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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 67 AbgEO

Liebeg

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Forderungen aus bestimmten Arten von Wertpapieren (zB Wechsel, Sparkassenbücher usw) werden nicht wie sonstige Geldforderungen durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner und eines Verfügungsverbotes an den Abgpfl (§ 65), sondern durch Verzeichnung der Wertpapiere in einem Pfändungsprotokoll, Abnahme und Einlieferung derselben an das FA, also nach Art der Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (§ 31) gepfändet. Dies galt auch für Einlagebücher der Postsparkasse. Gem § 17 Abs 1 PostsparkassenG 1969 durfte auf die Forderung gegen die Österreichische Postsparkasse aus einem Postsparbuch oder einem Überbringersparbuch nur gem § 67 (§ 296 EO) Vollstreckung geführt werden. Gem § 17 Abs 2 PostsparkassenG 1969 hatte von der Pfändung im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren das Exekutionsgericht, im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren das FA und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde die Österreichische Postsparkasse zur Vermeidung der Nichtigerklärung des Sparbuches (§ 15 Abs 5 und § 16 Abs 2 PostsparkassenG 1969) zu verständigen.

2

Die Vorschriften über den Vorgang bei der Pfändung von Wechseln usw sind den §§ 296 bis 298 EO nachgebildet. Die Verw...

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