Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 291a EO
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Der mit der EONov 1991 eingefügte § 291a EO modifizierte den § 5 LPfG, der das „Existenzminimum“ für jene Exekutionen festgelegt hat, bei denen die betriebene Forderung nicht unter § 291b Abs 1 EO (gesetzliche Unterhaltsforderung ua) fällt. Die Höhe des „Existenzminimums“ ergab sich aus einem zahlenmäßig festgelegten Grundbetrag und einem von der Einkommenshöhe abhängigen Steigerungsbetrag.
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§ 291a EO wurde mit BGBl I 2001/98 (3. Abschnitt „2. Euro-Justiz-Begleitgesetz“; Art 49) neu gefasst und mit BGBl I 2003/3 zT geändert (vgl zB Oberhammer in Angst/Oberhammer 3 § 291a EO Rz 1).
Anstelle der Verordnung über die Erhöhung der unpfändbaren Freibeträge (zusammen mit den Tabellen hierüber) wird der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs 1 lit a ASVG als fixe Bezugsgröße für die Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge vorgesehen, zumal sich die jährliche Neufestlegung ohnedies relativ starr an diesem Ausgleichszulagenrichtsatz orientierte (vgl dazu 175/ME 21. GP 46).
§ 292f EO, wonach der BM für Justiz durch V Tabellen kundzumachen hatte, welchen die Pfändungsfreibeträge zu entnehmen sind, wurde aufgehoben. Das BMJ legt jetzt eine „Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner – Hinweise, Beispiele und Existenzmini...