwerpunkt(en) durch die FFG).
2.9.3.5.2. Bemessungsgrundlage
H3
FuE-Löhne und -Gehälter
Darunter ist grundsätzlich der gesamte Personalaufwand für in der FuE Beschäftigte erfasst (Löhne und Gehälter, einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und sonstige Personalaufwendungen wie zB freiwillige Sozialleistungen). Bei Beschäftigten, die gemischt verwendet werden, sind die der Arbeitsleistung für F&E entsprechenden Anteile heranzuziehen. Auch Vergütungen im Rahmen eines im Werkvertrag beschäftigten Forschers, oder Personalleasing bzw zugekaufte Personaldienstleistungen sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
H4
Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und Investitionen
Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig FuE-Zwecken dienen. Darunter fallen zB folgende Aufwendungen iVm FuE Projekten:
Materialaufwendungen
Drittleistungen (zB Tests)
zugekaufte Komponenten
Leasing-/Mietaufwendungen
Investitionen für F&E-Zwecke wie zB Labors, Messgeräte
Aufwendungen iVm der Konstruktion von Prototypen
Sonderkosten der Fertigung
Reparaturen
Aufwendungen für Energie (sofern nicht über Geminkosten umgelegt)
H5
Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben)
Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der FuE zuzuordnen sind. Umfasst sind dem Grunde nach sowohl Aufwendungen aus einer Fremdfinanzierung als auch solche aus einer Eigenkapitalerhöhung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in die Bemessungsgrundlage für die Prämie nur Ausgaben einfließen können, die auch steuerlich abzugsfähig sind.
H6
Gemeinkosten
Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die entweder nicht direkt einem Kostenträger (zB einem Forschungsprojekt) oder einer Kostenstelle (zB der F&E-Abteilung) zugeordnet werden können (zB Energie oder IT). Diese Kostenarten werden durch Aufschlüsselung anteilig einem Kostenträger bzw einer Kostenstelle zugerechnet. Soweit diese Gemeinkosten der FuE zuzuordnen sind, können diese in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
S. 300Im weiteren Sinn fallen unter den Begriff Gemeinkosten auch die Kosten jener Hilfskostenstellen (Gemeinkostenstellen) eines Unternehmens, die dem Gesamtunternehmen dienen, zB Verwaltungskostenstellen (wie etwa Lohnbüro, Geschäftsführung, Betriebsbibliothek, Hausreparaturdienst). Die Kostenstellenkosten dieser Hilfskostenstellen sind insoweit Gemeinkosten der FuE, als sie sachgerecht den FuE-Hauptkostenstellen des Unternehmens oder den FuE-Kostenträgern (Forschungsprojekte bzw Forschungsschwerpunkte) zugerechnet werden. Nach Ansicht des VwGH ist auch eine schätzungsweise Ermittlung zulässig.
Beispiele für Gemeinkosten sind ua:
Gebäudemiete
Energie
IT (Telekommunikation)
Verpflegung
Verwaltungsaufwand
Zu beachten ist, dass die steuerlichen Abzugsverbote zu beachten sind und nur steuerlich abzugsfähiger Aufwand für die Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden kann. Daher ist insbesondere bei FuE bezogenen Bewirtungs-, oder PKW-Aufwendungen (Luxustangente) auf die steuerlichen Einschränkungen zu achten.
H7
Fiktiver Unternehmerlohn
Mit dem AbgÄG 2022 wurde die Bemessungsgrundlage um einen fiktiven Unternehmerlohn erweitert. Demnach können „Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft“ zusätzlich zu den bereits davor schon förderfähigen F&E-Aufwendungen einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen und so die Bemessungsgrundlage erhöhen. Nach den Erläuterungen hatte der Gesetzgeber insbesondere Start-ups und kleine Unternehmen, bei denen die Unternehmer für ihre Tätigkeit keinen Lohn bzw kein Gehalt beziehen, im Fokus. Anwendbar ist die Bestimmung jedoch auf Unternehmen jeglicher Größe.
Relevant ist die Frage des fiktiven Unternehmerlohns eben dann, wenn für die Tätigkeit des „Unternehmers“ keine Aufwendungen bzw Betriebsausgaben entstehen, weil kein Lohn/Gehalt verrechnet wird, da diese andernfalls ohnedies in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden könnten. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 € für jede geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter F&E, maximal jedoch 77.400 € für jede Person im WJ (= maximal 1.720 Stunden/Wirtschaftsjahr). Bei der Höhe hat man sich am aktuellen Kostenleitfaden der FFG orientiert und den dortigen Wert entsprechend valorisiert, welcher künftig (laufend) angepasst werden soll.
Als Voraussetzung für die Beanspruchung des fiktiven Unternehmerlohns wird in § 1 Abs 2 Z 5 Forschungsprämienverordnung angeführt, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird. Dazu sei darauf hingewiesen, dass derzeit weder § 108c EStG noch die Forschungsprämienverordnung nähere Vorgaben zur Zeitaufzeichnung von Forschungstätigkeiten und deren Beschreibung enthält. Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch allgemein S. 301eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wenn dieser abgabenrechtliche Begünstigungen - wie zB die Forschungsprämie - in Anspruch nehmen will.
Der Ansatz eines fiktiven Unternehmerlohns ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem erstmalig beantragt werden, womit dieser erstmalig seit der Forschungsprämie 2022 angesetzt werden kannn.
H8
Forschungsaufwendungen gesamt
Hier ist die Summe der Forschungsaufwendungen aus den Punkten 1. bis 5. zu erfassen, wobei bei Verwendung entsprechender Programme die Summe automatisch ermittelt wird.
2.9.3.5.3. Abzüge
H9
Steuerfreie Zuwendungen
Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Subvention und FuE Aufwand, ist eine Kürzung der Forschungsaufwendungen vorzunehmen und das Feld anzukreuzen. Die Kürzung ist davon unabhängig, wann die Subvention tatsächlich flietßt. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist der Kürzungsbetrag in einer Summe zu erfassen; die Forschungsaufwendungen gemäß Punkt 1.1.1 (H3 bis H7) sind immer ungekürzt anzugeben. Die Forschungsaufwendungen (H8) werden um diese steuerfreien Subventionen gekürzt.
Ist eine konkrete Zuordnung von Subvention und spezifischem Aufwand nicht gegeben, dh betrifft die Subvention den anfallenden Forschungsaufwand in seiner Gesamtheit, ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Kürzung nach Maßgabe des Projektfortschrittes entsprechend einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten (bzw einer Anzahlung) vorzunehmen.
Wurde keine steuerfreie Subvention verbindlich zugesagt/bezogen, ist wohl das nachfolgende Feld anzukreuzen.
In der Praxis kann es zu Konstellationen kommen, in denen für Wirtschaftsgüter sowohl die Investitionsprämie als auch die Forschungsprämie geltend gemacht werden könnte. Grundsätzlich ist es möglich, für ein Wirtschaftsgut beide Förderungen in Anspruch zu nehmen. UE muss die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bei diesen Wirtschaftsgütern nicht um die (bereits erhaltene) Investitionsprämie gekürzt werden. Demgegenüber steht die Ansicht von Atzmüller, welcher für die Kürzung eintritt. Nachdem diese Ansicht des BMF auch in den EStR vertreten wird, sollte im Falle einer Nichtkürzung jedenfalls eine entsprechende Offenlegung erfolgen.
S. 302
H10
KEINE steuerfreien Zuwendungen
Das Feld betreffend Subventionen ist anzukreuzen, wenn im WJ keine steuerfreien Subventionen iVm F&E-Projekten verbindlich zugesagt/bezogen wurden. Hintergrund ist, dass solche Subventionen zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage führen.
Aufgrund der Formulierung und in Kombination mit dem nächstfolgenden Feld (F3) ist bei einem Antrag wohl immer nur eines der beiden Felder anzukreuzen.
H11
Auftragsforschung als Auftragnehmer
Betroffen sind Fälle, in denen im Auftrag für einen anderen Steuerpflichtigen F&E-Projekte (= Auftragnehmer für ein Auftragsforschungsprojekt) durchgeführt werden. Hat der Auftraggeber ein Mitteilungsschreiben übermittelt, wonach er die Prämie selbst in Anspruch nehmen wird, ist die Bemessungsgrundlage um den betreffenden Betrag zu kürzen (da die Prämie dafür vom Auftraggeber selbst in Anspruch genommen wird).
Die Höhe der ausgeschiedenen Aufwendungen ist ebenfalls anzugeben, wobei die im Feld „PF“ (siehe oben) eingetragene Prämie bereits um diesen Betrag gekürzt worden sein muss.
H12
Hier ist der Saldo der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG zu erfassen. Der Betrag ergibt sich aud dem Saldo der Punkte 1.1.1 und 1.1.2 des Formulars. Bei Verwendung von entsprechenden Programmen wird der Saldo automatisch ermittelt. Die Höhe des Saldo mal Prämiensatz iHv 14 % ergibt die zu beantragende Forschungsprämie, welche in H1 zu erfassen ist.
2.9.3.5.4. Forschungsbestätigung
H13
Eine Forschungsbestätigung ist ein Bescheid, der bestätigt, dass das beabsichtigte Forschungsprojekt dem Grunde nach als eigenbetriebliche F&E iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG einzustufen ist. Das Finanzamt bestätigt aufgrund eines positiven FFG-Gutachtens bescheidmäßig nach § 118a BAO das Vorliegen der Voraussetzungen. Im Rahmen des Prämienverfahrens hat der Steuerpflichtige dann nur mehr glaubhaft zu machen, dass die von ihm tatsächlich durchgeführte F&E so durchgeführt wurde, wie dies der Forschungsbestätigung entspricht bzw davon nicht wesentlich abweicht. Sofern dies der Fall ist, ist das Feld anzukreuzen. Liegen für die gesamten Forschungsaktivitäten auch Forschungsbestätigungen vor, so ist für das betreffende WJ kein gesondertes Jahresgutachten der FFG erforderlich. Die (kostenpflichtige) Forschungsbestätigung nach § 118a BAO gilt nur für die eigenbetriebliche Forschungsprämie, hat sich in der Praxis jedoch nicht als besonders relevant erwiesen.
