Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 46 AbgEO
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§ 46 Abs 1 wurde durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) novelliert; diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung; der Ausschluss von der Teilnahme am Bieten wird lediglich auf die Bediensteten des Versteigerungshauses erstreckt (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).
Zumal die Regelung derzeit nicht ausdrücklich Bezug auf Online-Versteigerungen nimmt, erfolgt mit der Nov BGBl I 2016/117 (Art 11) eine entsprechende Ergänzung der Ausschlussbestimmungen.
§ 46 Abs 3 enthält eine spezielle Regelung für Versteigerungen im Internet, die durch herangezogene Versteigerer durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass im Falle technischer Störungen die ursprünglich gem § 46a Abs 3 Z 4 bekannt zu gebende und in Tagen zu bemessende Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, gewahrt bleibt (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 23).
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Die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 46 Abs 1 hat mangels einer dem § 184 Z 5 EO (Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages) entsprechenden Vorschrift keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Zuschlages, doch hat sich gegebenenfalls der Vollstrecker disziplinär zu verantworten.
Vgl zu Mängeln des Verwertungsverfahrens und zur allfälligen Unwirksamkeit des Zuschlages § 37 Rz 7.
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Die Sankti...