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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 48 Erteilung des Zuschlags

Liebeg

1

§ 48 idF Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) entspricht im Wesentlichen § 278 EO (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).

§ 278 EO wurde mit der EONov 1995, und in der Folge mit der EONov 2008 zT neu gefasst.

Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Änderung des § 48):

Die in § 278 Abs 2 enthaltene Regelung, dass die zu versteigernden Gegenstände nur gegen Barzahlung verkauft werden, ist zu starr. Bei Gegenständen von großem Wert, insb bei Gold- und Silbersachen (s § 274 Abs 1 [§ 43 Abs 2]) kann von Käufern nicht erwartet werden, eine große Summe Bargeld bei sich zu haben. In großen Versteigerungshäusern ist es daher üblich, den Käufern eine Zahlungsfrist einzuräumen. Diese Vorgangsweise soll beim Kauf von hochwertigen Gegenständen im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle auch im Rahmen des Exekutionsverfahrens möglich sein.

2

Um allerdings Missbräuche auszuschließen, legt § 48 Abs 3 fest, dass die Gegenstände erst nach Bezahlung dem Meistbietenden zu übergeben sind.

3

Die derzeitigen Regelungen über die Übernahme der Gegenstände, die sich in Abs 2 und in § 15 Abs 2 AuktHG befinden, werden zu Abs 2 übernommen; die Regelung (des AuktHG) wird auch auf andere Versteigerungs...

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