Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 51c Nicht abgeholte Gegenstände
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Vgl § 51a Rz 1.
§ 281b EO wurde mit der EONov 2008 in die EO eingefügt.
Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 51c):
§ 281b EO regelt die Fälle, dass der Ersteher mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Ersteher nicht den gesamten Betrag, etwa nur das Meistbot, und nicht die Versandkosten, zahlt. In all diesen Fällen ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs 4 ist anzuwenden. Dies bedeutet, dass der Meistbietende bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zuzulassen ist und er für einen etwaigen Ausfall haftet, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Zur Hereinbringung dieses Betrags findet Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jedem der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
Die Verzugsfolgen gelten auch dann, wenn die Gegenstände von einem Versteigerer versteigert werden.
Können die Gegenstände nicht verkauft werden, so ist eine weitere Versteigerung zu versuchen. Dies richtet sich nach § 280 Abs 2 u...