Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 4 Exekutionstitel

Liebeg

Übersicht


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Rz
I.
Exekutionstitel
1
II.
Bezeichnung des Abgpfl im Rückstandsausweis
6
A.
Allgemeines
6
B.
Abgabenschulden eines Verstorbenen
7
C.
Abgabenschulden einer OG oder einer KG (bzw von deren Gesellschaftern)
8
D.
Abgabenschulden einer GesBR (bzw von deren Gesellschaftern)
10
E.
Abgabenschulden einer juristischen Person (bzw von deren „Mitgliedern“)
11
III.
Berichtigung von Unrichtigkeiten in einem Rückstandsausweis
12

I. Exekutionstitel

1

Die abgabenbehördliche Vollstreckung der Abgabenansprüche ist auf Grund von Urkunden vorzunehmen, die übereinstimmend mit der EO unter der Bezeichnung „Exekutionstitel“ zusammengefasst werden. Als solche kommen abweichend von der umfangreichen Aufzählung in den §§ 1, 2 EO nur die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweise über Abgaben und Abgabenstrafen in Betracht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Exekutionstitel und deren Inhalt sind in der BAO geregelt (vgl AB 829 BlgNR 5. GP 32; zu abgabenbehördlichen Exekutionstiteln vgl auch Ludwig FJ 2013, 120).

2

Gem § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag (vgl § 210 BAO; vgl dazu auch Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuc...

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