Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 51a Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer
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Die §§ 51a, 51b, 51c wurden durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) in die AbgEO eingefügt; diese Bestimmungen entsprechen den §§ 282b, 281a und 281b EO (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39). Mit der Nov BGBl I 2016/117 (Art 11) erfolgte eine Anpassung an die Versteigerung im Internet (vgl ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 23; vgl unten § 51a Rz 3).
§ 282b EO (in der RV noch als § 282a EO vorgesehen) wurde mit der EONov 1995 eingefügt und in der Folge mit der EONov 2008 zT neu gefasst.
Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 51a):
§ 282b EO legt fest, dass der Erlös dem Gericht vom Versteigerungshaus binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf zu überweisen ist. Eine ähnliche Bestimmung ist bereits bei einer Versteigerung im Dorotheum in den Zusatzbestimmungen zur Durchführung der Verordnung vom , RGBI Nr 229, betreffend den Vollzug gerichtlicher Zwangsverkäufe im Versteigerungsamt des Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamtes in Wien vom , LGBI Nr 116, enthalten. Für verspätete Zahlungen hat das Versteigerungshaus Verzugszinsen zu zahlen.
Das Versteigerungshaus ist zum Abzug seiner Kosten berechtigt. Hiebei kommen die Kosten der Überst...