Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 299a EO
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Es gibt Fälle, in denen der Verpflichtete Anspruch auf einen Teil des Einkommens aus einem Arbeitsverhältnis nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen eine andere Stelle hat. Dies ist etwa für die Ansprüche der Apothekenangestellten nach dem GehaltskassenG BGBl 1959/254 vorgesehen. Auch die besondere, branchenbezogene Regelung des Urlaubs und der Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft bedingt eine gesonderte Behandlung der von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu befriedigenden Ansprüche.
Die Zahlung der Bezüge nach dem GehaltskassenG 1959 erfolgt überwiegend direkt an den Arbeitnehmer (§ 11 und § 14 GehaltskassenG). Das Urlaubsentgelt nach dem BUAG ist dem Arbeitnehmer hingegen über den Arbeitgeber auszuzahlen. Nach § 8 Abs 8 BUAG ist jedoch in Ausnahmefällen eine Direktauszahlung der Urlaubs- und Abfertigungskasse an den Arbeitnehmer möglich (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 41 f).
Es wird vorgesehen, dass – mit Ausnahme der Urlaubsabfindung und der Abfertigung nach dem BUAG – die Wirkungen des Pfandrechts, das den Anspruch gegen den Arbeitgeber erfasst, auch auf den Anspruch gegen den Dritten erstreckt werden. Es wird daher auch ein allfälliger Abfertigungsanspruch gegen die Gehaltskasse erfass...