Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 60 Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
1
Die Änderung des § 60 mit BG BGBl 1992/457 ist eine rein sprachliche und eine Folge der Änderung der Lohnpfändungsbestimmungen durch dieses BG, wodurch eine der EO adäquate Begriffsbestimmung geschaffen wird (ErlRV 557 BlgNR 18. GP 9).
Bei Auslegung des § 60 – soweit seine Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt – hat man sich an den Vorschriften der §§ 292a ff EO zu orientieren ( = ÖStZB 2008, 62).
2
§ 60 verfolgt den Zweck, die Berechnung des pfändbaren Betrages jederzeit den tatsächlich gegebenen Verhältnissen, insb in Bezug auf die unterhaltsberechtigten Personen anzupassen. Eingetretene Änderungen hat der Drittschuldner erst nach Ergehen des hier vorgesehenen Änderungsbescheides zu berücksichtigen.
3
§ 60 erfasst auch den Fall, dass die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen der Abgbeh bei Bescheiderlassung nicht vollständig bekannt waren.