Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 66 AbgEO
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§ 66 behandelt in Anlehnung an § 295 (Abs 1) EO den besonderen Fall, dass die Geldforderung, auf die Vollstreckung geführt wird, dem Abgpfl gegen die Republik Österreich oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds) zusteht. Hier gilt als Drittschuldner die zur Anweisung der Forderung zuständige Behörde. Auf ihre Anzeige über die der Vollstreckung entgegenstehenden Hindernisse kann Einstellung der Vollstreckung gem § 16 Abs 1 Z 5 erfolgen (AB 829 BlgNR 5. GP 39).
Die Nov BG BGBl 1992/457 hat die Wendung „unter öffentlicher Verwaltung stehender Fonds“ durch die Worte „juristische Person des öffentlichen Rechts“ ersetzt. Darunter fallen auch Gebietskörperschaften. Eine wesentliche inhaltliche Änderung des § 66 ist damit nicht verbunden. Die Erfassung auch der unter öffentlich-rechtlicher Verwaltung stehenden Körperschaften in dieser Bestimmung ist im Hinblick auf ähnliche Organisationsvorschriften nur gerechtfertigt. Da der Begriff „Behörde“ für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, zu eng ist, wurde er durch „Stelle“ ersetzt (ErlRV 557 BlgNR 18. GP 10).
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Einer Übernahme einer dem § 295 Abs 2 EO i...