Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 290a EO
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
A. | Allgemeines | 21 |
B. | Arbeitseinkommen im weitesten Sinn | |
C. | Ruhe-, Versorgungs- und andere diesen gleichgestellte Bezüge | |
D. | Sonstige (gesetzliche) Leistungen mit Unterhaltscharakter |
A. Allgemeines
23
Nach der Erwähnung der zur Gänze unpfändbaren Forderungen im § 290 EO werden am Beginn jener Bestimmungen, die die Exekution auf Geldforderungen regeln, jene Forderungen auf bestimmte Leistungen umschrieben, für die die folgenden Pfändungsschutzbestimmungen gelten. Die gem § 290a Abs 1 EO beschränkt pfändbaren Forderungen lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen unterteilen, nämlich
Arbeitseinkommen im weitesten Sinn;
Ruhe-, Versorgungs- und andere diesen gleichgestellte Bezüge;
sonstige (gesetzliche) Leistungen mit Unterhaltscharakter.
Im Unterschied zu § 1 LPfG wird auf den Begriff „Arbeitseinkommen“ nicht mehr abgestellt, weil dieser Begriff als Überbegriff für alle Leistungen, die unter die folgenden Bestimmungen fallen, zu eng ist.
Grundsätzlich sollen
das Entgelt für Arbeit,
das Entgelt für frühere Arbeit,
Leistungen, die an die Stelle des Arbeitsentgelts treten, und
bestimmte andere Leistungen mit Versorgungscharakter
gleichbehandelt und von diesen Bestimmungen erfasst werden.
24
Es werden – wi...