Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 51 Verwendung des Verkaufserlöses
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§ 51 über die Verwendung des Versteigerungs(Verkaufs)erlöses übernimmt in wesentlich vereinfachter Form die §§ 283 bis 288 EO. Insb sind die Bestimmungen über die Verteilungstagsatzung und über den Verteilungsbeschluss entbehrlich, da im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren nur die Republik Österreich als Abgabengläubiger auftritt und bei einem Zusammentreffen eines abgabenbehördlichen mit einem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren gem § 79 das Verwertungsverfahren dem Gericht obliegt und nach den Bestimmungen der EO abzuwickeln ist. Für die Fälle des Zusammentreffens eines abgabenbehördlichen und eines anderen nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahrens sind die näheren Vorschriften, insb auch über die Verteilung des Erlöses, in den §§ 85 und 86 enthalten. Die Bestimmung, dass Ansprüche Dritter auf den Versteigerungs(Verkaufs)erlös nur im Klagewege geltend gemacht werden können, gilt zB für den in § 33 geregelten Fall eines besseren Pfandrechtes, das ein Pfandgläubiger an der abgabenbehördlich gepfändeten Sache zu haben behauptet (AB 829 BlgNR 5. GP 37 f).
§ 51 war durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) im Hinblick auf die Durchführung der...