Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 291d EO
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Dem LPfG war eine gesetzliche Regelung, wie einmalige Leistungen zu behandeln sind, fremd. Dies Lücke schließt nunmehr § 291d EO.
§ 291d Abs 1 EO erfasst vor allem die Abfertigungen. Die Bestimmung wurde in Anlehnung an die Fassung des § 289e EO, der bis 1940 galt und an dem sich die Rsp weiterhin orientiert hat, aufgenommen.
Grundsätzlich unterliegt der Anspruch auf Abfertigung in demselben Ausmaß der Exekution, wie die durch die Abfertigung ersetzten Bezüge. Der unpfändbare Freibetrag ist daher so zu ermitteln, als ob stattdessen der Bezug für die entsprechende Zahl von Monaten, nach der die Abfertigung nach dem Gesetz zusteht, weitergezahlt würde.
Zweck der Abfertigung ist es, dem Berechtigten die Übergangsphase bis zum Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis zu erleichtern und häufig für längere Zeit den Lebensunterhalt zu sichern; demnach drängt sich eine de facto-Gleichstellung mit dem sonstigen Bezug auf. Diese Gleichstellung gilt unabhängig davon, ob die Abfertigung auf einmal oder in Teilzahlungen (siehe § 23 Abs 4 AngG) geleistet wird.
Eine Differenzierung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Abfertigungsansprüchen hat nicht zu erfolgen ( = NZ 2001, 368).
Für die Berechnung des unpfändbaren B...