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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 290a EO

Liebeg

Übersicht


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Rz
A.
Allgemeines
21
B.
Arbeitseinkommen im weitesten Sinn
23
C.
Ruhe-, Versorgungs- und andere diesen
gleichgestellte Bezüge
26
D.
Sonstige (gesetzliche) Leistungen mit Unterhaltscharakter
27

A. Allgemeines

23

Nach der Erwähnung der zur Gänze unpfändbaren Forderungen im § 290 EO werden am Beginn jener Bestimmungen, die die Exekution auf Geldforderungen regeln, jene Forderungen auf bestimmte Leistungen umschrieben, für die die folgenden Pfändungsschutzbestimmungen gelten. Die gem § 290a Abs 1 EO beschränkt pfändbaren Forderungen lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen unterteilen, nämlich

  • Arbeitseinkommen im weitesten Sinn;

  • Ruhe-, Versorgungs- und andere diesen gleichgestellte Bezüge;

  • sonstige (gesetzliche) Leistungen mit Unterhaltscharakter.

Im Unterschied zu § 1 LPfG wird auf den Begriff „Arbeitseinkommen“ nicht mehr abgestellt, weil dieser Begriff als Überbegriff für alle Leistungen, die unter die folgenden Bestimmungen fallen, zu eng ist.

Grundsätzlich sollen

  • das Entgelt für Arbeit,

  • das Entgelt für frühere Arbeit,

  • Leistungen, die an die Stelle des Arbeitsentgelts treten, und

  • bestimmte andere Leistungen mit Versorgungscharakter

gleichbehandelt und von diesen Bestimmungen erfasst werden.

24

Es werden – wi...

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