Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 65 Pfändung

Liebeg

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Pfändbarkeit von Geldforderungen
5
A.
Entstehung der Forderung
5
B.
Arten von Geldforderungen
10
C.
Bezeichnung der Forderung und des Drittschuldners
12
D.
Erwerb des Pfandrechts
17
E.
Rechtsmittel
21
1.
Rechtsschutz des Drittschuldners
21
a. Beschwerde
21
b.
Anzeige / Antrag (der Unzulässigkeit der Vollstreckung)
25
2.
Rechtsschutz des Abgabenpflichtigen
26
a.
Allgemeines zur Beschwerde
26
b.
Anfechtungsgründe
27
c.
Keine Anfechtungsgründe
32
d.
Sonstiges
35

I. Allgemeines

1

§ 65 regelt den Vorgang bei der abgabenbehördlichen Vollstreckung auf Geldforderungen mit Ausnahme jener, die durch bestimmte Arten von Wertpapieren verkörpert sind (§ 67). Die Vollstreckung wird ebenso wie im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (§ 294 EO) durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner und eines Verfügungsverbotes an den Abgpfl vollzogen. Beide Verbote sind vom vollstreckenden FA mit Bescheid zu erlassen. Die Zustellung des Zahlungsverbotes hat, da sich an sie die Rechtswirkung der Begründung des Pfandrechtes für die zu vollstreckende Abgabenforderung und damit der Pfandrang knüpft, zu eigenen Handen des Drittschuldners zu geschehen (AB...

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