Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 292g EO
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§ 292g EO übernahm im Wesentlichen § 11a LPfG. § 292g EO enthielt eine Verordnungsermächtigung zur Anhebung der zahlenmäßig festgelegten festen Beträge über die Unpfändbarkeit von Forderungsteilen.
Es wurde jedoch festgelegt, wann der BMJ eine Verordnung zu erlassen hat. Eine Verpflichtung zur Erhöhung bestand dann, wenn sich der Durchschnitt der auch derzeit vorgesehenen Kriterien (Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG und Verbraucherpreisindex) um 10% geändert hat (vgl § 16 Abs 4 MRG) (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 37).
Vgl auch die Anmerkungen bei Rz 102 f.