Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 48a Zuschlag bei Versteigerung im Internet
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§ 48a wurde durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) in die AbgEO eingefügt und entspricht dem § 278a EO. Der in der letztgenannten Bestimmung gesondert enthaltene Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist in § 37 Abs 5 für sämtliche Verkäufe (auch online) normiert. (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).
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§ 278a EO wurde mit der EONov 2008 in die EO eingefügt.
Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 48a):
Diese Bestimmung enthält eine Sondernorm zu § 278 Abs 1 EO (§ 48). Danach ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der zu dem vorgegebenen Endtermin das höchste Anbot abgegeben hat (ErlRV 295 BlgNR 23. GP 23).