Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 68 AbgEO
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Durch diese Bestimmung wird § 68 der aktuellen Fassung des korrespondierenden § 299 EO angeglichen. Die Übergangsbestimmungen entsprechen jenen der EONov 2005 (§ 408 Abs 8 – 10) (ErlRV 1187 BlgNR 22. GP 25).
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§ 68 enthält in Übereinstimmung mit § 299 EO Vorschriften über die Wirkung der Pfändung einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Geldforderung auf jene Bezugsteile, die erst nach der Pfändung fällig werden.
Die Pfändung künftig entstehender Forderungen im Rahmen des § 68 (§ 299 EO) ist nur dann möglich, wenn Gehaltsforderungen oder fortlaufende Bezüge des Abgpfl gegen den Drittschuldner auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen oder dem Abgpfl aus demselben andauernden Rechtsverhältnis zukommen, das im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots bereits abgeschlossenen war ( = SZ 61/95; , 3 Ob 2380/96p; eingehend Schumacher ÖJZ 1991, 692 ff). Nur in diesem Fall werden neben dem Grundschuldverhältnis auch erst künftig entstehende Einzelansprüche von der Pfändung umfasst.
Dies trifft neben den in § 290a EO genannten (beschränkt pfändbaren) Forderungen zB auf künftige Provisionsbezüge eines selbständigen Provisionsvertreters, der regelmäßig und andauernd die Vergütung gewis...