Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 292d EO
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§ 292d EO behandelt den Sonderfall, dass auf Grund eines zwischen dem Verpflichteten und dem Drittschuldner, allenfalls auch dem Dritten, geschlossenen Vertrags, dem Dritten ganz oder teilweise das Entgelt für die vom Verpflichteten geleistete Arbeit zusteht. Um zu verhindern, dass der dem Dritten zustehende Betrag der Befriedigung der Gläubiger des Verpflichteten entzogen wird, wurde szt § 10 Abs 1 LPfG geschaffen ( Heller/Berger/Stix 4 III 2073), der im Wesentlichen von § 292d EO übernommen wird.
Bei der Neufassung wurde jedoch berücksichtigt, dass nach § 9 EO nur die Person, gegen die der Titel errichtet worden ist, Verpflichteter sein kann; ein Dritter nur, wenn die Rechtsnachfolge durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde bewiesen ist. Es wurde daher idS klargestellt, dass die Exekutionsbewilligung gegen den Verpflichteten und nicht gegen den Drittberechtigten zu richten ist.
89
Der Anspruch des Dritten wird dadurch erfasst, dass eine Erstreckung der Wirksamkeit des Pfandrechts auf den Anspruch des Dritten vorgesehen wird. Die Forderung des betreibenden Gläubigers, der nach dieser Gesetzesstelle Exekution führt, geht den Gläubigern des Dritten voraus, die (vor oder nach dieser Pfändung)...