2.9.3.5.5. Forschungskooperation und ausländische Forschung
H14
Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die beantragte Forschungsprämie Forschungsprojekte umfasst, die arbeitsteilig (dh nicht zur Gänze vom Antragsteller alleine) und/oder teilweise auch im Ausland durchgeführt worden sind. Darunter fallen bspw F&E-Projekte, die von mindestens zwei verschiedenen Unternehmen oder Einrichtungen gemeinschaftlich durchgeführt wurden (zB Joint Venture oder Kooperationsprojekte) und für die jeder jeweils eine Prämie für eigenbetriebliche F&E beantragen könnte. Nicht erfasst ist jedoch der reine Zukauf von Hilfsleistungen (zB Durchführung von bestimmten Tests) im Zuge von F&E-Projekten.
S. 303Das Feld ist weiters anzukreuzen, wenn ein F&E-Projekt nicht zur Gänze in einer inländischen Betriebsstätte, sondern auch im Ausland durchgeführt wird, wobei Hilfsleistungen im Ausland nicht relevant sind (siehe oben). Eine Betragsangabe ist im Formular E 108c jedoch nicht vorgesehen.
2.9.4. Forschungsprämie für Auftragsforschung (§ 108c Abs 2 Z 2 EStG)
2.9.4.1. Allgemeines
Im Unterschied zur eigenbetrieblichen F&E steht die Prämie für Auftragsforschung dem Auftraggeber der F&E dann zu, wenn dieser Forschungsleistungen an einen Dritten vergibt und nicht selbst forscht. Ein Auftraggeber beauftragt daher die Forschung zu einem selbstständigen Projekt bei einem Dritten. Ein Beispiel könnte die Beauftragung einer Entwicklung eines neuen Produkts mit der Spezifikation von bestimmten Eigenschaften sein. Die Forschungsprämie für Auftragsforschung iSd § 108c Abs 2 Z 2 EStG knüpft ebenfalls an die Frascati-Regelung an und setzt F&E analog zur eigenbetrieblichen F&E voraus. Entscheidend ist, dass der inländische Auftraggeber externen Einrichtungen (zB Universitäten, Forschungsvereine) oder Unternehmen beauftragt, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befasst sind und ihren Sitz in der EU oder im EWR haben. Ein Unternehmensschwerpunkt in Forschung und Entwicklung des Auftragnehmers ist aber nicht erforderlich.
Ausgeschlossen sind jedoch Auftragnehmer, die unter dem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglieder einer Unternehmensgruppe sind, der auch der Auftraggeber angehört.
Als begünstigter Auftraggeber der F&E-Tätigkeit kommt nach § 108c Abs 2 Z 2 TS 1 EStG nur ein inländischer Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte in Frage. Der Auftragnehmer darf zudem nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied derselben Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG sein (Konzern- und Gruppenschranke). In solch einem Fall steht nur dem forschenden Auftragnehmer die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung zu.
2.9.4.2. Bemessungsgrundlage
Im Unterschied zur eigenbetrieblichen Forschungsprämie sieht § 108c Abs 2 Z 2 EStG einen Höchstbetrag bei der Auftragsforschung vor. Die Prämie für Auftragsforschung kann für Aufwendungen von höchstens 1.000.000 € pro WJ geltend gemacht werden. Die maximale Forschungsprämie für Auftragsforschung beträgt daher derzeit 140.000 € (14 % von 1.000.000 €).
Was unter die Bemessungsgrundlage der Prämie für Auftragsforschung fällt, ergibt sich nicht aus § 108c EStG. Mit dieser Frage hatte sich auch der VwGH kürzlich zu beschäftigen. In der Entscheidung hatte der VwGH zu entscheiden, ob auch eigene Aufwendungen (zB Kosten für Büroausstattung, Miete, Pkw Leasing) des Auftraggebers unter die prämienbegünstigten Aufwendungen und damit in die Bemessungsgrundlage fallen. Dem VwGH zufolge sind Kosten für außerhalb des Forschungsauftrags liegende Aufwendungen nicht als prämienbegünstigte Aufwendungen iSd § 108c Abs 2 Z 2 EStG anzusehen. In die Bemessungsgrundlage fallen daher nur die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Forschungsaufwendungen. Eigene Aufwendungen können jedoch, sofern die Voraussetzungen beim Auftraggeber erfüllt sind, im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschungsprämie beantragt werden.
S. 3042.9.4.3. Mitteilungspflicht des Auftraggebers
Damit der Auftraggeber die Prämie für Auftragsforschung in Anspruch nehmen kann, muss er bis zum Ablauf seines WJ dem inländischen Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Empfehlenswert ist daher, dass bereits bei Auftragserteilung auch die Geltendmachung der steuerlichen Forschungsförderung klar vertraglich geregelt wird. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Geltendmachung der Prämie für Auftragsforschung rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag mit, so steht dem Auftragnehmer für die von der Mitteilung umfassten Aufwendungen keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung mehr zu. Grundsätzlich hat demnach der Auftraggeber das Vorrecht zur Geltendmachung einer Forschungsprämie. Durch die Mitteilung des Auftraggebers, die Forschungsprämie in Anspruch zu nehmen, wird eine doppelte steuerliche Geltendmachung einer Prämie für dieselben F&E-Aufwendungen ausgeschlossen.
Wichtig ist, dass die nachweislich erfolgte Mitteilung des Auftraggebers auch an das Finanzamt übermittelt werden muss. In der Praxis empfiehlt es sich daher, Unternehmen rechtzeitig auf diese Formalvoraussetzungen der Prämie für Auftragsforschung vor Ablauf des WJ hinzuweisen. Eine Nachholung der Mitteilungsverpflichtung ist nicht möglich.
Wird mit der Auftragsforschung eine ausländische Einrichtung beauftragt, welche ohnehin keine Forschungsprämie iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG in Anspruch nehmen kann, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, vom Erfordernis der Mitteilung abzusehen.
2.9.4.4. Beantragung der Prämie mittels Formular E 108c
H15
Die Prämie für Auftragsforschung ist ebenfalls mittels Formular E 108c elektronisch im Wege von FinanzOnline zu beantragen. Im Formular E 108c ist unter Punkt 2. im Feld „PA“ die Höhe der Forschungsprämie für Auftragsforschung - und nicht die Höhe der Bemessungsgrundlage - in Euro einzutragen. Die Prämie steht nur für Aufwendungen zu, die im WJ 2023 angefallen sind. Der Prämiensatz beträgt auch 14 % der Bemessungsgrundlage.
Im Gegensatz zur Prämie für eigenbetriebliche Forschung ist bei der Prämie für Auftragsforschung aber kein Jahresgutachten bei der FFG einzuholen. Allerdings sind dem Prämienantrag je Forschungsprojekt/Forschungsschwerpunkt zur Darstellung der inhaltlichen Voraussetzungen eine Beschreibung der Forschungsaktivitäten sowie das Mitteilungsschreiben des Auftraggebers beizulegen. Die Projekt-/Schwerpunktbeschreibung sollte - analog zum Jahresgutachten bei der eigenbetrieblichen Forschungsprämie - den folgenden Inhalt aufweisen:
Projekt-/Schwerpunkttitel
Ziel und Inhalt
Methode bzw Vorgangsweise
Neuheit
S. 3053. Erläuterungen zum Formular K 3
Formular: K 3-2023 (Körperschaftsteuererklärung für 2023)
S. 3103.1. Allgemein
Die Steuererklärung K 3 ist auszufüllen bei beschränkter Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft. Dieses Formular ist zu verwenden von
ausländischen Körperschaften sowie
ggf Körperschaften öffentlichen Rechts (außerhalb von Betrieben gewerblicher Art) und
persönlich von der unbeschränkten Steuerpflicht (auch umfassend) befreiten Körperschaften.
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den entsprechenden Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Alle Einkünfte gem § 21 KStG einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG vorzunehmen ist, sind zu veranlagen.
Für Einkünfte aus der Veräußerung inländischer Grundstücke, die nicht schon einem Betrieb zugehörig sind, gelten im Hinblick auf die Entrichtung der Steuer die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 30b und 30c EStG) sinngemäß. Im Falle der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer tritt die Abgeltungswirkung sinngemäß ein; wird eine Selbstberechnung nicht vorgenommen oder kommt die Abgeltungswirkung nicht zur Anwendung, sind die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen zu veranlagen.
Die in § 98 taxativ aufgezählten inländischen Einkünfte stellen grundsätzlich auf die allgemeinen Einkünftetatbestände des EStG ab und erweitern diese um inländische Anknüpfungsmerkmale. Betätigungen, die auf Dauer zu keinem Gewinn oder Gesamtüberschuss führen, sind auch im Bereich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unbeachtlich, weil auch für beschränkt Steuerpflichtige die Grundsätze der Liebhaberei gelten. Die Frage der Liebhaberei ist der Prüfung des Einkünftekataloges des § 98 EStG vorgelagert.
3.1.1. Beschränkte Steuerpflicht ausländischer Körperschaften (§ 1 Abs 3 Z 1 KStG)
Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaft bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Einkunftsarten gem § 98 EStG, wobei allerdings Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht denkbar sind. Für die Einordnung ausländischer Gesellschaftsformen in das Gefüge des KStG und EStG ist ein Typenvergleich anzustellen.
Siehe Allgemeiner Teil 1.4.2.1.
3.1.2. Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften (§ 1 Abs 3 Z 3 KStG)
Inländische Kapitalgesellschaften, die zwar von der unbeschränkten Steuerpflicht gem § 5 KStG oder nach anderen Bundesgesetzen befreit sind, sind mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 2 und Abs 3 KStG (beschränkt) steuerpflichtig. Die (beschränkte) Steuerpflicht erstreckt sich zunächst auf steuerabzugspflichtige Einkünfte (KESt und ImmoESt). Siehe Allgemeiner Teil 1.4.2.2.
S. 3113.2. Allgemeine Daten
3.2.1. Bezeichnung der Kapitalgesellschaft
K1
Siehe 2.1.2.
3.2.2. Sitz bzw Ort der Geschäftsleitung
K2
Körperschaften haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (§ 27 BAO).
3.2.3. Zustellbevollmächtigter
K3
Abgabenbehördliche Schriftstücke können im Ausland entweder auf dem direkten Postweg zugestellt werden (meist unter Verwendung eines internationalen Rückscheines). Es ist aber auch eine indirekte Zustellung unter Zwischenschaltung anderer Behörden (insb die Abgabenbehörden des Empfangsstaates) denkbar. Zustellungen im Ausland im Weg der Amtshilfe haben nach dem Recht des ersuchten Staates zu erfolgen und sind auch danach zu beurteilen.
