Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 51b Versendung und Ausschluss derselben
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Vgl § 51a Rz 1.
§ 281a EO wurde mit der EONov 2008 in die EO eingefügt.
Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 51b):
§ 281a EO regelt die Übergabe des im Internet versteigerten Gegenstandes an den Ersteher. Es kommen hiebei zwei Varianten in Betracht. Entweder der Ersteher holt sich die Gegenstände selbst ab, oder sie werden ihm vom Vollstreckungsorgan oder dem Versteigerer übersendet. Da die Übersendung an den Ersteher mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann, soll sie bei Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher – und nur dann – ausgeschlossen werden können. Über den Ausschluss ist jedoch der Bietinteressent zu informieren. Dies ist daher beim Ausbieten des Gegenstands bekannt zu geben (s § 277a Abs 3 Z 5 EO; § 46a Abs 3 Z 5).
Wird die Übersendung an den Ersteher ausgeschlossen, so ist der Ersteher verpflichtet, sich den Gegenstand abzuholen. In diesem Fall hat der Ersteher den Pfandgegenstand 14 Tage ab der Verständigung von der Zuschlagserteilung gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.
Ist eine Übersendung nicht ausgeschlossen worden und wählt der Ersteher diese, so sind dem Ersteher die Versandkosten bekannt zu geben. Der Ersteher h...