TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 46b AbgEO

Liebeg

1

Vgl § 46a Rz 1.

§ 277b EO wurde mit der EONov 2008 in die EO eingefügt.

Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 46b):

§§ 277a und 277b EO (§§ 46a, 46b) enthalten Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet.

277b EO (§ 46b) ermöglicht den Sofortkauf bei einer Versteigerung im Internet. Es werden nicht nur der Schätzwert und das geringste Gebot bekannt gemacht, sondern auch ein Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu diesem Preis erworben werden. In diesem Fall ist dem Käufer der Zuschlag zu erteilen. Eine weitere Versteigerung findet nicht mehr statt (ErlRV 295 BlgNR 23. GP 22).

§ 277b EO (§ 46b) soll eine Sonderregelung für die Internetversteigerung darstellen, weshalb § 271 EO (§ 40) („Übernahmsantrag“) nicht anzuwenden ist.

2

Die Nov BGBl I 2016/117 (Art 11) ergänzt den § 46b.

Durch diese Ergänzung des § 46b soll verhindert werden, dass Gegenstände, deren Schätzwert wesentlich niedriger als der von Liebhabern voraussichtlich zu erzielende Preis ist, unter diesem veräußert werden müssen. Ob Gegenstände einen Liebhaberwert haben, wird sich regelmäßig aus dem Schätzgutachten ergebe...

Daten werden geladen...