Gem § 10 ZustG kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen.
Die Schweizer Eidgenossenschaft betrachtete Zustellungen von Abgabenbescheiden am Postweg als einen Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Allerdings war die Zustellung von Aufforderungen zur Namhaftmachung eines österreichischen Zustellungsbevollmächtigten auf dem Postweg gestattet. Die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustG stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes dieser Bestimmung nicht eintreten soll.
Seit 2018 gilt das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auch in der Schweiz. Für Besteuerungszeiträume ab 2018 ist somit eine direkte Postzustellung in die Schweiz möglich, zumal Art 17 Abs 3 Amtshilfeabkommen vorsieht, dass eine Vertragspartei die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen kann.
S. 3123.2.4. Gruppenträger
K4
Nach § 9 Abs 3 KStG können auch beschränkt Steuerpflichtige Gruppenträger sein, wenn es sich um
Gesellschaften handelt, die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 genannt sind und inländischen Rechtsformen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Kreditinstitute, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) vergleichbar sind;
Gesellschaften handelt, die den Kapitalgesellschaften vergleichbar sind und die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben.
Voraussetzung für beschränkt steuerpflichtige Gruppenträger ist jedoch, dass sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist. Ob eine inländische Zweigniederlassung vorliegt, ist nach § 12 UGB bzw § 254 AktG und § 107 GmbHG zu beurteilen.
Fehlt es an einer Zweigniederlassung, liegt aber eine Beteiligung einer ausländischen Körperschaft an einer im Firmenbuch eingetragenen inländischen Personengesellschaft (OG oder KG), die den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, vor, kann darin eine Zweigniederlassung nur dann angenommen werden, wenn die inländische Personengesellschaft operativ tätig ist und die Beteiligungen an den Gruppenmitgliedern zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören. Dabei ist nicht erforderlich, dass die ausländische Körperschaft 100%iger Mitunternehmer ist, solange die ausreichende finanzielle Verbindung iSd § 9 Abs 4 KStG besteht.
Zur Frage der Möglichkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen als Gruppenträger ohne Zweigniederlassung in Österreich zu agieren, ist derzeit ein Verfahren vor dem VwGH anhängig. Der BFG hat in seiner Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 9 KStG eine Unternehmensgruppe zwischen österreichischen Schwesterngesellschaften für zulässig erklärt, deren gemeinsame Muttergesellschaft im Ausland ansässig ist und über keine Zweigniederlassung in Österreich verfügt.
Ein beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenträger kann seinerseits Mitglied einer ausländischen „Gruppe“ oder „Organschaft“ sein, weil er sich zwar formal in der Stellung des Gruppenträgers befindet, steuerlich reduziert sich diese Stellung aber letztlich auf seinen beschränkt steuerpflichtigen (inländischen) Bereich.
3.2.5. Gruppenmitglied
K5
Gruppenmitglieder können sein:
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs 3 fallen
S. 313vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,
-die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind und
-ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind.
Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.
Seit dem können ausländische Körperschaften nur in eine Unternehmensgruppe aufgenommen werden, wenn mit ihrem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfemöglichkeit besteht.
Eine umfassende Amtshilfe besteht
mit sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) sowie
mit bestimmten Drittstaaten aufgrund von großen Auskunftsklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen oder
aufgrund von Abkommen über den Informationsaustausch.
Eine erstmalige Einbeziehung einer in einem Drittstaat ansässigen Körperschaft, mit deren Ansässigkeitsstaat bislang keine umfassende Amtshilfe bestand, setzt voraus, dass vor Ablauf des WJ der erstmaligen Einbeziehung dieser Körperschaft das Abkommen über eine umfassende Amtshilfe mit dem Drittstaat bereits in Kraft getreten ist und der Beginn der Wirksamkeit des jeweiligen Abkommens in zeitlicher Hinsicht so gelegen ist, dass eine umfassende Amtshilfe seitens des Drittstaates bereits für das WJ der erstmaligen Einbeziehung der ausländischen Körperschaft möglich ist.
3.2.6. Freibetrag gem § 23 KStG
Der Gemeinnützigkeitsfreibetrag in Höhe von bis zu 10.000 € ist eine Tarifbegünstigung im weiteren Sinne. Voraussetzung für das Geltendmachen des Freibetrages ist das Vorliegen einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Körperschaft.
Nach Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte sind in erster Linie die Sonderausgaben abzuziehen. Falls in der Folge noch ein positiver Betrag vorliegt, ist der Freibetrag unabhängig davon, ob das (Rest-)Einkommen auf entbehrliche Geschäftsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe zurückzuführen ist, in dieser Höhe, höchstens aber im Ausmaß von 10.000 € anzusetzen.
Erzielt eine Körperschaft in einem Kalenderjahr vor Abzug des Freibetrages kein steuerpflichtiges Einkommen, kann der nicht wirksam gewordene Freibetrag in die Zukunft vorgetragen werden.
Die Kennzahl 825 ist mit der Steuererklärung 2019 entfallen.
3.2.7. Fortführungsoption
K6
Nach § 5 Abs 2 EStG sind zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG jene Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb berechtigt, die aus der Gewinnermittlung nach § 5 EStG herausfallen würden, weil sie die Umsatzschwelle nicht mehr überschreiten, S. 314aber freiwillig zur Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 2 EStG optieren (so genannte „Fortführungsoption“). Voraussetzung ist, dass zuvor die Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG iVm § 189 UGB bestanden hat.
Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, Nachteile zu vermeiden, die aus einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 EStG auf eine andere Gewinnermittlung resultieren würden.
Wird bei Entfall der zwingenden Gewinnermittlung nach § 5 EStG keine Fortführungsoption ausgeübt,
gilt gewillkürtes Betriebsvermögen mit Beginn des WJ, für das erstmals keine Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfolgt, als entnommen und sind stille Reserven, die sich aus der Differenz zwischen Buchwert und Entnahmewert (idR Teilwert; bei Grund und Boden: Buchwert) ergeben, zu versteuern;
entfällt für Gewerbetreibende die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach einem abweichenden WJ.
3.2.8. Option zugunsten der Steuerwirksamkeit für internationale Schachtelbeteiligungen
K7
Zu den Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung siehe 2.1.9. und 2.4.1. Für beschränkt Steuerpflichtige der zweiten Art sind gem § 21 Abs 2 Z 1 KStG nur laufende Beteiligungserträge iSd § 10 befreit, nicht auch Veräußerungsgewinne.
Die Beilage K 10 ist auch dann anzuschließen, wenn eine Option in Vorjahren ausgeübt wurde.
3.2.9. Umgründung
K8
Sofern im Veranlagungszeitraum eine Umgründung erfolgte, ist dies hier anzugeben.
. Umsatzerlös - Zuständigkeit
K9
Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn
entweder die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB)
oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994
jeweils mehr als 10 Mio € überschritten haben.
Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß § 61 Abs 1 Z 1 BAO in der Steuererklärung bekannt zu geben. Einzutragen sind in diesem Feld die betrieblichen Umsatzerlöse nach § 189a Z 5 UGB.
Dieses Feld muss jedenfalls ausgefüllt werden.
3.3. Betriebliche Einkünfte
K10
Die Berechnung des Gewinnes ist näher zu erläutern. Bei Buchführung ist die Bilanz beizufügen. Sind im Gewinn einer Betriebsstätte Beteiligungserträge gem § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG enthalten, ist die Beilage K 12 auszufüllen.
S. 3153.3.1. KZ 917 - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
K11
Hier sind die Einkünfte (Gewinn) aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft anzuführen. Der Punkt 1a („Als Einzelunternehmer/in ohne Einkünfte gemäß Kennzahl 917“) ist auszufüllen, wenn die Land-/Forstwirtschaft von der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft alleine betrieben wird. Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten sind hier nicht zu erfassen.
Im Punkt 1b ist das Ergebnis aus einer Beilage K 11 einzutragen, wenn eine Land-/Forstwirtschaft als Mitunternehmerschaft betrieben wird.
In der Kennziffer 917 sind jene betrieblichen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Substanzänderungen) einzutragen, die nicht in den Punkten 1a und 1b erfasst sind und auf die ausländische Quellensteuern anzurechnen sind. Zusätzlich sind in Kennzahl 917 auch inländische Kapitalerträge, für die bereits KESt abgezogen wurde, einzutragen, sofern diese Kapitalerträge grundsätzlich endbesteuert wären, aber auf die Endbesteuerung verzichtet wird (siehe 3.3.4.).
Zu den Einkünften gehören sowohl die laufenden Einkünfte als auch ein Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn.
3.3.2. KZ 919 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
K12
Hier sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, ein ständiger Vertreter bestellt ist oder bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt, einzutragen. Bei Beteiligungen an Mitunternehmerschaften ist das Ergebnis der Beilage K 11 anzugeben. Zu erfassen sind hier auch die laufenden Einkünfte sowie ein Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn.
Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG ist für gem § 1 Abs 3 Z 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Körperschaften in der Regel nicht anzuwenden, daher unterliegen Ausschüttungen an gem § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtige Körperschaften grundsätzlich der Besteuerung (siehe auch § 21 Abs 1 Z 1 KStG). Dennoch kann eine Steuerbefreiung für Beteiligungserträge gem § 10 KStG dann bestehen, wenn die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Dies gilt für EU/EWR-Körperschaften sowie Muttergesellschaften in einem Drittland, wenn mit dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, das ein Betriebsstättendiskriminierungsverbot enthält.
Im Punkt 1b ist das Ergebnis aus einer Beilage K 11 einzutragen, wenn eine Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft besteht.
In der Kennziffer 919 sind auch jene betrieblichen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Substanzänderungen) einzutragen, die nicht in den Punkten 1a und 1b erfasst sind und auf die ausländische Quellensteuern anzurechnen sind. Zusätzlich sind in Kennzahl 919 auch inländische Kapitalerträge, für die bereits KESt abgezogen wurde, einzutragen, sofern diese Kapitalerträge grundsätzlich endbesteuert wären, aber auf die Endbesteuerung verzichtet wird (siehe 3.3.4.).
Zu den Einkünften gehören sowohl die laufenden Einkünfte als auch ein Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn.
3.3.3. KZ 568 und 569 - Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
K13
Siehe 2.2.4.43.
