Suchen Kontrast Hilfe
GmbHG § 49., BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991
I. Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages.
1. Titel Allgemeine Bestimmungen

§ 49.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.

(2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76828