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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 5 Durchführung der Vollstreckung

Liebeg

1

Nach § 5 ist das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren übereinstimmend mit dem in § 16 EO festgelegten Grundsatz von Amts wegen durchzuführen. Die Durchführung der Vollstreckung obliegt (in erster Instanz) den FA der Bundesfinanzverwaltung (jetzt Abgbeh des Bundes), als deren Hilfsorgane die Vollstrecker einschreiten (vgl AB 829 BlgNR 5. GP 32 f).

Als Folge der Verwaltungsgerichtbarkeits-Nov 2012 existieren ab keine Abgbeh zweiter Instanz, sondern nur mehr Abgbeh. Daher sind jene Bestimmungen in der AbgEO, in denen von „Abgabenbehörden erster Instanz“ die Rede ist, entsprechend abzuändern (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP 22).

Als Rechtsmittelinstanz fungiert das BFG (vgl § 1 BFGG; §§ 243 ff BAO).

2

Eine Vollstreckung im Wege der Amtshilfe wird idR nur bei Vollstreckungen auf bewegliche körperliche Sachen in Frage kommen und jetzt insb dann, wenn die Vornahme der Amtshandlung durch eine andere Abgbeh des Bundes bzw das Amt für Betrugsbekämpfung im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist.

Dem Ersuchen um Durchführung der Vollstreckung ist ein Rückstandsausweis, der die Vollstreckbarkeitsklausel e...

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