Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 59 Pfändungsschutz in Ausnahmefällen

Liebeg

1

§ 59 musste mit BG BGBl 1992/457 dem Inhalt des § 53 idF dieses BG angepasst werden. Weil die durch die EONov 1991 geschaffenen §§ 292a und 292b EO unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen des unpfändbaren Betrages (§ 291a EO) vorsehen, ist in der AbgEO für entsprechende Regelungen zu sorgen, um einen weitgehenden Gleichklang zwischen dem gerichtlichen und dem abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren herzustellen. Die Entscheidung über die Erhöhung des unpfändbaren Betrages hat in gesetzeskonformer Ermessensübung (§ 20 BAO) mit Bescheid zu erfolgen, der nach § 294 BAO widerrufbar ist (ErlRV 557 BlgNR 18. GP 8 f).

Bei Auslegung des § 59 – soweit seine Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt – hat man sich an den Vorschriften der §§ 292a ff EO zu orientieren ( = ÖStZB 2008, 62).

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Weil das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren auf Geldforderungen und diesen gleichgestellte Gehalts-, Lohn- und sonstige Geldbezüge von der Abgbeh als betreibender Gläubiger von Amts wegen einzuleiten ist (§ 5 Abs 2), wird auch eine amtswegige Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages vorgesehen. Im Forderungsexekutionsverfahren werden freiwillige Lei...

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