Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 49 Protokoll
1
§ 49 war durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) im Hinblick auf die Durchführung der Versteigerung durch Versteigerer allgemeiner zu fassen (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).
2
Neben den im § 49 aufgezählten Erfordernissen haben die Versteigerungsprotokolle auch den allgemeinen Vorschriften über Protokolle (§ 21) zu entsprechen.