Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 290 II. Unpfändbare Forderungen EO: (...)
Übersicht
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Rz | ||
A. | Allgemeines | 5 |
B. | „Tatsächliche“ Aufwandsentschädigungen aus einem Arbeitsverhältnis | |
C. | Leistungen der (gesetzlichen) Sozialversicherung bzw der „Sozialhilfe“, die die Funktion eines Auslagen- und Kostenersatzes haben | |
D. | Vergütungen für Strafgefangene |
A. Allgemeines
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§ 290 Abs 1 EO enthält einen Katalog jener Forderungen und Leistungen, die als unpfändbar erklärt werden und die im Wesentlichen in drei Gruppen eingeteilt werden können ( Neumayr in ZellKomm3 § 290 EO Rz 2; Markowetz/Resch in Deixler-Hübner § 290 EO Rz 12 ff), nämlich
„tatsächliche“ Aufwandsentschädigungen aus einem Arbeitsverhältnis;
Leistungen der (gesetzlichen) Sozialversicherung bzw der „Sozialhilfe“, die die Funktion eines Auslagen- und Kostenersatzes haben;
Vergütungen für Strafgefangene.
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Von der Unpfändbarkeit bestehen zwei Ausnahmen, denen aber im Bereich der AbgEO bei Exekution zur Hereinbringung von Abgabenforderungen praktisch keine Bedeutung zukommt:
Gem § 290 Abs 2 EO gilt die Unpfändbarkeit nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgem bestimmt ist. Diese Bestimmung hat nicht für alle Leistungen nach Abs 1 einen Anwendungsbereich;...