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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 70 AbgEO

Liebeg

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§ 70 hat Bestimmungen über die auf Antrag des betreibenden Gläubigers erfolgende Aufforderung an den Drittschuldner zur Äußerung über die gepfändete Forderung aus den §§ 301 und 302 EO übernommen. Es wird dem FA freigestellt, ob es eine solche Aufforderung erlässt oder nicht. Gegen die Erlassung der Aufforderung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 77). Die vom Drittschuldner für die Abgabe seiner Erklärung verzeichneten Kosten, die das FA namens der Republik Österreich als betreibendem Gläubiger zu entrichten hat, bilden einen Bestandteil der Barauslagen des Vollstreckungsverfahrens, die nach § 26 Abs 5 vom Abgpfl zu ersetzen sind. Bei Pfändung einer Geldforderung gegen die Republik Österreich kommt eine Drittschuldnererklärung nicht in Frage. Umstände, welche die Pfändung einer solchen Forderung unzulässig machen, hat die anweisende Stelle von Amts wegen dem vollstreckenden FA bekanntzugeben (§ 66) (vgl AB 829 BlgNR 5. GP 39).

Eine Erklärung gem § 70 (§ 301 EO) ist weder ein Anerkenntnis (iS des § 395 ZPO) noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis (iS des § 266 ZPO), sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung (

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