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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 290b EO

Liebeg

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Nach § 3 Z 2 LPfG waren die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt udgl) bis zur Höhe eines Monatseinkommens sowie nach § 3 Z 4 LPfG die Weihnachtszuwendungen (Weihnachtsremuneration, 13. Monatsgehalt udgl) bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von S 3.700,00, unpfändbar. Bei einer Exekution zugunsten von Unterhaltsforderungen war nach § 6 Abs 1 LPfG zumindest jeweils die Hälfte davon unpfändbar. Die pfändbaren Beträge waren in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Dies bedeutete, dass von dem Teil der Sonderzahlungen, der nicht bereits nach § 3 LPfG unpfändbar war, überdies (zumindest) drei Zehntel unpfändbar waren.

Durch die Unpfändbarkeit bzw teilweise Unpfändbarkeit der Sonderzahlungen wurden höhere Einkommen gegenüber niedrigeren Einkommen bevorzugt, weshalb die EONov 1991 statt der Sonderbehandlung des 13. und 14. Monatsbezugs eine Erhöhung des unpfändbaren Grundbetrages vorsieht und Sonderzahlungen wie einen Monatsbezug behandelt; dies kommt vor allem (schutzwürdigen) Beziehern niedriger Einkommen zugute.

Auch wenn die Sonderzahlung...

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