S. 3163.3.4. KZ 869 und KZ 870 - KESt auf betriebliche inländische Kapitalerträge
K14
Auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallen, entfaltet im betrieblichen Bereich der Abzug von KESt für die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital Endbesteuerungswirkung (siehe § 24 Abs 2 KStG). Sollen sämtliche endbesteuerte Kapitaleinkünfte (betriebliche und außerbetriebliche) mitveranlagt werden, sind die betrieblichen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital unter Punkt c) (Kennzahl 917 bzw 919 - Antrag auf Mitveranlagung) aufzunehmen; die auf sie entfallende Kapitalertragsteuer ist für Zwecke der Anrechnung in den KZ 869 bzw 870 einzutragen.
3.3.5. KZ 923 und KZ 925 - Anzurechnende ausländische Quellensteuern für Kapitalerträge
K15
Sofern ausländische Quellensteuern auf Kapitalerträge zu Recht abgezogen wurden (das Ausland nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht hat) und nach den Vorschriften des DBA eine (teilweise) Anrechnung der ausländischen Steuer im Inland zu erfolgen hat, ist diese ausländische Steuer - im anrechenbaren Ausmaß - einzutragen.
3.3.6. KZ 866 und KZ 867 - Anrechenbare Immobilienertragsteuer
K16
Nach § 21 Abs 3 Z 4 KStG unterliegen Veräußerungen von Grundstücken der beschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 3 Z 2 und Z 3 KStG. Dies betrifft etwa die Veräußerung von Grundstücken von gemeinnützigen Körperschaften außerhalb ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Hinsichtlich der Entrichtung der Steuer sind die einkommensteuerlichen Vorschriften (§§ 30b und 30c EStG) sinngemäß anzuwenden.
Die Abgeltungswirkung gem § 24 Abs 2 KStG gilt für die selbstberechnete Immobilienertragsteuer sinngemäß, kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Gem § 24 Abs 3 Z 4 KStG gelten die §§ 30b und 30c EStG nicht für Kapitalgesellschaften gem § 1 Abs 2 KStG oder § 1 Abs 3 Z 1 KStG, sofern diese unter § 7 Abs 3 KStG fallen. Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sind im betrieblichen Bereich stets veranlagungspflichtig, ungeachtet einer allfälligen Abfuhr von Immobilienertragsteuer. Eine anzurechnende Immobilienertragsteuer ist in den KZ 866 bzw 867 einzutragen.
3.3.7. KZ 589 und KZ 591 - Besondere Vorauszahlung (Immobilienbesteuerung)
K17
Auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen sind auch die besondere Vorauszahlung gem § 30b Abs 4 EStG und die Immobilienertragsteuer gem § 30b Abs 1 EStG, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt. Wurde für eine betriebliche Grundstücksveräußerung eine besondere Vorauszahlung entrichtet, ist dies in den KZ 589 bzw KZ 591 einzutragen.
Während bei der Entrichtung der ImmoESt für Körperschaften iSd § 1 Abs 1 KStG ein Wahlrecht zwischen 25 % und 30 % besteht, besteht für die Entrichtung einer besonderen Vorauszahlung die Verpflichtung zur Leistung von bloß 24 % im Jahr 2023 und 23 % ab dem Kalenderjahr 2024 (arg Abs 4 vorletzter Satz: „hat“).
S. 3173.3.8. KZ 286 und KZ 288 - Abzugsteuer für Einkünfte von Leitungsrechten
K18
Wird die Regelbesteuerung beantragt (KZ 568 oder KZ 569), ist in der KZ 286 bzw 288 die vom Infrastrukturbetreiber einbehaltene Abzugsteuer einzutragen.
Siehe auch 2.2.8.10.
3.3.9. KZ 726 - Zuzurechnende Ergebnisse als Minderbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft an inländischen Zielkörperschaften (Beilage K 3g)
K19
Siehe 2.2.4.40.
. KZ 827 - Zuzurechnende Ergebnisse als Minderbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft an ausländischen Zielkörperschaften (Beilage K 3g)
K20
Siehe 2.2.4.41.
. KZ 599 - Hinzurechnungspflichtige Passiveinkünfte gem § 10a KStG
K21
Siehe 2.2.4.39.
. KZ 318 - Auf Passiveinkünfte entfallende anrechenbare tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft/Betriebsstätte
K22
Siehe 2.2.7.2.
. KZ 319 - Auf Passiveinkünfte entfallende anrechenbare vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung
K23
Siehe 2.2.8.3.
. KZ 289 - Beteiligungserträge gem § 10a Abs 7 (Methodenwechsel)
K24
Siehe 2.2.8.4.
. KZ 290 - Darauf anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer
K25
Siehe 2.2.8.5.
. KZ 291 - Darauf anrechenbare ausländische Quellensteuer
K26
Siehe 2.2.8.6.
3.4. Außerbetriebliche Einkünfte
3.4.1. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG nach Maßgabe des § 98 Abs 1 Z 5 EStG der Steuerpflicht.
Neben der Eintragung der Einkünfte in die entsprechende Kennzahl sind der Steuererklärung eine kurze Erläuterung und eine ziffernmäßige Darstellung, wie sich die Beträge in den Kennzahlen zusammensetzen, anzuschließen. Wenn Bücher geführt werS. 318den, ist eine Bilanz beizulegen. Sofern dies über FinanzOnline nicht möglich ist, haben die Beilagen in Papierform zu erfolgen.
Mit der Ergänzung des § 126 Abs 3 BAO durch das AbgÄG 2022 wurde für Zuflüsse ab 2023 eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge, somit Kapitalerträge ohne KESt-Abzug, eingeführt.
3.4.1.1. Ausländische Körperschaften
Handelt es sich bei Kapitaleinkünften um solche aus Kapitalanlagen inländischer Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen, unterliegen diese Einkünfte nach Maßgabe des § 27 EStG der beschränkten Steuerpflicht nach § 98 Abs 1 Z 3 EStG.
Unterhält hingegen eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die im Rahmen ihres ausländischen Unternehmens in Österreich Kapitaleinkünfte iSd § 27 EStG erzielt, keine inländische Betriebsstätte, unterliegen die Kapitaleinkünfte aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise nach Maßgabe des § 98 Abs 1 Z 5 EStG der beschränkten Steuerpflicht.
3.4.1.1.1. KZ 886 - Stille Gesellschaft
K27
Der beschränkten Steuerpflicht gem § 98 Abs 1 Z 5 lit c EStG unterliegen Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder nach Art eines stillen Gesellschafters (§ 27 Abs 2 Z 4 EStG). Seit dem unterliegen diese Einkünfte nicht mehr dem KESt-Abzug.
Gem § 99 Abs 1 Z 7 EStG wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften aus einer stillen Gesellschaft, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht, durch eine Abzugsteuer in Höhe von 27,5 % (§ 100 Abs 1 EStG) bzw 24 % im Jahr 2023 und 23 % ab dem Kalenderjahr 2024, wenn der stille Gesellschafter eine Körperschaft gem § 1 Abs 1 KStG ist, erhoben. Einkünfte aus einer Veräußerung einer stillen Beteiligung sowie Abschichtungserlöse werden daher nicht (mehr) erfasst.
Gewinnanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter unterliegen somit unter der Voraussetzung der beschränkten Steuerpflicht, dass Abzugsteuer gem § 99 EStG einzubehalten war. Trotz Steuereinbehalt sind die Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft in die Veranlagung einzubeziehen (§ 102 Abs 1 Z 2 EStG).
3.4.1.1.2. KZ 888 - Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
K28
Dividenden und Stiftungszuwendungen
Darunter fallen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gem § 27 Abs 2 Z 1 EStG oder § 27 Abs 5 Z 7 EStG, sofern der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (§ 95 Abs 2 Z 1 lit a) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
Kapitalertragsteuer einzubehalten ist bei inländischen Kapitalerträgen. § 27 Abs 2 Z 1 EStG erfasst
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien und GmbH-Anteilen
Geleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Genossenschaften
Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gem § 8 Abs 3 Z 1 KStG.
S. 319Besteht daher eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer gem § 94 EStG, unterliegen die Einkünfte auch nicht der beschränkten Steuerpflicht. Hingegen erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht auch auf verdeckte Ausschüttungen und auf Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.
§ 21 Abs 1 KStG schließt die Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 KStG für ausländische Kapitalgesellschaften grundsätzlich aus. Siehe jedoch 3.3.2.
Gem § 27 Abs 5 EStG gelten als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital auch Zuwendungen von Privatstiftungen und vergleichbaren ausländischen Stiftungen bzw Vermögensmassen.
Immobilien-Investmentfondserträge
Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Einkünfte iSd §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind. Unerheblich ist hingegen, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Immobilienfonds handelt. Die beschränkte Steuerpflicht besteht unabhängig vom Abzug einer Kapitalertragsteuer.
3.4.1.1.3. KZ 889 - Einkünfte aus der Veräußerung einer inländischen Beteiligung
K29
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen auch vor, wenn es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1 % beteiligt war.
Die Besitzzeiten eines unentgeltlichen Rechtsvorgängers sind ggf einzuberechnen. Einlagenrückzahlungen sind von der beschränkten Steuerpflicht iSd § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG umfasst, soweit diese die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Nicht beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zinsen, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, noch eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist (kein Inlandsbezug),
Erträge aus Privatdarlehen (einschließlich partiarischer Darlehen), weil diese keinem KESt-Abzug unterliegen,
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen, weil diese keinem KESt-Abzug unterliegen,
Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, weil diese keinem KESt-Abzug unterliegen,
Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind,
Zinsen, die die Voraussetzungen iSd § 99a EStG 1988 erfüllen (konzerninterne Zinsen an EU-Gesellschaften),
Realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung von Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligungshöhe in den letzten 5 Jahren unter 1 % lag.
S. 3203.4.1.2. Von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite (inländische) Körperschaften
Die beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften erstreckt sich auf die Körperschaften öffentlichen Rechts als solche, dh außerhalb von Betrieben gewerblicher Art und auf Körperschaften des § 1 Abs 2 KStG, die nach § 5 KStG oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind; dies gilt auch für den Fall des Bestehens einer umfassenden Befreiung von der Abgabenpflicht.
