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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 47 Aufforderung zum Bieten

Liebeg

1

§ 47 ist den für das gerichtliche Versteigerungsverfahren bestehenden Vorschriften (§§ 179, 181 EO iVm § 278 EO) nachgebildet, ohne dass jedoch auch die Einrichtung des Widerspruches gegen die Erteilung des Zuschlages (§ 184 EO) in das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren übernommen wurde. Die Verletzung dieser Vorschriften zieht sohin keine Sanktion nach den Bestimmungen der AbgEO nach sich.

Im Unterschied zu § 47 sieht die EO bereits idF der EONov 1995 zT den Entfall der Bestimmung vor, dass die Aufforderung zum Bieten erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termins festgesetzten Zeit erfolgen darf. Diese Bestimmung ist nach § 13 Abs 1 Z 3 AuktHG bei einer Versteigerung in einer Auktionshalle – diese sieht die AbgEO nicht vor – nicht anzuwenden (vgl ErlRV 195 BlgNR 19. GP 53).

2

§ 47 idF Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) bringt keine inhaltliche Änderung, war jedoch allgemeiner zu fassen, um der Möglichkeit der Versteigerung durch einen Versteigerer Rechnung zu tragen (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).

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