Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 292j EO
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Nach § 65 Abs 1 sind im Pfändungsbescheid die Höhe der Abgabenschuld und die Höhe der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben, für welche das Pfandrecht an der Forderung begründet wird. Für einen Rückstandszuwachs ist eine neuerliche Pfändung notwendig, weshalb eine sinngem Anwendung bzw eine inhaltsgleiche Übernahme des § 292 lit l EO nicht erforderlich ist (ErlRV 557 BlgNR 18. GP 7 f; vgl auch = ÖStZB 2017, 493, wonach das Existenzminimum im Bescheid nicht anzugeben ist; auch eine Berechnung des Existenzminimums gem § 291a EO durch die Abgbeh ist nicht vorgesehen; vgl ).
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Sache des Drittschuldners ist es, die Bezüge des Abgpfl in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Abgpfl gegen den Drittschuldner geltend gemacht werden (vgl ; mwN; Fritscher, Gehaltsexekution2 F 12, F 114).
Der Drittschuldner läuft Gefahr, von den betreibenden Gläu...