3.4.1.2.1. KZ 906 - Einkünfte aus ausländischen Kapitalerträgen
K30
Um Steuerumgehungen durch Auslandsveranlagungen zu verhindern, sieht § 21 Abs 3 Z 1 KStG vor, dass sich die beschränkte Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge erstreckt, die den inländischen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften vergleichbar sind (zB Zinsen aus Bankeinlagen oder Forderungswertpapieren bei einer ausländischen Bank oder Veräußerungsgewinne aus Aktien, bei denen aufgrund des Auslandsbezuges keine Kapitalertragsteuer im Inland erhoben wird). Die Steuerpflicht besteht auch hinsichtlich thesaurierender Investmentfonds (somit auch, wenn die Anteile auf ausländischen Depots gehalten werden).
Gem § 21 Abs 2 KStG, der die sachlichen Befreiungen von dieser beschränkten Körperschaftsteuerpflicht regelt, besteht zB für Beteiligungserträge iSd § 10 KStG keine beschränkte Steuerpflicht.
3.4.1.2.2. KZ 907 - Kapitaleinkünfte gem § 27a Abs 2
K31
§ 21 Abs 3 Z 2 KStG erweitert die beschränkte Steuerpflicht für Körperschaften, die von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind, auf sämtliche Einkünfte, die gem § 27a Abs 2 EStG nicht dem Sondersteuersatz von 25 % bzw 27,5 % unterliegen und demnach kein KESt-Abzug vorgenommen wird. Diese Kapitaleinkünfte sind in die Veranlagung einzubeziehen. Dazu gehören etwa
Einkünfte aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren,
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter (keine Abzugsteuer nach § 99 EStG, weil die Einkünfte von einer inländischen Körperschaft bezogen werden),
Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten,
Einkünfte aus privaten Darlehen
Einkünfte aus Kryptowährungen (ab ) sind in der KZ 180 (siehe 3.4.1.2.4.) zu erfassen.
Eine Erklärungspflicht besteht bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich auch dann, wenn die Werbungskosten die Einkünfte gem § 27a Abs 2 EStG, auf die der besondere Steuersatz nicht anwendbar ist, übersteigen.
3.4.1.2.3. KZ 908 - Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen
K32
Gem § 21 Abs 3 Z 3 KStG sind realisierte Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften (§ 27 Abs 3 EStG) von der beschränkten Steuerpflicht umfasst. Somit unterliegen auch realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung von nicht depotfähigen GmbH-Anteilen oder von Aktien, die nicht auf einem Depot verwahrt werden, der beschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG.
Die Bestimmung war erstmals ab dem auf Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften anzuwenden, die nach dem entgeltlich erworben wurden (§ 26c Z 25 lit a KStG).
S. 3213.4.1.2.4. KZ 180 - Einkünfte aus Kryptowährungen
K33
Eine „Kryptowährung“ ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Unter dieser KZ zu deklarierende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 21 Abs 3 Z 3a KStG iVm § 27 Abs 4a EStG (ohne KESt-Abzug) sind sowohl laufende Einkünfte (zB „lending“) als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung, Tausch der Kryptowährung in andere Wirtschaftsgüter außer anderer Kryptowährungen).
3.4.1.2.5. Mitveranlagung von endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünften
Grundsätzlich sind Kapitalerträge bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit dem KESt-Abzug abgegolten. Seit der Neuordnung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem BudBG 2011 ist davon auszugehen, dass eine Veranlagung auch für Einkünfte iSd § 21 Abs 2 KStG möglich ist und in den Fällen des § 97 Abs 1 lit b EStG zwingend zu erfolgen hat. Somit ist auch für inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften die Verlustausgleichsoption (§ 97 Abs 2 EStG) eröffnet.
KZ 932 - Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
K34
Unter diesem Begriff werden die Früchte aus Finanzvermögen (Dividenden, Gewinnausschüttungen, Rückvergütungen von Genossenschaften, Zinsen etc) verstanden.
KZ 910 - Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten
K35
Darunter werden grundsätzlich sämtliche positive wie negative Einkünfte aus der tatsächlichen und fiktiven Veräußerung, der Einlösung und der sonstigen Abschichtung erfasst („Substanzgewinne“, „Substanzverluste“). Betroffen sind abstrakt sämtliche Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind (insb Aktien, GmbH-Anteile, Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie nicht verbriefte Forderungen und auch Abschichtungsgewinne bei der echten stillen Gesellschaft).
KZ 913, KZ 914, KZ 915 - Anrechenbare Steuern
K36
, ,
Sofern von der auszahlenden Stelle österreichische Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, ist die tatsächlich einbehaltene KESt in der KZ 913 einzutragen, damit auch die Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden kann. Dasselbe gilt für inländische Abzugsteuern nach § 99 EStG.
Ausländische Quellensteuern sind nach Maßgabe der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen bzw der Verordnung betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen in der KZ 915 zu erfassen.
S. 3223.4.2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
3.4.2.1. KZ 650 - Allgemein
K39
In der Kennzahl 650 sind als Summe die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) anzugeben, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland gelegen oder in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden. Es ist jeweils eine „Überschuss-Rechnung“ (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) anzuschließen. Gehört die vermietete Liegenschaft zum Betriebsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen, erfolgt die Besteuerung gem § 98 Abs 1 Z 3 EStG (siehe 3.3.).
Im Feld 4a) sind die Einkünfte aus Grundstücken und Gebäuden anzuführen, wobei auch die Anschrift der Liegenschaft anzugeben ist. In Hinblick auf unterschiedliche Verhältnisse zwischen Grund- und Gebäudewert je nach Lage der Liegenschaft (AfA-Bemessungsgrundlage), ist in einer eigenen Beilage die Ermittlung der Einkünfte darzustellen.
Im Feld 4b) ist das Ergebnis aus einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft anzuführen. Zusätzlich ist die Beilage K 11 auszufüllen und anzuschließen.
Für die Felder 4c) und 4d) sind die gesonderten KZ 546 und 547 vorgesehen (siehe unten).
Im Feld 4e) sind die restlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuführen. Dazu zählen etwa Sachinbegriffe oder Rechte, die im Inland gelegen sind oder in ein inländisches öffentliches Register oder Buch eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
Öffentliches Buch ist zB das Grundbuch, Register zB das Patentregister und das Markenregister. Verwertung ist jede Nutzung der überlassenen Sachen und Rechte, etwa durch Nutzen, Benutzen oder Gebrauchen durch eine eigene Tätigkeit des Berechtigten.
Eine „Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte“ ist auch dann erfüllt, wenn es sich nicht um eine Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen, sondern eines Dritten handelt. Die Verwertung iSd § 98 Abs 1 Z 6 EStG erfordert nicht, dass ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
Ein ausländischer Sportler, der in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig ist, überlässt einem inländischen Sportartikelhersteller für einen zur Hebung der inländischen Betriebsstättengewinne im Ausland verteilten Katalog das Recht, den Namen, die Persönlichkeit und das äußere Erscheinungsbild in Wort und Bild kommerziell zu nutzen. Es liegt eine Verwertung iSd § 98 Abs 1 Z 6 EStG vor.
Übt der Sportler im Inland eine (gewerbliche) Tätigkeit aus, gehören die Einnahmen aus der Rechteüberlassung zu den gewerblichen Einkünften.
Einkünfte aus Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG (zB Vermietung beweglicher Gegenstände) begründen keine beschränkte Steuerpflicht.
3.4.2.2. KZ 546 - Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen
K40
§ 28 Abs 1 Z 4 EStG stellt sicher, dass ausstehende Miet- oder Pachtzinsforderungen im Fall ihrer Veräußerung beim Veräußerer steuerlich erfasst werden, dem die den verS. 323äußerten Forderungen zugrunde liegenden Miet- oder Pachterträge wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Erwerber (der Miet- oder Pachtzinsforderung) zieht die Forderung ohne steuerliche Auswirkung ein.
Sind in einem vereinbarten Gesamtkaufpreis sowohl ausstehende Miet- oder Pachtzinsforderungen als auch der Liegenschaftskaufpreis enthalten, ist eine Trennung (erforderlichenfalls im Schätzungsweg) vorzunehmen, da der Veräußerungserlös hinsichtlich der Liegenschaft nicht im Rahmen des § 28 zu erfassen ist.
3.4.2.3. KZ 547 - Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
K41
Sofern die Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten zu den außerbetrieblichen Einkünften der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gehören, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, die hier zu erfassen sind. Siehe auch 2.2.4.43. und 3.3.3.
3.4.2.4. Verluste aus Grundstücksveräußerungen und Verrechnung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
§ 98 Abs 1 Z 6 EStG verweist auf die Einkünfte aus Vermietung iSd § 28 EStG. § 30 Abs 7 EStG ermöglicht eine Verlustverrechnung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit diese unter § 28 Abs 1 Z 1 und 4 EStG fallen (keine Verrechnung mit Einkünften aus „Sachinbegriffen“ und „Urheberrechtsverwertungen“).
3.4.2.4.1. KZ 973 - Fünfzehntelverlustabzug
K42
Führen private Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG), auf die der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60 % zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen.
Zur sofortigen Verrechnung des gekürzten Verlustes siehe KZ 974.
3.4.2.4.2. KZ 974 - Sofortige Verrechnung
K43
Statt der Fünfzehntelverrechnung (siehe oben KZ 973) kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung beantragen, dass stattdessen der auf 60 % gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird (siehe § 30 Abs 7 EStG). Der Antrag wird durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens gestellt.
3.4.3. Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
3.4.3.1. Grundstücksveräußerungen
Gem § 98 Abs 1 Z 7 EStG unterliegen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG seit dem der beschränkten Steuerpflicht, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt. Ist das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen dem Artikel 13 OECD-Musterabkommen nachgebildet, erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat.
S. 324Nach § 21 Abs 3 Z 4 KStG unterliegen Veräußerungen von Grundstücken der beschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 3 Z 2 und Z 3 KStG. Dies betrifft etwa Grundstücke bei gemeinnützigen Körperschaften außerhalb ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Diese Grundstücke stellen bei den beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften „Altvermögen“ dar, sofern diese bereits vor dem angeschafft wurden, da Spekulationseinkünfte iSd § 30 EStG idF bis nicht der beschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 3 Z 2 und Z 3 KStG unterlagen. Diesfalls kann die Einkünfteermittlung daher auf Basis des § 30 Abs 4 EStG (pauschale Einkünfteermittlung) erfolgen.
