Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 50 AbgEO
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§ 50 übernimmt aus den §§ 280, 281 EO die Vorschriften über die Verwertung der Pfandgegenstände, die in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung erfolgen soll, und über die Verbindung des Versteigerungsverfahrens in Ansehung mehrerer Abgpfl bei geringwertigen Pfandgegenständen. Die Bestimmung des § 280 Abs 2 EO, nach der nichtversteigerte Gegenstände dem einzigen betreibenden Gläubiger auf Abschlag seiner Forderung übertragen werden können, ist als für den Bereich des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens entbehrlich nicht übernommen worden (AB 829 BlgNR 5. GP 37).
Die im § 50 Abs 1 erteilte Ermächtigung zur anderweitigen Verwertung schließt eine solche Übertragung ins Eigentum der betreibenden Körperschaft jedoch nicht aus.
Gepfändete Gegenstände, die keinen Börsenpreis (§ 38) haben, die also an sich gem § 39 durch öffentliche Versteigerung zu verwerten wären, können, ähnlich wie im gerichtlichen Verfahren nach § 280 EO, wenn kein Übernahmsantrag gestellt wird, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden ( = ÖStZB 1990, 343). Es wird sich hier idR um Gegenstände handeln, deren öffentliche Versteigerung entweder zu keinem Erfolg geführt hat ode...