Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 45 Durchführung der Versteigerung
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§ 45 wurde durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) neu gefasst; die Neufassung dieser Bestimmung berücksichtigt im Wesentlichen die Erweiterung des Kreises der zur Durchführung von Versteigerung befugten Personen.
Die an sich schon durch Art 22 B-VG bzw § 5 Abs 1 gedeckte Möglichkeit, die Versteigerung durch den Vollstrecker „eines (anderen) Finanzamts“ durchzuführen, soll für den Bereich der Online-Versteigerung, welche ein gewisses Know-how und technische Vorkehrungen erfordert, ohne förmliches Amtshilfeersuchen zulässig sein (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 38 f).
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Diese Bestimmung entspricht den § 276, § 277 Abs 1und Abs 2 EO.
Die §§ 276, 277 EO wurde mit der EONov 1995, § 276 EO überdies mit der EONov 2008 zT neu gefasst.
Gründe hierfür waren folgende (dies gilt sinngem für die Änderung des § 45):
§ 276 Abs 1 Satz 1 sieht vor, dass die Versteigerung durch das Vollstreckungsorgan vollzogen wird. Das ist bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus nicht sinnvoll, weil ihm zur Durchführung von Versteigerungen Angestellte zur Verfügung stehen, die im Versteigerungsbetrieb erfahren sind (s etwa § 26 Abs 2 der Geschäftsordnung für den Versteigerungsbetrieb im Dorotheum). Die Anw...