3.4.3.1.1. KZ 572 - Pauschale Einkünfteermittlung
K44
War das verkaufte Grundstück zum nicht steuerverfangen („Altvermögen“), können die Einkünfte pauschal ermittelt werden: Als Anschaffungskosten sind 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. Die Einkünfte betragen daher 14 % des Veräußerungserlöses, die gem § 30b Abs 1a EStG bis zum Jahr 2022 mit 25 %, im Jahr 2023 mit 24 % und ab dem Jahr 2024 mit 23 % zu besteuern sind. Werbungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Sollte dennoch 30 % einbehalten worden sein, bestünde für nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften die Möglichkeit zur Ausübung der Regelbesteuerungsoption, um eine Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen zum KöSt-Tarif zu erwirken.
3.4.3.1.2. KZ 573 - Pauschale Einkünfteermittlung bei Umwidmung
K45
War das verkaufte Grundstück zum nicht mehr steuerverfangen („Altvermögen“) und erfolgte nach dem eine Umwidmung (idR) in Bauland, können die Einkünfte dennoch pauschal ermittelt werden: Als Anschaffungskosten sind jedoch nur 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. Die Einkünfte betragen sodann 60 % des Veräußerungserlöses. Werbungskosten dürfen ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht (darunter fallen auch raumordnungsrechtliche Vorgängerbestimmungen). Im Wesentlichen sind damit seit erfolgte Umwidmungen von Grünland in Bauland von der höheren Pauschalbesteuerung erfasst; dies gilt auch für Umwidmungen in Sonderflächen oder Sondergebiete innerhalb des Baulandes. Allerdings können auch Widmungen, die nicht dem Bauland zuzuordnen sind, aber eine Bebauung nach Art einer Baulandwidmung ermöglichen, unter diesen Tatbestand subsumiert werden (zB Sonderwidmungen für Einkaufszentren). Ein Umwidmungsfall liegt aber auch im Falle einer späteren (nach der Veräußerung liegenden) Umwidmung vor, die mit der Veräußerung in engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang steht.
3.4.3.1.3. KZ 574 - Regeleinkünfteermittlung
K46
Dürfen die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen nicht pauschal ermittelt werden oder wird von der Pauschalmethode nicht Gebrauch gemacht, ist als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von EinkünfS. 325ten zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung von Einkünften abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs 6 EStG genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Die Einkünfte sind um die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gem § 30c EStG anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gem § 6 Z 12 EStG zu vermindern. Die nach der Regeleinkünfteermittlung ermittelten Einkünfte werden grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz besteuert.
Auch hinsichtlich der Immobilienertragsteuer können beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 3 auf die Regelbesteuerungsoption gem § 30a Abs 2 EStG zurückgreifen. Das Verbot des Werbungskostenabzugs gem § 20 Abs 2 EStG gilt nur für Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG tatsächlich angewendet wird (§ 20 Abs 2 TS 3 EStG). Ein Werbungskostenabzug ist somit möglich.
3.4.3.2. KZ 575 - Grundstücksveräußerungen gegen Rente
K47
Hier sind Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen gegen Rente einzutragen. Diese sind stets nach dem allgemeinen Tarif zu versteuern und unterliegen nicht der Immobilienertragsteuer. Bei Veräußerungserlösen, die in Rentenform vielfach über einen sehr langen Zeitraum verteilt zufließen, erscheint eine Progressionsmilderung (besonderer Steuersatz) nicht geboten.
Wiederkehrende Bezüge (insb Renten) sind auf einem besonderen Verpflichtungsgrund (zB auf einem Vertrag oder auf einem sonstigen einheitlichen Anspruch) beruhende, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wobei die Dauer der Verpflichtung und damit die Summe der Zahlungen ungewiss sind.
Davon zu unterscheiden ist die Bezahlung des Kaufpreises in Raten (deren Anzahl grundsätzlich bekannt ist).
3.4.3.3. Steuererhebung
Die Abgeltungswirkung gem § 24 Abs 2 KStG gilt für die selbst berechnete Immobilienertragsteuer sinngemäß, kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn
die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder
die Grundstücksveräußerung zu den betrieblichen Einkünften zählt.
Für ausländische Körperschaften, die einer unter § 7 Abs 3 KStG fallenden inländischen Körperschaft vergleichbar sind, besteht eine Veranlagungspflicht nach § 24 Abs 1 KStG.
Die §§ 30b und 30c EStG (Entrichtung von Immobilienertragsteuer bei Grundstücksveräußerungen) finden bei unbeschränkt steuerpflichtigen und bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (§ 1 Abs 3 Z 1 KStG - ausländische Kapitalgesellschaften ohne Ort der Geschäftsleitung bzw Sitz im Inland, jedoch inländische Einkünfte), die unter § 7 Abs 3 KStG fallen, keine Anwendung (§ 24 Abs 3 Z 4 TS 1 KStG), sodass naturgemäß keine Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer eintreten kann.
Ist die ausländische Körperschaft nicht mit einer §-7-Abs-3-Körperschaft vergleichbar und erfolgt die Grundstücksveräußerung im außerbetrieblichen Bereich, entfaltet der Abzug einer korrekt ermittelten ImmoESt gem § 24 Abs 2 KStG für ausländische S. 326Körperschaften Abgeltungswirkung. Bei Abzug einer falsch berechneten ImmoESt, bei Vornahme einer besonderen Vorauszahlung durch die (ausländische) Körperschaft oder generell bei Erfassung der Einkünfte im betrieblichen Bereich besteht demgegenüber Veranlagungspflicht. Eine abgezogene ImmoESt oder eine besondere Vorauszahlung wird dann auf die veranlagte Körperschaftsteuer angerechnet.
3.4.3.3.1. KZ 576 - Immobilienertragsteuer
K48
Bei Ausübung der Veranlagungsoption (die auch bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften anwendbar ist) darf hier bei Vorliegen mehrerer Veräußerungsgeschäfte nur die entrichtete Immobilienertragsteuer jener Veräußerungsgeschäfte eingetragen werden, die aufgrund der Option in die Veranlagung einbezogen werden.
3.4.3.3.2. KZ 579 - Besondere Vorauszahlung
K49
Sofern durch den Parteienvertreter keine ImmoESt entrichtet wurde, trifft den beschränkt Steuerpflichtigen die Verpflichtung zur Entrichtung einer besonderen Vorauszahlung. Eine entrichtete Vorauszahlung ist auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen.
3.4.4. Wartetastenregelung
3.4.4.1. KZ 638 - Nicht ausgleichsfähige Verluste
K50
Gem § 7 Abs 2 KStG ist das Einkommen von Körperschaften als Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten zu berechnen. Bei der Einkommensverteilung sind insb auch die Verlustausgleichs- bzw -vortragsverbote nach § 2 Abs 2a EStG zu beachten. Für Körperschaften ist gem § 7 Abs 2 KStG jedoch nur das beteiligungsbezogene Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs 2a TS 1 EStG anwendbar. TS 2, der sich auf Verluste aus Betrieben bezieht, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern (branchenbezogenes Verlustausgleichsverbot) gelegen ist, ist für Körperschaften hingegen nicht anwendbar.
§ 2 Abs 2a TS 1 EStG ist bei Verlusten aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft anwendbar, wenn das Erzielen von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund steht. Solcherart negative Einkünfte sind als „Wartetastenverluste“ zu behandeln und daher nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle (ehestmöglich) zu verrechnen. Bis dahin liegen derartige Verluste gleichsam „auf Wartetaste“. Vor der Prüfung, ob die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs 2a TS 1 EStG schlagend wird, ist jedoch eine Liebhabereibeurteilung vorzunehmen. Liegt nämlich gar keine Einkunftsquelle vor, wäre auch die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs 2a EStG nicht anwendbar.
Nach den EStR steht das „Erzielen von steuerlichen Vorteilen“ dann im Vordergrund, wenn Beteiligungsmodelle mit Steuervorteilen aus Verlustzuweisungen beworben werden. Handelt es sich jedoch um eine Beteiligung, die ein hohes außersteuerliches Risiko aufweist, wird der steuerliche Vorteil durch dieses Risiko überlagert und S. 327die Verlustausgleichsbeschränkung greift in diesem Fall nicht. Bei Beteiligungen, die weder beworben werden noch ein hohes außersteuerliches Risiko aufweisen, ist zu überprüfen, ob bei einer solchen allgemein angebotenen Beteiligung die Rendite nach Steuern die Rendite vor Steuern um mehr als das Doppelte übersteigt.
Liegen nicht ausgleichsfähige Verluste iSd § 2 Abs 2a TS 1 EStG vor, sind die zugewiesenen Verluste in der KZ 638 zu erfassen.
3.4.4.2. KZ 639 - Verrechenbare nicht ausgleichsfähige Verluste
K51
Siehe zu den grundsätzlichen Ausführungen zu den Verlustausgleichs- und -vortragsverboten nach § 2 Abs 2a EStG die Hinweise zu KZ 638.
In der KZ 639 sind die bis dato noch nicht verrechneten Verluste aus Vorjahren einzutragen, die mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle im Erklärungsjahr verrechenbar sind.
3.4.5. Gesamtbetrag der Einkünfte
K52
Sofern die Zinsschranke (§ 12a KStG) anwendbar ist, muss der Gesamtbetrag der Einkünfte VOR Anwendung der Zinsschranke (zwingend) ausgefüllt werden.
3.4.6. Aliquotierung des Einkommens bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr
K53 NEU
Siehe dazu die Ausführungen im Formular K1 (Pkt 2.2.5.).
3.4.7. Zinsschranke
Siehe zu den allgemeinen Ausführungen zur Zinsschrankenregelung nach § 12a KStG im Detail die Erläuterungen im Allgemeinen Teil bzw die Ausführungen zum Formular K 1.
3.4.7.1. Nichtanwendung der Zinsschranke
K54
Siehe dazu die Ausführungen im Formular K1.
3.4.7.2. Zinsüberhang
K55
Siehe dazu die Ausführungen im Formular K1.
3.4.7.3. KZ 168 - Zinsvortrag
K56
Siehe dazu die Ausführungen im Formular K1.
3.4.7.4. KZ 177 - Zinsvortrag
K57
Siehe dazu die Ausführungen im Formular K1.
3.4.7.5. KZ 170 - Anzug eines Zinsüberhangs
K58
Siehe dazu die Ausführungen im Formular K1.
3.4.7.6. KZ 178 - Verbrauch des EBITDA-Vortrages
S. 328
K59
3.4.8. Sonderausgaben
3.4.8.1. KZ 619 - Offene Verlustabzüge aus Vorjahren
K60
Siehe dazu auch die grundsätzlichen Ausführungen zum Verlustabzug bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Formular K1 unter 2.2.9.1.
