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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 69 AbgEO

Liebeg

1

§ 69 entspricht den Anordnungen des § 300 EO über die Pfändung derselben Forderung zugunsten mehrerer Gläubiger und der für den Pfandrang maßgebenden Gesichtspunkte. Die Änderungen durch BGBl 1992/457 sind klarstellender Natur und erforderlich, weil gleichartige Änderungen in § 66 erfolgt sind. Durch die Änderung in § 69 Abs 3 haben im Hinblick auf die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Drittschuldner Zahlungsverbote, die am gleichen Tag zugestellt werden, den gleichen Rang, wie dies nur für Zahlungsverbote, die privaten Drittschuldnern zugestellt wurden, der Fall war (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 43).

Im Verhältnis mehrerer betreibender Gläubiger, die zu verschiedenen Zeiten Exekution führen, richtet sich im Fall des § 67 Abs 1 der Rang nach dem Zeitpunkt der Verzeichnung im Pfändungsprotokoll, in allen übrigen Fällen nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner (§ 69 Abs 2, § 300 EO).

2

Der Zeitpunkt der Pfandrechtsbegründung ist sowohl für das von der Pfändung erfasste Ausmaß der Forderung als auch für den Rang des erwirkten Pfandrechts maßgebend. Dies hat dann Bedeutung, wenn die gepfändete Forderung von mehreren Gläubigern in Anspruch genommen wird, also wenn zB...

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