Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 52 Ausschluß von Rechtsmitteln
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§ 52 zählt eine Reihe von Bescheiden und Verfügungen des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens auf bewegliche körperliche Sachen auf, gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig sein soll. Die Fälle stimmen mit der Aufzählung der gerichtlichen Beschlüsse überein, bei denen ein Rekurs nicht ergriffen werden kann (§ 289 EO).
Die im § 52 aufgezählten Bescheide sind durchwegs solche verfahrensrechtlicher Natur, gegen die schon nach § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die vorliegende Bestimmung hat daher nur insoweit Bedeutung, als ein Rechtsmittel schlechthin ausgeschlossen wird, also auch dann, wenn ein das Verfahren abschließender Bescheid nicht mehr zu erwarten ist oder nicht mehr ergeht. Außer den Fällen des § 52 ist auch ein Rechtsmittel gegen die erteilte Erlaubnis zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit ausgeschlossen (§ 9 Abs 3).
2
Über den Ausschluss von Rechtsmitteln bei Forderungspfändungen siehe § 77 (Rz 1 ff).
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Die Entscheidung über die Überstellung gepfändeter Fahrnisse zum Zwecke des Verkaufes in das in Dorotheum ist unanfechtbar ( = EvBl 1956/290). Hingegen i...