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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 46a Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

Liebeg

1

Die §§ 46a, 43b, 46c wurden durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) in die AbgEO eingefügt; diese Bestimmungen entsprechen sinngem den §§ 277a, 277b und 277c EO (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).

§ 277a EO wurde mit der EONov 2008 in die EO eingefügt.

Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 46a):

§§ 277a und 277b EO (§§ 46a, 46b) enthalten Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet.

2

Es wird in § 277a Abs 1 EO (§ 46a Abs 1) festgelegt, dass vor der Versteigerung die Gegenstände geschätzt sein müssen und sich überdies in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die gepfändeten Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können. Ein Scheitern der Übergabe der versteigerten Gegenstände würde die Versteigerung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens in Misskredit bringen und damit Kaufinteressenten von der Versteigerung abschrecken. Die Regelung stellt auch eine Parallele zur sonstigen Versteigerung dar, weil auch sonst Gegenstände nur ausgeboten werden, wenn sie vorhanden sind.

3

§ 277 Abs 2 EO (§ 46a Abs 2) regelt den Fall, dass mehrere Gegenstände zu versteigern sind. Anders als bei einer Versteigerung bei Anwesenheit der Bi...

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