Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 46c AbgEO

Liebeg

1

Vgl § 46a Rz 1.

§ 277c EO wurde mit der EONov 2008 in die EO eingefügt.

Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 46c):

§ 277c EO regelt, wie lang eine Vollzahlung der hereinzubringenden Forderung, die die Versteigerung hinfällig macht, möglich ist. Da eine Zahlung der gesamten Schuld im Interesse des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten liegt, soll dies so lange als möglich zulässig sein, daher bei einer Versteigerung im Internet auch noch nach Beginn der Versteigerung. Eine Berücksichtigung ist jedoch dann nicht mehr sachgerecht, wenn ein Dritter ein Gebot bei der Versteigerung abgegeben hat. Solange aber noch kein Gebot abgegeben wurde, soll der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers auf Abbruch der Versteigerung noch zu entsprechen haben (ErlRV 295 BlgNR 23. GP 23).

2

Die Nov BGBl I 2016/117 (Art 11) ergänzt den § 46c.

Mit dieser Ergänzung soll der Schutzwürdigkeit der Rechte Dritter, welche mittels Widerspruch gem § 14 geltend zu machen sind und die im Falle des Erfolges zu einer Einstellung (§ 16) des Versteigerungsverfahrens führen, auch für die Online-Auktion Rechnung getragen werden. Gehört der zu versteigernde Gegenstand nich...

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