Beim Verlustabzug von beschränkt Steuerpflichtigen ist § 8 Abs 4 Z 2 KStG jedoch durch § 102 Abs 2 Z 2 EStG zweifach beschränkt:
Verlust muss aus inländischen Betriebsstätten stammen
vorrangige Verrechnung mit positiven ausländischen Einkünften
Nach § 102 Abs 2 Z 2 EStG ist es für die Geltendmachung von Verlustabzügen von beschränkt Steuerpflichtigen erforderlich, dass diese Verluste in einer inländischen Betriebsstätte entstanden sind und diese Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Weiters können Verluste, die - unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsstätte - aus unbeweglichem Vermögen iSd § 98 Abs 1 Z 3 EStG stammen, geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung eines Verlustabzugs ist nach § 102 Abs 2 Z 2 letzter Satz EStG weiters nur dann zulässig, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteigt. Dh, es muss ein negatives Welteinkommen vorliegen, damit die Verluste in Österreich berücksichtigt werden können. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Österreich bei der Verlustverwertung durch „Steuerausländer“ nur subsidiär in Anspruch genommen wird.
Die Einschränkung des § 102 Abs 2 Z 2 letzter Satz EStG kommt jedoch nicht für Betriebsstättenverluste zum Tragen, soweit das anzuwendende DBA ein Betriebsstättendiskriminierungsverbot (Art 24 Abs 3 OECD-MA) enthält.
Liegen Verluste vor, hat eine Kürzung des erlittenen Verlustes um die Hinzurechnung nach § 102 Abs 3 EStG nicht zu erfolgen. Die Hinzurechnung nach § 102 Abs 3 EStG stellt eine reine Tarifmaßnahme dar und hat daher keinen Einfluss auf die Höhe der Einkünfte. Wurde im Veranlagungsjahr ein Verlust erzielt, ist dieser daher vollständig vortragsfähig.
Zu beachten ist jedoch die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten für den Steuerpflichtigen. Ein entsprechender Nachweis, dass ein Verlustabzug zulässig bzw dass keine Doppelverwertung von Verlusten erfolgt ist, muss vom beschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden. In der Praxis kann dies durch die Vorlage der ausländischen Steuererklärungen und Steuerbescheide des Ansässigkeitsstaates als Beilage zur österreichischen Steuererklärung erfolgen.
3.4.8.2. KZ 624 - Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlustabzug
K61
Siehe 2.2.9.2.
3.4.8.3. Sonstige Sonderausgaben
Gem § 8 Abs 4 Z 1 KStG sind Ausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 1 und 6 bis 9 EStG bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Die in § 8 Abs 4 Z 1 KStG zitierten Ausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 1, 6 und 7 EStG sind an sich nur bei Körperschaften denkbar, die nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallen. Bei Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG S. 329(buchführungspflichtige Kapitalgesellschaften, Betriebe gewerblicher Art, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) werden sämtliche Aufwendungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet. Soweit diese Ausgaben allerdings in den Bereich der nichtabzugsfähigen Aufwendungen fallen, ist ein Abzug als Sonderausgabe denkbar.
3.4.8.3.1. KZ 713 - Renten und dauernde Lasten
K62
Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängt. Ist die Leistungsdauer hingegen von Anfang an bestimmt, liegen Raten und keine Renten vor.
Dauernde Lasten gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Sie unterscheiden sich von Renten vornehmlich im Inhalt der Leistung und im Fehlen einer Gleichmäßigkeit. Dauernde Lasten müssen vornehmlich im Inhalt der Leistung und im Fehlen einer Gleichmäßigkeit. Dauernde Lasten müssen nicht in Geld bestehen. Es muss sich aber um Leistungen handeln, die eine Vermögensminderung begründen.
3.4.8.3.2. KZ 714 - Steuerberatungskosten
K63
Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
Werden Steuerberatungskosten an einen Wirtschaftstreuhänder geleistet, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig nicht die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern die Abfassung der Einkommensteuererklärung betrifft, liegen zur Gänze Sonderausgaben vor. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bestehen keine Bedenken, die Steuerberatungskosten zur Gänze als Werbungskosten zu behandeln.
Sind Steuerberatungskosten an sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu qualifizieren und wird die Tätigkeit, mit der diese Kosten in Zusammenhang stehen, als Liebhaberei beurteilt, dann sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig. Kosten für selbständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner stellen für Tätigkeiten im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges insoweit Sonderausgaben dar.
Werden Kosten für eine Selbstanzeige, die nicht schwerpunktmäßig Betriebssteuern oder die Höhe betrieblicher Einkünfte betreffen, an eine berufsrechtlich befugte Person geleistet, stellen sie Sonderausgaben dar.
3.4.8.3.3. KZ 715, 451, 562, 563, 564 und 567 - Spenden
K64
Spenden sind nur in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Zur Behandlung von Spenden siehe die Ausführungen im Formular K1 unter Pkt 2.2.3.20.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzahlen in K 1 | Kennzahlen in K 3 |
9243 (bestimmte Einrichtungen) | 715 |
9244 (mildtätige Organisationen) | 451 |
9245 (Umweltschutz und Tierheime) | 562 |
9246 (Feuerwehren) | 563 |
9261 (Vermögensausstattung einer Stiftung) | 564 |
9262 (Innovationsstiftung für Bildung) | 567 |
S. 3303.4.9. Sanierungsgewinn
3.4.9.1. KZ 669 - Gewinn aus Schuldennachlass gem § 23a Abs 2 KStG
K65
Siehe 2.2.10.1.
3.4.9.2. KZ 668 - Zu leistende Quote in Prozent
K66
Siehe 2.2.10.1.
. Entrichtung der Steuer in Raten
.1. KZ 978 - Ratenzahlungen bei grenzüberschreitenden Überführungen von Wirtschaftsgütern gem § 6 Z 6 EStG
K67
Siehe 2.2.11.1.
Ab wurde der Verteilungszeitraum für Anlagevermögen von sieben auf fünf Jahresraten verkürzt. Die ehemalige KZ 990 ist daher letztmalig in der StE 2019 (für abweichende WJ 2018/19) zur Verfügung gestanden.
.2. KZ 559 - Ratenzahlung für Anlagevermögen (fünf Raten)
K68
Siehe 2.2.11.2.
.3. KZ 991 - Ratenzahlung für Umlaufvermögen (zwei Raten)
K69
Siehe 2.2.11.3.
.4. KZ 980 - Ratenzahlungen bei grenzüberschreitenden Überführungen von Wirtschaftsgütern gem § 27 EStG
K70
Kommt es zu Umständen, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs hinsichtlich von Wirtschaftsgütern iSd § 27 Abs 3 EStG (realisierte Wertsteigerung), § 27 Abs 4 EStG (Derivate) und § 27 Abs 4a EStG (Kryptowährungen) führen, sieht § 27 Abs 6 Z 1 EStG eine „Wegzugsbesteuerung“ einschließlich Ratenzahlung oder Besteuerungsaufschub („Nichtfestsetzungskonzept“) gegenüber EU- bzw EWR-Staaten vor.
Das Nichtfestsetzungskonzept nach § 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG kommt seit 2016 nur noch bei Wegzugsfällen einer natürlichen Person selbst oder einer unentgeltlichen Übertragung an eine natürliche Person zur Anwendung. In allen anderen Fällen, die nicht unter § 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG fallen, sieht § 27 Abs 6 Z 1 lit d iVm § 6 Z 6 lit c und d EStG vor, dass das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung gelangen kann.
Die Ratenzahlung ist nur möglich, wenn die Einschränkung des Besteuerungsrechts gegenüber einem EU/EWR-Staat erfolgt. Soll der Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden, muss dies im Jahr des Wegzuges in der Steuererklärung beantragt werden. Dies erfolgt mittels Ankreuzens des Kästchens bei KZ 980. Wird ein solcher „Antrag“ S. 331gestellt, sind die Raten entsprechend § 6 Z 6 lit d EStG über einen Zeitraum von fünf Jahren (bis sieben Jahre) zu entrichten. Die erste Rate wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig, die weiteren Raten jeweils am 30. Juni der Folgejahre.
In der KZ 980 ist der Gesamtbetrag zu erfassen, für den die Steuer in Raten zu entrichten ist. Hinsichtlich dieses Betrages wird die darauf entfallende Steuer auf fünf Jahre verteilt und die erste Rate im Rahmen des ergehenden Veranlagungsbescheides vorgeschrieben.
Mit dem JStG 2018 wurden mit Wirkung ab auch neue Fälligstellungstatbestände definiert. Demnach sind die offenen Raten insoweit sofort fällig zu stellen, als
Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb der EU/des EWR überführt oder verlegt werden,
der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb der EU/des EWR verlegt wird,
der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.
Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen. Scheiden nur einzelne Wirtschaftsgüter aus, erfolgt die vorzeitige Fälligstellung nur insoweit, als die offenen Raten auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallen.
Ist es im WJ 2023 zu einem der ersten drei oben angeführten Umstände gekommen, hat insoweit keine Eintragung in der KZ 980 zu erfolgen.
.5. KZ 153 - Anteilstausch im Zuge von Einbringungen
K71
Mit dem AbgÄG 2015 wurde das Nichtfestsetzungskonzept im Zuge von Beschränkungen des Besteuerungsrechts für die Republik Österreich durch das Ratenzahlungskonzept ersetzt. Das Ratenzahlungskonzept wurde auch im UmgrStG umgesetzt. Aufgrund der Vorgaben durch die EU-FusionsRL ist für einen grenzüberschreitenden Anteilstausch iSd § 16 UmgrStG jedoch nach wie vor das Nichtfestsetzungskonzept vorgesehen. Wegen der EuGH-Rechtsprechung musste die bestehende Regelung angepasst und weiter gefasst werden.
Einbringungen iSd Art III des UmgrStG von Kapitalanteilen durch in Österreich ansässige Steuerpflichtige in ausländische Körperschaften führen grundsätzlich zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven. Handelt es sich bei der übernehmenden Körperschaft um eine in der EU/im EWR ansässige, kann die Steuer in Raten entrichtet werden, ansonsten wird die Steuer sofort festgesetzt und damit auch fällig. Die Regelung des § 16 Abs 1a UmgrStG ist von dieser Aufdeckung der stillen Reserven eine Ausnahme, da es unter diesen Voraussetzungen zu einer steuerneutralen Buchwertfortführung kommt und damit zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven.
