Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 54 Kontenschutz
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§ 54 übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich § 292i EO, dessen Abs 1 und Abs 3 wiederum dem § 850k dZPO nachgebildet sind. § 850k Abs 3 dZPO über vorläufige Maßnahmen erschien jedoch nicht erforderlich und wurde daher nicht übernommen.
§ 54 (§ 292i EO) ist erforderlich, um zu erreichen, dass der Verpflichtete den Pfändungsschutz geltend machen kann. Dies wäre bei einer sofortigen Leistung an den betreibenden Gläubiger nicht gegeben (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 37).
Ausdrückliche Bestimmungen über den Pfändungsschutz von Bankguthaben sollen den Pfändungsschutz wirksamer gestalten als die bisherige analoge Anwendung des LPfG (vgl ).
Da Geldeingänge auf dem bei einem Kreditinstitut geführten Konto weder Gehaltsforderungen noch andere laufende Bezüge sind, erlischt die beschränkt pfändbare Geldforderung des Abgpfl mit der Durchführung der Kontogutschrift, womit der Pfändungsschutz endet (vgl Feil 5 § 292i Rz 1; ; ).
Um zu verhindern, dass durch Pfändung des auf Bankkonten durch die Überweisung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen, wie gem § 290a EO Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis sowie die vom AMS g...