Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 65 Pfändung
Übersicht
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Pfändbarkeit von Geldforderungen | |
A. | Entstehung der Forderung | |
B. | Arten von Geldforderungen | |
C. | Bezeichnung der Forderung und des Drittschuldners | |
D. | Erwerb des Pfandrechts | |
E. | Rechtsmittel | |
1. | Rechtsschutz des Drittschuldners | |
a. Beschwerde | ||
b. | Anzeige / Antrag (der Unzulässigkeit der Vollstreckung) | |
2. | Rechtsschutz des Abgabenpflichtigen | |
a. | Allgemeines zur Beschwerde | |
b. | Anfechtungsgründe | |
c. | Keine Anfechtungsgründe | |
d. | Sonstiges |
I. Allgemeines
1
§ 65 regelt den Vorgang bei der abgabenbehördlichen Vollstreckung auf Geldforderungen mit Ausnahme jener, die durch bestimmte Arten von Wertpapieren verkörpert sind (§ 67). Die Vollstreckung wird ebenso wie im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (§ 294 EO) durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner und eines Verfügungsverbotes an den Abgpfl vollzogen. Beide Verbote sind vom vollstreckenden FA mit Bescheid zu erlassen. Die Zustellung des Zahlungsverbotes hat, da sich an sie die Rechtswirkung der Begründung des Pfandrechtes für die zu vollstreckende Abgabenforderung und damit der Pfandrang knüpft, zu eigenen Handen des Drittschuldners zu geschehen (AB...