Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 292 EO
79
§ 292 EO geht auf § 7 Z 2 und Z 3 LPfG zurück. Die zu § 7 Z 2 LPfG auch vertretene Ansicht, dass nur eine Zusammenrechnung von Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis (Arbeitseinkommen) erfasst sei, wurde nicht übernommen. Jeder Verpflichtete soll gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung oder mehrere pfändbare Leistungen in jeweils gleicher Gesamthöhe erhält. Die unpfändbaren Grundbeträge stehen nur einmal, die Steigerungsbeträge vom Mehrbetrag der Gesamtforderung zu.
Werden die (mehreren) Leistungen von einem Drittschuldner gewährt, so hat dieser sie ohne besonderen Antrag zusammenzurechnen (§ 292 Abs 1 EO). Für die Bewertung der Sachleistung durch den Drittschuldner gilt § 292j Abs 4 EO. Im Streitfall entscheidet über den Wert der Sachleistungen auf Antrag das Gericht (§ 292 Abs 5 Z 1 EO). Werden die Leistungen von verschiedenen Drittschuldnern gewährt, haben die Drittschuldner die Leistungen nur dann zusammenzurechnen, wenn dies angeordnet wird (§ 292 Abs 2 EO) (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 33).
Diese Bestimmung enthält die Regelung des dem Verpflichteten jedenfalls als Geldforderung zukommenden Betrages, wenn er vom Arbeitgeber nicht nur Geldforderungen, sondern auch Sachleistungen erhält. Der Hinweis auf § 291a EO warf die Frage auf, ob hi...