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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 3 AbgEO

Liebeg

IdF BG BGBl 1963/53, BGBl 1992/457 und BGBl I 2019/104 (Art 6).

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Die Bestimmungen der §§ 2, 3 idF vor der Nov BGBl 1963/53 sind aus systematischen Gründen im (neuen) § 3 zusammengezogen worden. Im § 3 Abs 1 wird eindeutiger und klarer als bisher (bisherige §§ 2 und 83) zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die Abgbeh des Bundes, sondern auch die Abgbeh der Länder und Gemeinden die von ihnen zu erhebenden Abgaben nach der näheren Umschreibung des § 3 Abs 2 und Abs 3 wahlweise im abgabenbehördlichen oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren einbringen können. Unverändert wird in § 3 Abs 2 und Abs 3 klargestellt, welche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich von Vermögen oder Vermögensbestandteilen zulässig sind. Der neu eingefügte § 3 Abs 4 umschreibt den an zahlreichen Stellen des Gesetzes verwendeten Begriff „abgabenbehördliches Vollstreckungsverfahren“ näher (ErlRV 12 BlgNR 10. GP 6).

§ 3 Abs 3 letzter Satz ist durch die Nov BGBl 1992/457 geändert worden. Die Änderung der §§ 47, 48 EO durch BGBl 1991/628 bedingte eine Ergänzung der AbgEO durch Einfügen eines § 31a; kommt der Abgpfl der Aufforderung des Vollstreckers auf Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses nicht nach...

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