Seit dem StRefG 2020 hat das Anteilstauschregime des § 16 Abs 1a UmgrStG in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich keine Einschränkung mehr, womit die S. 332Regelung grundsätzlich auch bei Einbringungen von Kapitalanteilen durch natürliche Personen oder durch beschränkt Steuerpflichtige zur Anwendung gelangt. Ein Anteilstausch liegt nach § 16 Abs 1a UmgrStG damit bei Einbringungen von Kapitalanteilen in eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft vor, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird. Diesfalls ist nach § 17 Abs 1a UmgrStG eine Nichtfestsetzung der Steuerschuld- analog § § 27 Abs 6 Z 1 EStG 1988 - vorgesehen. Zu einer Festsetzung der Steuerschuld kommt es dann erst bei einer späteren Veräußerung bzw einem sonstigen Ausscheiden oder eines steuerneutralen Untergangs.
Ist im Zuge eines Anteilstausches die Nichtfestsetzung der Steuerschuld gewünscht, muss in KZ 153 der entsprechende Betrag erfasst und das entsprechende Feld angekreuzt werden. Wird die KZ 153 nicht ausgefüllt, kommt es zur Festsetzung der Steuerschuld. Die Nichtfestsetzung ist nur für Einbringungen, die nach dem beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, möglich.
. Sonstiges
.1. KZ 849 - Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG
K72
Siehe 2.2.12.5.
.2. KZ 850 - Anrechnungsvortrag iSd § 10a Abs 9 KStG
K73
Siehe 2.2.12.7.
.3. KZ 296 - Anzurechnende Abzugsteuer für Leitungsrechte
K74
Wenn die Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (siehe 3.4.2.3. - KZ 547), ist die darauf entfallende Abzugsteuer hier einzutragen, sofern zur Regelbesteuerung optiert wird.
S. 3333.5. Beilage - K 3g
Formular: K 3g-PDF-2023 - Beilage zur Körperschaftsteuererklärung K 3 (Gruppenbesteuerung) für 2023
S. 3363.5.1. Allgemeines zur Beilage K 3g - Gruppenbesteuerung
Das Formular K 3g ist als Beilage zum Hauptformular K 3 auszufüllen und der Erklärung beizulegen, sofern der beschränkt Steuerpflichtige einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG angehört (als Gruppenträger oder Beteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft).
Die Beilage K 3g ist unterteilt in zwei Abschnitte, wobei der erste Abschnitt den Gruppenträger und die entsprechenden zuzurechnenden bzw nachzuversteuernden Verluste betrifft. Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit der Zurechnung von Ergebnissen an Minderbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft.
3.5.2. Gruppenträger
3.5.2.1. KZ 9850 - Zuzurechnende Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder
L1
Siehe 2.3.2.1.
3.5.2.2. KZ 9855 - Nachzuversteuernde Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder
L2
Siehe 2.3.2.2.
3.5.3. Minderbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft
Siehe unter 2.3.4.
3.5.3.1. KZ 726 - Ergebniszurechnung von inländischen Zielkörperschaften
L3
Siehe 2.3.4.1.
3.5.3.2. KZ 827 - Ergebniszurechnung von ausländischen Zielkörperschaften
L4
Siehe 2.3.4.2.
4. Anhang
4.1. Umfassende Amtshilfe
Das Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden Amtshilfe“ (zB bei der Verlustnachversteuerung gem § 2 Abs 8 EStG, der Spendenbegünstigung gem § 4a Abs 4 EStG oder bei ausländischen Gruppenmitgliedern gem § 9 Abs 2 KStG). Der Begriff „umfassende Amtshilfe“ wird seitens des BMF im Sinne des „großen“ Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Als hierfür maßgebliche Rechtsgrundlagen kommen außerhalb der EU das multilaterale Amtshilfeabkommen, DBA-Auskunftsklauseln bzw Abkommen über den Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreements - TIEA) in Betracht.
Die Liste der Staaten, mit denen eine „umfassende Amtshilfe“ besteht, wird vom BMF alljährlich veröffentlicht und ist über die FINDOK abrufbar. Die Liste zum Stand kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://findok.portal.at/findokintra?execution=e100000s1&segmentId=54eca594-d43c-4c58-8c05-afd8151b9792
S. 337Mit folgenden Staaten und Territorien bestand per eine „umfassende“ Amtshilfe (Änderungen seit dem wurden fett markiert):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ägypten | Eswatini | Libanon | Russland* |
Albanien | Färöer-Inseln | Liberia | Samoa |
Algerien | Finnland | Lichtenstein | San Marino |
Andorra | Frankreich | Litauen | Saudi-Arabien |
Anguilla | Georgien | Luxemburg | Schweden |
Antigua and Barbuda | Ghana | Macao | Schweiz |
Argentinien | Gibraltar | Malaysia | Senegal |
Armenien | Grenada | Malediven | Serbien |
Aruba | Griechenland | Malta | Seychellen |
Aserbaidschan | Großbritannien | Marokko | Singapur |
Australien | Grönland | Marshall-Inseln | Sint Maarten |
Bahamas | Guatemala | Mauretanien | Slowakische Republik |
Bahrain | Guernsey | Mauritius | Slowenien |
Barbados | Hongkong | Mexiko | Spanien |
Belarus* | Indien | Moldau | St. Kitts und Nevis |
Belgien | Indonesien | Monaco | St. Lucia |
Belize | Irland | Mongolei | St. Vincent und Grenadinen |
Benin | Island | Montenegro | Südafrika |
Bermuda | Isle of Man | Montserrat | Tadschikistan |
Bosnien-Herzegowina | Israel | Namibia | Taiwan (Chinesisches Taipei) |
Botsuana | Italien | Nauru | Thailand |
Brasilien | Jamaika | Neuseeland | Tschechische Republik |
Britische Jungferninseln | Japan | Niederlande | Tunesien |
Brunei | Jersey | Nigeria | Türkei |
Bulgarien | Jordanien | Niue | Turkmenistan |
Burkina Faso | Kaimaninseln | Nordmazedonien | Turks- und Caicosinseln |
Chile | Kamerun | Norwegen | Uganda |
China (Volksrepublik) | Kanada | Oman | Ukraine |
Cook Inseln | Kap Verde | Pakistan | Ungarn |
Costa Rica | Kasachstan | Panama | Uruguay |
Curaçao | Katar | Papua-Neuguinea | Vanuatu |
Dänemark | Kenia | Paraguay | Venezuela |
Deutschland | Kolumbien | Peru | Vereinigte Arabische Emirate |
Dominica | Korea (Republik) | Philippinen | Vereinigte Staaten von Amerika |
Dominikanische Republik | Kosovo | Polen | Vietnam |
Ecuador | Kroatien | Portugal | Zypern |
El Salvador | Kuwait | Ruanda | |
Estland | Lettland | Rumänien |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
* | Der Informationsaustausch mit Belarus und Russland ist derzeit suspendiert. |
S. 338Im Zuge einer Verbalnote vom hat Russland mit sofortiger Wirkung zahlreiche Bestimmungen des zwischen Österreich und Russland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens suspendiert. Mit der BMF-Info vom hat Österreich auf diese einseitige Aussetzung in der Weise reagiert, dass auf österreichischer Seite einzelne Bestimmungen ebenfalls nicht mehr angewandt werden. Neben dem Informationsaustausch sind derzeit die Kernbestimmungen des DBA-Russland suspendiert. Im Einzelnen bedeutet das:
Ohne eine Einigung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte (Art 6-22) sind die Vertragsstaaten nicht daran gehindert, nach den Regelungen ihres nationalen Rechts uneingeschränkt zu besteuern. Werden die Verteilungsnormen nicht mehr angewandt, dürfen die Einkünfte nicht „nach diesem Abkommen“, sondern Kraft des innerstaatlichen Rechts im Quellenstaat besteuert werden. Folglich ist der Ansässigkeitsstaat nicht verpflichtet, Einkünfte aufgrund des Abkommens zu befreien. Gleichfalls gelangt Art 23 Abs 1 lit b nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur auf Einkünfte abstellt, „... die nach Artikel 10 oder Artikel 13 Absatz 4... in Russland besteuert werden dürfen“. Auch Art 23 Abs 1 lit c läuft ins Leere. Schließlich läuft auch Art 23 Abs 1 lit e ins Leere, da Einkünfte nicht „auf Grund dieses Abkommens“ in Russland zu besteuern sind.
Eine etwaige Doppelbesteuerung kann daher nur durch unilaterale Maßnahmen beseitigt werden. In Österreich sind hier die Verordnung zu § 48 BAO sowie der §-48-BAO-Bescheid zu nennen. Eine entsprechende Klarstellung zu § 48 BAO findet sich jedoch leider nicht in der BMF-Info.
Verständigungsverfahren können nicht mehr eingeleitet werden, weil das DBA die Besteuerungsansprüche der Vertragsstaaten nicht mehr einschränkt.
Die Ansässigkeit einer Person iSd DBA kann allerdings weiterhin einem Vertragsstaat zugeordnet werden, weil Art 1 und Art 2 des DBA-Russland nicht von der Suspendierung betroffen sind.
Die Voraussetzung des „Bestehens einer umfassenden Amtshilfe“ für Zwecke der Verlustberücksichtigung ausländischer Freistellungsbetriebsstätten nach § 2 Abs 8 EStG sowie der Eigenschaft als ausländisches Gruppenmitglied nach § 9 Abs 2 KStG und bei der Befreiung von Dividenden § 10 Abs 1 Z 6 KStG ist nach Ansicht des BMF im Verhältnis zu Belarus und Russland weiterhin erfüllt, weil mit beiden Staaten dem Grunde nach weiterhin abkommensrechtliche Regelungen bestehen, die es Österreich ermöglichen, die für Zwecke dieser ertragsteuerlichen Bestimmungen relevanten Informationen im Amtshilfewege auf Ersuchen Österreichs von den Abgabenbehörden dieser beiden Staaten anzufordern.
Hingegen haben die abzugsverpflichteten Kreditinstitute einen KESt-Abzug für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG von in Russland oder Belarus ansässigen Kunden vorzunehmen, weil die Ausnahmevorschrift von der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs 1 Z 5 Schlussteil zweiter Teilstrich EStG voraussetzt, dass (Stück-)Zinsen von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein „automatischer“ Informationsaustausch besteht. Da der Informationsaustausch suspendiert ist, sind die Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben.