Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 292f EO
101
§§ 292f und 292g EO wurden durch die EONov 1991 in die EO eingefügt und enthielten bis zur EONov 2003, BGBl I 2003/31, die Rechtsgrundlage für die jährliche kundgemachten Existenzmininimumverordnungen.
Um vor allem dem Drittschuldner die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge (§§ 291a, 291b Abs 2 EO) zu erleichtern, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass diese Beträge in einer Verordnung (in Form von Tabellen) festgestellt werden. Diese weist ausgehend von der (monatlichen) Berechnungsgrundlage in Schritten von S 200,00 die pfändbaren Beträge je nach der Zahl der Unterhaltspflichten auf. Dadurch ist es jedem Drittschuldner, aber auch dem Verpflichteten einfacher möglich, den unpfändbaren Freibetrag zu ermitteln bzw die Berechnung zu überprüfen. Im Exekutionsbewilligungsbeschluss genügt daher ein Hinweis auf die Tabelle (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 37).
102
§ 292f EO ermächtigte den BM für Justiz, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge kundzumachen. § 292g ordnete die Kundmachung im Bundesgesetzblatt an.
Nach § 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt ist es zulässig, Bundesgesetzblätter auch auf andere technische Art zur Verfügung zu stellen.
Die Existenzminimumtabel...